Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des DVw. Dr. W in B, vertreten durch Dr. Walter Riedl,
Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 16. Jänner 1998, Zl. 262.254/6-III/16/97, betreffend Entschädigung (Mehrdienstleistungsvergütung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Professor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Höhere technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt Bregenz (im folgenden HTL Bregenz), wo er die Gegenstände "Wirtschaftliche Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde" und "Textverarbeitung (Stenotypie)" unterrichtet.
Mit dem an die Direktion gerichteten Schreiben vom 6. Mai 1991 wies der Beschwerdeführer darauf hin, an einer HTL sei die Einrichtung von Kustodiaten für wirtschaftliche Unterrichtsgegenstände grundsätzlich vorgesehen. Im laufenden Schuljahr 1990/91 betreue er in "WBR" 181 Schüler, für die er ca. 7000 Formulare und Merkblätter zu besorgen, zu verwalten und zu verteilen habe. Der Aufwand für das rechtzeitige Bestellen, Vervielfältigen und Verteilen dieser Mengen übersteige den Normalumfang einer Unterrichtsvorbereitung bei weitem; dazu komme noch das kontinuierliche Anlegen einer Fachbibliothek, ohne die das Unterrichten unvollständig wäre. Er ersuche daher, seinem Wunsch zur Errichtung eines Kustodiates zu entsprechen.
In seinem Schreiben vom 28. Juli 1994 verwies der Beschwerdeführer auf seine obige Eingabe und gab an, er habe vom Landesschulinspektor (LSI) Dr. Z. die Genehmigung für die Einrichtung des Kustodiates für wirtschaftliche Unterrichtsgegenstände "erfahren". Auch sein Direktor habe im Jänner 1994 zugesagt, mit Schuljahr 1994/95 entsprechende Werteinheiten vorzusehen. Über Aufforderung seines Direktors liste er noch einmal seine Aktivitäten auf (wird für das Schuljahr 1993/94 näher ausgeführt, wobei der Beschwerdeführer
10.700 Formulare, Merk- und Arbeitsblätter anführte). Im Interesse der Schüler an der HTL Bregenz ersuche er, seinem Wunsch Rechnung zu tragen.
Mit Eingabe vom 5. Februar 1995 teilte der Beschwerdeführer dem LSI Dr. Z. mit, er erbringe seit fünf Jahren die mehrfach dargestellten Kustodiatsleistungen, ohne daß die gesetzlich vorgesehene Dotierung (Budget und Stundenabgeltung) vorgenommen worden sei. Er ersuche um Mitteilung, ob das Kustodiat rückwirkend mit Schuljahr 1994/95 errichtet werde.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1995 teilte der LSI Dr. Z. dem Beschwerdeführer mit, es falle nicht in seine Kompetenz, einer Schule vorzuschreiben, ob sie ein Kustodiat zu errichten habe. Dies sei Aufgabe des Schulleiters, der nach sorgfältiger Prüfung des Aufwandes, aber auch der zur Verfügung stehenden Mittel zu entscheiden habe. Im übrigen treffe es nicht zu, daß er die grundsätzliche Genehmigung zur Errichtung des Kustodiates gegeben habe: Er habe dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt, daß ein Kustodiat "KBWG" grundsätzlich möglich sei. Ein derartiges Kustodiat werde in keiner maschinenbautechnischen Abteilung einer HTL geführt.
Mit Schreiben vom 5. März 1995 wandte sich der Beschwerdeführer mit seinem Anliegen, das mit dem in seinem Schreiben vom 5. Februar 1995 wörtlich übereinstimmt, an seinen Direktor.
