TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/10 LVwG-S-2306/006-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.02.2020
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Entscheidungsdatum

10.02.2020

Norm

VwGG §46

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über den Wiedereinsetzungsantrag von A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, vom 31. Jänner 2020 betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. November 2019, Zl. LVwG-S-2306/001-2019, berichtigt durch Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. November 2019, Zl. LVwG-S-2306/003-2019, den

BESCHLUSS:

1.   Der Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF, (VwGG) abgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1.   Maßgeblicher Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 17.08.2018, Zl. ***, wurden dem nunmehrigen Antragsteller, Herrn A, insgesamt 62 Verwaltungsübertretungen angelastet und wurden über diesen insgesamt 62 Verwaltungsstrafen mit einem Gesamtausmaß von 194.000,-- Euro (zuzüglich Kostenbeitrag in der Höhe von 19.400,-- Euro) verhängt.

Konkret wurde dem nunmehrigen Antragsteller mit den ersten 31 Spruchpunkten des genannten Straferkenntnisses angelastet, er habe als Vorstandsmitglied eines portugiesischen Unterentnehmens, das Arbeitnehmer nach Österreich entsendet habe, die Unterentlohnung (in unterschiedlichem Ausmaß und nach unterschiedlichen Kollektivverträgen) von 31 mit Name und Geburtsdatum angeführten Arbeitnehmern zu verantworten. Mit den anderen 31 Spruchpunkten wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe es zu verantworten, dass hinsichtlich dieser 31 spruchgegenständlichen Arbeiter näher genannte Unterlagen nicht (fristgerecht) an die BUAK übermittelt worden seien.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der nunmehrige Antragsteller durch seine anwaltliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

1.3. Mit Erkenntnis vom 19.11.2019 Zl. LVwG-S-2306/001-2018, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der in der mündlichen Verhandlung auf die Bekämpfung der Höhe der verhängten Strafen eingeschränkten Beschwerde dahingehend statt, dass in Spruchpunkt 1 des genannten Erkenntnisses die Höhe der zu den Spruchpunkten 1. bis 31. verhängten Strafen in unterschiedlichem Ausmaß herabgesetzt wurde und die zu den Spruchpunkten 32. bis 62 des Straferkenntnisses verhängten Strafen (wegen nicht-fristgerechter Übermittlung näher genannter Unterlagen an die BUAK) in Spruchpunkt 2 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts herabgesetzt und zu einer einheitlichen Gesamtstrafe zusammengefasst wurden. In Spruchpunkt 3 des Erkenntnisses wurde der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren entsprechend der erfolgten Herabsetzung der verhängten Strafen neu festgesetzt. In Spruchpunkt 4 des Erkenntnisses vom 19.11.2019 Zl. LVwG-S-2306/001-2018, wurde die ordentliche Revision für unzulässig erklärt, während in Punkt 6. der Begründung des Erkenntnisses ausdrücklich und mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass und warum die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis zulässig sei. Da durch die Begründung des Erkenntnisses offenkundig war, dass es sich bei der Aufnahme des Wortes „nicht“ in Spruchpunkt 4 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts um ein Versehen handelte, wurde Spruchpunkt 4 des Erkenntnisses vom 19.11.2019 Zl. LVwG-S-2306/001-2018 mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. November 2019, Zl. LVwG-S-2306/003-2019, dahingehend berichtigt, dass in diesem Spruchpunkt in Übereinstimmung mit der Begründung des Erkenntnisses ausgesprochen wird, dass die ordentliche Revision zulässig ist.

1.4. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2019,
Zl. LVwG-S-2306/001-2018, in dem auch auf die sechswöchige Revisionsfrist hingewiesen wurde, wurde der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers mit E-Mail vom 19.11.2019 um 17:04 Uhr zugestellt und wurde der Erhalt durch eine Mitarbeiterin der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers mit E-Mail an die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2019 17:30 Uhr ausdrücklich bestätigt.

1.5. Am 09.01.2020 langte beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die mit 02.01.2020 datierte und ausweislich des auf dem Kuvert befindlichen Postaufgabestempels auch am 02.01.2020 zur Post gegebene, ausschließlich gegen die Spruchpunkte 1 (betreffend die durch die Bezirkshauptmannschaft Melk in den ersten 31 Spruchpunkten des vor dem Verwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses wegen Unterentlohnung verhängten, durch das Verwaltungsgericht herabgesetzten Strafen) und 3 (betreffend die Neufestsetzung des Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren) des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts gerichtete ordentliche Revision des nunmehrigen Antragstellers ein.

