RS Lvwg 2020/2/10 LVwG-S-2306/006-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.02.2020

Norm

VwGG §46

Rechtssatz

Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl VwGH Ra 2018/01/0107).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Verfahrensrecht; Wiedereinsetzung; Revisionsfrist; Fristversäumnis; Verschulden;

Anmerkung

VwGH 27.07.2020, Ra 2020/11/0102-3, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2306.006.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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