TE Lvwg Erkenntnis 2020/2/13 LVwG-AV-1226/001-2019

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Veröffentlicht am 13.02.2020
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Entscheidungsdatum

13.02.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a
PBStV 1998 §3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. Oktober 2019, Zl. ***, betreffend Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid vom 28. Juli 2017, ***, wurde der A GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen für den Standort ***, ***, für mehrere Fahrzeugklassen erteilt.

Aufgrund der Ergebnisse einer Revision der Prüfstelle am 04. April 2019 erging mit Verfahrensanordnung vom 07. Mai 2019 an die Ermächtigungsinhaberin folgende Anordnung zur Mängelbehebung:

„Gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 werden folgende

A N O R D N U N G E N

zur Behebung von Mängeln

getroffen:

?    Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen und die Gutachten vollständig und richtig ausgefüllt wurden.

?    Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der § 57a KFG Überprüfungen erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung entsprechen und aktuell gewartet sind.

?    Der Ermächtigungsumfang laut Bescheid vom 28.7.2017, ***, ist einzuhalten.

?    Fahrzeughebebühnen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren.

Sollten Sie diesen Anordnungen nicht nachkommen, würde dieser Umstand schwerwiegende Bedenken gegen Ihre Vertrauenswürdigkeit begründen und müssen Sie mit einem Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG rechnen.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 25. Oktober 2019, Zl. ***, wurde der A GmbH in Spruchpunkt I. die mit Bescheid vom 28. Juli 2017, Zl. ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mit sofortiger Wirkung widerrufen. In Spruchpunkt II. wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Weiters wurde in Spruchpunkt III. dieser behördlichen Erledigung der Antrag der Rechtsmittelwerberin vom 19. Juli 2019 auf Erweiterung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bis 3,5 t abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Wiedergabe des Mängelbehebungsauftrages wie folgt:

„Mit Schreiben vom 14. Juli 2019 teilte die LPD Wien, ***, Folgendes mit:

„Im Zuge einer KZ-Abnahme wegen missbräuchlicher Verwendung von Kfz.-Kennzeichen auf einem nicht zugelassenen Pkw wurde am 12.07.2019, in Wien ***., *** auch eine Kfz.-Begutachtungsplakette mit der Nr. *** vorgefunden.

Diese Originalplakette (keine Fälschung, keine gestohlene) ist gelocht für *** bis 1/20. Auch lt. ZBD ist diese Plakette für dieses Kz. ausgegeben und zwar existiert das GA Nr. *** v. 22.06.2019 wo der Pkw Ford Mondeo, FIN: *** begutachtet wurde. Durchführende Prüfstelle ist die A GmbH in ***, *** – BgStNr. ***.

Unstimmigkeit wird darin vermutet, dass dabei die Plakette Nr. *** ausgegeben und mit dem Kz. gelocht wurde, obwohl der ggstl. Ford Mondeo zu diesem Zeitpunkt ohne Zulassung war (lt. KZR v. 07.06.-04.07.2019 abgemeldet). Die ggstl. Plakette liegt bis auf weiteres in hs. Dienststelle beim ML. auf.“

Dazu teilten Sie am 19. Juli 2019 Folgendes mit:

„Wie heute mit ihnen besprochen telefonisch, sende ich Ihnen meine Stellungnahme zu diesem Vorfall. Das Kfz der Marke Ford war am Samstag den 22. Juni 2019 bei mir in der Firma zur Überprüfung §57a. Der Kunde hat mir den Zulassungschein vorgezeigt auf diesem war kein Stempel oder Vermerk der Abmeldung zu erkennen. Es war auch kein Vermerk ob dieses Fahrzeug auf Wechselkennzeichen zugelassen ist war auch nicht vorhanden. (Wird auch seit einiger Zeit auch nicht mehr vermerkt)

Daraufhin führte ich als Prüfer eine normale Überprüfung für Fahrzeuge durch und stellte im Prüfungsprogramm vorgesehen die Position mit einer gültigen Plakette durch.