Darin wird zur Rechtzeitigkeit ausgeführt, dass die am 02.01.2020 erhobene Revision rechtzeitig sei, da das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.11.2019, Zl. LVwG-S-2306/001-2019, am 20.11.2019 zugestellt worden sei.

1.6. Mit der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 20.01.2020 sowohl per E-Mail als auch per Telefax zugestellten Schreiben des Verwaltungsgerichts, dem die im Akt befindliche E-Mail vom 19.11.2019, mit der durch eine Mitarbeiterin der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers der Erhalt des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 19.11.2019,
Zl. LVwG-S-2306/001-2019, bestätigt worden war, zur Kenntnis beigeschlossen war, wurde dem nunmehrigen Antragsteller Gelegenheit gegeben, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass sich die am 02.01.2020 zur Post gegebene Revision vor dem Hintergrund dessen, dass das Erkenntnis nachweislich am 19.11.2019 und nicht wie in der Revision angegeben am 20.11.2019 zugestellt worden sei, als verspätet erweise.

1.7. Daraufhin langte am 31.01.2020 das rechtsanwaltliche Schreiben vom 31.01.2020 ein, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision beantragt und unter einem (erneut) die Revision gegen die Spruchpunkte 1 und 3 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.11.2019 eingebracht wurde.

1.8. Begründend wird im Wiedereinsetzungsantrag Folgendes ausgeführt:

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 19.11.2019 mit der Zahl LVwG-S-2306/001-2018 sei der Rechtsvertreterin des nunmehrigen Antragstellers am 19.11.2019 um 17:04 Uhr per E-Mail zugestellt worden. Nachdem die E-Mail an die für den Akt zuständige Anwaltsassistentin, Frau C (im Folgenden: Frau C), weitergeleitet worden sei, habe diese am 19.11.2019 um 17:30 Uhr mit E-Mail den Empfang bestätigt. Anschließend hat Frau C die Entscheidung samt der E-Mail, mit der das Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht übermittelt wurde, ausgedruckt und ihrer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwesende Kollegin, D (im Folgenden: Frau D) für die Erfassung der Frist auf den Tisch gelegt.

Frau C sei seit über 15 Jahren mit kurzen Unterbrechungen (unter anderem wegen Mutterschutzes), bei dem in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Antragstellers zuständigen Partner, als Rechtsanwaltsassistentin beschäftigt. Sie sei bereits bei ihrem vorigen Arbeitgeber – ebenfalls als Rechtsanwaltsassistentin – mit dem Abfertigen von fristgebundenen Schriftstücken und der Entgegennahme von Gerichts- und Behördenstücken, die Fristen auslösen, befasst gewesen und habe sich diese immer sorgfältig um die Erfassung von Schriftstücken und den Fristvormerk gekümmert und bis dato auch immer fehlerfrei erledigt. Aufgrund ihrer kinderbedingten Teilzeitbeschäftigung sei aktuell Frau D für die Erfassung von Fristen zuständig.

Frau D seit zum Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses nicht mehr anwesend gewesen, weil ihr Arbeitstag um 17:00 Uhr ende und habe diese daher erst am Morgen des 20.11.2019 zu Dienstbeginn die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auf ihrem Schreibtisch vorgefunden. Daraufhin habe Frau D den Eingang der Entscheidung mit einem Eingangsstempel auf dem Erkenntnis (20.11.2019) vermerkt und in der Folge die Endfrist für die Revision mit sechs Wochen ab diesem Zeitpunkt berechnet, wobei sie, da die Frist (ausgehend von einer Zustellung am 20.11.2029) mit 01.01.2020, einem Feiertag, geendet hätte, als Fristende den 02.01.2020 in den zentralen Kanzleikalender eingetragen habe. Offenbar habe Frau D vergessen, die Entscheidung bis zum Ende durchzublättern, um die angeheftete E-Mail, mit dem die Entscheidung vorab zugestellt wurde, zu finden und sei diese daher „aus unerklärlichen Gründen“ davon ausgegangen, dass das Schriftstück am 20.11.2019 zugestellt worden sei.

