Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.02.2020Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Die Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund darf nur auf Grund eines Antrages erteilt werden. Die Nachsicht ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt und es besteht kein Raum für eine amtswegige Berücksichtigung der §§ 26 f GewO im Zuge der Prüfung einer Gewerbeanmeldung (vgl Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, vor 26, Rz 11, mit weiteren Hinweisen).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Ausschlussgrund; Nachsicht; Antragslegitimation;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.552.001.2019Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020