Entscheidungsdatum
09.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W241 2214436-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.04.2019, Zahl 1173594902/171268432, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige, unbegleitete Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte am 10.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der BF am 21.09.2017 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.
3. Bei der Erstbefragung am 11.11.2017 gab der BF an, dass er vor ca. 15 Monaten Afghanistan verlassen hätte und über den Iran, die Türkei, Griechenland, Serbien und Ungarn, wo er einen Asylantrag gestellt habe, nach Österreich gereist sei.
Afghanistan hätte er aufgrund von Problemen mit den Taliban verlassen.
4. Am 24.11.2017 wurden der BF einer Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters unterzogen, wobei ein "Finales Stadium Schmeling 3, GP30" festgestellt wurde.
5. Das BFA richtete am 06.12.2017 ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestütztes Informationsansuchen an Ungarn.
Mit Schreiben vom 08.12.2017 teilten die ungarischen Behörden dem BFA mit, dass dem BF am 27.10.2017 subsidiärer Schutz gewährt worden wäre.
6. Am 30.01.2018 wurde das Verfahren des BF zugelassen.
7. Mit Beschluss des XXXX vom 11.04.2018 wurde die Obsorge auf die XXXX gemeinnützige GmbH übertragen.
8. Bei der Einvernahme des BF am 28.08.2018 durch das BFA gab dieser an, dass er 2017 für zwei Monate in Ungarn gewesen sei. Er hätte dieses Land verlassen, da es kein schönes Land gewesen sei. Er hätte zwar eine positive Entscheidung erhalten, allerdings wäre er in ein großes Lager gebracht worden, wo es ihm nicht gefallen hätte. Anschließend wurde der BF zu seinen Lebensverhältnissen in Afghanistan und seinen Fluchtgründen befragt.
9. Am 02.10.2018 langte ein Schreiben der ungarischen Behörde an das LPD Burgenland beim BFA ein. Darin wird vermerkt, dass der BF jederzeit nach Ungarn zurückkommen könne, da er dort subsidiären Schutz erhalten hätte.
Am 03.10.2018 langte ein Schreiben des BMI II/3 beim BFA ein. Darin wird ausgeführt, dass der BF zum Aufenthalt in Ungarn jederzeit berechtigt und eine überwachte Ausreise nach Ungarn möglich sei.
Am 12.11.2018 langte ein Schreiben der BFA-Direktion ein. Darin wird vermerkt, dass der BF aufgrund seiner Minderjährigkeit vom zuständigen Jugendwohlfahrtsträger in Ungarn vom Flugplatz abholt werde.
10. Bei einer weiteren Einvernahme des BF am 20.12.2018 durch das BFA gab dieser an, dass er aktuell an einem grippalen Infekt leide und ein Antibiotikum nehme. Er befinde sich aber bereits auf dem Weg zur Besserung.
In Ungarn wäre er in einem offenen, abgelegenen Lager untergebracht gewesen, wo man ihn nicht gut behandelt hätte. Das Essen wäre schlecht und es wäre dort sehr schmutzig gewesen, auch hätte er eine Infektion bekommen und wäre nicht ärztlich behandelt worden. Nach dem Frühstück wären die Leute im Lager nur herumgesessen, es hätte keine Sprachkurse gegeben. Er hätte auch in Ungarn kein Geld vom Staat erhalten und wolle in Österreich bleiben.
11. Im Verfahren vor dem BFA wurden folgende Dokumente vorgelegt:
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Ablichtung einer Tazkira
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Bestätigung Deutschkurs der Initiative "Deutsch für Flüchtlinge" vom 24.01.2018
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Schreiben eines Krankenhauses vom 25.01.2016
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Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1/2 vom 05.06.2018
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Jahreszeugnis einer Neuen Mittelschule vom 06.07.2018
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Urkunde eines Sommercamps vom 27.07.2018
12. Mit Bescheid des Bundesamts vom 20.12.2018, zugestellt am 14.01.2019, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie in Spruchpunt III. die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
13. Mit Schriftsatz vom 01.02.2019 erhob der BF durch seine gesetzliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Österreich bereits Integrationsschritte gesetzt hätte. Er sei in einem Gymnasium in der Übergangsklasse aufgenommen worden, habe Deutschkurse absolviert, spiele Fuß- und Volleyball und habe österreichische Freunde. Auch würden Hinweise auf gesundheitliche Probleme vorliegen, so sei einem psychiatrischen Kurzbericht vom 01.02.2019 zu entnehmen, dass beim BF ein Posttraumatisches Belastungssyndrom festgestellt worden wäre und eine Psychotherapie empfohlen werde. Eine genauere medizinische Abklärung sei angedacht. Auch wurde auf Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwiesen und ausgeführt, dass die Vorrangstellung des Kindeswohles nicht ausreichend beachtet worden wäre.
14. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 20.02.2019, W241 2214436-1/2E, wurde dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Entscheidung veraltete Länderberichte zugrunde lägen, die die im März 2017 in Kraft getretenen Änderungen im ungarischen Asylsystem nicht berücksichtigten. Darüber hinaus habe das BFA keine Kindeswohlprüfung durchgeführt.
15. In einer Einvernahme am 20.03.2019 gab der BF an, dass er derzeit nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Zu seinem Suizidversuch am 05.02.2019 gab er an, dass er Probleme gehabt habe, er habe nicht nach Ungarn gewollt. Er habe morgen einen ersten Kontrolltermin. Er habe in Ungarn keine Zukunft. Er wolle Biologie studieren, in Ungarn habe es keine Schule und keine Sprachkurse gegeben. Er sei in Ungarn nicht über seinen Status informiert worden, ihm sei nur gratuliert worden, dass er in ein freies Camp gehen könne. Dieses Camp habe sich mitten im Wald befunden. Er habe dort eine Hautinfektion bekommen, die in Österreich behandelt worden sei. Er habe jedoch in Ungarn keine ärztliche Behandlung erhalten. Die hygienischen Zustände seien dort sehr schlecht gewesen. In Österreich besuche er das Gymnasium und habe Freunde gefunden.
16. Am 02.04.2019 wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim BF durchgeführt. Aus dem darauf basierenden Gutachten vom 02.04.2019 geht ein Mindestalter des BF zum Untersuchungszeitpunkt von 17,5 Jahren hervor. Das errechnete fiktive Geburtsdatum ist der XXXX .
17. Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.04.2019, zugestellt am 19.04.2019, wurden unter Spruchpunkt I. der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Ungarn zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Im Bescheid wurde folgende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2018 angeführt (gekürzt durch das BVwG):
Wie ist konkret die Lage von minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten in Ungarn, insbesondere wie wird das Kindeswohl garantiert?
Welchen Rechtsschutz bzw. welche diesbezügliche Ansprechpartner haben minderjährige Schutzberechtigte in Hinblick auf die Versorgung und das Kindeswohl?
Werden minderjährige subsidiär Schutzberechtigte in Transitzonen angehalten?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass unbegleitete minderjährige Asylwerber mit vollendetem 14. Lebensjahr die Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Transitzone abwarten müssen. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gelangen sie dann in die Fachversorgung des Kinderschutzsystems, namentlich des Kinderheimes in Fót. Schutzberechtigte Minderjährige sind gleichaltrigen ungarischen Kindern und jungen Erwachsenen gleichgestellt, zum Unterschied von minderjährigen Asylwerbern; sie haben Anspruch auf eine Betreuung durch die Jugendämter; alle für die Schulbildung anfallenden Kosten sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unterbringung in Internat oder Wohnheim werden bis zum Alter von 24 Jahren gedeckt, sofern sie den Schutztitel noch als Minderjährige (also unter 18 Jahren) erhalten haben. Die Behörden werden bei der Betreuung durch NGOs wie Menedék, Cordelia Foundation (bei traumatisierten UM) und SOS-Kinderdörfer unterstützt. UM über 14 Jahren erhalten in der Transitzone einen Vormund, der sich vom außerhalb der Transitzone üblichen Vormund etwas unterscheidet. UM unter 14 bzw. schutzberechtigte UM erhalten einen Vormund, der sich um ihre Belange kümmert. Es gibt auch einen Kinderrechtsvertreter für die Rechtsvertretung aller in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebrachten Kinder.
Einzelquellen:
Aus dem aktuellen Länderbericht zu Ungarn, verfasst von der ungarischen NGO Hungarian Helsinki Committee (HHC) und herausgegeben vom NGO-Verbund European Council on Refugees and Exiles (ECRE) im Rahmen der Asylum Information Database (AIDA), geht hervor, dass unbegleitete minderjährge Asylwerber (UMA) unter 14 Jahren im Kinderheim in Fót untergebracht werden und einen Vormund erhalten. UMA über 14 Jahren müssen ihr Verfahren in der Transitzone abwarten und werden auch in Fót untergebracht, sobald sie internationalen Schutz erhalten haben und in der Folge aus der Transitzone entlassen werden.