Mit Schreiben vom 4. April 1995 teilte der Direktor dem Beschwerdeführer mit, dieser habe eine Reihe von Vorbereitungen für die Verwaltung und Beschaffung von Unterrichtsmaterialien für kaufmännische wirtschaftliche Gegenstände getroffen. Die Einrichtung des vom Beschwerdeführer gewünschten Kustodiates an HTL"s sei österreichweit unüblich. Es werde - ungeachtet der grundsätzlich gegebenen Möglichkeit nach dem BLVG - derzeit nur an kaufmännischen Schulen eingerichtet. Darüberhinaus sei die Werteinheitendotierung der HTL Bregenz im Rahmen des Sparpaketes um etwas mehr als 300 Werteinheiten reduziert worden, sodaß in der vorläufigen Lehrfächerverteilung für das Schuljahr 1995/96 erhebliche Einschränkungen vorgenommen worden seien. Die Einrichtung zusätzlicher Kustodiate sei daher zum jetzigen Zeitpunkt schlichtweg ausgeschlossen.
Mit seinem an den Landesschulrat (LSR) gerichteten Schreiben vom 1. Juni 1995 brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei bei seinem Eintritt in die HTL Bregenz im September 1989 vom damaligen Direktor und dem damaligen LSI aufgetragen worden, den Schülern die bestmögliche wirtschaftskundliche Ausbildung zukommen zu lassen. Dies habe für ihn bedeutet, alle Anstrengungen - auch mit Einschluß von Kustodiatstätigkeiten - zu unternehmen. Nachdem seine Bemühungen anerkannt worden seien, sei sein Ansuchen um die Einrichtung eines Kustodiates für wirtschaftliche Unterrichtsgegenstände vom 6. Mai 1991 ein logischer Schritt gewesen. Der scheidende LSI DI G habe die Einrichtung eines solchen Kustodiates bei Nachweis einer Lehrmittelsammlung zugesagt, habe aber keine "Abschiedsgeschenke" verteilen wollen und habe ihn an seinen Nachfolger verwiesen. Im Jänner und September 1994 hätte (dessen Nachfolger) LSI Dr. Z. "grünes Licht" dazu gegeben; sein Direktor habe im Jänner 1994 zugesagt, im Schuljahr 1994/95 entsprechende Werteinheiten vorzusehen. Dazu sei es in der Folge aber nicht gekommen (Hinweis auf das Schreiben des LSI Dr. Z. vom 16. Februar und das des Direktors vom 4. April 1995). Im übrigen seien auch an anderen HTL"s solche Kustodiate eingerichtet worden (wird näher ausgeführt). Er ersuche neuerlich das erwähnte Kustodiat für das Schuljahr 1995/96 verbindlich einzurichten; widrigenfalls wäre er gezwungen, die erbrachten Kustodiatsleistungen der vergangenen Jahre im Schadenersatzweg einzufordern und seine Arbeitsleistung auf das gesetzlich geforderte Maß zu reduzieren.
Mit Schreiben vom 12. September 1995 teilte der LSI Dr. Z. dazu mit, Kustodiate für wirtschaftliche Unterrichtsgegenstände seien für die Fachrichtung "Wirtschaftsingenieurwesen" an HTL"s eingerichtet; für die Fachrichtungen "Elektrotechnik" und "Maschinenbau/Automatisierungstechnik" seien sie jedoch nicht üblich. Im Rahmen der Unterrichtsvorbereitung für das Fach "Wirtschaftliche Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde" werde es unumgänglich sein, verschiedene Unterlagen bzw. Lehr- und Lernbehelfe zu sammeln, um den Anforderungen des Lehrplanes, insbesondere auch der Anpassung an den zeitgemäßen Stand, gerecht zu werden. Dafür sei dem Beschwerdeführer zu danken. Der Schluß, diese Leistung als Kustodiatsleistungen einfordern zu können, sei aber falsch. Die Ankündigung von Drohungen, Leistungen der vergangenen Jahre im Schadenersatzweg einzufordern, sei äußerst befremdlich.
