Entscheidungsdatum
06.02.2020Norm
MedienG §25 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in der *** in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 1.8.2019, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, und die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von € 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) auf den Betrag von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Stunde) herabgesetzt.
Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,-- festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
2. Gemäß § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind die Strafbeträge (€ 100,--) und die Beiträge zu den Kosten des Verfahrens der Behörde und des Beschwerdeverfahrens (€ 10,--) innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Entscheidung zu bezahlen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Gang des Verfahrens:
Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 1.8.2019, Gz: ***, ist dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 5.3.2019 bis zumindest 18.6.2019
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung
Sie haben es als Medieninhaber der Website *** zu verantworten, dass diese Website während der Tatzeit online und damit auf elektronischem Weg öffentlich abrufbar war und das auf dieser Website verwendete Impressum weder einen Hinweis auf den Medieninhaber enthält noch Wohnort oder Sitz angegeben sind, obwohl der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers anzugeben sind. Das unter der Lasche *** abrufbare Impressum, welches den Namen der Bürgerliste *** - Parteiunabhängige Bürgerliste für *** aufweist, die keine Rechtspersönlichkeit hat, erfüllt nicht die Anforderungen des § 25 Abs. 2 Mediengesetz.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 27 Abs. 1 Z 1 Mediengesetz idF BGBl. I Nr. 32/2018
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 250,00 4 Stunden § 27 Abs. 1 Mediengesetz
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 des
Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) € 25,00
Gesamtbetrag: € 275,00“
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das vorhandene Impressum ausreichend gewesen wäre. Es habe alle wesentlichen Informationen ausgewiesen. Die Liste „***“ sei fälschlicherweise wie eine „Bürgerliste“ oder „Bürgerinitiative“ behandelt worden und ihr die Rechtspersönlichkeit zu Unrecht abgesprochen worden. Es sei auch von der belangten Behörde angenommen worden, es handle sich um eine „große“ Website, dies sei nichtzutreffend.
2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:
Der Beschwerdeführer war für die inhaltliche Gestaltung, Ausstrahlung, Abrufbarkeit und Verbreitung der Website *** für die politische Liste „*** –
Parteiunabhängige Bürgerliste für ***“ zuständig.
Diese Website weist einen politischen Informationsgehalt auf. Es wurden politische Artikel, wie zum Beispiel der Zeitschrift „***“, auf dieser Website veröffentlicht. Ebenso wurde auf dieser Website die politische Liste „*** – Parteiunabhängige Bürgerliste für ***“ für die GR-Wahl 2019 beworben und u.a. die Mitglieder vorgestellt. Diese politische Liste agiert vom Standort ***, ***, welcher auch der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers darstellt. Die politische Liste „*** – Parteiunabhängige Bürgerliste für ***“ ist nicht im Parteienverzeichnis des Bundesministeriums für Inneres eingetragen. Der Beschwerdeführer ist Mitglied dieser politischen Liste.
Diese Website war zumindest von 05. März 2019 bis 18. Juni 2019 online und
konnte öffentlich abgerufen werden.
Das unter der Lasche „***“ am Ende der Seite, welches durch Hinunterscrollen erreicht werden konnte, abrufbare Impressum stellte sich wie folgt
dar:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem Verwaltungsakt. Insbesondere wurde auf den angefertigten Screenshot der Website vom 05. März 2019, aus dem die Inhalte der vorgenommenen Offenlegung und der Sitz der Bürgerliste entnommen werden konnten, Bedacht genommen. Dass die gegenständliche Website am 18. Juni 2019 mit demselben Inhalt nach wie vor online war, konnte von Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg durch Aufruf der Website nachvollzogen werden und ergibt sich ebenso aus der Rechtfertigung vom 10. Juli 2019. Darin wurde ausgeführt, dass die Website „seit 4. Juli 2019 vorübergehend deaktiviert ist“. Der Hauptwohnsitz geht aus der erfolgten ZMR-Abfrage hervor.
