RS Lvwg 2020/2/17 LVwG-AV-552/001-2019, LVwG-AV-553/001-2019, LVwG-AV-790/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs7
GewO 1994 §26 Abs1

Rechtssatz

Die Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund darf nur auf Grund eines Antrages erteilt werden. Die Nachsicht ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und es besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der §§ 26 f GewO im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, vor 26, Rz 11, mit weiteren Hinweisen).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschlussgrund; Nachsicht; Antragslegitimation;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.552.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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