Der zuständige Fachausschuß wies in seinem Schreiben vom 9. Oktober 1995 an den LSR darauf hin, die Errichtung eines Kustodiates für betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände sei nach dem BLVG an HTL möglich. Die Betrauung eines Lehrers mit der Verwaltung eines Kustodiates sei zwar Sache der Schule; es werde aber ersucht, auf die Direktion der HTL B. im Sinne der Vorstellungen des Beschwerdeführers einzuwirken.
In der Folge richtete der Beschwerdeführer am 17. November 1996 folgendes Schreiben an den LSR:
"Kustodiat für wirtschaftliche Unterrichtsgegenstände
Nachdem Sie auf mein Schreiben vom 1. Juni 1995 keinen Lösungsvorschlag übermittelt und auch keinen Versuch unternommen haben, dieses leidige Thema einer einvernehmlichen Lösung zuzuführen, ersuche ich Sie mit heutigem Schreiben, meine erbrachten Kustodiatsleistungen seit dem Schuljahr 1989/90 im Schadenersatzweg abzugelten.
Sollten Sie meinem diesbezüglichen Ersuchen nicht nachkommen können, so verlange ich eine bescheidmäßige Feststellung Ihrer Ablehnung."
In der Folge fand am 27. November 1996 eine Aussprache beim LSI Dr. Z. statt, in der dieser an seinem bisherigen Standpunkt festhielt.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1997 stellte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag. In diesem führte er nach der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens aus, daß gemäß § 9 Abs. 2 BLVG einerseits die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie andererseits die in der Folge einzeln angeführten, von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden würden. Zu diesen anzurechnenden Nebenleistungen zählten gemäß Anlage 7 B Z 6 die "Verwaltung der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände". Daraus ergebe sich, daß die "Verwaltung der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände", soweit sie von einem Lehrer auftragsgemäß erbracht werde, unabhängig von der Einrichtung eines Kustodiates jedenfalls in die Lehrverpflichtung einzurechnen sei, und zwar im Ausmaß von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II (1,105 Werteinheiten). Die Einrichtung eines Kustodiates sei nicht Voraussetzung für die Einrechnung in die Lehrverpflichtung, weshalb die beharrliche Nichteinrechnung von seiten des LSR offensichtlich auf einer unrichtigen Rechtsauffassung beruhe. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den
"Antrag
auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über meinen Antrag vom 6. Mai 1991, wiederholt am 28. Juli 1994, 5. Februar 1995 und 17. November 1996 auf Einrechnung meiner Kustodiatsleistung an das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß § 73 Abs. 2 AVG.
Darüberhinaus beantrage ich die Nachzahlung der mir gebührenden Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956 ab dem Schuljahr 1989/90."
In der Folge teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Ermittlung des LSR habe ergeben, daß bisher - insbesondere auch im Schuljahr 1990/91 - kein Kustodiat für wirtschaftliche Unterrichtsgegenstände (an der HTL B.) eingerichtet worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch von keinem Organwalter beauftragt worden, die Verwaltung eines solchen Kustodiates wahrzunehmen.
In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 hielt der Beschwerdeführer an seiner Rechtsauffassung fest, daß die von ihm erbrachten Nebenleistungen unabhängig von der Einrichtung eines Kustodiates in die Lehrverpflichtung einzurechnen seien. Die im Rahmen der "Verwaltung der betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände" erbrachten Nebenleistungen seien ihm bereits im Schuljahr 1989/90 vom damaligen LSI DI G. aufgetragen und in der Folge auch von ihm wahrgenommen worden. In diesem Zusammenhang sei auch die Einrichtung eines entsprechenden Kustodiates geplant gewesen. Da der Beschwerdeführer die diesem Kustodiat immanenten Nebenleistungen erbracht habe, habe er einen Anspruch auf Einrechnung derselben gemäß § 9 Abs. 2 BLVG.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Jänner 1998 sprach die belangte Behörde folgendes aus:
"Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entscheidet über Ihren Devolutionsantrag vom 26. Juni 1997 auf Einrechnung eines Kustodiates für wirtschaftliche Unterrichtsgegenstände gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ..., wie folgt:
S p r u c h
Ihr Antrag vom 26. Juni 1997 wird gemäß § 9 Abs. 2 Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz 1965, BGBl. Nr. 244/1965, idgF, abgewiesen."
