TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/2 G301 2188291-1

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Veröffentlicht am 02.05.2019
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Entscheidungsdatum

02.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §74
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53 Abs1
VwGVG §17

Spruch

G301 2188291-1/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.04.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Dominikanische Republik, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2018, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und befristetes Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde hinsichtlich des - fälschlich mit "IV."

bezeichneten - Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides (betreffend Einreiseverbot) wird teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier (4) Jahre herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 AVG iVm. § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 19.01.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Dominikanische Republik zulässig ist (Spruchpunkt "II.", richtig: "III."), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt "III.", richtig: "IV."), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von acht (8) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt "IV.", richtig: "V.") sowie gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt "V.", richtig: "VI.").

Mit dem am 16.02.2018 beim BFA, Regionaldirektion XXXX, eingebrachten und mit 16.02.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid in vollem Umfang. Darin wurde nach Darlegung der Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides und Vorlage diverser Unterlagen beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und die Rückkehrentscheidung und das unter einem erlassene Einreiseverbot aufzuheben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 54 AsylG oder einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 AsylG erteilen, die Abschiebung in die Dominikanische Republik für unzulässig erklären, in eventu die Dauer des auf 8 Jahre erlassenen Einreiseverbotes herabzusetzen sowie die belangte Behörde zum Ersatz der Kosten des BF gem. § 19a RAO zu Handen des Vertreters des BF zu verpflichten.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.03.2018 vom BFA vorgelegt.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 17.04.2019 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit dem am 18.04.2019 eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz beantragte der BF durch seinen Rechtsvertreter die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.

Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Zeitraum des Jahreswechsels 1999/2000 erstmals in Österreich ein und hält sich seitdem in Österreich auf. Der BF zog damals von der Dominikanischen Republik zu seiner bereits in Österreich aufhältigen Mutter.

Der BF verfügte von Februar 2000 bis XXXX01.2005 über einen befristeten Aufenthaltstitel und abXXXX01.2005 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel nach dem Fremdengesetz 1997 ("Niederlassungsnachweis"), welcher ab XXXX01.2006 als Daueraufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) weitergalt.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom XXXX10.2013, Zl. XXXX wurde gegen den BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) XXXX vom XXXX11.2013, Zl. XXXX, wurde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestätigt, allerdings die Dauer auf vier Jahre herabgesetzt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom XXXX03.2014, XXXX, wurde die gegen den oben angeführten Berufungsbescheid des UVS erhobene Revision zurückgewiesen.

Die für 25.05.2017 vorgesehene Abschiebung des BF in die Dominikanische Republik konnte nicht durchgeführt werden, da der BF am XXXX05.2017 wegen des Verdachts der Begehung von Einbruchsdiebstählen festgenommen und fortan in Untersuchungshaft angehalten wurde.

Der am 27.09.2015 vom BF gestellte Antrag auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017 rechtskräftig abgewiesen.

Der BF weist in Österreich folgende vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom XXXX03.2011 RK 21.03.2011

PAR 15 127 128 ABS 1/4 129/1 129/2 129/3 130 (1. FALL) 130 (2. FALL) 130 (4. FALL) PAR 125 126 ABS 1/5 126 ABS 1/7 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG XXXX RK XXXX03.2011

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX03.2013

zu LG XXXX RK XXXX03. 2011

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX01.2014

02) LG XXXX vom XXXX03.2013 RK 19.03.2013

§ 135 (1) StGB

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1, 129 Z 2, 130 1. Fall, 130 4. Fall StGB

§ 12 2. Fall StGB, § 15 StGB

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX06.2012

Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK XXXX03.2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX03.2013, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX03.2013

zu LG XXXX RK XXXX03.2013

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX07.2017

zu LG XXXX RK XXXX03.2013

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom XXXX07.2017

03) LG XXXX vom XXXX04.2013 RK 17.04.2013

§ 15 StGB §§ 127, 129 Z 1 StGB

Datum der (letzten) Tag XXXX04.2013

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum XXXX07.2014

zu LG XXXXRK XXXX04.2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX07.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX06.2014