Erst durch den zugestellten Brief den ich von Ihnen erhalten habe, reagierte ich sofort. Ich stornierte die gültige Plakette und den dazugehörigen Bericht der Überprüfung wie mit ihnen heute besprochen.“

Mit Schreiben vom 18.9.2019 teilte die Polizeiinspektion *** Folgendes mit:

„A, Ersuchen um Überprüfung zur Durchführung von Kfz-Gutachten gem. § 57a Abs. 4 KFG:

B kommt in Begleitung seiner Eltern zur Polizeiinspektion ***, um die Autoverkäuferin C wegen Betruges anzuzeigen. B hat von C am 28.08.2019 ein Kfz, den PKW AUDI A3 letzte Zulassungsbesitzerin C, zu erwerben. Zum Zeitpunkt des Kaufes war der Kilometerstand bei ca. 160400. Das Fahrzeug wurde in einer Garage einer Wohnhausanlage/Privatgrund Probegefahren, es wurde ein Gutachten zur Überprüfung gem. § 57a Abs. 4 KFG erstellt durch die Fa. A in *** vorgelegt, um den technischen Zustand des Kaufobjektes zu bestätigen.

Der PKW wurde von B gekauft, Kaufvertrag datiert mit 28.08.2019‚ angemeldet und 7 Tage benützt, wobei ca. 250 Kilometer zurückgelegt wurden. In diesem Zeitraum veränderte sich bereits das Fahrverhalten stark, worauf B den PKW zur technischen Überprüfung zur Firma D nach *** verbracht hat.

Bei dieser Überprüfung durch die Fa. D, Rechnung datiert mit 04.09.2019, wurden 17 schwere technische Mängel festgestellt und aufgelistet. Diese Mängel sollte nicht im Zeitraum der letzten Überprüfung, laut Gutachten vom 06.08.2019 bis zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Fa. D am 04.09.2019 eingetreten sein.

Es ergeht das Ersuchen um Überprüfung der Fa. A, zumal die Firma im Zuge der Entgegennahme der Anzeige fernmündlich kontaktiert wurde. Es wurde eine Person E, welcher als Ersteller des Gutachtens angeführt ist, verlangt. Dieser gab an, das Fahrzeug nicht begutachtet zu haben, da er zum Zeitpunkt der Überprüfung auf Urlaub war.

Möglicherweise werden Überprüfungsgutachten als Gefälligkeitsgutachten bei der Fa. A durch Nichtberechtigte ausgestellt.

Näheres zu den schweren Mängeln siehe beiliegend das Protokoll der technischen Durchsicht, Rechnung Nr. *** vom 4.9.2019.“

Am 6.8.2019 wurde zu Gutachten Nr. *** ein positives § 57a Gutachten für den Audi, Fahrgestellnr. ***, Erstzulassung 22.8.2006, km 158271, von der A GmbH ausgestellt.

Dazu teilte der Amtssachverständige der Abteilung technische

Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung mit Schreiben vom 30. September 2019, *** Folgendes mit:

„Befund:

Es liegen eine Überprüfung nach § 57a vom 06.8.2019 (Laufleistung des Fahrzeuges von 158271 km) sowie eine technische Durchsicht vom 04.9.2019 (Laufleistung des

Fahrzeuges von 160657 km) vor.

Bei dieser technischen Durchsicht wurden folgend schwere Mängel angeführt:

? Abblendlicht rechts zu niedrig – Lampe falsch eingebaut – Scheinwerferdeckel verklebt - Beschädigungsfrei nicht zu öffnen.