Sie begründete dies nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens damit, daß die vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den benötigten Formularen und Merkblättern nicht das normale Ausmaß der Vorbereitung für den Unterricht überschritten und daher zu den in der Lehrverpflichtung enthaltenen Dienstpflichten zu zählen seien. Es sei verfehlt, aus diesem Tätigkeitskatalog bereits einen Anspruch auf Einrichtung eines Kustodiates abzuleiten. Tatsächlich sei an der Schule des Beschwerdeführers weder ein Kustodiat für wirtschaftliche Unterrichtsgegenstände eingerichtet worden noch habe der Beschwerdeführer einen Auftrag erhalten, die Verwaltung dieses Kustodiates wahrzunehmen. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 1997 habe der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf Bezug genommen, daß ein Kustodiat nicht eingerichtet worden sei. § 9 Abs. 2 BLVG stelle aber auf das organisatorische sowie das tatsächliche Bestehen eines Kustodiates (Lehrmittelsammlung) ab und verlange den Auftrag eines befugten Organwalters zur Erbringung der Nebenleistung. Dies sei tatsächlich nicht der Fall gewesen. Da der Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht habe, die eine Einrechnung von Nebenleistungen aus dem Titel der Verwaltung eines Kustodiates nach § 9 Abs. 2 BLVG rechtfertigen könnten, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den Beschwerdeführer findet das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, Anwendung (§ 1 Abs. 1).
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 leg. cit. beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind dabei je nach Zuordnung zu den Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI mit bestimmten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
§ 9 BLVG regelt die Einrechnung von Nebenleistungen.
§ 9 Abs. 2 leg. cit. lautet (auszugsweise):
"(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen;
..."
In der Anlage 7 wird als Nebenleistung gemäß § 9 Abs. 2 lit. a unter dem Punkt B Z. 6 u.a. die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für betriebswirtschaftliche (wirtschaftliche) Unterrichtsgegenstände an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten genannt.
§ 9 Abs. 3 BLVG lautet:
"(3) Inwieweit Nebenleistungen, die
1. vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
2. durch die Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind,
in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen."
§ 52 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 in der Fassung BGBl. Nr. 767/1996 lautet:
"Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden)."
Nach § 51 Abs. 2 SchUG hat der Lehrer außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen- und administrativen Aufgaben u.a. erforderlichenfalls die Funktion eines Kustos zu übernehmen.
Gemäß § 9 Abs. 3 SchUG hat der Schulleiter in Schulen mit Fachlehrersystem für jedes Unterrichtsjahr nach Beratung der allgemeinen Gesichtspunkte in der Schulkonferenz die lehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen den einzelnen Lehrern der Schule unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).
Nach § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) gebührt den Lehrern anstelle der in den §§ 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung, wenn durch
1.
dauernde Unterrichtserteilung,
2.
Einrechnung von Nebenleistungen nach § 9 BLVG,
3.
Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung
nach § 10 BLVG sowie
4. Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach § 12 BLVG
das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten können mit Verordnung (unter bestimmten Voraussetzungen) ganz oder zum Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen werden. Im Fall einer solchen Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde in zweiter Instanz zuständig.