Das Károlyi István Kinderheim in Fót untersteht dem Ministerium für Humanressourcen und hat Platz für 50 Personen.
Die dort untergebrachten Minderjährigen besuchen eine Volks- und eine Mittelschule in Budapest, die Mittelschule nur für zwei Tage in der Woche. Die NGO Menedék betreibt ein freiwilliges spielerisches Lernprogramm für alle Minderjährigen, die in Fót untergebracht sind und Vorbereitungskurse für jene, die bald in das offizielle Bildungssystem einsteigen.
UMA, die Flüchtlingsstatus erhalten, bevor sie 18 Jahre alt werden, haben bis zum Alter von 24 Jahren ein Anrecht auf kostenfreie Bildung und Unterbringung.
Under the current system, legal guardians are responsible for asylum seeking unaccompanied children under the age of 14 who are staying in the Károlyi István Chdilren's Home in Fót and for unaccompanied children who had been granted international protection and were thus released from the transit zone and transferred to the Children's Home.
(...)
Unaccompanied children below the age of fourteen are not placed in the transit zones but are accommodated in Fót. Fót is a home for unaccompanied children located in the North of Budapest, which belongs to the Ministry of Human Resources and can host 50 children. Unaccompanied children beyond the age of 14 are detained in the transit zones as it is detailed in Section on Detention.
(...)
Unaccompanied children in Fót attend the Than Karoly Secondary School or the Bródy Imre Secondary School in Budapest. Children attending the Bródy Imre School reported that they only have access to school 2 days a week, although they would like and need to learn more. In addition, several children were not issued the necessary documentation for schooling. Children located in the Károlyi István Children's Home find it hard to enrol in formal education for a number of reasons, such as the delays in providing them with documents (such as an ID card) and the lack of available capacity in the few schools which accept unaccompanied minors. The increasing number of very young unaccompanied minors also places a heavy burden on the educational system and sheds light on systemic
Zahl: 1173594902 - 171268432
.BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 28 von 46
shortcomings such as the lack of an elementary school willing and able to enrol young asylum seeking children.
(...)
The Menedék Association provides a so-called school programme to all children hosted in Fót, which consists of games and learning through play. Though attendance is not compulsory, based on HHC lawyers' experience on the field children do make a point to attend since they consider it as a useful gateway to formal education. Menedék also offers preparatory classes for those who are about to enter formal education. Young adults and adults normally have access to courses offered by NGOs or independent bodies such as the Central European University. Those unaccompanied children receiving a protection status before they turn 18 are eligible to aftercare services, which grants them the right to free education and housing until they turn 24.
AIDA - Asylum Information Database (28.2.2018): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: Country Report:
Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2017update.pdf, Zugriff 19.10.2018
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtet am 13.8.2018 auf Grundlage von Informationen des deutschen Verbindungsbeamten in Ungarn (die Informationen wurden z.T. aus Gesprächen mit Sozialarbeitern und Mitarbeitern von NGOs gewonnen) wie folgt (Hervorhebungen durch die Staatendokumentation):
Die Situation von schutzberechtigten minderjährigen Flüchtlingen unterscheidet sich grundlegend von derjenigen, mit der minderjährige Asylsuchende in Ungarn konfrontiert sind und die in jüngster Zeit Gegenstand öffentlicher Kritik wurde. Prinzipiell sind anerkannte Flüchtlinge in Ungarn den Inländern gleichgestellt. Das bedeutet, dass Minderjährige auch Anspruch auf eine Betreuung durch die Jugendämter haben. Das ungarische Flüchtlingsamt unterstützt unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) nach ihrer Anerkennung, indem es alle für die Schulbildung anfallenden Kosten sowie die in Anspruch genommene Verpflegung und Unterbringung im Internat oder Wohnheim deckt.