? 3. Bremsleuchte innen nass

? Rechte Kennzeichenbeleuchtung ohne Funktion Rost – nass – Befestigung

? Achsmanschetten außen links und rechts undicht Fettaustritt

? Befestigung Motorabdeckung

? AGR Ventil – AGR Kühler undicht

? Auspuffrohr undicht

? Turbolader Ölverlust

? Auspuff durchgerostet

? Bremsenabdeckbleche rechts vorne abgerostet – links stark rostig

? Bremsleitungen wurden schwarz konserviert – stark korrodiert

? Befestigung Heckleuchte rechts außen

? Stabilisator hinten rechts verbogen

? Wasserpumpe undicht Kühlmittelverlust

? Schweller + Kotflügel vorne wurden voraussichtlich nicht ordnungsgemäß

instandgesetzt – vermutlich befindet sich unter der Spachtelmasse Rostlöcher

? Bremsen vorne und hinten pulsieren stark

? Federn hinten links und rechts gebrochen

Gutachten:

Aufgrund der geringen Laufleistung, dem geringen Zeitabstand zwischen den beiden Überprüfungen und der Vielzahl an angeführten schweren Mängel ist aus technischer Sicht davon auszugehen, dass diese schweren Mängel für die geeignete Person in ähnlicher Form erkennbar waren und eine positive wiederkehrende Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen.

Folgende schwere Mängel

? Auspuff durchgerostet

? Bremsenabdeckbleche rechts vorne abgerostet – links stark rostig

? Bremsleitungen wurden schwarz konserviert – stark korrodiert

? Schweller + Kotflügel vorne wurden voraussichtlich nicht ordnungsgemäß

instandgesetzt – vermutlich befindet sich unter der Spachtelmasse Rostlöcher

sind als „Langzeitmängel“ anzusehen und sind somit aus technischer Sicht gesichert nachweisbar und waren somit für die geeignete Person in ähnlicher Form erkennbar und hätten damit eine positive wiederkehrende Begutachtung ausschließen müssen.“

Der Amtssachverständige der Abteilung technische Kraftfahrzeugangelegenheiten des Amtes der NÖ Landesregierung teilte mit Schreiben vom 1. Oktober 2019, *** Folgendes mit:

„Befund:

Das im beiliegenden Gutachten angeführte Fahrzeug

Marke: Volkswagen

Type: 3BG

Fahrgestellnummer: ***

wurde am 25.09.2019 durch das Amt der NÖ-Landesregierung einer freiwilligen Überprüfung gemäß §56 KFG 1967 unterzogen.

Gutachtennummer: ***

Kilometerstand: 212.668km

Folgende erhebliche Mängel wurden festgestellt:

? 1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse

schwerer Mangel

Bemerkung:

Anspruchsweg der Feststellbremse 16 Raststellungen.

? 1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen) schwerer Mangel

Bemerkung:

Bremspedal geht bei laufendem Motor beim Betätigen bis auf die Bodenplatte.

? 1.1.12 Flexible Bremsschläuche Gefahr im Verzug!

Bemerkung:

GV: Achse 1 links Bremsschlauch beim Radbremszylinder Beulenbildung. SM: Bremsschläuche beim Verbindungsteil stark angerostet.

? 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben schwerer Mangel

Bemerkung:

Tragbild unter 75% der Reibfläche an Achse 1 links innen, Achse 2 links und rechts.

Ankerplatte Achse 2 links und rechts abgerostet.

? 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke schwerer Mangel

Bemerkung:

Lenkgelenk Achse 1 rechts außen 2mm radiales und axiales Spiel.

? 4.2.1 Begr.-/Schluß-/Umrißleuchten Zustand und Funktion schwerer Mangel Bemerkung:

Begrenzungslicht links ohne Funktion.

? 4.4.3 Fahrtrichtungsanzeiger – Übereinstimmung mit den Vorschriften leichter Mangel

Bemerkung:

Fahrtrichtungsanzeiger Lichtfarbe rechts hinten annähernd weiß.

? 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme schwerer Mangel

Bemerkung:

SM: Querlenkergummi Achse 1 links und rechts oben hinten innen stark eingerissen.