Frau D sei seit über zehn Jahren bei dem in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Antragstellers zuständigen Partner, als Rechtsanwaltsassistentin beschäftigt und seit sie insgesamt seit über 30 Jahren als Rechtsanwaltsassistentin angestellt und seit Anbeginn ihrer Tätigkeit bis heute mit dem Abfertigen von fristgebundenen Schriftstücken und der Entgegennahme von Gerichts- und Behördenstücken, die Fristen auslösen, befasst. Frau D habe sich dabei immer sorgfältig um die Erfassung von Schriftstücken und das Vormerken von Fristen gekümmert und bis dato auch immer fehlerfrei erledigt.

Fristen würden in der Kanzlei der Rechtsvertretung des Antragstellers in einem zentralen Kanzleikalender erfasst. Zu Beginn ihrer Tätigkeit in der Kanzlei der Rechtsvertretung des Antragstellers seien Frau C und Frau D jeweils ausführlich vom zuständigen Partner sowie einer Kollegin eingeschult worden und würden diese seitdem immer wieder an kanzleiinternen Schulungen teilnehmen bzw. werde ihr Wissen aufgefrischt. Als langjährige Rechtsanwaltsassistentinnen seien sich Frau C und Frau D der Wichtigkeit der fehlerfreien und sorgsamen Erledigung der Eingangspost und Eintragung von Fristen bewusst und seien diese auch mehrfach darauf hingewiesen worden.

Die korrekte Berechnung und Eintragung von Fristen werde in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers darüber hinaus auch von den zuständigen Juristen geprüft. Zusätzlich zum aufliegenden Kanzleikalender werde die Einhaltung sämtlicher Fristen dadurch gewährleistet, dass eine Rechtsanwaltsassistentin täglich im Voraus E-Mails an alle Juristen in der Kanzlei versendet, in denen sämtliche Fristen laut Kanzleikalender für den Tag der Versendung und den Folgetag übersichtlich aufgelistet seien. Da aber das gegenständliche Erkenntnis mit einem Eingangsstempel vom 20.11.2019 versehen worden sei, habe in der Folge auch der in der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers zuständige Jurist bei Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung und Eintragung der Frist für die Revision den Beginn des Fristenlaufs mit 20.11.2019 und nicht mit 19.11.2019 angesetzt und sei dieser in weiterer Folge daher davon ausgegangen, dass die gegenständliche Frist wie im Kalender eingetragen mit 02.01.2020 ende.

Vor diesem Hintergrund sei die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich erst am 02.11.2020 und somit verspätet eingebracht worden. Am 20.01.2020 sei der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers per E-Mail ein Verspätungsvorhalt des Landesverwaltungsgerichtes zugestellt worden und habe die anwaltliche Rechtsvertretung aufgrund dieses Schreibens erkannt, dass offenbar die Frist zur Revision fehlerhaft eingetragen und dadurch die Revision verspätet eingebracht worden sei.

Vor dem Hintergrund der – im Wiedereinsetzungsantrag kurz dargestellten Judikatur – lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall vor, da die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers bzw. der zuständige Rechtsanwalt sämtliche ihm zumutbaren Schritte eingehalten habe und kein Verschulden seinerseits vorliege, noch ihm das Verschulden von Frau D zurechenbar sei. Es handelt sich bei Frau D um eine langjährige zuverlässige Mitarbeiterin, die über jahrelange einschlägige Berufserfahrung und ausgezeichnete diesbezüglich Referenzen verfüge und überdies zu Beginn ihrer Tätigkeit für die Kanzlei des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers ausführlich von einem Rechtsanwalt und einer Kollegin eingeschult worden und insbesondere auch auf die Wichtigkeit der sorgsamen Erledigung der Entgegennahme von Poststücken und der Eintragung von Fristen hingewiesen worden sei und diese Aufgabe nunmehr über ein Jahrzehnt unter Aufsicht des zuständigen Partners und auch bereits davon auf ihrem früheren Arbeitsplatz fehlerfrei erledigt habe. Dass Frau D „letztendlich aus unerklärlichen Gründen übersehen“ habe, dass das gegenständliche Erkenntnis bereits am 19.11.2019 zugestellt worden sei und sie es mit einem Eingangsstempel vom 20.11.2019 versehen und auch die Frist ab diesem Datum berechnet habe, obwohl sie bis dato fehlerfrei, sorgfältig und verlässlich gearbeitet habe, sei dem zuständigen Rechtsanwalt bzw. der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers nicht zurechenbar und habe dieser damit auch nicht rechnen können.

