TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/29 I422 2220438-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.07.2019
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Entscheidungsdatum

29.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2220438-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Timo GERERSDORFER, Ettenreichgasse 9, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2019, Zl. 1094913703-151779335/BMI-BFA_WIEN_AST_01, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinen Herkunftsstaat Tunesien habe er aufgrund seiner Bisexualität verlassen müssen. Der Islam verbiete diese Neigung und werde der Beschwerdeführer deshalb von Salafisten verfolgt.

2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 24.11.2016 brachte er ergänzend im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung auch während seiner beruflichen Tätigkeit in Libyen von den dortigen Behörden inhaftiert, misshandelt und gerichtlich verurteilt worden sei. Hinter seiner Verfolgung stecke seine geschiedene tunesische Ex-Frau. Aus Rache habe sie seine sexuelle Orientierung bei den libyschen und den tunesischen Behörden zur Anzeige gebracht und auch Salafisten mit der Zerstörung seines Eigentums beauftragt.

3. Bei einer neuerlichen Einvernahme vom 26.09.2017 brachte er hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich vor, dass er mittlerweile mit einer österreichischen Staatsangehörigen verlobt sei.

4. Mit Schriftsatz vom 23.11.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangte Behörde seine Eheschließung mitgeteilt.

5. Mit Bescheid vom 21.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren setzte die belangte Behörde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 11.06.2019 fristgerecht und unsubstantiiert Beschwerde. Moniert wurde im Wesentlichen, dass die mittlerweile in Österreich eingegangen Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstelle.

7. Am 24.07.2019 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, er gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste legal aus Tunesien aus und reiste illegal nach Österreich ein. Er hält sich (nachweislich) seit 19.10.2015 in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schul- und Hochschulbildung auf. Er studierte in Tunesien Multimediatechnik. Von 2005 bis 2012 arbeitete der Beschwerdeführer als Mitarbeiter der kongolesischen Botschaft in Libyen. Von 2013 bis 2015 betrieb der Beschwerdeführer in Tunesien ein Lebensmittelim- und exportunternehmen für die Länder Frankreich, Tunesien und Libyen. Zusätzlich eröffnete er im Jahr 2014 einen Supermarkt in seinem Herkunftsstaat. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer aus den Einkünften seiner beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der mehrjährigen Schulausbildung und des Studiums sowie der mehrjährigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird es dem Beschwerdeführer möglich sein, am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich seinen Lebensunterhalt in Tunesien zu sichern.

Der Beschwerdeführer war von 2005 bis 2013 mit einer tunesischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Beziehung entstammen zwei minderjährige Kinder, die bei der Kindesmutter in Tunesien leben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenfalls nach wie vor in Tunesien. Die Geschwister des Beschwerdeführers leben in Libyen, den Vereinigten Staaten und in den Niederlanden. Zu seinen Familienangehörigen hat der Beschwerdeführer aufrechten und nicht regelmäßigen Kontakt.

Seit 20.11.2017 ist der Beschwerdeführer mit österreichischen Staatsbürgerin Isabel N. verheiratet, mit der er bereits seit 30.01.2017 in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Die Ehegattin hat von ihrem Freizügigkeitsrecht nicht Gebrauch gemacht und war bislang in keinem anderen Mitgliedsstaat der EU längerfristig niedergelassen. Aus der Beziehung gehen keine Kinder hervor. Ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist vorhanden. Eine Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht ist gegeben.

In Österreich bezieht der Beschwerdeführer seit 15.08.2017 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. Er betreibt seit 16.08.2017 ein Unternehmen für den Import von thailändischen Getränken. Zusätzlich arbeitet er auch noch als DJ bei Hochzeiten und anderen Anlässen. Seinen Lebensunterhalt in Österreich finanziert sich der Beschwerdeführer sowohl aus den Einkünften seines Unternehmens, als auch aus dem Einkünften seiner Frau.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann im gegenständlichen nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden.