LM: Querlenkergummi Achse 1 links und rechts oben vorne innen leicht eingerissen.

? 5.3.4 Aufhängungsgelenke schwerer Mangel

Bemerkung:

Traggelenk Achse 1 links oben hinten 3mm radiales Spiel.

? 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer schwerer Mangel Bemerkung:

SM: Auspuff bei Schelle (stark angerostet) nach KAT undicht. SM: Auspuffhalterung vor Endtopf abgerissen.

VM: Gutachten für REMUS KAT wurde nicht vorgelegt.

? 6.1.7 Getriebe / Kraftübertragung leichter Mangel und schwerer Mangel Bemerkung:

SM: Halbachsmanschette Achse 1 rechts außen mehrfach beschädigt, Fettaustritt. LM: Kupplungskraftschluss erst am Ende des Betätigungsweges.

? 6.2.3 Türen und Türanschläge, Schlösser schwerer Mangel Bemerkung:

Fahrertür geht nur von innen zu öffnen.

? 6.2.4 Boden schwerer Mangel Bemerkung:

Boden vor Achse 2 rechts im Bereich vom Pfropfen mehrfach durchgerostet.

? 8.2.2.2 Abgastrübung schwerer Mangel

Bemerkung:

Absorptionsbeiwert gemessen zu hoch, mehrfach gemessen. Motortemperatur mittels Infrarotmessung 78°C.

Grenzwert lt. Typenschild.

? 8.4.1 Flüssigkeitsverlust schwerer Mangel

Bemerkung:

Kühlflüssigkeitsverlust mit Abtropfung im Bereich vom Kühler.

Dieses Fahrzeug wurde am 10.09.2019 gemäß § 57a KFG 1967 von der Fa. A GmbH überprüft.

Gutachtennummer: ***

Kilometerstand: 212600 km

Es wurden keine Mängel festgestellt und als verkehrs- und betriebssicher eingestuft.

GUTACHTEN

Aufgrund der vorliegenden Lichtbilder und Gutachten liegt der Verdacht sehr nahe, dass

die Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und aus technischer Sicht waren folgende Mängel bereits bei der Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967vorhanden und hätten eine positive Überprüfung ausgeschlossen:

? 1.1.6 Feststellbremse, Betätigungshebel, Ratsche, elektronische Feststellbremse: Bei der Überprüfung des gegenständlichen Fahrzeuges wurde festgestellt, dass der

Anspruchsweg der Feststellbremse 16 Raststellungen betrug, was wiederum bedeutet, dass der Weg des Feststellbremshebels zu groß ist. Die Ursache liegt darin, dass der Anspruchsweg zu groß ist, weil entweder die Nachsteller ohne Funktion sind oder die Bremselemente schwergängig sind. Dieser Mangel hätte bei der §57a Überprüfung erkannt werden müssen.

? 1.1.12 Flexible Bremsschläuche Gefahr im Verzug:

Bei der Überprüfung des gegenständlichen Fahrzeuges wurde festgestellt, dass der

Bremsschlauch an Achse 1 links beim Radbremszylinder eine Beulenbildung hatte, siehe Lichtbild.

Aufgrund der Rissbildung bei der Beule muss davon ausgegangen werden, dass dieser Mangel bereits bei der §57a Überprüfung vorhanden war.

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Weiters ist am Lichtbild erkennbar, dass der Verbindungsteil am Bremsschlauch stark angerostet war. Korrosion entsteht über einem langen Zeitraum.

? 1.1.14 Bremstrommeln, Bremsscheiben schwerer Mangel:

Bei der Überprüfung des Fahrzeuges wurde festgestellt, dass das Tragbild unter

75% der Reibfläche an Achse 1 links innen sowie an Achse 2 links und rechts war, siehe Lichtbilder.

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Achse 1 links innen

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Achse 2 links außen

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Achse 2 links innen und abgerostete Ankerplatte

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Achse 2 rechts außen

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Achse 2 rechts innen und abgerostete Ankerplatte.