Die Versorgung, Betreuung und Unterbringung von schutzberechtigen UMF erfolgt in Ungarn durch staatliche bzw. kommunale Behörden. Alle UMF werden in der Stadt Fót in der Nähe von Budapest untergebracht. Die Standards mögen zwar im Vergleich mit der Jugendhilfe in Deutschland niedriger erscheinen, dennoch sind die Einrichtungen grundsätzlich mit deutschen Jugendamt- bzw. Heimstrukturen vergleichbar. Sie ermöglichen den Besuch einer Schule bzw. anschließend einer Berufsausbildung - meistens im Raum Budapest. Die Behörden werden bei der Betreuung durch NGOs wie Menedék, Cordelia Foundation (bei traumatisierten UM) und SOS-Kinderdörfer unterstützt.
Nach übereinstimmenden Aussagen verschiedener NGOs wie auch von Mitarbeitern der deutschen Botschaft ist die Versorgung der minderjährigen Schutzberechtigten in den Einrichtungen in Fót sehr gut.
[...]
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.8.2018): Auskunft des BAMF, per E-Mail
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
Die von der Asylbehörde vorübergehend untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen werden im Fachversorgungsinstitut für Kinderschutz, Károlyi István Kinderzentrum, Kinderheim für unbegleitete Minderjährigen in Fót (nachstehend Kinderheim genannt) aufgenommen, das von der Generaldirektion für Soziales und Kinderschutz (nachstehend SZGYF genannt) verwaltet wird. Die im Kinderzentrum untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen erhalten - unter Berücksichtigung ihrer Kultur und Religion - die gleiche umfassende Versorgung wie gleichaltrige ungarische Kinder und junge Erwachsene. Kindsvormunde werden für sie als gesetzliche Vertreter bestellt, und sie können nach ihrer Volljährigkeit maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr - ähnlich zu den ungarischen jungen Erwachsenen - auf Antrag an die Vormundschaftsbehörde Nachbetreuung in Anspruch nehmen.
Im Zuge der Verschärfung der Rechtsvorschriften des Verfahrens im Grenzüberwachungsbereich wurden die Regelungen bezüglich der Unterbringung und Versorgung unbegleiteter Minderjähriger ab dem 31. März 2017 insofern geändert als unbegleitete minderjährige Asylantragsteller mit vollendetem 14. Lebensjahr bis zur Prüfung ihres Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Transitzone untergebracht werden. Nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes gelangen sie dann in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems. Bis zur Prüfung ihres Asylantrags wird gemäß dem ungarischen BGB ein Einzelvormund bestellt, wodurch gewährleistet werden kann, dass der bestellte gesetzliche Vertreter für die unbegleiteten Minderjährigen in der Transitzone ungehindert erreichbar ist - nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes wird für die unbegleiteten Minderjährigen von der Vormundschaftsbehörde ein Kindsvormund bestellt.
[...]
Sollte der unbegleitete Minderjährige über 14 Jahren eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes zugesprochen bekommen haben (erhält den Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder eines Flüchtlings), wird die Asylbehörde sich um die vorübergehende Unterbringung des Kindes im Kinderzentrum unverzüglich kümmern. Danach kümmert sich das designierte Vormundschaftsamt (das für Kinderschutz und Vormundschaftssachen zuständige Bezirksamt V. des Regierungsamtes Budapest) um die Bestellung eines Kindsvormundes und die Aufnahme in die Erziehung, aufgrund welcher Entscheidung unbegleitete Minderjährige zur gleichen Versorgung berechtigt sind wie ungarische Kinder. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit wird das Kind auf Antrag zur Nachbetreuung maximal bis zu seinem 25. Lebensjahr berechtigt sein, wenn ein angemessener Lebensstandard nicht gesichert werden kann oder es studieren möchte.
[...]
Der vom Integrierten Rechtsschutzdienst des EMMI entsendete Kinderrechtsvertreter übt die Rechtsvertretung aller in der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebrachten Kinder - somit auch den Kinderrechtsschutz der unbegleiteten Minderjährigen aus, und hilft beim Kennenlernen und Umsetzung der Kinderrechte, sowie beim Kennenlernen und Umsetzung der Verpflichtungen für Kinder. In diesem Interesse ist der Kinderrechtsvertreter berechtigt, vom Kinderheim Informationen, Unterlagen, Daten einzuholen und sich vor Ort zu erkundigen, sowie sich mit dem Kind persönlich - in Abwesenheit der Leiter oder Mitarbeiter des Dienstleisters für Kinderschutz (Einrichtung) zu einem von ihm vorgegebenen Termin zu treffen. Die Betreuungsstelle hat die Voraussetzungen für eine reibungslose Kontaktpflege zwischen dem Kind und dem Kindsvormund, sowie mit dem Kinderrechtsvertreter zu gewährleisten.