Im Übrigen sei die Berechnung und Eintragung der Frist vom für den Akt zuständigen Juristen nochmals überprüft worden und könne diesem kein Versehen oder Nachlässigkeit vorgeworfen werden, da das gegenständliche Schriftstück den Eingangsstempel vom 20.11.2019 trage.

Aus diesen Gründen lägen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.

1.9. Zum Beweis des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag wurden eidesstättige Erklärungen von Frau C und von Frau D übermittelt.

2.   Feststellungen:

2.1. Neben dem oben dargestellten maßgeblichen Sachverhalt legt das Verwaltungsgericht dieser Entscheidung folgende maßgeblichen Feststellungen zugrunde:

2.2. Das in Revision gezogene Erkenntnis wurde der anwaltlichen Vertretung am 19.11.2019 nachweislich zugestellt.

2.3. Der Erhalt des in Revision gezogenen Erkenntnisses wurde durch Frau C, eine langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers mit E-Mail vom 19.11.2019 ausdrücklich bestätigt.

2.4. Frau C brachte am 19.11.2019 keinen Eingangsstempel auf dem in Frage stehenden Erkenntnis an, sondern druckte das Erkenntnis und die E-Mail vom 19.11.2019, mit dem das Erkenntnis übermittelt worden war, aus und legte ausgedruckte das Erkenntnis samt der an dieses angehefteten Übermittlungs-E-Mail ihrer Kollegin, Frau D, die zu diesem Zeitpunkt nicht in der Kanzlei anwesend war, auf deren Schreibtisch.

2.5. Frau D fand das ausgedruckte Erkenntnis, an das die Übermittlungs-E-Mail vom 19.11.2019 angeheftet war, am Morgen des 20.11.2019 bei Dienstantritt auf ihrem Schreibtisch vor. Frau D übersah die an das ausgedruckte Erkenntnis angeheftete Übermittlungs-E-Mail und versah das ausgedruckte Erkenntnis mit Eingangsstempel vom 20.11.2019.

2.6. Frau D berechnete die Frist zur Erhebung einer Revision ausgehend vom 20.11.2019 als Zustelldatum und trug den 02.01.2020 in den allgemeinen Kanzleikalender ein.

2.7. Durch den anwaltlichen Juristen in der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers wurde die durch Frau D vorgenommene Berechnung und Eintragung der Frist unter der Annahme, dass der Eingangsstempel korrekt mit 20.11.2019 angebracht worden sei kontrolliert.

2.8. Frau D ist seit über zehn Jahren bei dem in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Antragstellers zuständigen Partner, als Rechtsanwaltsassistentin beschäftigt und ist diese seit insgesamt seit über 30 Jahren als Rechtsanwaltsassistentin angestellt und seit Anbeginn ihrer Tätigkeit bis heute mit dem Abfertigen von fristgebundenen Schriftstücken und der Entgegennahme von Gerichts- und Behördenstücken, die Fristen auslösen, befasst. Frau D hat sich dabei immer sorgfältig um die Erfassung von Schriftstücken und das Vormerken von Fristen gekümmert und bis dato auch immer fehlerfrei erledigt.

2.9. Die korrekte Berechnung und Eintragung von Fristen durch Kanzleimitarbeiterinnen wird in der Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers durch die zuständigen Juristen überprüft. Ein Kontrollsystem, durch das (wirksam) sichergestellt würde, dass das Zustelldatum von Schriftstücken korrekt ermittelt und dass Schriftstücke, die an die Adresse der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers zugestellt werden, mit dem richtigen Eingangsstempel versehen werden, wurde nicht nicht behauptet bzw. erläutert.

3.   Beweiswürdigung:

Der unter Pkt. 1. dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen und unstrittigen Inhalte der vorliegenden Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu den Zlen. LVwG-S-2306/001-2018 (Erkenntnis), LVwG-S-2306/003-2018 (Berichtigungsbeschluss),

LVwG-S-2306/005-2018 (Revision vom 02.01.2020 und Verspätungsvorhalt) und LVwG-S-2306/006-2018 (Antrag auf Wiedereinsetzung).