Korrosion entsteht über einen langen Zeitraum durch schichtweisen Materialabtrag. Wie Anhand der Lichtbilder ersichtlich, muss aufgrund des Korrosionsgrades sowie der Abrostungen aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass diese Mängel bereits bei der Begutachtung gem. §57a KFG 1967 bestanden haben.

? 2.1.3 Zustand des Lenkgestänges/der Lenkgelenke schwerer Mangel:

Bei der Überprüfung des gegenständlichen Fahrzeuges wurde festgestellt, dass

das Lenkgelenk an Achse 1 rechts außen 2mm radiales und axiales Spiel hatte wodurch die Gefahr des Lösens der Verbindung bestanden hat und somit das Fahrzeug nicht mehr gelenkt werden kann und unkontrolliert ausgebrochen wäre. Es wurde ein Video erstellt.

? 5.3.3 Drehstäbe, Führungslenker, Dreiecklenker und Aufhängungsarme:

Bei der Überprüfung des gegenständlichen Fahrzeuges wurde festgestellt, dass die

Querlenkergummilagerung an Achse 1 links und rechts oben hinten innen stark rissig waren.

Die Querlenkerlagerung selbst besteht aus Gummielementen, die über einen längeren Zeitraum aushärten, da die Weichmacher in der Gummimischung aufgrund der Bewegung und Hitze des Gummielementes ausdiffundieren. Dies hat zur Folge, dass sich die Gummielemente schneller abnutzen, wodurch dann die Rissbildung entsteht, siehe Lichtbilder.

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Achse 1 links

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Achse 2 rechts

Anhand der Rissbilder muss aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass dieser Mangel bereits seit längerer Zeit besteht.

? 5.3.4 Aufhängungsgelenke:

Bei der Überprüfung des gegenständlichen Fahrzeuges wurde festgestellt, dass

das Traggelenk an Achse 1 links oben hinten 3mm radiales Spiel zeigte.

Dies ist eine Verschleißerscheinung die langsam über einen längeren Zeitraum entsteht.

Anhand der Spielgröße muss aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass dieser Mangel bereits seit längerer Zeit besteht.

Es wurde ein Video erstellt.

? 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer:

Bei der Überprüfung des gegenständlichen Fahrzeuges wurde festgestellt, dass die

Auspuffschelle stark angerostet nach dem KAT war und bereits aufgrund des Korrosionsgrades undicht, siehe Lichtbild.

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Aufgrund der starken Korrosion besteht die Gefahr, dass sich die Verbindung vollständig löst.

Korrosion entsteht über einen langen Zeitraum durch schichtweisen Materialabtrag, weshalb die Auspuffanlage bereits bei dieser Verbindung undicht ist.

? 6.2.4 Boden schwerer Mangel:

Bei der Überprüfung des gegenständlichen Fahrzeuges wurde festgestellt, dass der

Boden vor Achse 2 rechts im Bereich vom Pfropfen mehrfach durchgerostet war, siehe Lichtbild.

[Abweichend vom Original, Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Aufgrund der vorgelegten Lichtbilder und Gutachten liegt zwar der Verdacht nahe, dass

die Überprüfung gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, jedoch kann für folgende Mängel kein eindeutiger Nachweis geführt werden:

? 1.1.10 Bremskraftverstärker, Hauptbremszylinder (hydraulische Anlagen)

schwerer Mangel

Bemerkung:

Bremspedal geht bei laufendem Motor beim Betätigen bis auf die Bodenplatte.

? 4.2.1 Begr.-/Schluß-/Umrißleuchten Zustand und Funktion schwerer Mangel Bemerkung:

Begrenzungslicht links ohne Funktion.

? 4.4.3 Fahrtrichtungsanzeiger – Übereinstimmung mit den Vorschriften leichter Mangel

Bemerkung:

Fahrtrichtungsanzeiger Lichtfarbe rechts hinten annähernd weiß.