VB des BM.I für Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Haben minderjährige subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn Zugang zu medizinischer Behandlung?
Sind die Medikamente Seroquel und Fluoexetin in Ungarn erhältlich? Haben jugendliche Minderjährige subsidiär Schutzberechtigte Unterstützung bei Arztgängen oder Einnahme von Tabletten?
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich ähnlich wie Asylbewerber auch Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugangs zu Gesundheitsversorgung gegenübersehen. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Diese Probleme betreffen auch UM. Es sind Fälle bekannt, in denen Spitäler das medizinisch festgestellte Alter der Minderjährigen in Zweifel zogen und versuchten, die Verantwortung für deren Behandlung abzuschieben. Bezüglich der Ausstellung der Krankenversicherungskarte für schutzberechtigte Minderjährige berichten SOS-Kinderdörfer von Problemen aufgrund der langen Bearbeitungsdauer. Grundsätzlich wird schutzberechtigten minderjährigen Flüchtlingen aber die gleiche Gesundheitsfürsorge gewährt wie gleichaltrigen ungarischen Kindern und Jugendlichen. Die Medikamente Seroquel und Fluoexetin bzw. Medikamente mit entsprechenden Wirkstoffen sind in Ungarn registriert und auf ärztliche Verschreibung mit Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme erhältlich. Der Zugang zur medizinischen Versorgung im Kinderzentrum oder in begründeten Ausnahmefällen auch bei externen Gesundheitsdienstleistern, sowie die Beschaffung der erforderlichen Medikamente ist grundsätzlich gewährleistet.
Einzelquellen:
Ähnlich wie Asylbewerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Diese Probleme betreffen auch UM. Es sind Fälle bekannt, in denen Spitäler das medizinisch festgestellte Alter der Minderjährigen in Zweifel zogen und versuchten die Verantwortung für deren Behandlung abzuschieben. Bezüglich der Ausstellung der Krankenversicherungskarte für schutzberechtigte Minderjährige berichten SOS-Kinderdörfer von Problemen aufgrund der langen Bearbeitungsdauer.
In practice, similar to asylum seekers, beneficiaries face significant barriers regarding access to health care. Barriers are mainly stem from language difficulties, lack of interpreters or the lack of basic knowledge of English of the doctor and also emerge as a result of administrative difficulties and as a lack of awareness of law.
(...)
Not only adult refugees but unaccompanied children who were granted international protection face the difficulties explained above. In case of children Menedék Association has seen incidents when the hospital even raised serious doubts about the child's age and attempted to get rid of the responsibility to treat the patient even though the children's age was established by a forensic medical examiner in the asylum procedure.
As to the issuance of health insurance card besides the cited research, SOS Children's Villages notes that it is extremely problematic since it takes long time until the beneficiary of international protection is provided with the card.
AIDA - Asylum Information Database (28.2.2018): Hungarian Helsinki Committee / European Council on Refugees and Exiles: Country Report:
Hungary,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hu_2017update.pdf, Zugriff 19.10.2018
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
Unbegleitete Minderjährige erhalten die gleiche Versorgung wie gleichaltrige ungarische Minderjährige. Dies beinhaltet den Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, Versorgung mit Kleidung, Gesundheitsfürsorge, Bildungswesen, Entwicklung, psychischen Unterstützung, sinnvolle und kultivierte Freizeitgestaltung, unabhängig davon, ob der Minderjährige einen Asylantrag gestellt hat oder nicht. [...]
Gemäß Informationserteilung der Hauptabteilung für Pharmakologie und Medizinprodukte des EMMI sind beide Medikamente bzw. Wirkstoffe in Ungarn registriert und auf ärztliche Verschreibung mit Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme erhältlich. Der Zugang zur medizinischen Versorgung ist bei einem Allgemeinarzt und einem Facharzt für Psychiatrie im Kinderzentrum oder in begründeten Ausnahmefällen auch bei externen Gesundheitsdienstleistern, sowie die Beschaffung der erforderlichen Medikamente gewährleistet.
VB des BM.I Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Gilt die 6-Monatsfrist, in welcher subsidiär Schutzberechtige noch Unterstützung bekommen, auch für Minderjährige? Wie lange werden minderjährige subsidiär Schutzberechtigte versorgt bzw. bis zu welchem Alter haben diese Anspruch auf eine adäquate Ausbildung?