Insbesondere wird der Beschwerdeführer wegen seiner Bisexualität weder von den heimatstaatlichen Behörden, noch von seiner Ex-Gattin bedroht und wird der Beschwerdeführer wegen seiner Bisexualität auch nicht von einer Gruppe Salafisten verfolgt.

Der Beschwerdeführer wird daher im Fall seiner Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Tunesien:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 21.03.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Tunesien ist ein sicherer Herkunftsstaat, der willens und im Stande ist, seine Staatsbürger zu schützen. Die Grund- und Freiheitsrechte, insbesondere die Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit, sind in Tunesien seit der Revolution von 2011 faktisch gewährleistet. Die Versammlungsfreiheit wurde nach 2011 wiederhergestellt und eine Amnestie für politische Gefangene durchgeführt. Die neue tunesische Verfassung enthält umfangreiche Garantien bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Grundrechte. Das Recht friedlicher Versammlungen und Demonstrationen ist verfassungsrechtlich garantiert. Lediglich während des Ausnahmezustandes zuletzt im Jahr 2015 war dieses Recht eingeschränkt. De jure verbotene Demonstrationen wurden trotz Verbots de facto geduldet und auf deren gewaltsame Auflösung verzichtet. Die tunesische Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit. Tunesien hat das Zusatzprotokoll zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe am 29.06.2011 ratifiziert. Im Zusammenhang mit Terrorabwehrmaßnahmen werden Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte gemeldet. Die in Tunesien für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat sowie für bestimmte Delikte im Zusammenhang mit Terrorismus und Geldwäsche vorgesehene Todesstrafe wird von Gerichten verhängt, aber seit 1991 nicht mehr vollstreckt. Todesurteile werden häufig durch Amnestie in lebenslange Haftstrafen umgewandelt. Illegal aus Tunesien ausgereisten Personen droht nach dem Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Homosexualität ist in Tunesien strafbar und gesellschaftlich weitgehend tabuisiert. Homosexuelle Handlungen werden mit Haftstrafe von drei Jahren belegt und kommt es auch regelmäßig zu Verurteilungen. Allerdings ist weder ist ein politisch gesteuertes, systematisches Vorgehen gegen Homosexuelle feststellbar, noch gibt es im politischen Raum mehrheitsfähige Initiativen in Richtung einer Entkriminalisierung. Anekdotische Hinweise deuten darauf hin, dass Homosexuelle zunehmend diskriminiert werden. Wegen des sozialen Stigmas berichteten Homosexuelle jedoch selten über Probleme bzw. verhalten sich diskret. In den Städten gibt es dennoch eine kleine, mehr oder weniger versteckt lebende homosexuelle Szene. Seit 2011 engagieren sich mehrere Nichtregierungsorganisationen für die Rechte von homosexuellen Tunesiern. Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Homosexuellen bestehen, die unter z.T. schwierigen Bedingungen für eine Strafbefreiung und größere Akzeptanz unter der Bevölkerung eintreten, aber auch Verfolgten Schutz gewähren.

Eine nach Tunesien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers, den vom Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen und den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 24.07.2019. Zusätzlich wurde Einsicht genommen in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien, in das Zentrale Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) das Betreuungsinformationssystem des Bundes über die Gewährleistung von vorübergehender Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftiger Fremde in Österreich (GVS), das Firmenbuch der Republik Österreich sowie das Strafregister der Republik Österreich.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehöriger sowie zu seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vorgelegten Reisepasses fest.

Sowohl in seinen Angaben vor der belangten Behörde als auch zuletzt bei seiner mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er gesund ist und resultiert daraus die Feststellung hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit.