? 6.1.2 Auspuffrohre und Schalldämpfer:

SM: Auspuffhalterung vor Endtopf abgerissen.

VM: Gutachten für REMUS KAT wurde nicht vorgelegt.

? 6.1.7 Getriebe / Kraftübertragung leichter Mangel und schwerer Mangel

Bemerkung:

SM: Halbachsmanschette Achse 1 rechts außen mehrfach beschädigt, Fettaustritt. LM: Kupplungskraftschluss erst am Ende des Betätigungsweges.

? 6.2.3 Türen und Türanschläge, Schlösser schwerer Mangel Bemerkung:

Fahrertür geht nur von innen zu öffnen.

? 8.2.2.2 Abgastrübung schwerer Mangel

Bemerkung:

Absorptionsbeiwert gemessen zu hoch, mehrfach gemessen. Motortemperatur mittels Infrarotmessung 78°C.

Grenzwert lt. Typenschild.

? 8.4.1 Flüssigkeitsverlust schwerer Mangel

Bemerkung:

Kühlflüssigkeitsverlust mit Abtropfung im Bereich vom Kühler.“

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilten Sie Folgendes mit:

„Das Fahrzeug um das was in dem Gutachten geht hatte diese schweren Mängel bei der Begutachtung nicht. Was nach der Begutachtung mit diesem Fahrzeug geschehen ist, kann ich nicht beurteilen. Wenn es dieser Zustand bei uns so gewesen wäre hätte keine positive Begutachtung nicht gegeben.“

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 teilten Sie Folgendes mit:

„dieses Fahrzeug mit so schweren Mängeln war nicht bei uns. Es war ein Kunde bei uns mit einem Passat gleichen Modell das ich begutachtet habe. dieses bekam bei mir zuerst ein negatives Gutachten, nach der Reparatur des Fahrzeuges kam diese Kunde wieder worauf ich ein positives Gutachten erstellte. Was der Kunde nach der Überprüfung gemacht hat kann ich nicht sagen, mit diesen Fahrzeugen.

Ich schließe meinerseits eine Manipulation des Kunden nicht aus.

Wäre so das genannte von ihnen begutachte Fahrzeug auch bei mir gewesen hätte ich kein positives Gutachten erstellt.“

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 teilte das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Folgendes mit:

„Im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ist derzeit ein Amtshaftungsverfahren im Zusammenhang mit einer von der A GmbH, ***, ***, durchgeführten Begutachtung gemäß § 57a KFG anhängig.

Zusammengefasst macht Frau F Ersatzansprüche nach dem AHG geltend, da sie im Vertrauen auf die Richtigkeit des durch die oben genannte Werkstatt ausgestellten § 57a KFG Gutachtens ein Fahrzeug gekauft habe, das, wie sich später herausgestellt habe, gravierende Mängel aufgewiesen hätte, welche auch zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits vorhanden gewesen wären.

Aus Sicht des BMVIT deutet insbesondere der Vergleich mit dem am 22.9.2017 erstellten Gutachten, welches noch zahlreiche schwere Mängel ausgewiesen hat, darauf hin, dass es sich bei dem Gutachten der A GmbH vom 20.7.2019 möglicherweise um ein Gefälligkeitsgutachten handeln könnte. So hat das gegenständliche Fahrzeug am 22.9.2017 unter anderem die Abgasprüfung nicht bestanden. Im Gutachten vom 20.7.2019 wurden die Abgaswerte nicht beanstandet, wobei hier auffällt, dass eine deutlich geringere Abregeldrehzahl im Gutachten eingetragen ist..“

Bei dem oben angeführten Fahrzeug handelt es sich um einen Audi, Fahrgestellnummer ***, Erstzulassung 8.8.2001, Gutachten vom 20.7.2019, Gutachten Nr. ***.“

