Entscheidungsdatum
01.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2198335-1/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. UGANDA, vertreten durch 1.) den Verein Queer Base, Linke Wienzeile 102, 1060 Wien und 2.) Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. ersatzlos behoben wird und es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 15.03.2017 mithilfe eines von der Deutschen Botschaft in XXXX ausgestellten österreichischen Visums lautend auf "XXXX, geb. XXXX" in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Am 25.03.2017 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er wahrheitswidrig angab, XXXX zu heißen und am XXXX geboren worden zu sein. Bei seiner Erstbefragung gab er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass ein Mann namens "Uncle XXXX" an seine Schule gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er homosexuell werden solle. Der Beschwerdeführer sei daraufhin homosexuell geworden, worauf seine Sippschaft ihn umbringen habe wollen. Der Mann namens "Uncle XXXX" habe ihn befreit und ihn in Sicherheit gebracht.
3. Am 16.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er in der Schule mit seinem Sporttrainer "Uncle XXXX" eng befreundet gewesen sei. Dieser habe ihm dann erzählt, dass er homosexuell sei und den Beschwerdeführer als seinen Partner wolle. Der Beschwerdeführer habe lange nachgedacht und habe dann Sex mit "Uncle XXXX" gehabt. Er habe sich langsam an das homosexuell sein gewöhnt und dann auf Aufforderung von "Uncle XXXX" weitere Freunde angeworben. Bevor alles herausgekommen sei, habe er dann seinem Vater erzählt, dass er homosexuell sei. Sein Vater habe ihn beschützen wollen und habe ihn zu einem "Hexenmeister" gebracht, der ihm diesen "Geist austreiben" sollte. Der Beschwerdeführer sei schließlich von der Polizei festgenommen, verhört und gefoltert worden. Er habe aber versprochen, dass er niemals "unser Geheimnis" verraten werde. Er sei dann von "Uncle XXXX" befreit worden, der ihm dann geholfen habe, nach Europa zu gelangen.
4. Am 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab dabei - soweit hier relevant - an, dass er nicht nach Uganda zurückkehren könne, weil die Familien seiner Freunde sehr böse auf ihn seien, er eine Schande für seine Familie sei und sein Clan ihn töten würde. Er könne auch nicht an einen anderen Ort in Uganda gehen, weil man ihn überall suchen würde. Auch zu "Uncle XXXX" könne er nicht mehr zurück. Er habe sich in Österreich der Gruppe "Queer Base" angeschlossen, wo er schon viele Menschen getroffen habe. Er sei in Österreich noch nicht in einem Homosexuellenlokal gewesen. Er habe bis Weihnachten einen Freund aus Uganda gehabt, seit Weihnachten versuche er, über eine dritte Person einen Kontakt zu knüpfen. Auf Nachfrage, wo sein Reisepass sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe nie einen Pass gesehen. Auf Vorhalt, dass sein Visum mit einem auf seinen Namen lautenden Reisepass beantragt worden sei, der am 09.04.2014 ausgestellt worden sei - somit bevor der Beschwerdeführer überhaupt eine Beziehung mit "Uncle XXXX" hatte - konnte der Beschwerdeführer keine Erklärung abgeben.
5. Am 30.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wiederum von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde ein Foto der XXXX-Mannschaft des "Special Olympics Team Uganda" bei der Vorbereitung für die die Special Olympics World Winter Games 2017 in Österreich vorgehalten, woraufhin der Beschwerdeführer angab, er kenne diese Personen bloß vom Flughafen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass ein Lichtbildabgleich/Personenverifizierung ergeben habe, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf diesem Foto befinde, wobei er seinen Angaben zufolge zu dieser Zeit entweder in Polizeigewahrsam oder versteckt in Uncle XXXX Wohnung hätte gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer bestritt, Teil dieses Teams gewesen zu sein. "Uncle XXXX" habe ihm gesagt, dass er diese Gruppe am Flughafen treffen werde und dann bei diesen bleiben solle, bis "Uncle XXXX" eine Woche später wiedergekommen sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2018, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Uganda gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Uganda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde gewährte "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung "gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII).
7. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ergänzend zum bisherigen Fluchtvorbringen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Gruppe jugendlicher Sportler und "XXXX" am Flughafen gewesen sei und nach Österreich zu den "Para Olympics" (gemeint wohl: Special Olympics) geflogen sei. Er habe dann an den sportlichen Wettkämpfen von 14.-25.03.2017 teilgenommen und anschließend einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Es wurde beanstandet, dass die belangte Behörde vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotos nicht berücksichtigt habe, die dessen aktives Engagement in der österreichischen LGBTIQ* Community beweisen würden. Auch das Schreiben eines Arztes vom 10.01.2018, wonach "aufgrund der explorativen Gespräche außer Zweifel steht, dass Herr XXXX homosexuell ist" und der Unterstützungsbrief des Vereins "Queer Base", welcher den Beschwerdeführer als "aktives Mitglied" bezeichne, wären zu berücksichtigen gewesen. Weiters wurde beanstandet, dass die diese Schreiben ausstellenden Personen nicht zum Beweis der homosexuellen Orientierung des Beschwerdeführers als Zeugen einvernommen worden seien.
Die belangte Behörde habe zudem nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer an psychisch-traumatischen Problemen leide, obwohl dieser über Gelenksschmerzen und aufgrund seiner mehrstündigen detaillierten Einvernahmen über Kopfschmerzen geklagt habe. Der genaue psychische Gesundheitszustand befinde sich derzeit noch in ärztlicher Exploration und entsprechende Befunde würden nach Erhalt umgehend in Vorlage gebracht. Überdies wurde moniert, dass die Länderfeststellungen nicht aktuell und unvollständig seien. Dass der Beschwerdeführer den vollständigen Namen von "XXXX" nicht kenne, sei damit zu erklären, dass er wegen des Autoritätsverhältnisses nie nachfragen habe können.
Der Beschwerdeführer bestreite, dass er sich auf dem am 15.02.2017 aufgenommenen Foto befinde, welches das Team der "Para Olympics" (gemeint wohl: Special Olympics) beim Training in Uganda zeige. Die Methodik des Lichtbildabgleichs und die Eignung des Gutachters seien unbekannt, es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht einen gerichtlich beeideten Sachverständigen mit der Überprüfung dieses Fotos beauftragen solle. Die geringen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner homosexuellen Beziehung mit XXXX seien darauf zurückzuführen, dass es in dieser Beziehung hauptsächlich um Spaß gegangen sei. Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung komme im vorliegenden Fall bei bloß schlichter Unglaubwürdigkeit nicht in Betracht, weshalb ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt werde.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2018 vorgelegt.
9. Mit Schreiben vom 21.06.2018 wurde durch die gewillkürte Rechtsvertretung des Beschwerdeführers noch eine ergänzende Beweismittelvorlage und Stellungnahme eingebracht, worin zusammengefasst, ohne nähere Angaben angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2018 einen Termin zur Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes habe.
10. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.06.2018, Zl. I416 2198335-1/5E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
11. Der gegen das obgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.04.2019, Ra 2018/18/0426-11, Folge gegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bekämpft habe und ausdrücklich Beweisanträge formuliert habe, beispielsweise zur Einvernahme einer Zeugin betreffend eine in Österreich eingegangene und bereits in der Einvernahme vor dem BFA erwähnte homosexuelle Beziehung. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien deshalb nicht vorgelegen. Damit ist das Verfahren neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und in diesem Umfang zu erledigen.
12. Am 16.05.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers die Vollmacht der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, vorgelegt.
13. Mit Urkundenvorlage vom 17.06.2019, eingelangt am 18.06.2019, übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, sowie ein Unterstützungsschreiben des BORG XXXX.
14. Mit ergänzender Stellungnahme vom 18.06.2019 übermittelte der Beschwerdeführer im Vorfeld zur mündlichen Beschwerdeverhandlung eine ergänzende Stellungnahme und einen Antrag auf Vernehmung des Dr. XXXX als Zeugen.
15. Am 18.06.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner gewillkürten Rechtsvertretung und zweier Zeugen, sowie in Abwesenheit der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zum Sachverhalt:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Uganda und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.