Aus den gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers gründet die Feststellung, dass er legal aus Tunesien aus- und illegal nach Österreich eingereist ist. Sein nachweislicher Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

Ebenso basieren die Feststellungen hinsichtlich seiner mehrjährige Schul- und Hochschulbildung im Bereich Multimediatechnik auf seinen Angaben im Administrativverfahren und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Darin führte der Beschwerdeführer auch aus, dass er von 2005 bis 2012 als Mitarbeiter der kongolesischen Botschaft in Libyen tätig war, er danach von 2013 bis 2015 sein eigenes Lebensmittelunternehmen betrieb und er im Jahr 2014 einen Supermarkt eröffnete. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Beschwerdeführer aus den Einkünften seiner beruflichen Tätigkeit. Aus seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit leitet sich auch die Feststellung ab, dass es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, am tunesischen Arbeitsmarkt unterzukommen und sich seinen Lebensunterhalt in Tunesien zu sichern.

Die Feststellungen zu seiner ersten Ehe mit einer tunesischen Staatsangehörigen und den daraus entstammenden zwei minderjährigen Kindern ergibt sich seinem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen. Gleichbleibend schilderte der Beschwerdeführer, dass seine Mutter nach wie vor in Tunesien lebe. Eine Schwester halte sich in Libyen und eine Schwester in den Vereinigten Staaten auf. Sein Bruder sei mittlerweile in die Niederlande verzogen. Glaubhaft werden auch die Angaben des Beschwerdeführers erachtet, wonach er zu seinen Familienangehörigen einen aufrechten und nicht regelmäßigen Kontakt habe.

Die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin Isabel N. ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie der Heiratsurkunde belegt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das ZMR ergibt sich der gemeinsame Haushalt mit seiner Ehegattin. Aus der Einsichtnahme in das ZMR und in Ermangelung der Vorlage nachweislicher Bestätigungen ist belegt, dass seine Ehegattin ihr europäisches Freizügigkeitsrecht bislang nicht in Anspruch genommen hat. Der Beschwerdeführer bestätigte zuletzt in seiner mündlichen Verhandlung, dass aufgrund der Hashimoto-Erkrankung seiner Ehegattin aus der Beziehung keine Kinder hervorgehen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über ein Privatleben verfügt ergibt sich bereits aufgrund seines rund vierjährigen Aufenthaltes und aus seinen glaubhaften Angaben im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung. Hiezu führte er aus, dass er sehr aktiv und sozial sei und auch viele österreichische Freunde habe. Man treffe sich zu gemeinsamen Spieleabende. Zudem spiele der Beschwerdeführer mehrmals die Woche auch Volleyball und gehe er auch jede Woche tanzen. Aus einem sich im Verwaltungsakt befindlichen Vereinsregisterauszug ist auch belegt, dass der Beschwerdeführer am 05.10.2016 mit dem Verein V. S., einen Verein zur Förderung von Urban Kizomba und kulturellen Integration des afrikanischen Tanzstils in Österreich gründete. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer eine Ausbildung für Musikproduktionen absolviert, was durch die Kopien einer Teilnahmebestätigung und eines Ausbildungszeugnisses belegt ist. Er selbst habe bereits zwei Musikvideos gemacht und arbeite er gerade an seinem ersten Album. Die Feststellung zu seiner Integration ergeben sich einerseits aus seinen Angaben und andererseits aus den im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen. So legte er hinsichtlich seiner beruflichen Verfestigung in Österreich eine Verständigung der Magistratsabteilung MBA 13/14 vor, wonach der Beschwerdeführer zur Ausübung eines Handelsgewerbes berechtigt ist, vor. Ebenso wurde ein Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.08.2017 über den Eintrag des Unternehmens des Beschwerdeführers ins Firmenbuch vorgelegt und ergibt sich das aufrechte Bestehen seines Unternehmens aus der Einsichtnahme in das Firmenbuch der Republik Österreich. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnis liegt im Verwaltungsakt eine Bestätigung der Österreichischen Orient-Gesellschaft vom 11.07.2016 ein, wonach der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert hat. Zudem konnte sich der erkennende Richter von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung persönlich überzeugen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 15.08.2017 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, gründet auf der Einsichtnahme in das GVS. Seine unternehmerische Tätigkeit und der Verdienst seines Lebensunterhaltes in Österreich ergeben sich aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen zuvor genannten Unterlagen sowie seinen diesbezüglichen Angaben in der der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab.