Ohne den entscheidungsrelevanten Sachverhalt konkret festzustellen, sowie die wiedergegebenen Gutachten und Schreiben beweiszuwürdigen ging die Kraftfahrbehörde nach Anführung des § 57a Abs. 2 KFG 1967 von folgender rechtlicher Beurteilung aus:

„Bei der Beurteilung der nach § 57a Abs.2 KFG erforderlichen Vertrauenswürdigkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen, da die in Ausübung der Ermächtigung gemäß § 57a Abs.2 KFG 1967 ausgeführte Tätigkeit hoheitliches Handeln darstellt und eine ausgegebene Begutachtungsplakette die Voraussetzung für die weitere Verwendung eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr darstellt.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass ein Gewerbetreibender dann vertrauenswürdig ist, wenn ausreichend Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde.

Die unrichtige Erstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die nach Abs. 2 erforderliche Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß, wobei unter besonderen Umständen bereits die Erstellung nur eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit erschüttern könne (VwGH 22.11.1994, 94/11/0221).

Es wird nicht der Eindruck vermittelt, die Begutachtungstätigkeit werde mit der gehörigen Sorgfalt ausgeübt. Es fehlt an dem Bewusstsein, dass für die behördliche Tätigkeit, namens des Landeshauptmannes von NÖ Gutachten gemäß § 57a KFG zu erstellen, höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Genauigkeit gestellt werden. Die geeignete Person ist dabei nicht nur KFZ-Techniker, sondern vor allem Gutachter!

Mit der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen wurden hoheitliche Aufgaben übertragen – diese beliehenen Aufgaben hat ein gemäß § 57a KFG 1967 Ermächtigter pflicht- und ordnungsgemäß wahrzunehmen. Tut er dies nicht, ist die vom Gesetz geforderte Vertrauenswürdigkeit erschüttert, was den Verlust der Ermächtigung nach sich ziehen muss.

Die gefertigte Behörde gelangt zur Ansicht, dass im gegenständlichen Fall eine Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG in einem solchen Ausmaß an den Tag gelegt wurde, dass die erforderliche Vertrauenswürdigkeit zu verneinen ist, zumal bereits mit Schreiben vom 7. Mai 2019 Anordnungen zur Mängelbehebung ergingen und auf die Folgen hingewiesen wurde. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit hat zwingend den Widerruf der Ermächtigung zur Folge.

Ihr Antrag vom 19. Juli 2019 auf Erweiterung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bis 3,5 t war mangels Vertrauenswürdigkeit abzuweisen.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war auszuschließen, da die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles und zur Gewährleistung, dass nur verkehrs- und betriebssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen, dringend geboten ist.“

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid wurde von der A GmbH fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde diese wie folgt:

„Sehr geehrte Frau G !

Ich E ; Geschäftsführer und $57a Berächtigte der Frima A GmbH , ***, ***.

Möchte gegen den Bescheid *** wegen der Sperre meinerseits als Prüfer und der Prüfstelle eine Beschwerde einreichten.

Die mir zu Last gegeben Überprüfung die ich laut der Landesregierung mangelhaft durchgeführt haben sollte widerspreche ich.

In dieser Prüfstelle werden keine sogenannte " Gefälligkeitspickerl " ausgestellt .

Durch die Sperre dieser Prüfstelle sind auch die 5 Mitarbeiter und auch meinerseits der Arbeitsplatz gefährtet.

Ich bitte sie um rasche und positive Erledigung“

3.    Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Am 12. Dezember 2019 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, welche von der belangten Behörde unbesucht blieb. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen dieser Verhandlung durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zl. ***, sowie in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-1226/001-2019 Beweis erhoben, auf deren Verlesung seitens des anwesenden handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin verzichtet wurde.

