Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.02.2020Norm
MedienG §25 Abs1Rechtssatz
Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht. Seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren (vgl OGH 4Ob134/97b; 4Ob38/07b). […] Dies setzt voraus, dass die Person, gegen die die Ansprüche zu richten sind, jedenfalls Rechtspersönlichkeit haben muss, da ansonsten Ansprüche nicht effektiv verfolgt werden können, was ua Zweck der Offenlegung ist.
Schlagworte
Ordnungsrecht; Medienrecht; Verwaltungsstrafe; Medieninhaber; Website; Bürgerliste;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1982.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020