Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Da sich die in § 13 Abs 1 und 2 GewO genannten Ausschlussgründe nur auf natürliche Personen beziehen, kann auch eine Nachsicht nach § 26 Abs 1 GewO nur diesen natürlichen Personen erteilt werden. Demnach kann ein Antrag hierzu auch nur von der natürlichen Person gestellt werden, weshalb einer juristischen Person keine Antragslegitimation zukommt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschlussgrund; Nachsicht; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.552.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020