TE Bvwg Beschluss 2019/4/29 W112 2115747-1

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

AVG §53a
AVG §53b
AVG §76 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35

Spruch

W112 2115747-1/26Z

W112 2115741-1/22Z

W112 2115744-1/22Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin in der Beschwerdesache von 1. XXXX

(auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN alias staatenlos, 2. XXXX

(auch XXXX ) XXXX , geb. XXXX , StA SYRIEN alias staatenlos, und 3. mj. XXXX , geb. XXXX, StA SYRIEN alias staatenlos, die Minderjährigen vertreten durch den Vater XXXX (auch XXXX ) XXXX , alle vertreten durch die XXXX , gegen die Festnahme am 29.08.2015, 15:00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, 21:00 Uhr, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

A)

I. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Erstbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher

XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv €

52,16 auferlegt.

Der Erstbeschwerdeführer hat den Betrag von € 52,16 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

II. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Zweitbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher

XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv €

52,17 auferlegt.

Der Zweitbeschwerdeführer hat den Betrag von € 52,17 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

III. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem Drittbeschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher

XXXX für die Sprache ARABISCH in der Verhandlung am 27.09.2018 iHv €

52,17 auferlegt.

Der Drittbeschwerdeführer hat den Betrag von € 52,17 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC:

BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 erhoben die Beschwerdeführer, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihren Vater, Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-V iVm Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme der Beschwerdeführer am 29.08.2015, 15:00 Uhr, und die Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß BFA-VG vom 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt).

Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Festnahme der Beschwerdeführer gemäß dem BFA-VG in rechtswidriger bzw. unionsrechtswidriger Weise erfolgt sei, dass die Anhaltung der Beschwerdeführer gemäß dem BFA-VG von 29.08.2015, 15:00 Uhr, bis 31.08.2015, ca. 19:00 Uhr, in rechtswidriger Weise erfolgt sei, eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführer und eines informierten Vertreters des Bundesministeriums für Inneres als Zeugen durchführen, den Beschwerdeführern die Aufwendungen gemäß § 35 VwGVG iVm Art. 1 VwG-AufwandersatzVO im Umfang von Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand ersetzen, den Beschwerdeführern etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle des Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-AufwErsV befreien.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2015 erstattete das Bundesamt eine Beschwerdebeantwortung. Es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers betreffend die Anhaltung am 31.08.2015 ab 12:15 Uhr mangels Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als unzulässig zurückweisen, die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers im Übrigen als unbegründet abweisen und dem Bund den Schriftsatzaufwand gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV zusprechen.

Am 27.09.2018 fand von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr die hg. mündliche Verhandlung unter Beiziehung des im Spruch genannten Dolmetschers für die Sprache ARABISCH durch, da der Erstbeschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war; das Bundesamt nahm daran nicht teil. Mit mündlich verkündetem Beschluss verband es die Verfahren der drei Beschwerdeführer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung. Mit dem am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 31.08.2015, 11:58 Uhr bis 21:00 Uhr, gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG statt und stellte fest, dass die Anhaltung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Festnahme rechtswidrig war. Im Übrigen wies es die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die Festnahme und Anhaltung gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ab, ebenso gemäß § 35 VwGVG den Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz und den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf Kostenersatz. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und des Drittbeschwerdeführers gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 BFA-VG statt und stellte fest, dass die Anhaltung rechtswidrig war. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. Keine der Parteien stellte einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des am 27.09.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Das Bundesverwaltungsgericht fertigte das Erkenntnis am 28.12.2018 gekürzt aus.

2. Mit Eingabe vom 30.08.2018 zogen die Beschwerdeführer durch ihren gewillkürten Vertreter die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 19.08.2015 zurück. Mit Beschluss vom 28.12.2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.

3. Der Dolmetscher legte mit Schriftsatz vom 02.10.2018, der am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, eine Kostennote iHv € 156,50. Mit Schriftsatz vom 11.01.2019 räumte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers ein. Eine Stellungnahme hierzu wurde von den Beschwerdeführern nicht erstattet.

Mit Beschluss vom 20.02.2019 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers nachträglich gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 156,50 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr am 14.12.2018 an.

4. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Gerichtsakten und den Gerichtsakten betreffen die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

II. Erwägungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Barauslagenersatz

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen gemäß Abs. 3 auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen. Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, gemäß Abs. 4 zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat.

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 156,50 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 156,50 an Barauslagen entstanden, die von den Beschwerdeführern dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Die Verhandlung diente der Sachverhaltsermittlung in den Verfahren der drei Beschwerdeführer im gleichen Ausmaß, auch wenn nur der Erstbeschwerdeführer befragt wurde, da er als Vater auch seine minderjährigen Kinder vertrat und auch die die Verfahren des Zweit- und Drittbeschwerdeführers betreffenden Fragen beantwortete. Die Barauslagen sind daher den drei Beschwerdeführern zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Der um € 0,01 abweichende Betrag ergibt sich aus der Rundung der Beträge.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes im Schubhaftverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071) bzw. auf das Bescheidbeschwerdeverfahren (VwGH 12.10.2015, Ro 2015/22/0022).

Schlagworte

Anhaltung, Barauslagen, Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Festnahme,
Kostenersatz, mündliche Verhandlung, Revision zulässig,
Schriftsatzaufwand, Schubhaft, Übersetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W112.2115747.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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