Seitens der Verhandlungsleiterin wurden dem Beschwerdeführervertreter die mit den
E-Mails der belangten Behörde vom 11. November 2019, vom 18. November 2019,

vom 26. November 2019, vom 03. Dezember 2019, vom 06. Dezember 2019, vom 10. Dezember 2019 und vom 11. Dezember 2019 kommentarlos übermittelten Unterlagen zur Einsicht übergeben und äußerte sich der handelsrechtliche Geschäftsführer zu diesen Beweismitteln. Weiters nahm er die von der Staatsanwaltschaft *** übermittelte Aktenkopie betreffend das Strafverfahren zur Zl. *** in Augenschein.

Ebenso erfolgte die Einvernahme des zur Vertretung nach außen berufenen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, H, sowie des Zeugen E.

Mit Schreiben der Kraftfahrbehörde vom 27. Dezember 2019 wurde das Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen vom 23. Dezember 2019 betreffend das Kraftfahrzeug Hyundai FO übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
02. Jänner 2020 wurde ein § 58 KFG 1967-Gutachten der Landesprüfstelle *** vom 02. Jänner 2020 betreffend das Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz, Vito 112 CDI/638, zur Verfügung gestellt.

4.   Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. Juli 2017, Zl. ***, wurde der A GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen für den Standort ***, ***, für mehrere Fahrzeugklassen erteilt.

Dieser Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Durch eine Anzeige einer Kraftfahrzeugwerkstätte kamen Zweifel auf, dass die von der Rechtsmittelwerberin am 12. Jänner 2019 durchgeführte wiederkehrende Begutachtung des Fahrzeuges der Marke Audi A8 4E, FIN ***, nicht den Bestimmungen des Mängelkataloges entsprechend ordnungsgemäß durchgeführt wurde, weil der Verdacht nahe liegt, dass dieses Kraftfahrzeug mit den am
14. Februar 2019 festgestellten schweren Mängeln (wie z.B. die Lenkstange hatte zu viel Spiel, die Koppelstange links hinten ist gerissen, der Querlenker an der Vorderachse links hinten unten hatte zu viel Spiel, die Antriebswelle links hinten außen war locker, der Auspuff offensichtlich zu laut) bereits im Überprüfungszeitpunkt behaftet war und deshalb zu Unrecht eine Begutachtungsplakette am 12. Jänner 2019 ausgestellt wurde.

Bei einer von der belangten Behörde beauftragten Überprüfung am 05. April 2019 wurde festgestellt, dass folgende, im Zeitraum 03. September 2018 bis 04. April 2019 durchgeführte Überprüfungen gemäß § 57a KFG 1967 mangelhaft erfolgten, da eine Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung für Fahrzeuge dieser Fahrzeugklassen nicht erteilt wurde bzw. Begutachtungen durchgeführt wurden, obwohl die hierfür für die Fahrzeugklasse notwendige technische Ausstattung im Überprüfungszeitpunkt nicht vorhanden bzw. nicht funktionstüchtig war:

Gutachtennummern ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***.

Weiters wurde bei der Revision festgestellt, dass die Hebebühne der Marke Ravaglioli nicht ordnungsgemäß gewartet wurde.

Am 11. Juni 2019 wurde in der Begutachtungsstätte der Rechtsmittelwerberin das Kraftfahrzeug der Marke Hyundai TB, Fahrgestell-Nr. ***, gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 überprüft und wurden lediglich leichte Mängel attestiert und ein positives Gutachten ausgestellt, obwohl der Verdacht nahe liegt, dass bereits zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug schwerwiegende Mängel aufgewiesen hat, die zu einer negativen Begutachtung führen hätte müssen.

Am 22. Juni 2019 wurde ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für einen Ford Mondeo, FIN ***, vom Prüfer der Beschwerdeführerin ausgestellt, obwohl dieses Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt abgemeldet war.

Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 stellte die Rechtsmittelwerberin den Antrag auf Erweiterung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bis 3,5 t.

Die Fa. A GmbH begutachtete weiters am 20. Juli 2019 das Fahrzeug AUDI, Type 4B, FIN: ***, gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 positiv, wobei auffällig ist, dass das Fahrzeug bei dieser

Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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