2.3. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Tunesien weder aufgrund seiner politischen oder religiösen Einstellung, noch aufgrund seiner sozialen Herkunft, seiner Rasse, seiner Nationalität oder seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird und er insbesondere auch nicht von den tunesischen Behörden wegen seiner Bisexualität verfolgt wird, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Aussagen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren und seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2019.

Auf explizites Nachfragen der belangten Behörde, verneinte der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung seiner Person durch die tunesischen Behörden [Einvernahmeprotokoll vom 24.11.2016, AS 145]. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer keine konkrete staatliche Verfolgung seiner Person angeben und vermeinte er diesbezüglich "[...] Ich weiß nicht, ob meine Ex-Frau mich tatsächlich angezeigt hat, ich habe von den Behörden bzw. vom Gericht nichts bekommen." [Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S 16].

Sein Vorbringen, wonach er aufgrund seiner sexuellen Neigung Probleme mit seiner Ex-Frau gehabt habe und er deshalb von einer salafistischen Gruppierung verfolgt werde, wertet der erkennende Richter als unglaubhaft.

Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren ausgeführt, nicht erfüllt.

Seinen Asylantrag begründet der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zunächst abschließend mit einer religiös motivierten Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Neigung. "Ich musste Tunesien verlassen, weil ich dort von unbekannten Salafisten verfolgt werde. Ich bin nämlich bisexuell. Diese sexuelle Neigung ist im Islam verboten. Deshalb verfolgten mich auch die Salafisten. Sie haben mein Auto zerstört und meine beiden Rassehunde, zwei Dobermänner, getötet. Aus Angst um mein Leben bin ich geflüchtet. Das ist mein Asylgrund." [Einvernahmeprotokoll vom 16.11.2015, AS 69]. Eine Bedrohung durch seine Ex-Frau bzw. die Angst vor einer staatlichen Verfolgung blieben zu diesem Zeitpunkt vollkommen unerwähnt. Weshalb der Beschwerdeführer zumindest nicht ansatzweise die Bedrohung seiner Ex-Gattin erwähnt, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal sie der wesentliche Dreh- und Angelpunkt seines Fluchtvorbringens ist. Von ihr gehen sämtliche Verfolgungshandlungen aus. Die Salafisten sind in seinem Vorbringen lediglich das Mittel zum Zweck, welcher sich seine Ehegattin bedient.

Wie bereits die belangte Behörde zur Rechts aufzeigte, spricht auch der Umstand seines zunächst höchst vagen, detailarmen und unkonkreten Vorbringens bezüglich seines Verfolgung durch die Salafisten gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Dies zeigt sich auch sehr deutlich in seiner Einvernahme durch die belangte Behörde. Der Aufforderung zur Schilderung seiner Fluchtgründe handelt der Beschwerdeführer in vier (!) lediglich allgemein gehaltenen Sätzen ab: "Ich kann nicht mehr nach Tunesien zurück. Wenn ich zurück müsste, würde ich inhaftiert und schlecht behandelt werden. Ich könnte sogar sterben. Und daher kann ich nicht mehr zurück." [Einvernahmeprotokoll vom 24.11.2016, AS 143]. Weder die Salafisten noch seinen Ex-Gattin werden zu diesem Zeitpunkt erwähnt. Die belangte Behörde muss den Beschwerdeführer zwei weitere Male zu einer konkreteren und detaillierteren Schilderung seines Fluchtvorbringens auffordern.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vermochte die Ausführungen des Vorfalles mit den Salafisten den erkennenden Richter auch nicht von der Glaubhaftigkeit überzeugen. Wie bereits vor der belangten Behörde schildert der Beschwerdeführer wiederum sehr allgemein gehalten und vollkommen emotionslos wie vier, dem äußeren Anschein nach offenkundige, Salafisten untertags in einem fremden Stadtteil ein vor einem Haus parkendes Auto demolieren. Auch aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich sein Haus in einer doch recht belebten Gegend in der Nähe einer Schule, eines Kopiergeschäftes und eines Taxifunkes, erscheint es doch recht verwunderlich, dass die Zerstörung des Autos keinen nennenswerten Auflauf verursacht und auch niemand der Passanten der Polizei kontaktiert hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht selbst zu seinem Haus zurückkehrt, das Ausmaß der Zerstörung und die Schäden begutachtet. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Vorfall unmittelbar mit seiner Ex-Gattin in Verbindung bringt. Seinem Einwand, dass seine Ex-Gattin immer die Ursache für seine Probleme gewesen sei und sie in der Vergangenheit der Auslöser für bereits ähnliche Vorfälle gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass seit der Scheidung im Jahr 2013 bis zu dem Vorfall im Jahr 2015 es offenbar zu keinen weiteren Vorfällen mehr mit seiner Ex-Gattin gekommen sei.

