TE Vfgh Beschluss 1996/9/23 B1954/95

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
AVG §18 Abs4
ASVG §347 Abs4

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Erledigung der Landesberufungskommission für das Land Steiermark wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes aufgrund mangelnder Bescheidqualität wegen fehlender Unterschrift

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen die im Original vorgelegte, in Bescheidform ergangene und auch ausdrücklich als "Bescheid" bezeichnete Erledigung der Landesberufungskommission für das Land Steiermark vom 2. Mai 1995. Auf deren letzter Seite findet sich nach dem Ende des Textes der Begründung in Maschinschrift das Datum der Erledigung sowie unter der Wendung "Der Vorsitzende:" der Name des Vorsitzenden der Landesberufungskommission. Die Erledigung ist jedoch weder mit der Unterschrift dessen versehen, der sie genehmigt hat, noch enthält sie die Beglaubigung der Kanzlei.

Die Urschrift der Erledigung weist, wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, die Unterschrift des Vorsitzenden der Landesberufungskommission auf.

2. Gemäß §347 Abs4 ASVG ist, sofern das ASVG, was in bezug auf die vorliegende Frage jedoch nicht geschehen ist, nichts anderes anordnet, im Verfahren vor den Landesberufungskommissionen das AVG anzuwenden. Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu §18 Abs4 AVG judiziert haben, mangelt - sofern es sich nicht um den Sonderfall einer telegraphischen, fernschriftlichen, vervielfältigten oder mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung handelt - der Ausfertigung einer Erledigung, die weder die Unterschrift des Genehmigenden noch die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält, die Bescheidqualität (VwSlg. NF 2454/1952 A, VfSlg. 6069/1969, 10871/1986). Der Verfassungsgerichtshof hält an dieser Rechtsprechung weiter fest. Im übrigen ist die in Rede stehende Vorschrift auch durch die erst nach der Zustellung der bekämpften Erledigung erlassene Novelle BGBl. Nr. 471/1995 in dem hier entscheidenden Punkt nicht verändert worden.

Die übermittelte Erledigung entspricht auch nicht den Erfordernissen des letzten Satzes des §18 Abs4 AVG (vgl. VwSlg. NF 11983/1985 A, VwGH 5.11.1986, Z84/03/0235, 0378). Ihr fehlt es daher an der Bescheidqualität (vgl. VfGH 26.2.1996 B135/95).

3. Da der Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG nur zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate nach Durchlaufen des Instanzenzuges berufen ist, es sich beim Gegenstand der Beschwerde aber um keinen Bescheid handelt, war die Beschwerde wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1954.1995

Dokumentnummer

JFT_10039077_95B01954_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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