Hinsichtlich der unter 2. getroffenen Feststellungen, insbesondere zur Zuverlässigkeit der Rechtsanwaltsassistentin, Frau D, die den Eingangstempel aufgrund eines Versehens falsch angebracht hat und der sonstigen Umstände, die zur Versäumung der Revisionsfrist geführt haben wird ebenso wie zu den in der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers bestehenden Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen vom Zutreffen des im Wiedereinsetzungsantrag und in den diesem beigelegten eidesstättigen Erklärungen ausgegangen.

4.   Erwägungen:

4.1. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist gegen die Versäumung einer Frist einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie die Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis versäumt hat. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Bereits im Wiedereinsetzungsantrag ist anzugeben, aus welchem Grund der Antragsteller diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht. Dabei trifft den Antragsteller die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen (vgl. etwa VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176 und VwGH 23.04.2015, Zl. 2012/07/0222, mwH mwH).

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist dabei nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wird.

4.2. Vorliegend begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der unbestritten versäumten Frist zur Erhebung der ordentlichen Revision gegen die Spruchpunkte 1 und 3 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19.11.2019, Zl. LVwG-S-2306/001-2018, zusammengefasst mit der Begründung, aufgrund eines Fehlers einer langjährigen und zuverlässigen Kanzlei-Mitarbeiterin, die bis dato fehlerfrei gearbeitet habe und auch entsprechend eingeschult und bei der Fristberechnung kontrolliert worden sei, sei bei der Anbringung des Eingangsstempels insofern ein Fehler unterlaufen, als die Kanzleimitarbeiterin „letztendlich aus unerklärlichen Gründen“ übersehen habe, dass das Erkenntnis am 19.11.2019 zugestellt worden sei und sie das Erkenntnis aufgrund dieses Übersehens mit einem Eingangsstempel vom 20.11.2019 versehen und davon ausgehend die – auch durch den zuständigen Rechtsanwalt überprüfte – Frist zur Erhebung der Revision berechnet und vermerkt habe. Damit habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht rechnen können und könne diesem der Fehler der Kanzleimitarbeiterin nicht zugerechnet werden, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung vorlägen.

4.3. Aus der Begründung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages ergibt sich somit als unvorhergesehenes Ereignis der durch ein Versehen einer Kanzleibediensteten verursachte Irrtum des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt der Zustellung des in Revision gezogenen Erkenntnisses, aufgrund dessen das Ende der Revisionsfrist falsch berechnet wurde.

Grundsätzlich kann ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung eines Geschäftsstückes als unvorhergesehenes Ereignis einen Grund für eine Wiedereinsetzung darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter, dessen Verhalten sich der Vertretene zurechnen lassen muss, kein Versehen oder nur ein minderer Grad des Versehens angelastet werden kann.

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis aber für den Antragsteller unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahin zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn der Partei in Ansehung der Wahrung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens unterläuft. Ein solcher minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. etwa VwGH 31.03.2005, Zl. 2005/07/0020, mwH).

Dabei ist bei beruflichen rechtskundigen Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige, unerfahrene Personen (vgl. VwGH 24.11.2005, 2005/11/0176, mwH).

4.4. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. z.B. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/01/0107, mwN).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein berufsmäßiger Parteienvertreter die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten hat, dass u.a. die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Rechtsmitteln, gesichert erscheint, wobei durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen ist, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten. Wird in keiner Weise dargelegt, wie das diesbezügliche Kontrollsystem eingerichtet ist, kann von einer Organisation des Kanzleibetriebes, die eine fristgerechte Setzung von Vertretungshandlungen mit größtmöglicher Zuverlässigkeit sicherstellt, und von einer wirksamen Überwachung keine Rede sein. Fehlt es an einem diesbezüglichen Vorbringen, liegt jedenfalls kein bloß minderer Grad des Versehens vor (vgl. z.B. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0102, mwN).

