RS Lvwg 2020/2/17 LVwG-AV-552/001-2019, LVwG-AV-553/001-2019, LVwG-AV-790/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Da sich die in § 13 Abs 1 und 2 GewO genannten Ausschlussgründe nur auf natürliche Personen beziehen, kann auch eine Nachsicht nach § 26 Abs 1 GewO nur diesen natürlichen Personen erteilt werden. Demnach kann ein Antrag hierzu auch nur von der natürlichen Person gestellt werden, weshalb einer juristischen Person keine Antragslegitimation zukommt.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschlussgrund; Nachsicht; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.552.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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