zu LG XXXXRK XXXX04.2013

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX07.2014

LG XXXX vom XXXX07.2017

04) LG XXXX vom XXXX07.2017 RK 27.07.2017

§§ 127, 129 (1) Z 1 u Z 2, 130 (2) StGB § 15 StGB

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat XXXX05.2017

Freiheitsstrafe 24 Monate

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Der BF wurde mit dem zuletzt angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX07.2017 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls und des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Zeitraum von XXXX08.2016 bis XXXX05.2017 an mehreren Orten und in zahlreichen Fällen in Gewerbebetriebe und Geschäftsräumlichkeiten unter Einsatz besonderer Mittel (Einbruchswerkzeuge) einbrach und sich dort befindliche fremde bewegliche Sachen (werthaltiges Diebesgut, vor allem Bargeld) unrechtmäßig aneignete, um sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbrüchen über längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Bei der Strafbemessung wurden vom Strafgericht die großteils geständige Verwantwortung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als mildernd, hingegen die einschlägige Vorstrafe bei gleichzeitigem Vorliegen der Vorstrafe nach § 39 StGB, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie der lange Tatzeitraum als erschwerend gewertet.

Der BF befand sich ab XXXX05.2017 in Haft (zunächst Untersuchungshaft, danach Strafhaft) und wurde am XXXX02.2019 unter Anordnung der Bewährungshilfe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der in der Justizanstalt XXXX vollzogenen Strafhaft entlassen.

Der BF war eigenen Angaben zufolge zuletzt im Jahr 2007 in der Dominikanischen Republik, wo er sich ein bis zwei Wochen aufhielt. Dem BF ist nicht bekannt, ob in der Dominikanischen Republik noch Verwandte von ihm leben würden. Vielmehr geht der BF davon aus, dass er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.

Der BF verfügt in Österreich über familiäre Bindungen. So leben die Mutter und die Geschwister des BF rechtmäßig in Österreich.

Der BF ist leiblicher Vater von zwei im Jahr 2011 geborenen minderjährigen Zwillingstöchtern, welche österreichische Staatsbürgerinnen sind und bei der - seit mehreren Jahren vom BF getrennten - Kindesmutter leben, der auch die alleinige Obsorge für die Kinder zukommt. Abgesehen von in der Regel alle zwei Wochen von der Kindesmutter erlaubten Besuchen der Kinder beim BF, besteht zwischen ihm und den Kindern kein Kontakt. Die Besuche der Kinder beim BF werden auch nicht vom BF selbst, sondern zwischen der Mutter des BF und der Kindesmutter koordiniert, zumal der BF mit der Kindesmutter aufgrund von bestehenden Meinungsverschiedenheiten keinen Kontakt pflegt. Der BF leistet für die beiden leiblichen Kinder auch keinen Unterhalt, der tatsächliche Unterhalt für diese Kinder wird ausschließlich von der Kindesmutter sichergestellt.

Der BF unterhält seit Juli 2014 eine Beziehung zu einer anderen Frau, mit der der BF nach eigenen Angaben verlobt ist. Der BF lebt mit seiner Verlobten (Lebensgefährtin) und deren zwei Kindern (im Alter von 10 und 14 Jahren) in XXXX in einer Mietwohnung. Der BF wurde von seiner Verlobten regelmäßig während seiner Haft besucht. Der BF unterhält seinen eigenen Angaben zufolge auch eine sehr enge emotionale Bindung zu den beiden Kindern seiner Verlobten.

Der BF spricht ausgezeichnet Deutsch und darüber hinaus auch Spanisch. Der BF ist beschäftigungslos und verfügt derzeit über keine eigenen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er wird sowohl von seiner Mutter, als auch von seiner Verlobten und deren Mutter finanziell und wirtschaftlich unterstützt. Die Verlobte des BF ist selbst derzeit nicht berufstätig, erhält jedoch Mindestsicherung, Familienbeihilfe sowie Unterhaltszahlungen der Väter für ihre beiden minderjährigen Kinder.

Der BF war zuletzt im Dezember 2011 erwerbstätig und bezog ab Jänner 2012 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe. Danach finanzierte der BF seinen Lebensunterhalt insbesondere durch die von ihm begangenen Einbruchsdiebstähle.