Eben auch die Schilderung des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die zeitliche Komponente und den Grund weshalb und ihn seine Ex-Gattin fortlaufend bedroht habe, erhärten den Verdacht eines unglaubhaften Vorbringens. Den Angaben des Beschwerdeführers nach wusste seine Ex-Gattin bereits seit 2005 von seiner sexuellen Neigung, nachdem er ihr dies eröffnet habe und war sie strikt gegen die Auslebung seiner Bisexualität. Offenkundig war es bereits im Jahr 2007 zu einem ähnlichen Vorfall in Libyen gekommen, es ist daher - auch unter Berücksichtigung eines allfälligen sozialen Stigmas für die Ex-Gattin - nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht bereits beim ersten Vorfall hat scheiden lassen und sie die Situation 2007, 2008 bzw. 2009 erst einmal eskalieren lässt und ihn bei der libyschen Behörden (sic!) anzeigt, nur um kurz danach (2009 und 2010) zwei Kinder von ihm bekommen und sich erst im Jahr 2013 von ihm scheiden lässt. Es ist in weiterer Folge auch nicht nachvollziehbar, dass sie nach der Scheidung wieder zwei Jahre zuwartet und sich erst im Jahr 2015 mit Hilfe der Salafisten und der behaupteten Anzeige an ihn rächt. Sein diesbezüglicher Einwand in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Frau in dieser Zeit noch auf ihn angewiesen gewesen sei und ihn einerseits finanziell und andererseits wegen einer Unterschrift erpresst habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zu seinen Angaben, wonach sie Geld von ihm gefordert habe, steht seine Ausführung entgegen, dass sie im Zuge der Scheidung die Mieteinahmen aus dem Haus zugesprochen bekommen habe und sie spätestens ab 2013 über ein fixes Einkommen verfügte [Einvernahmeprotokoll vom 24.11.2016, AS 144 und Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S 11]. Zudem führte der Beschwerdeführer in seiner mündlichen Verhandlung aus, dass sie ihn deshalb angezeigt habe, weil er in Bezug auf ihre Reisefreiheit mit den gemeinsamen beiden Kindern seine Zustimmung und seine Unterschrift verweigert habe. Aus seinen diesbezüglichen Angaben geht somit eindeutig hervor, dass die Anzeige die Verweigerung der Unterschrift und nicht seine Bisexualität betraf [Verhandlungsprotokoll vom 24.07.2019, S 15]. Ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens betrifft seine sexuelle Orientierung im Hinblick auf die Scheidung. Folgt man nämlich den Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Ex-Gattin bereits seit 2007 erhebliche Anstrengungen zur Schädigung seiner Person unternommen habe (Anheuerung eines Schlägertrupps in Libyen im Jahr 2007, die Anzeige in einem fremden Staat (Libyen im Jahr 2008) und die Anheuerung von Salafisten in Tunesien 2015, etc.), so ist es nicht plausibel, dass sie nicht bereits bei der Scheidung im Jahr 2013 die Bestrafung seiner sexuellen Orientierung forcierte und diese bereits zu diesem Zeitpunkt bei den tunesischen Behörden anzeigte. Folgt man den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die tunesischen Behörden rigoros gegen Homosexualität vorgehe und seine Ex-Gattin tatsächlich von seiner Bisexualität gewusst und ihn deswegen bedroht habe, hätte dies spätestens bei der Scheidung im Jahr 2013 gravierende Auswirkungen und Konsequenzen für ihn gehabt.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Tunesien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dort angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Dem Beschwerdeführer wurden die Länderberichte mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu bracht der Beschwerdeführer vier recherchierte Seiten zum Thema Homosexualität in Tunesien und Homosexualität im Islam vor. Den Inhalt der Länderberichte und deren Quellen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie im Sachverhalt samt Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. ausführlich dargelegt, vermochte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie umseits bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer weist eine qualifizierte Hochschulbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung im Botschaftsbereich und als Unternehmer auf. Insbesondere aufgrund seiner Schulbildungen und der bisher erworbenen Berufserfahrung des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er dazu in der Lage sein wird, sich seinen Lebensunterhalt in Tunesien sicherzustellen. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und hat er nach wie vor Kontakt zu ihm