Gemäß § 2 Z. 8 lit. a DVV 1981 sind im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die Landesschulräte nachgeordnete Dienstbehörden. Ihnen sind u.a. gemäß § 1 Abs. 1 Z. 24 dieser Verordnung die Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis) übertragen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Einrechnung von Nebenleistungen in seine Lehrverpflichtung nach § 9 BLVG samt entsprechender besoldungsmäßiger Umsetzung, insbesondere im Sinn des § 61 GG, durch unrichtige Anwendung des § 9 BLVG sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§ 1, 8 DVG; § 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt er zunächst vor, er habe seinen Antrag vom 26. Juni 1997 nicht auf § 9 Abs. 2 BLVG beschränkt, sondern in seinem Betreff nur ganz allgemein ("Einrechnung von Nebenleistungen gemäß § 9 BLVG") formuliert. Die belangte Behörde hätte daher die Abweisung seines Antrages nicht aufgrund des § 9 Abs. 2 BLVG vornehmen dürfen, sondern hätte auch § 9 Abs. 3 leg. cit. berücksichtigen müssen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
Ausgangspunkt des mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. November 1996, in der er u.a. erstmals einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache gestellt hat. Seine - zeitlich gesehen - früheren Schreiben (vom 6. Mai 1991, vom 28. Juli 1994, vom 5. Februar, 5. März und 1. Juni 1995) waren ihrem Inhalt nach auf die formelle Anerkennung bestimmter von ihm nach seinen Angaben seit Jahren erbrachten Leistungen durch organisationsmäßige Einrichtung eines entsprechenden Kustodiates im Sinne des § 9 Abs. 2 lit. a BLVG gerichtet. Obwohl der Beschwerdeführer einige seiner diesbezüglichen Schreiben (6. Mai 1991, 28. Juli 1994 und 5. Februar 1995) zum Inhalt seines Devolutionsantrages vom 26. Juni 1997 gemacht hat, hat die belangte Behörde insoweit - wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit seiner Begründung ergibt - darüber nicht abgesprochen. Im übrigen hat der Lehrer selbst weder einen Rechtsanspruch auf Einrichtung eines Kustodiates noch Parteistellung im "Verfahren" betreffend die Schaffung eines Kustodiates bzw. seine Betrauung mit einem solchen. Dies entspricht dem Grundsatz, daß ein Beamter auf Fragen der organisatorischen Gestaltung der von seinem öffentlich-rechtlichen Dienstgeber eingerichteten Behörden auch dann keinen Einfluß nehmen kann, wenn diese Gestaltung für ihn dienst- oder besoldungsrechtliche Konsequenzen hat (vgl. dazu das zu § 9 Abs. 2 lit. a BLVG ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1975, 1811/74).
Mit seinem Antrag vom 17. November 1996 hat der zu diesem Zeitpunkt noch unvertretene Beschwerdeführer - unbeschadet der Selbsteinschätzung seines Anspruches als "Schadenersatz" - erstmals einen finanziellen Anspruch geltend gemacht, über dessen "besoldungsrechtliche Komponente" (d.h. soweit der Antrag nicht tatsächlich auf einen Schadenersatz abstellt) die Dienstbehörde zu entscheiden hatte.
Da der Beschwerdeführer in dem in Frage kommenden Zeitraum seine Lehrverpflichtung voll erfüllt hat, ohne daß bisher die strittige Tätigkeit hiefür berücksichtigt worden wäre, ist sein Antrag vom 17. November 1996 (soweit er einen besoldungsrechtlichen Inhalt hat) in Wahrheit auf die Abgeltung von Mehrdientsleistungen nach § 61 Abs. 1 GG gerichtet. Diesen Inhalt hat der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers (unbeschadet der Wendung "darüberhinaus"), in dem erstmals ausdrücklich die Abgeltung von Mehrdienstleistungen verlangt wurde, bloß verdeutlicht. Aus dem vorangegangenen Schriftverkehr ergibt sich ferner, daß der Beschwerdeführer seinen besoldungsrechtlichen Anspruch aus den von ihm (nach seinen Angaben) seit Jahren erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung (kurz: Kustodentätigkeit) ableitet. Davon ausgehend ist jedenfalls zunächst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. a BLVG erfüllt sind. Die Einrechnung der dort genannten Nebenleistungen (mit allfälligen besoldungsrechtlichen