Der BF hat während der Strafhaft im Jahr 2014 einen Lehrabschluss als Gebäudereiniger und im Oktober 2018 auch einen Lehrabschluss als Koch gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Vonseiten der beschwerdeführenden Partei wurde weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid entgegengetreten. Es wurde auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. So liegen keine widerstreitenden oder sonst strittigen Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit der Feststellung des relevanten und oben dargestellten Sachverhaltes vor. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen, zur Haft und zur Entlassung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX07.2017 und den Eintragungen im Strafregister und im Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen und zu den Lebensumständen des BF beruhen überdies auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, die auch in keinem Widerspruch zu dem sich bereits aus dem Akteninhalt ergebenden und im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt standen.

Die Feststellung zu den ausgezeichneten Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung, die ohne Inanspruchnahme eines Dolmetschers völlig komplikationslos durchgeführt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen und diese auf § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Dominikanische Republik festgestellt.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen.

Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß Art. 11 Abs. 1 Schengener Grenzkodex werden die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ist das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen nicht mit dem Einreisestempel versehen, so können gemäß Art. 12 Abs. 1 Schengener Grenzkodex die zuständigen nationalen Behörden annehmen, dass der Inhaber des Reisedokuments die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer nicht oder nicht mehr erfüllt. Gemäß Art. 12 Abs. 2 Schengener Grenzkodex kann diese Annahme vom Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über seine Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass er die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten hat.

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik und als solcher Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Mit rechtskräftiger Erlassung des letztlich in der Fassung des Berufungsbescheides des UVS XXXX vom XXXX11.2013 mit vier Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes wurde der bisherige legale (unbefristete) Aufenthalt des BF in Österreich unrechtmäßig, wobei die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes während des Vollzugs der Freiheitsstrafe aufgeschoben war. Die Durchsetzbarkeit dieses vierjährigen Aufenthaltsverbotes begann demnach mit der (damaligen) Entlassung aus der Strafhaft am XXXX07.2014. Die dagegen erhobene ordentliche Revision wurde überdies mit Beschluss des VwGH vom XXXX03.2014, XXXX, zurückgewiesen.

Da der BF auch nach Ablauf des vierjährigen Aufenthaltsverbotes am XXXX07.2018 keinen neuen Aufenthaltstitel beantragt hat, erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich gemäß § 31 Abs. 1 FPG weiterhin als unrechtmäßig, zumal er seitdem auch über keine sonstige Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt hat.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im vorliegenden Fall ist zwar unbestritten, dass sich der BF bereits seit fast 20 Jahren durchgehend in Österreich aufhält und bis November 2013 über einen Aufenthaltstitel für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte, allerdings ist dem entgegenzuhalten, dass der BF in Österreich insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, wobei die letzten drei Verurteilungen stets eine Freiheitsstrafe zur Folge hatten. Zuletzt befand sich der BF im Zeitraum von XXXX05.2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am XXXX02.2019 durchgehend in Haft. Der BF verfügt in Österreich auch unbestritten über sehr enge familiäre und auch starke private Bindungen sowie ausgezeichnete Deutschkenntnisse, allerdings war ein vom BF behauptetes Überwiegen des persönlichen Interesses am Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Maßgabe einer Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK im Ergebnis nicht anzunehmen.

Insoweit im Hinblick auf das Bestehen familiärer Bindungen vorgebracht wurde, dass der BF leiblicher Vater von zwei im Jahr 2011 geborenen minderjährigen Zwillingstöchtern sei, welche österreichische Staatsbürgerinnen seien, muss maßgeblich entgegengehalten werden, dass die Kinder bei der - seit mehreren Jahren vom BF getrennten - Kindesmutter leben und der BF abgesehen von zweiwöchigen Besuchen keine Obsorge für die Kinder zukommt, wobei diese Besuche nicht vom BF selbst, sondern mittelbar zwischen der Mutter des BF und der Kindesmutter koordiniert werden, zumal der BF mit der Kindesmutter aufgrund von bestehenden Meinungsverschiedenheiten keinen Kontakt pflegt. Der BF leistet für die beiden leiblichen Kinder auch keinen Unterhalt. Dass eine besondere Intensität der Beziehung zwischen dem BF und seinen beiden minderjährigen Kindern bestünde, die allenfalls über eine emotionale Bindung zwischen Vater und Kindern hinausginge, etwa in Gestalt eines persönlichen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Abhängigkeitsverhältnisses, war nicht anzunehmen, zumal auch die Obsorge und der tatsächliche Unterhalt dieser Kinder ausschließlich von der Kindesmutter sichergestellt werden. Sieht man nämlich von den zweiwöchigen Besuchen der Kinder beim BF ab, liegen keine Umstände vor, die auf Grund ihrer tatsächlichen Intensität für das Vorliegen eines aufrechten Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK zwischen dem BF und seinen beiden minderjährigen Töchtern sprechen würden. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde nicht näher dargelegt, woraus sich - auch unter Berücksichtigung der langen Haftaufenthalte - ein besonderes Naheverhältnis zu seinen Kindern ergeben würde.

