Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
VwGG §46Rechtssatz
In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Aufgrund seiner zentralen Bedeutung für die an diesen anknüpfenden Berechnungen der Rechtsmittelfrist kommt dem Zeitpunkt der Zustellung eines Geschäftsstücks besondere Bedeutung zu. Daher unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht und darf ein Rechtsanwalt die Information seiner Kanzleikraft über den Zustellzeitpunkt nicht ungeprüft übernehmen (vgl VwGH 89/03/0091).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist; Fristversäumnis; Verschulden;Anmerkung
VwGH 27.07.2020, Ra 2020/11/0102-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2306.006.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020