Konsequenzen wie bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation) tritt nach § 9 Abs. 2 BLVG kraft Gesetzes ein, d.h. bei Erfüllung der dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Eines (konstitutiven oder deklarativen) Willensaktes der hiefür zuständigen Dienstbehörde bedarf es nicht. Die nachgeordnete Dienstbehörde ist daher auf Grund des § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 berufen, im Rahmen eines besoldungsrechtlichen Streites (hier: Mehrdienstleistungsvergütung), in dem der Anspruch aus § 9 Abs. 2 BLVG abgeleitet wird, das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmung zu prüfen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 17. November 1996 als mögliche Grundlage seines geltend gemachten besoldungsrechtlichen Anspruches auch § 9 Abs. 3 BLVG angesprochen hat, zumal er in diesem Antrag - in dieser Phase des Verfahrens auch noch nicht vertreten - keine Einschränkung bezüglich der Anspruchsgrundlage vorgenommen und er nach dem Scheitern seiner bisherigen Bemühungen um die formelle Einrichtung eines Kustodiates für die von ihm nach seinem Vorbringen geleisteten Tätigkeiten offenkundig eine neue Vorgangsweise (Geltendmachung der finanziellen Abgeltung) eingeschlagen hat. Unterstellt man dies, so setzte der geltend gemachte besoldungsrechtliche Anspruch im Beschwerdefall die Einrechnung der von ihm erbrachten Tätigkeit als Nebenleistung durch Entscheidung des zuständigen Bundesministers (belangte Behörde) im Einzelfall, d. h. aber durch (konstitutiven) Bescheid voraus. Aber selbst wenn der Antrag des Beschwerdeführers vom 17. November 1996 in diesem weiten (auch § 9 Abs. 3 BLVG als Anspruchsgrundlage umfassenden) Sinn auszulegen wäre, erfaßte der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 26. Juli 1997 - wie sich aus dem Zusammenhang mit seiner Begründung ergibt - entgegen seiner Auffassung seinen geltend gemachten Anspruch nur soweit, als er ihn aus § 9 Abs. 2 lit. a BLVG abzuleiten glaubte. Dies stimmt auch mit der sich aus der unterschiedlichen Regelung des § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BLVG (letztere, soweit sie sich auf die Einzelfallentscheidung bezieht) ergebenden Konsequenz für die Behördenzuständigkeit überein: Für die zu treffende Entscheidung nach § 9 Abs. 3 BLVG wäre nämlich der zuständige Bundesminister (belangte Behörde) zuständig, sodaß es insofern überhaupt keines Devolutionsantrages des Beschwerdeführers bedurfte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch nur über den "Devolutionsantrag vom 26. Juni 1997" (teilweise) abgesprochen: Aus dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit seiner Begründung ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (trotz der mißverständlichen Formulierung) des Spruches, daß die belangte Behörde damit im Ergebnis über die dem Devolutionsantrag zugrundeliegenden Anträge, und zwar soweit damit ein aus § 9 Abs. 2 lit. a BLVG abgeleiteter besoldungsrechtlicher Anspruch geltend gemacht wurde, abgesprochen hat. Über einen allenfalls im Antrag vom 17. November 1996 geltend gemachten Anspruch nach § 9 Abs. 3 BLVG hat die belangte Behörde erkennbar aber gar nicht entschieden, worauf sie auch in ihrer Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat. Der angefochtene Bescheid ist seinem Inhalt nach auch nicht als umfassende abschließende Entscheidung zu verstehen, die einer Entscheidung über einen allenfalls geltend gemachten Anspruch des Beschwerdeführers nach § 9 Abs. 3 BLVG entgegenstünde.
Die vom Beschwerdeführer auf § 9 Abs. 3 BLVG gestützte Rüge geht daher ins Leere.
Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes ferner vor, der frühere LSI DI G. habe mit Schreiben vom 5. August 1996 bestätigt, er habe im Schuljahr 1989 den Beschwerdeführer
"nachdrücklich gebeten, zur Verbesserung des Unterrichtes aus "Wirtschaftlicher Bildung, Rechts- und Staatsbürgerkunde" ein entsprechendes Kustodiat aufzubauen, um so den immer bedeutender werdenden Teil unserer Ausbildung zu verbessern."