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (vgl. etwa VwGH 22.3.2012, 2012/09/0019, mwH). Aufgrund seiner zentralen Bedeutung für die an diesen anknüpfenden Berechnungen der Rechtsmittelfrist kommt dem Zeitpunkt der Zustellung eines Geschäftsstücks besondere Bedeutung zu. Daher unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht (vgl. z.B. VwGH 13.12.1989, 89/03/0091; 08.07.1992, 92/03/0093) und darf ein Rechtsanwalt die Information seiner Kanzleikraft über den Zustellzeitpunkt nicht ungeprüft übernehmen (vgl. VwGH 13.12.1989, 89/03/0091). Der Kanzleibetrieb muss so eingerichtet sein, dass durch eine entsprechende Organisation und ein entsprechendes Kontrollsystem sichergestellt wird, dass nicht nur bei der Fristenberechnung als solcher, sondern auch bei der Anbringung von Einlaufstempeln – auf deren Grundlage in der Folge die Fristberechnung erfolgt – Irrtümer aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden können (vgl. VwGH 08.10.1996, 96/04/0192).

4.5. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben kann nicht erkannt werden, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im vorliegenden Fall gegeben wären:

Wie sich aus dem dieser Entscheidung als zutreffend zugrunde gelegten Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt, wurde die Frist zur Erhebung der Revision vorliegend deshalb versäumt, weil die am 19.11.2019 erfolgte Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zwar durch eine Kanzleimitarbeiterin der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers mittels Mail an das Verwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde, jedoch am 19.11.2019 von niemandem in der Kanzlei ein Eingangsstempel auf dem Erkenntnis angebracht wurde.

Vielmehr wurde das Erkenntnis nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ebenso wie das Mail, mit dem das Erkenntnis am 19.11.2020 übermittelt wurde, ausgedruckt, wobei das Übermittlungsmail, aus dem ersichtlich gewesen wäre, dass die Übermittlung am 19.11.2020 erfolgt ist, an das ausgedruckte Erkenntnis angeheftet wurde.

Das ausgedruckte Erkenntnis samt angehefteter E-Mail, aus dem die Zustellung am 19.11.2019 ersichtlich gewesen wäre, wurde einer anderen Kanzleimitarbeiterin als jener, die am 19.11.2019 mit E-Mail an das Verwaltungsgericht ausdrücklich den Empfang am 19.11.2019 bestätigt hatte, auf den Schreibtisch gelegt und wurde von dieser die an das ihr ausgedruckt auf dem Tisch gelegte Erkenntnis angeheftete E-Mail vom 19.11.2019 übersehen und versah diese in der Folge diese das ausgedruckte Erkenntnis fälschlich mit Eingangsstempel vom 20.11.2019.

Ausgehend von diesem fälschlich angebrachten Eingangsstempel wurde in der Folge die Revisionsfrist berechnet und in den Fristenkalender der Kanzlei eingetragen.

Während im Wiedereinsetzungsantrag aus Sicht des Verwaltungsgerichts durchaus schlüssig und nachvollziehbar dargetan wird, wie die Berechnung und Eintragung von Fristen in der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers erfolgt und dass die Berechnung der Fristen – unter Zugrundelegung des auf dem Geschäftsstück angebrachten Eingangsstempels – auch durch den anwaltlichen Vertreter selbst kontrolliert wird, wird im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargetan, dass und wie in der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters des Antragstellers durch ein entsprechendes Kontrollsystem sichergestellt würde, dass das Zustelldatum, von dem ausgehend in der Folge die Fristen berechnet werden, korrekt ermittelt und dass fristenauslösende Schriftstücken, die an die Kanzlei der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers zugestellt werden, mit dem richtigen iSv das Zustelldatum korrekt festhaltenden Eingangsstempel versehen werde.

Insbesondere wurde in keiner Weise dargetan, dass und wie die mit dem Anbringen des Eingangsstempels betrauten Mitarbeiter der Kanzlei angehalten würden, den Eingangsstempel entweder unmittelbar nach Eingang bzw. Erhalt anzubringen oder falls der Stempel durch eine andere Person als jene, die Schriftstücke entgegennimmt oder den Erhalt bestätigt, angebracht wird, jedenfalls nur nach Vergleich mit Unterlagen (wie etwa einer Zustell-E-Mail), aus denen zweifelsfrei das Zustelldatum hervorgeht oder aber, sofern solche Unterlagen nicht vorhanden sind, erst nach Rücksprache mit der das Schriftstück tatsächlich entgegen genommen habenden oder den Erhalt bestätigt habenden Person anbringt.

