RS Lvwg 2020/2/10 LVwG-S-2306/006-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.02.2020

Norm

VwGG §46

Rechtssatz

In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Aufgrund seiner zentralen Bedeutung für die an diesen anknüpfenden Berechnungen der Rechtsmittelfrist kommt dem Zeitpunkt der Zustellung eines Geschäftsstücks besondere Bedeutung zu. Daher unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht und darf ein Rechtsanwalt die Information seiner Kanzleikraft über den Zustellzeitpunkt nicht ungeprüft übernehmen (vgl VwGH 89/03/0091).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist; Fristversäumnis; Verschulden;

Anmerkung

VwGH 27.07.2020, Ra 2020/11/0102-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2306.006.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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