Er ist volljährig, ledig, Angehöriger der Volksgruppe Muganda und hat in Uganda in XXXX, XXXX gelebt. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer hält sich seit (mindestens) 15.03.2017 in Österreich auf. Er reiste legal mit einem gültigen Visum C in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1.), einer rezidivierenden Depression (F33.1/F33.2), sowie einer chronisch verlaufenden Hepatitis B Infektion und befindet sich deshalb in ärztlicher Behandlung, wobei eine antivirale Therapie derzeit nicht indiziert ist. Der Beschwerdeführer nimmt die Medikamente Mirtazepin 30mg und Sertralin 50mg. Es liegen keine Hinweise vor, dass im Falle einer Rückkehr die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte hohe Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Weder liegt eine existenzbedrohende Erkrankung, noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat neun Jahre die Schule besucht. Er ist jung und arbeitsfähig und hat aufgrund seiner Ausbildung eine Chance hinkünftig am ugandischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
In Uganda leben die Eltern und fünf Geschwister des Beschwerdeführers.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt. Er hat einen Deutschkurs besucht und weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf, von denen sich der erkennende Richter im Rahmen der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte. Er besucht in Österreich die Schule, hat Freundschaften geknüpft und steht in Kontakt mit dem Verein "Queer Base", für den er sich auch ehrenamtlich engagiert, sowie mit der afrikanischen Vereinigung Homosexueller "ARA". Doch auch wenn er sich um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes und des fehlenden Familienlebens in Österreich nicht von einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass diesem in Uganda eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Uganda einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war. Es haben sich im Verfahren mangels Glaubwürdigkeit keine Anhaltspunkte in Bezug auf eine homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ergeben und konnte mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Uganda wegen seiner homosexuellen Orientierung verfolgt wird, bzw. dass er inhaftiert gewesen ist.
Es kann auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK festgestellt werden.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Uganda eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Uganda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Uganda:
Dem Beschwerdeführer wurde im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Uganda übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Feststellungen:
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung und das Gesetz gewährleisten uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können. Auch Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda sind möglich.
Die Verfassung und Gesetze gewährleisten weitgehend die Unabhängigkeit der Justiz, allerdings respektiert die Regierung diese nicht immer in der Praxis. Zu den dringendsten Problemen im Justizsystem gehören Korruption, eine unzureichende Infrastruktur sowie der Mangel an qualifiziertem Personal. Das Gesetz sieht Strafen für Korruption in den Behörden vor, jedoch setzt die Regierung das Gesetz nicht effektiv um. Korruption ist weit verbreitet und diesbezügliche Straffreiheit ist ein Problem.
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder sozialen Status, schweigt aber über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentitäten.
Die drei bedeutendsten Menschenrechtsprobleme im Land sind mangelnder Respekt vor der Unversehrtheit der Person (inklusive ungesetzlicher Tötungen, Folter und Misshandlungen von Verdächtigen und Häftlingen), Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (inklusive Meinungsfreiheit, sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit), und Gewalt gegen und Diskriminierung von marginalisierten Gruppen wie Frauen (FGM), Kindern (sexueller Missbrauch, Verwendung von Kindersoldaten und Ritualmorde), Behinderten und von LGBT-Personen. Zu weiteren Menschenrechtsproblemen zählen harte Haftbedingungen, willkürliche und politisch motivierte Festnahmen und Inhaftierungen, ohne Kontakt zur Außenwelt und langwierige Untersuchungshaft, Beschränkungen des Rechts auf ein faires Verfahren, Korruption, Menschenhandel und Kinderarbeit.
Einvernehmliche, gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind laut eines Gesetzes aus der Kolonialzeit illegal. In diesem Gesetz wird Geschlechtsverkehr gegen die natürliche Ordnung kriminalisiert. Das Strafmaß beträgt bis zu lebenslange Haft.
Im Februar 2014 unterzeichnete Präsident Museveni das 2009 eingebrachte Gesetz gegen Homosexualität. Im August 2014 erklärte das Verfassungsgericht dieses Gesetz für null und nichtig, da es vom Parlament ohne eine beschlussfähige Mehrheit verabschiedet worden war. Trotzdem nimmt die Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bi- und Intersexuellen weiterhin zu. Die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen (LGBTI) Personen werden weiterhin missachtet. Wie in vielen anderen afrikanischen Ländern ist auch in Uganda das Wissen um diese Lebensform kaum verbreitet. Fast alle Erwachsenen sind verheiratet und somit bleibt das Phänomen oftmals unentdeckt.