Der Beschwerdeführer hat mit viel Engagement diese Arbeit begonnen und es bestand die feste Absicht, im Schuljahr 1993/94 diese Arbeiten dadurch zum Abschluß zu bringen, daß das Kustodiat als einrechenbare Nebenleistung genehmigt werden sollte. Leider ist durch die Neubesetzung dieser Stelle in Vorarlberg keine Möglichkeit mehr gewesen, dieses offene Problem aufzuarbeiten." (wörtliche Wiedergabe des genannten Schreibens, das sich nicht in den Verwaltungsakten findet, in der Beschwerde). Die belangte Behörde habe das Tatbestandsmerkmal "organisationsmäßig vorgesehen" im Sinn des § 9 Abs. 2 BLVG falsch interpretiert. Die Charakteristik des Beschwerdefalles werfe nämlich die Frage auf, was für den Fall gelten solle, daß eine Lehrmittelsammlung für eine Unterrichtserteilung, die den gesetzlichen Qualitätsanforderungen entspreche, notwendig und deren Aufbau durch den Lehrer nicht nur mit Wissen, sondern auch mit Zustimmung der zuständigen Organe, ja sogar über Auftrag des damals zuständigen LSI DI G. erfolgt sei. Bei einem solchen Sachverhalt gehe es um den Schutz des Beamten vor Ausbeutung. Die Tendenz, vom Beamten eine über die Normalleistung hinausgehende Leistung zu erwarten und dies als eine unerläßliche Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung vorauszusetzen, das angemessene Entgelt aber zu verweigern, trete auch im Beschwerdefall zutage. Das letztlich entscheidende Argument für die Ablehnung der formellen Einrichtung eines Kustodiates habe nämlich darin bestanden, daß der Schule nur ein gekürztes Kontingent an "Werteinheiten" zur Verfügung gestanden und es deshalb zu keiner neuen Anerkennung eines zusätzlichen Kustodiates gekommen sei. Das Ergebnis, daß für eine notwendige, auftragsgemäß erbrachte Leistung das Entgelt mit der Begründung verweigert werde, daß behördlicherseits ein vom Gesetz verlangter Formalakt (Errichtung des Kustodiates) nicht vorgenommen worden sei, müsse als verfassungswidrig qualifiziert werden. Im Hinblick auf den Auftrag (das Ersuchen) des damals zuständigen LSI DI G im Jahr 1989, eine Lehrmittelsammlung aufzubauen, sei auch von deren organisationsmäßiger Errichtung auszugehen.
Dem ist folgendes zu erwidern:
§ 9 Abs. 2 BLVG Einleitungssatz ist in Verbindung mit den in der Anlage 7 nach lit. a genannten Nebenleistungen, soweit es sich dabei um die Verwaltung von Lehrmittelsammlungen handelt (Abschnitt B der Anlage), so zu verstehen, daß ein Anspruch auf Einrechnung der Verwaltung einer der dort genannten Lehrmittelsammlungen als Nebenleistung, folgendes voraussetzt:
1. Als sachliche Komponente
1.1. Das Vorliegen eines entsprechenden organisatorischen Errichtungsaktes (Einrichtung) (arg.: organisationsmäßig vorgesehen) dieses Kustodiates und 1.2. dessen tatsächlichen Bestand.
2. Als persönliche Voraussetzung den Auftrag an einen (bestimmten) Lehrer zur Wahrnehmung dieser Aufgabe (vgl. dazu das bereits obzitierte hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1975, 1811/74 zu § 9 Abs. 2 BLVG in der auch im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung).
Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Auffassung vertreten hat (vgl. dazu seinen Devolutionsantrag vom 26. Juni 1997 sowie seine abschließende Stellungnahme vom 3. Dezember 1997), die sachliche Komponente, und zwar der organisatorische Errichtungsakt des Kustodiates, sei nicht Voraussetzung für die Einrechnung in die Lehrverpflichtung nach § 9 Abs. 2 lit. a BLVG, trifft diese Auffassung nicht zu.
In seiner Beschwerde wertet der Beschwerdeführer allerdings sein im Verwaltungsverfahren erstattetes Sachvorbringen, soweit er es aufrechterhält (Beauftragung durch den ehemaligen LSI DI G mit dem Aufbau eines Kustodiates), in rechtlicher Hinsicht (zusätzlich) als den nach § 9 Abs. 2 BLVG erforderlichen organisatorischen Errichtungsakt (im Sinn von 1.1.).
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß § 52 SchUG die organisatorische Errichtung eines Kustodiates im Sinne des § 9 Abs. 2 BLVG voraussetzt (arg.: "Soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern") und mitumfaßt; der Schulleiter ist daher ermächtigt, sowohl die organisatorische Errichtung/Einrichtung des Kustodiates zu verfügen als auch einen (bestimmten) Lehrer mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe zu beauftragen. Zweifellos kann der LSI als zuständiger Fachvorgesetzter den Schulleiter anweisen, ein bestimmtes Kustodiat zu errichten und mit der Führung einen bestimmten Lehrer zu beauftragen.
Aus der Sicht des Beschwerdefalles kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. a BLVG auch dann erfüllt sind, wenn nicht der Schulleiter, sondern einer seiner Vorgesetzten z.B. der LSI durch entsprechende Verfügungen unmittelbar gegenüber dem betroffenen Lehrer ein Kustodiat an dessen Schule einrichtet und ihn mit dessen Führung betraut. Dem "Betrauungsakt" durch den LSI DI G, auf den sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allein beruft, kommt nämlich schon aufgrund seines Inhaltes (formloses Ersuchen des Beschwerdeführers, um den Aufbau eines Kustodiates bemüht zu sein; Abschluß durch geplante "Genehmigung" des Kustodiates als einrechenbare Nebenleistung im Schuljahr 1993/94) nicht die Bedeutung einer organisatorischen Verfügung der Einrichtung des vom Beschwerdeführer angestrebten Kustodiates im Sinn des § 9 Abs. 2 BLVG zu. Der Beschwerdeführer kann daher seinen besoldungsrechtlichen Anspruch nicht aus dieser Bestimmung ableiten.
Zu den in diesem Zusammenhang erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, daß die Beurteilung des vorliegenden vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes (falls er zutrifft) unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 3 BLVG, die bisher nicht vorgenommen wurde, nicht von vornherein ausscheidet. § 9 Abs. 3 BLVG kommt erkennbar eine "Auffang"-Funktion für jene Fälle zu, die vom Gesetzgeber nicht in Abs. 1 und 2 generell abstrakt geregelt wurden, u.a. auch für Entscheidungen im Einzelfall. § 9 Abs. 3 BLVG kommt nämlich für den Fall in Betracht, daß ein Lehrer in Befolgung einer verbindlichen Anordnung eines zuständigen Zwischenvorgesetzten (hier: LSI) de facto den Aufbau und die Besorgung der Verwaltung einer Lehrmittelsammlung wahrnimmt, deren organisationsmäßige Einrichtung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht genommen wird. Ob dieses Vorbringen sowie die sonstigen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 BLVG zutreffen, ist in einem allenfalls von der belangten Behörde durchzuführenden Verfahren zu klären, von dessen Ausgang dann ein besoldungsrechtlicher Anspruch, der sich darauf stützt, abhängt.
Aus diesen Gründen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne daß auf die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers (Vorwurf der mangelhaften Ermittlung im Zusammenhang mit der Feststellung der belangten Behörde, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers gehörten zur gewöhnlichen Unterrichtsvorbereitung) näher einzugehen war.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120058.X00Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.07.2008