Entscheidungsdatum
11.02.2020Norm
VwGVG 2014 §31 Abs1Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 23.05.2019, ***, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, folgenden
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
2. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.
Begründung:
Aufgrund eines Ansuchens der Marktgemeinde *** um wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung einer bestehenden etwa 60 m langen schadhaften Ufermauer linksseitig der *** mit gleichzeitiger Aufweitung des ***-Durchflussprofils in Form einer linksufrig abgetreppten Böschung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, in der Marktgemeinde ***, beraumte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt als Wasserrechtsbehörde für 10.12.2018 eine mündliche Verhandlung durch „öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag“ und „persönliche Verständigung der Verfahrensparteien“ an.
Mit Schreiben vom 26.11.2018 wendete der Beschwerdeführer diesbezüglich ein, dass
- es durch die Erweiterung passieren könne, dass bei einem Hochwasser ein langer Baumstamm angeschwemmt werde, das vordere Ende in die stufenmäßige Erweiterung trifte und kreisförmig gegen die gegenüberliegende Ufermauer treibe. Sollte der Baumstamm länger sein als der Durchlass zwischen beiden Ufermauern, könne es zu einer Verklausung kommen, welche nachkommendes Gerümpel aufnehme;
- am Ende des Aufstieges Grünland und Parkplätze angelegt werden sollten, wobei das Grünland für Erholung mit Bänken und Sträuchern vorgesehen sei. Bei einem Besuch dieses Grünlands durch Eltern mit Kindern sei zu befürchten, dass der Treppenaufstieg zur Gefahr werde. Bei Hochwasser würden einige Sekunden Unaufmerksamkeit genügen und ein Kind könne in den Bach fallen und abgetrieben werden, wobei erst nach ca. 200m die Möglichkeit bestehen würde, das Kind aus dem Wasser zu ziehen, da die ganze Strecke bis an das Ufer verbaut sei.
- wenn die Behörde eine volle Abfriedung vorschreiben würde, stelle sich die Frage, ob ein Treppenaufgang notwendig wäre.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.12.2018 erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige der Behörde ein Gutachten. Danach sei der aktuellen Hochwasserstudie zu entnehmen, dass der gegenständliche Bereich der Parzelle *** derzeit bei einem HQ100-Ereignis praktisch nicht überströmt werde. Auftretende Hochwässer würden bereits ab einem HQ30-Ereignis rechtsufrig auf Höhe der Parzelle *** in den Parkbereich ausufern. Durch die geplanten Aufweitungsmaßnahmen würde sich die Situation für Hochwasserereignisse nicht wesentlich verändern. Aufgrund der zu erwartenden Rückströmung aus dem Aufweitungsbereich könnten geringfügige Erhöhungen der rechtsufrig ausströmenden Wassermengen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der Fließgeschwindigkeiten sei insbesondere der Bereich vor dem benachbarten Gebäude auf Parzelle *** massiv zu schützen. In diesem Bereich sollten die Grobsteine zusätzlich in Beton versetzt werden.
Mit Bescheid vom 23.05.2019, ***, erteilte dann die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung der bestehenden etwa 60 m langen schadhaften Ufermauer linksseitig der *** mit gleichzeitiger Aufweitung des ***-Durchflussprofils in Form einer linksufrig abgetreppten Böschung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, unter den folgenden Auflagen:
1. Im Aufweitungsbereich, welcher als Hochwasserabflussbereich einzustufen ist, dürfen keine zusätzlichen Einbauten wie z.B. Tische vorgenommen werden.
2. Allfällige Bepflanzungen dürfen nur vereinzelt in den Böschungsoberen Bereichen vorgenommen werden. Diese Bepflanzungen sind jeweils so zu pflegen bzw. zurückzuschneiden, dass sie kein wesentliches Abflusshindernis darstellen.
3. Nach Hochwasserereignissen sind allfällige Anlandungen und abgelagerte Abflusshindernisse umgehend zu beseitigen.
4. Der Fischereiausübungsberechtigte ist zumindest eine Woche vor Beginn der Arbeiten zu verständigen.
Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wies die Behörde die Einwendungen des A vom 26.11.2018 zurück, da dem nunmehrigen Beschwerdeführer keine Parteistellung zukäme.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von A, mit welcher er vorbrachte, dass der Bescheid nicht den Tatsachen entspreche. Seine mit Schreiben vom 26.11.2018 vorgebrachten Einwendungen seien nicht als Beschwerde zu qualifizieren. Nachdem die Wasserrechtsverhandlung erst am 10.12.2018 stattgefunden habe, sei nur danach eine Beschwerde möglich gewesen. Obwohl er keine Ladung erhalten habe, sei er kurz bei der Verhandlung anwesend gewesen und hätte seine Bedenken geäußert, wobei ihm mit dem Beschluss, eine Einfriedung vorzuschreiben, entgegengekommen worden wäre. Er lehne daher den Bescheid ab.
Die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt legte daraufhin die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht NÖ vor. Mit Schreiben vom 09.07.2019 ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer um Mitteilung, ob diesem ein Grundstück in der Nähe der schadhaften Ufermauer und der herzustellenden Böschung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gehören würde. Dieser teilte mit Schreiben vom 15.07.2019 mit, dass er keinen Grundbesitz besitzen würde.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Mit Schreiben vom 26.11.2018 hat der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt seine Bedenken hinsichtlich der geplanten Neuerrichtung der Ufermauer und der herzustellenden Böschung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durch die Marktgemeinde *** mitgeteilt. Die Behörde hat schließlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bescheid der Gemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung unter Auflagen erteilt. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides hat die Behörde die Einwendungen des A vom 26.11.2018 mangels Parteistellung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer besitzt keinen Grundbesitz in der Nähe der schadhaften Ufermauer und der herzustellenden Böschung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des WRG lauten auszugsweise:
§ 12. (…)
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(…)
§ 102. (1) Parteien sind:
a) der Antragsteller;
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
ferner
c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;
e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;
f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;
g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;
h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu.
(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.
(…)
Ein Antragsteller, dessen Vorhaben weder fremde Rechte verletzt noch öffentliche Interessen beeinträchtigt, hat Anspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (VwGH 26.11.1991, 90/07/0115).
Wie sich aus § 102 Abs. 1 lit. b iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 ergibt, vermitteln rechtmäßig geübte Wassernutzungen (mit Ausnahme des Gemeingebrauchs), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 sowie das Grundeigentum Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren.
Da der Beschwerdeführer kein Grundstück in der Nähe der schadhaften Ufermauer und der herzustellenden Böschung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, besitzt und auch kein Anhaltspunkt für eine sonstige Parteistellung vorliegt, kam ihm im Verfahren, welches zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 23.05.2019, ***, führte, keine Parteistellung zu.
Seine Beschwerde vom 28.05.2019 gegen diesen Bescheid ist daher mangels Parteistellung unzulässig und war zurückzuweisen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Das übrige Vorbringen war nicht weiter zu behandeln. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; wasserrechtliche Bewilligung; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.676.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020