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Tunesien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Tunesien bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Tunesien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Ganz allgemein besteht in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Tunesien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht haben, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Der Beschwerdeführer ist - gerechnet vom Tag der illegalen Einreise nach Österreich im Ende 19.10.2015 bis zum Datum der nun angefochtenen Entscheidungen vom 21.03.2019 - rund dreieinhalb Jahre in Österreich aufhältig. Der seit Oktober 2015 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte allerdings auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Zum Familienleben des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall zuerst darauf hinzuweisen, dass es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich hat, sohin ist zu prüfen, ob der Eingriff durch die Rückkehrentscheidung im Sinne des Art 8 EMRK gerechtfertigt ist.

Zu seinem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat seine nunmehrige Ehegattin Ende 2015/Anfang 2016 unmittelbar nach seiner Einreise kennen gelernt und wurde im November 2017 die Ehe geschlossen. Aus der Dauer der Beziehung lässt im Hinblick auf die von der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten Zeitspanne, keine maßgebliche Entscheidungsrelevanz zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Seit 30.01.2017 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Aus der Beziehung entstammen keine gemeinsamen Kinder.

Im gegenständlichen Fall ist maßgeblich, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in dem sich sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehegattin des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren. In diesem Zusammenhang wird - trotz des Einwandes in der mündlichen Verhandlung, wonach es sich um eine Art "Bewährungstest" für den Beschwerdeführer gehandelt habe - nicht verkannt, dass die Ehegattin dem Beschwerdeführer das Eingehen der Ehe zur Sicherung seines Aufenthaltes offenkundig angeboten hat.

Dass das Familienleben stellt ein besonders schützenswertes Gut darstellt, der erkennende Richter lässt aber nicht außer Acht, dass im gegenständlichen Fall, abgesehen vom gemeinsamen Haushalt und dem gemeinsamen Hobby des Tanzens keine weiteren Kriterien vorliegen, die für die erforderliche Intensität sprechen würden. Auch wenn der Beschwerdeführer sich der Beschwerdeführer sich seit August 2017 nicht mehr in der staatlichen Grundversorgung befindet und er sich Lebensunterhalt durch seine selbständigen Tätigkeiten finanziert, lässt der erkennende Richter auch nicht außer Acht, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht möglich war, seinen ungefähren monatlichen Verdient zu benennen. Es spricht auch für sich, wenn er auf die Frage nach der Sicherung seines Unterhaltes angibt, dass er sich seinen Aufenthalt in Österreich neben seinen Einkünften auch aus dem Gehalt und den Mieteinkünften seiner Ehegattin finanziert. Ebenfalls wird nicht außer Acht gelassen, dass die Hochzeit über die Schwiegermutter finanziert und das Geld für sein Unternehmen über die Tante seiner Frau lukriert wurde.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist österreichische Staatsbürgerin, es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich länger in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen hat, als den, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; die Richtlinien 2003/86 und 2004/38 sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar.

