Entscheidungsdatum
01.08.2019Norm
AsylG 2005 §58 Abs10Spruch
W111 2120151-2/11E
W111 2120149-2/4E
W111 2120153-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter in den Beschwerdesachen der 1) XXXX , 2) mj. XXXX und 3) mj. XXXX alle StA. Ukraine, alle vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2018 zu den Zahlen 820084310-171120184 sowie 820084408-171120168 und 1098461004-171120095 beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG idgF
eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführer (eine Mutter mit ihren beiden mj. Kindern) sind Staatsbürger der Ukraine und stellten am 2.10.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.3.2018 zu den Zahlen 820084310/171120184 sowie 820084408/171120168 und 1098461004/171120095 wurden diese Anträge gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2055 abgewiesen (Spruchpunkt I), gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gem. § 52 Abs 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II) , gem. § 52 Abs 9 FPG festgestellt, daß Abschiebungen gem. § 46 FPG in die Ukraine zulässig wären (Spruchpunkt III) sowie festgehalten, daß gem. §55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt (Spruchpunkt IV).
3. Gegen diesen Bescheid wurde von allen im Spruch genannten Beschwerde erhoben. Diese Beschwerden wurden mit gleichlautenden Schriftsätzen vom 29.7.2019 durch den gewillkürten Vertreter zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d. F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1.1.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047, klar, es sei gesetzlich geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht bei ihm anhängige Verfahren über Beschwerden infolge rechtswirksam erklärter Beschwerdezurückziehung mit Beschluss einstelle.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden der der gegenständliche verwaltungsbehördliche Bescheid vom 21.03.2018 zu den Zahlen 820084310/171120184 sowie 820084408/171120168 und 1098461004/171120095 rechtskräftig geworden und waren daher die Verfahren mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass eine Einstellung mit Beschluss infolge einer Beschwerdezurückziehung gesetzlich geboten ist, ergibt sich (zuletzt) aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. 2014/20/0047.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2120153.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020