Zusammenfassung:
Die nachfolgend zitierte Quelle legt nahe, dass die in der Frage genannte 6-Monatsfrist für UM offenbar nicht gilt, wenn sie einen Schutztitel erhalten, bevor sie 18 Jahre alt werden. Minderjährige Schutzberechtigte können nach Erreichen der Volljährigkeit eine Nachbetreuung maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr erhalten.
Einzelquelle:
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
In der Fachversorgung des Kinderschutzsystems kann die o. a. Frist nicht interpretiert werden. Jene Kinder, die als Asylwerber, oder nach der Zuerkennung als Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte im Rahmen der Fachversorgung des Kinderschutzsystems untergebracht wurden, hier ihre Volljährigkeit erreichen und in Ungarn studieren und arbeiten möchten, erhalten dazu Unterstützung und die Möglichkeit durch verschiedene Dienstleistungen im Rahmen einer umfassender Versorgung. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit können sie als jungen Erwachsenen Nachbetreuung maximal bis zu ihrem 25. Lebensjahr auf Antrag im Rahmen der Fachversorgung des Kinderschutzsystems oder in einem Kinderheim oder an einer externen Stelle in Anspruch nehmen.
VB des BM.I Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Haben jugendliche subsidiär schutzberechtigte Minderjährige die Möglichkeit auf Erhalt von Taschengeld?
Zusammenfassung:
Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass die in Kinderheimen untergebrachten unbegleiteten Minderjährigen - ähnlich wie betreute ungarische Minderjährige - zu Taschengeld berechtigt sind, das nach Alter gestaffelt steigt: unter 10 Jahren: 1.425,-
HUF/Monat; im Alter von 10 bis 14 Jahren: 3.705,- HUF/Monat und im Alter von über 14 Jahren: 5.130,- HUF /Monat.
Einzelquelle:
Der Verbindungsbeamte (VB) des BM.I in Budapest gab die Fragen an die ungarischen Behörden weiter. Die Antwort des Ministeriums für Humanressourcen lautet wie folgt (Arbeitsübersetzung des VB-Büros):
§ 82 Abs. (1) des NMr. sieht bezüglich des Taschengeldes vor, dass der monatliche Betrag bei den Kindern nicht weniger als 5% des durchschnittlichen Mindestbetrags des Ruhegehalts im Alter von 3-10 Jahren, 13% im Alter von 10-14 Jahren und 18% ab dem Alter von 14 Jahren betragen darf. Der Mindestbetrag des Ruhegehalts beträgt 2018 28.500,- HUF in Ungarn, aufgrund dessen die in Kinderheimen untergebrachten unbegleiteten Minderjährige über 14 Jahren zu 5.130,- HUF pro Monat, die im Alter von 10-14 Jahren zu 3.705,- HUF und die unter 10 Jahren zu 1.425,- HUF - ähnlich zu den ungarischen Betreuten - berechtigt sind. Den in der Betreuungsstelle in Obhut befindlichen Kindern, die diese eigenwillig verlassen, steht kein Taschengeld während der Flucht zu.
VB des BM.I Ungarn (29.8.2018): Auskunft Ministerium für Humanressourcen, Abteilung für Kinderschutz und Vormundschaftsangelegenheiten, per E-Mail
Begründend wurde ausgeführt, es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der BF konkret Gefahr liefe, in Ungarn Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es sei davon auszugehen, dass die ungarischen Behörden in seinem Fall absolut korrekt gehandelt hätten, da er nach der Gewährung von subsidiärem Schutz in ein Kinderheim verlegt worden sei. Es sei den ungarischen Behörden nicht möglich gewesen, den BF in das Bildungssystem zu integrieren, da er sich den Maßnahmen entzogen habe. Der Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK sei durch den Eingriffsvorbehalt gedeckt und verfolge ein legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
18. Am 18.04.2019 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.
19. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen sei, da sie keine Kindeswohlprüfung durchgeführt habe. Dem Bescheid lägen veraltete Länderinformationen mit Stand 14.12.2016 zugrunde. Die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung seien daher unrichtig. Es werde angeführt, dass Inhaber eines Schutzstatus in Ungarn kein Recht auf irgendeine Art von Barzuschüssen hätten, Schutzberechtigte würden keine Zuschüsse für Wohnkosten und Ausbildungen erhalten. Es existiere kein Rechtsanspruch auf Sprachkurse. Es sei nicht klar, wie die medizinische Versorgung geregelt sei, die für den BF sehr wichtig sei. Im Fall einer Überstellung könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC drohe. Eine Asylantragstellung in einem anderen Mitgliedstaat stelle darüber hinaus noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass die Erlassung einer 18-monatigen Anordnung zur Außerlandesbringung geboten wäre.
20. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 17.05.2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
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den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 11.11.2017, die Niederschrift der Einvernahmen vor dem BFA am 28.08.2018 und am 20.03.2019, den Bescheid des BFA vom 20.12.2018 und den angefochtenen Bescheid vom 17.04.2019 sowie die Beschwerde vom 15.05.2019
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aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Ungarn im angefochtenen Bescheid
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die Korrespondenz mit Ungarn.
2. Feststellungen
Der minderjährige BF reiste erstmals im September 2017 in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte in Ungarn am 21.09.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt. Nach einem Aufenthalt von zwei Monaten begab sich der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 10.11.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zur Lage im Mitgliedstaat Ungarn schließt sich das BVwG den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.
Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Der BF leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Der BF unternahm am 05.02.2019 einen Suizidversuch und leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung.
Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich.
3. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des BF und dem ihm in Ungarn zukommenden Status ergibt sich aus den im Akt einliegenden Informationen der ungarischen Behörde.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingeht. Die angeführten Informationsquellen haben trotz teilweise angeführten älteren Datums für den BF an Aktualität nichts eingebüßt. Die Situation in Ungarn für subsidiär Schutzberechtigte hat sich seit Einholung der Anfragebeantwortung am 15.10.2018 nicht derart verändert, dass sich für den BF eine andere Situation als die in den getroffenen Feststellungen dargestellte fände.
Aus diesen Länderinformationen ergeben sich somit keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der minderjährige BF bei einer Überstellung nach Ungarn als Schutzberechtigter in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Auch unter der Berücksichtigung der Minderjährigkeit des BF haben sich keine Hinweise ergeben, dass ihm das Recht auf Bildung oder die Regelungen des ungarischen Systems der Kindeswohlfahrt verwehrt werden würden.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des BF ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Akteulle ärztliche Befunde wurden nicht vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der BF derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befindet.
4. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
4.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrags ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem BF in Ungarn subsidiärer Schutz zukommt.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).
Demgegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsyG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der BF in Ungarn bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist. Da der Flüchtlingsstatus feststeht, kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
4.2.2. Der BF befand sich erst seit November 2017 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
4.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Der BF hat im Verfahren nicht glaubhaft dargetan, dass er während seines Voraufenthaltes in Ungarn einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Der BF hat zwar auf hygienische Mängel und mangelnde Bildungsangebote hingewiesen, eine menschenrechtswidrige Behandlung ist aus diesem Vorbringen jedoch nicht abzuleiten.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem behebenden Erkenntnis vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113, davon ausgegangen, dass sich die Lage in Ungarn zumindest seit Oktober 2014 schon deshalb deutlich verändert habe, weil in jüngerer Zeit ein massiver Zustrom von Asylwerbern stattgefunden habe, der in hohem Maße auch Ungarn betroffen habe. Deshalb sei ein konkretes Vorbringen, mit dem Asylwerber eine angemessene Unterbringung und Versorgung ihrer Grundbedürfnisse in Ungarn vor dem Hintergrund dieser notorischen Entwicklungen in Frage gestellt haben, einer weitergehenden Prüfung der Lage zu unterziehen. Der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis vom 08.09.2015 als notorische Lageänderung umschriebene massive Zustrom von Asylwerbern insbesondere über Ungarn findet jedoch gegenwärtig nicht mehr statt.
Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt wurde, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der BF nach seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, wonach eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, ist letztlich nicht geeignet, um eine Rückkehr dorthin als unzulässig erscheinen zu lassen.
Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Ungarn keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Wie aus der Anfragebeantwortung hervorgeht und vom BF auch bestätigt wurde, war er nach der Gewährung von subsidiärem Schutz in einem Kinderheim untergebracht. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die den Flüchtlingsstatus vor ihrem 18. Lebensjahr erhalten haben, haben bis zum Alter von 24 Jahren ein Anrecht auf kostenfreie Bildung und Unterbringung. Die Grundversorgung des BF in Ungarn ist daher gewährleistet. D