Dass diese Website für politische Zwecke eingesetzt wurde, ergibt sich bereits aus dem Umstand einer politischen Aktivität als auch aus dem angefertigten Screenshot vom 05. März 2019. Dass ebenso politische Artikel auf dieser Website veröffentlicht wurden, ergibt sich v.a. aus dem von Ihnen vorgelegten Schreiben vom 08. Mai 2019 der B Rechtsanwälte GmbH an u.a. Sie sowie die von Ihnen erstattete Antwort vom 15. Mai 2019, worin Sie die Veröffentlichung nicht bestreiten, sondern ausführen, dass „Eine ungekürzte Veröffentlichung der „Beiträge“ unter ***“ rechtmäßig wäre. Das abgefragte Parteienverzeichnis belegt, dass keine Eintragung der gegenständlichen Bürgerliste vorliegt.
Maßgebliche Rechtsvorschriften des Mediengesetzes:
§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
1. „Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;
[…]
5a. „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege
[…]
b) abrufbar ist (Website) oder
c) wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium);
6. „Medienunternehmen“: ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie
a) seine Herstellung und Verbreitung oder
b) seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit
entweder besorgt oder veranlasst werden;
[…]
8. „Medieninhaber“: wer
a) ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder
b) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen
Herstellung und Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
c) sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst oder
d) sonst die inhaltliche Gestaltung eines Mediums zum Zweck der nachfolgenden Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung besorgt;
[…]
§ 25. (1) Der Medieninhaber jedes periodischen Mediums hat die in den Abs. 2 bis 4 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. Bei periodischen Medienwerken ist dazu im Impressum auch darüber zu informieren, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Bei Rundfunkprogrammen sind alle diese Angaben entweder ständig auf einer leicht auffindbaren Teletextseite zur Verfügung zu stellen oder im Amtsblatt zur „Wiener Zeitung“ binnen eines Monats nach Beginn der Ausstrahlung und im ersten Monat jedes Kalenderjahres zu verlautbaren. Auf einer Website sind diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen. Bei wiederkehrenden elektronischen Medien ist entweder anzugeben, unter welcher Web-Adresse diese Angaben ständig leicht und unmittelbar auffindbar sind, oder es sind diese Angaben jeweils dem Medium anzufügen. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zur Offenlegung gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
(2) Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und den Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.
(3) Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.
(4) Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums. Im Sinne des § 2 werden Änderungen und Ergänzungen der grundlegenden Richtung erst wirksam, sobald sie veröffentlicht sind.
(5) Für ein Medium im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, sind nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben. Abs. 3 und 4 finden auf solche Medien keine Anwendung.
§ 27. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer
1. der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 Abs. 2 und 3 bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt;
Rechtliche Erwägungen:
Bei der festgestellten Website handelt es sich um ein periodisches elektronisches Medium, da es ein Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen mit gedanklichem – gegenständlich politischem – Inhalt in Schrift und Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenverbreitung (öffentlich zugängliche Website) darstellt.
Aufgrund der Zurverfügungstellung der festgestellten politischen Inhalte handelt es sich bei der gegenständlichen Website nicht um eine in § 25 Abs. 5 MedienG
normierte sogenannte „kleine Website“, da es gerade im Interesse einer politisch
aktiven Liste liegt, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Materialien
(784 der Beilagen XXII. GP) zu § 25 MedienG sprechen ebenso davon, dass „mit der
Darstellung gesellschafts- oder kulturpolitischer Themen“ die Website nicht mehr
unter die „privilegierten“ kleinen Websites fällt. § 25 Abs. 5 MedienG ist daher
gegenständlich nicht anwendbar. Darüber zeigte die gegenständliche Website einen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt auf. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass eine Wahlpartei die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen versucht, weshalb eine Anwendung des § 25 Abs. 5 MedienG nicht in Betracht kommt.
§ 25 Abs. 1 MedienG normiert ein leichtes und unmittelbares Auffinden der Angaben des u.a. Medieninhabers mit Namen oder Firma, des Unternehmensgegenstands, des Wohnorts oder Sitzes (Niederlassung) und des Namens der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers (§ 25 Abs. 2 MedienG). Die Materialien zu § 25 MedienG (784 der Beilagen XXII. GP) sehen dieses Erfordernis dann als erfüllt an, „wenn der Nutzer diese Informationen ohne besonderen Aufwand und ohne besondere Kenntnisse auffinden kann, etwa über einen Link oder einen Hinweis auf eine Homepage“.
Wie der OGH bereits zum Impressum entschieden hat, soll das Impressum die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. (vgl. OGH 12.01.1993, 4Ob8/93; 4Ob97/93; 12Os141/93 (12Os142/93); 4Ob134/97b; 4Ob38/07b).