Auch wurde im Wiedereinsetzungsantrag in keiner Weise dargetan, dass und wie durch den anwaltlichen Vertreter selbst kontrolliert worden wäre, ob das Erkenntnis mit dem im Hinblick auf den Zustellzeitpunkt richtigen Eingangsstempel versehen wurde, wobei das unrichtige Anbringen des Eingangsstempels vorliegend im Hinblick darauf, dass nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag das Übermittlungsmail, aus dem der 19.11.2019 als Zustellzeitpunkt ersichtlich gewesen wäre, an das ausgedruckte, in der Folge mit Eingangsstempel vom 20.11.2019 versehene Erkenntnis dem Vorbringen nach sogar angeheftet war, bei einem Vergleich des Eingangsstempels mit der nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag an das ausgedruckte Erkenntnis angehefteten E-Mail leicht erkennbar gewesen wäre.

 

Gerade im Hinblick darauf, dass in der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters des Beschwerdeführers nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag mit dem Posteingang bzw. dem Senden von Erhaltsbestätigungen einerseits und dem Erfassung und der Berechnung von Fristen andererseits mehrere bzw. unterschiedliche Personen betraut sind, also nicht etwa der Eingangsstempel durch die die Erhaltsbestätigung absendende Person angebracht wird, sondern das Anbringen des Eingangsstempels augenscheinlich zu den Aufgaben einer Mitarbeiterin gehört, der nach deren Dienstende einlangende Schriftstücke zur offenbar auch das Anbringen des Eingangsstempel umfassenden Bearbeitung auf den Schreibtisch gelegt werden, ist davon auszugehen, dass diese Art der Organisation des Bearbeitung des Posteinlaufes die Gefahr eines Fehlers wie jenes, wie er vorliegend passiert ist, in besonderem Maße mit sich bringt:

Dies zumindest dann, wenn nicht durch besondere Vorkehrungen, wie beispielsweise die Anordnung, bei bereits bei Dienstantritt am Morgen auf dem Schreibtisch befindlichen Geschäftsstücken in jedem Fall, insbesondere aber wenn es um die Ermittlung des für die Berechnung von Rechtsmittelfristen so bedeutsamen Zustelldatums geht, entweder durch Nachfrage bei den am Vortag länger anwesenden Mitarbeitern oder sonstige Maßnahmen, abzuklären, wann das jeweilige bei Dienstantritt bereits auf dem Tisch liegende Geschäftsstück eingelangt ist sichergestellt wird, dass das Zustelldatum korrekt ermittelt wird und durch ein entsprechendes Kontrollsystem, durch das das den Rechtsanwaltsassistentinnen übertragene Ermitteln und Dokumentieren des Eingangsstempels auch durch den anwaltlichen Vertreter selbst in zumutbarerer, Fehler möglichst ausschließender Weise kontrolliert wird.

Vorliegend wurde im Wiedereinsetzungsantrag aber zwar dargelegt, dass und wie die Fristenberechnung als solche und auch die Einhaltung dieser berechneten Fristen sichergestellt wird, es wurde jedoch kein Kontrollsystem dargetan, durch das sichergestellt würde, dass Irrtümer beim Ermitteln und Dokumentieren des tatsächlichen Zustelldatums insbesondere durch Anbringung des Eingangsstempels, von dem ausgehend in der Folge die Fristen zur Erhebung von Rechtsbehelfen berechnet werden, aller Voraussicht nach verhindert werden.

Ein nur minderer Grad des Versehens liegt somit fallbezogen unter Zugrundelegung des Vorbringens nicht vor, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 46 VwGG abzuweisen ist.

5.   Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird und die Frage des Vorliegens eines minderen Grades des Versehens grundsätzlich keine Rechtsfrage ist, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2018/01/0107, mwN. (vgl. etwa VwGH 27.02.2019 Ra 2019/05/0044 unter Verweis auf VwGH 22.09.2015, Ra 2015/04/0070, mwH).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist; Fristversäumnis; Verschulden;

Anmerkung

VwGH 27.07.2020, Ra 2020/11/0102-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2306.006.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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