Bei der Abwägung der Interessen ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Auch ist es der Ehefrau zumutbar, den Beschwerdeführer für die Zeit der Trennung in Tunesien zu besuchen und so das Familienleben aufrecht zu halten. Auch steht es ihnen offen per Telefon oder E-Mail-Verkehr den Kontakt aufrecht zu halten. Der Vollständigkeit halber ist dazu auszuführen, dass Besuche angesichts der relativ geringen Entfernung zwischen Tunesien und Österreich und der Vielzahl der Reisemöglichkeiten (per Flugzeug oder Fähre) und bei relativ stabiler Sicherheitslage tatsächlich möglich sind.

Auch die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ehefrau bei Besuchen in Tunesien einer Gefährdung ausgesetzt wäre.

Insgesamt ist aufgrund der obigen Ausführungen sohin von einem Familienleben auszugehen, es ist jedoch auch festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Richters mit der Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK erfolgt, weshalb auch aus diesem Grund eine zeitliche Trennung als verhältnismäßig angesehen werden kann.

Die relevante Rechtsprechung zeigt nämlich, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden. Im Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich entschied der EGMR (Urteil vom 2.4.2015), dass ein Aufenthaltsverbot gegen die Mutter eines bei seinem Vater lebenden Kindes mit österreichischer Staatsbürgerschaft verhältnismäßig sein kann, wenn es wegen wiederholter Begehung schwerer Straftaten verhängt wurde, zeitlich befristet ist und der Kontakt zwischen Mutter und Kind aufrecht erhalten werden kann. In diesem Fall war von Seiten des Jugendamtes Wien erklärt worden, dass die Trennung der Mutter von ihrem Sohn eine Traumatisierung des Kindes nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde. Daher kam der EGMR zum Ergebnis, dass es dem Wohl des Sohnes entsprochen hätte, sein Leben mit seiner Mutter in Österreich fortzusetzen. Dennoch wurde in dem auf acht Jahre befristeten Aufenthaltsverbot (wobei die Ausweisung erst nach vier Jahren erfolgte, so dass weitere vier Jahre Geltung vorlagen) kein Verstoß gegen die in Art 8 EMRK geschützten Rechte gesehen, da die Nähe zwischen Österreich und der Slowakei, dem Herkunftsstaat der damaligen Beschwerdeführerin, häufige Besuche des Sohnes bei seiner Mutter zulassen würde. Wenn aber schon das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes eine Ausweisung für rechtskonform erscheinen lässt, so ist kein Grund ersichtlich, warum es im gegenständlichen Fall, in dem es sich um zwei erwachsenen Personen handelt, die keinerlei Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterliegen, nicht zulässig sein sollte.

Es liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich - insbesondere unter Berücksichtigung seines insgesamt rund vierjährigen Aufenthaltes - einen derart maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Durchaus, der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Integration in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht. Diese sind im Hinblick auf sein privates Interesse am Verbleib in Österreich positiv zu berücksichtigen. Allerdings stellen die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Somit reichen seine integrativen Bemühungen nicht aus, um eine Verletzung des Art. 8 EMRK zu bewirken und daher eine Rückkehrentscheidung unzulässig zu machen.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und seiner beiden Kinder aus der geschiedenen ersten Ehe. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit seine persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG abzuweisen war.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Da - wie oben angeführt - keine Gründe für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen. Da die nach § 50 Abs. 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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