Da § 24 Abs. 1 MedienG jedoch lediglich von einem „Medienwerk“ (§ 1 Abs. 1 Z 3 leg. cit.), Abs. 2 leg. cit. von einem „periodischen Medienwerk“ (§ 1 Abs. 1 Z 5 leg. cit.) und Abs. 3 leg. cit. von einem „wiederkehrenden elektronischen Medium“ (§ 1 Abs. 1 Z 5a lit. c leg. cit.) spricht, daher für eine Website nach § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b leg. cit. keine Anwendung findet, ist eine vergleichbare Bestimmung in § 25 Abs. 1 iVm Abs. 2 leg. cit. normiert. § 25 Abs. 1 iVm Abs. 2 MedienG verfolgt daher – mangels Anwendung des § 24 MedienG – die gleichen Zwecke wie die vom OGH bereits entschiedenen, daher die konkrete Möglichkeit seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren.
Dies wiederum setzt voraus, dass diejenige Person, gegen die die Ansprüche zu richten sind, jedenfalls eine Rechtspersönlichkeit haben muss, da ansonsten Ansprüche (etwa in Form einer Klage) nicht effektiv verfolgt werden können, was aber u.a. Zweck der Offenlegung ist.
Wie der VwGH bereits entschieden hat, hat eine Bürgerliste keine Rechtspersönlichkeit. Einer solchen Personenmehrheit verstanden als „Mitglieder der Bürgerliste“ kommt keine Rechts- und Parteifähigkeit zu (vgl. E 10. Juli 1997, 96/07/0122; vgl. B 19. Mai 1994, 93/07/0170, 94/07/0057; zuletzt VwGH 27.04.2017, Ra 2015/07/0067 im Zusammenhang mit einem wasserrechtlichen Verfahren nach dem WRG). Da auch keine Hinterlegung einer Satzung beim Bundesministerium für Inneres vorliegt, kann auch keine Rechtspersönlichkeit durch § 1 Abs. 4 PartG abgeleitet werden.
Wie in den Feststellungen ersichtlich und auch in der Rechtfertigung ausgeführt, lässt sich als Medieninhaber die „*** – Parteiunabhängige Bürgerliste für ***“ ableiten.
Die tatsächliche Eigenschaft des durch Sie ausgeübten Medieninhabers geht aus der Anführung des Passus „Chefred.: A, ***“ nicht hervor. Vielmehr entsteht der Eindruck als wäre die „*** – Parteiunabhängige Bürgerliste für ***“ der Medieninhaber. Dies ist jedoch nicht möglich, da diese über keine Rechtspersönlichkeit verfügt. Weiter liegt keine Angabe einer Adresse des Beschwerdeführers vor.
Dadurch, dass der Beschwerdeführer für die ohne Rechtspersönlichkeit habende Bürgerliste „*** – Parteiunabhängige Bürgerliste für ***“ mit Sitz in ***, ***, die besagte Website erstellen haben lassen bzw. die Besorgung über die Website übernommen haben, ist der Beschwerdeführer als Medieninhaber zu qualifizieren und für die Einhaltung der Bestimmungen des § 25 MedienG verantwortlich (vgl. LVwG Tirol 05.04.2018, LVwG-2018/29/0330-8).
Da aber das Impressum zumindest den Anschein eines anderen Medieninhabers erweckt, und keine Adresse des wirklichen Medieninhabers aufweist, ist der objektiven Tatbestand erfüllt.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.
Zur Strafbemessung wurde erwogen:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Aufgrund anderweitiger Angaben wurde von einem durchschnittlichen Einkommen von EUR 1.500,- ausgegangen.
Die belangte Behörde hat keine Umstände als erschwerend oder mildernd gewertet. Das Landesverwaltungsgericht sieht als mildernd an, dass im Impressum – wenn auch in falscher Funktion – der Beschwerdeführer aufscheint. Dem Sinn des Impressums wird damit immerhin teilweise Rechnung getragen, da der korrekte Medieninhaber auch erwähnt wurde (wenn auch in der falschen Funktion). Darüber hinaus wertete das Gericht die lange Verfahrensdauer als mildernd.
Von dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung war Abstand zu nehmen, da der Sachverhalt nicht bestritten wurde und es sich lediglich um zu klärende Rechtsfragen handelte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Medienrecht; Verwaltungsstrafe; Medieninhaber; Website; Bürgerliste;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1982.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020