Auch wenn bei allen Entscheidungen, in denen Kinder betroffen sind, das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, betrifft die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gegen einen straffällig gewordenen Fremden primär diesen selbst (vgl. EGMR 01.12.2016, Salem, Zl. 77036/11).

Auch die Intensität der seit Juli 2014 bestehenden Beziehung des BF zu seiner Lebensgefährtin - sowie zu deren zwei Kindern - ist durch die bis vor kurzem andauernde Strafhaft des BF zu relativieren, woran auch regelmäßige Haftbesuche nichts Maßgebliches zu ändern vermögen. Dies gilt gleichermaßen für die zwischen dem erwachsenen BF einerseits und seiner Mutter und seinen Geschwistern andererseits bestehenden Bindungen, welche zwar unzweifelhaft vorliegen, allerdings auch die aufgezeigten starken öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht überwiegen können.

Was die vorgebrachten Umstände des Privatlebens anbelangt, wird zwar nicht verkannt, dass der BF den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat und dass auf Grund der Dauer seines Aufenthalts auch Anhaltspunkte einer sprachlichen und sozialen Integration in Österreich vorliegen. Allein dieser Umstand macht jedoch noch keine umfassende und nachhaltige Integration aus. So ist entgegenzuhalten, dass der BF trotz seines langen legalen Aufenthalts in Österreich letztmals im Dezember 2011 erwerbstätig war und ab Jänner 2012 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezog. Der BF war somit längere Zeit nicht mehr erwerbstätig, vielmehr dienten die vom BF meist in Form der Gewerbsmäßigkeit begangenen Straftaten (Einbruchsdiebstähle) zur persönlichen Einkommensbeschaffung.

Letztlich war auch nicht davon auszugehen, dass der BF, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in der Dominikanischen Republik wieder zurechtzufinden, auch wenn er dort über keine familiären Bindungen mehr verfügen sollte. So spricht der BF Spanisch und hat auch die ersten 10 Jahre dort verbracht. Der BF ist auch als arbeitsfähig anzusehen und verfügt über zwei Lehrabschlüsse (als Gebäudereiniger und als Koch). Diese Berufsausbildung kann dem BF auch in seinem Herkunftsstaat nützlich sein, um beruflich Fuß zu fassen und sich dort seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bereits ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Überdies war festzuhalten, dass der BF auch der mit dem bereits erlassenen vierjährigen Aufenthaltsverbot verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen war und eine bereits vorgesehene Abschiebung in den Herkunftsstaat wegen der kurz zuvor - auf Grund weiterer Straftaten - stattgefundenen Festnahme und Untersuchungshaft nicht durchgeführt werden konnte.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall auch vor.

Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat Dominikanische Republik unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).

Auch Umstände, dass vom BFA allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde insoweit gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Die belangte Behörde hat gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt.

Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erwies sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Gemäß § 53 Abs. 6 FPG ist einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.

Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes im gegenständlichen Fall vorliegen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde vom Strafgericht zuletzt wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Diese Strafe ist noch nicht zur Gänze vollstreckt und folglich auch nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG). Der BF wurde am XXXX02.2019 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren und unter Anordnung der Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

Gerade der Umstand, dass der BF im Zeitraum von März 2011 bis Juli 2017 insgesamt vier Mal wegen gleichgelagerter strafbarer Handlungen (Einbruchsdiebstähle und weitere Vergehen) rechtskräftig verurteilt wurde (zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX07.2017 wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls in zahlreichen Fakten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten), die Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten (in Form gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstähle in zahlreichen Fällen unter Aneignung wertvollen Diebesgutes), der lange Tatzeitraum, das Abstandnehmen von einer ausschließlich bedingten Freiheitsstrafe sowie der mehrmalige rasche Rückfall, wobei auch die Tatsache, dass ein bereits mehrmals erlittenes Haftübel (in den Jahren 2013 und 2014) den BF nicht davon abhalten konnte, erneut schwere Eigentumsdelikte zu begehen, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um gänzlich von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen, zumal auch der Vollzug der bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe noch andauert. Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens überdies außer Betracht zu bleiben (VwGH 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485).

Die vom BF begangenen Straftaten waren letztlich auch darauf ausgerichtet, sich dadurch eine nicht bloß geringfügige fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, was eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen lässt, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und der BF in Österreich seit Ende 2011 über kein eigenes Einkommen verfügt hat, weshalb eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113).

All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten der BF hin, was wiederum unter Bedachtnahme auf die Gefährdung von fremdem Eigentum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere von Eigentums- und Gewaltkriminalität, ist als sehr groß zu bewerten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474).

Überdies war zu berücksichtigen, dass sich der BF zuletzt nach Beendigung seines legalen Aufenthalts und trotz rechtskräftigen Aufenthaltsverbots beharrlich unrechtmäßig in Österreich aufhielt und seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkam. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 09.03.2003, Zl. 2002/18/0293).

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Wie der VwGH bereits in seiner zum vorher gegen den BF bereits erlassenen vierjährigen Aufenthaltsverbot ergangenen Entscheidung aussprach, hat der BF auch im vorliegenden Fall eine durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot bewirkte zeitlich befristete Trennung von den Familienangehörigen im öffentlichen Interesse jedenfalls hinzunehmen, gerade vor dem Hintergrund seiner massiven und wiederholt einschlägig rückfälligen Delinquenz. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten von einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint.

Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem gemäß § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).

Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht angemessen:

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.

Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen.

Betrachtet man nun die vom BF begangenen Straftaten nach dem Strafgesetzbuch, für die er zuletzt verurteilt wurde, so sieht der für die Bestimmung des Strafrahmens maßgebliche § 130 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, sondern es hat den BF zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die verhängte Strafe liegt somit im unteren Bereich des Strafrahmens. Überdies wurde der BF zuletzt bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft entlassen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von acht Jahren steht schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe, zum konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie zum konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter außer Relation.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind neben dem konkreten Fehlverhalten und dem Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Der lange - überwiegend legale - Aufenthalt des BF in Österreich sowie das Bestehen enger familiärer und starker privater Bindungen in Österreich wurden von der belangten Behörde bei der Bemessung der Dauer nicht hinreichend berücksichtigt. Allerdings erweist sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des BF eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als vier Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Die Rechtfertigung, dass der BF seine Taten bereue und künftig nicht mehr straffällig werde, vermag daran nichts zu ändern, zumal für einen Wegfall einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung im Sinne des § 53 FPG in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2016/21/0013 mwN).

Auch im Hinblick auf die nach wie vor aufrechte Probezeit nach der bedingten Entlassung aus der Haft erscheint dieser Zeitraum von vier Jahren angemessen, sodass der BF die Zeit zur nachhaltigen Besserung seines Verhaltens nutzen kann.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf vier (4) Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit Folge zu geben.

3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz (Spruchpunkt A.II.):

Der mit der Beschwerde gleichzeitig gestellte Antrag auf Ersatz der näher verzeichneten Kosten der beschwerdeführenden Partei (Schriftsatzaufwand, Eingabengebühr) war gemäß § 74 AVG iVm. § 17 VwGVG (sog. Grundsatz der Kostenselbsttragung) als unzulässig zurückzuweisen, da ein Kostenersatz im gegenständlichen Bescheidbeschwerdeverfahren weder in den fallgegenständlich anzuwendenden Materiengesetzen noch in anderen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist (vgl. etwa § 35 VwGVG).

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Kostenersatz,
Milderungsgründe, öffentliche Ordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2188291.1.00
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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