Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2020Norm
VwGG §46Rechtssatz
Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl VwGH Ra 2018/01/0107).
Schlagworte
Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist; Fristversäumnis; Verschulden;Anmerkung
VwGH 27.07.2020, Ra 2020/11/0102-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2306.006.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020