Im August 2016 stürmte die Polizei unrechtmäßig eine Veranstaltung, die Teil des Gay Pride Festivals in XXXX war. Die Polizei schloss die Tore des Veranstaltungsortes ab, verhaftete Aktivisten und schlug und erniedrigte Menschen und verletzte Vereinigungs- und Versammlungsrechte. Sechzehn Personen - vorwiegend Aktivisten - wurden vorübergehend verhaftet und nach wenigen Stunden wieder freigelassen.
In den hier herangezogenen Quellen werden keine Fälle erwähnt, wo Haftstrafen aufgrund von Homosexualität ausgesprochen worden wären.
Die Uganda Police Force (UPF) untersteht dem Innenministerium und ist für den Gesetzesvollzug verantwortlich. Die Armee (Uganda People's Defense Forces - UPDF) ist für die externe Sicherheit zuständig und untersteht dem Verteidigungsministerium. Die UPDF kann zivile Behörden bei Unruhen unterstützen.
Der bei der UPDF angesiedelte militärische Geheimdienst kann Zivilisten verhaften, die terroristische Aktivitäten verdächtigt werden. Weitere Sicherheitsbehörden sind u.a. das Directorate of Counter Terrorism, das Joint Intelligence Committee und die Special Forces Brigade. Außerdem gibt es noch unzählige sogenannte "crime preventers", mit Kurzausbildung versehene Zivilisten, die nominell den Bezirkspolizeibehörden unterstehen und in ihrer Gemeinde mit Verhaftungsbefugnis ausgestattet sind.
Die Effizienz der UPF wird weiterhin durch beschränkte Ressourcen, wie personelle Unterbesetzung, schlechte Bezahlung und Mangel an Fahrzeugen, Ausrüstung und Ausbildung, eingeschränkt. Dazu kommen häufig kaum zumutbare Wohnsituationen für die Polizisten und ihre Familien, von mangelnden Arbeitsmitteln ganz zu schweigen. Diese Berufsgruppe zählt zu den Korruptesten des Landes.
Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlungen oder Strafen sind laut Verfassung und per Gesetz verboten. Der Gesetzesentwurf gegen Folter von 2012 legt fest, dass jede wegen Folter verurteilte Person einer Haftstrafe von 15 Jahren, einer Geldstrafe von 7,2 Millionen Schilling (2.050 $) oder beiden unterliegen kann. Schwere Folter kann zu lebenslanger Freiheitsstrafe führen. Es gab trotzdem glaubwürdige Berichte, wonach Sicherheitskräfte Verdächtige gefoltert und geschlagen hätten.
Die Haftbedingungen sind schlecht und in manchen Fällen lebensbedrohlich. Schwerwiegende Probleme sind überlange Untersuchungshaftzeiten, eine unzureichende Infrastruktur, Überbelegung und unangemessener Personalstand. Es gibt Berichte, dass Sicherheitskräfte Insassen foltern. Es gibt vereinzelte Berichte von Zwangsarbeit im Gefängnis. Es kommt auch vereinzelt zu Todesfällen aufgrund von Folter und Misshandlungen.
Die Todesstrafe wird nach wie vor verhängt, wenn auch bei Zivilpersonen selten vollzogen. Im Jahr 2016 wurde in Uganda die Todesstrafe weder vollstreckt noch verhängt; 208 zum Tode verurteilte Personen befanden sich in Haft. Zu den besonders schweren, mit dem Tod zu ahnende Straftaten zählen unter anderem Vergewaltigung und Missbrauch an Frauen und Kindern.
In Uganda gibt es keine Staatsreligion. Die Religionsfreiheit ist jedoch verfassungsrechtlich geschützt und in der Regel wird diese auch in der Praxis respektiert. Die am meisten verbreitete Religion stellt das Christentum mit über 85% dar.
Seit Anfang der 1990er Jahre hat Uganda, dank enger Abstimmung mit der Weltbank und dem Internationalen Währungsfonds (IWF), durch eine solide gesamtwirtschaftliche Steuerung eine deutliche Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage. Die in Abstimmung mit den Gebern verfolgte Armutsbekämpfungsstrategie zeigt Erfolge; die Armutsrate wurde erheblich reduziert: Sie fiel von 56% (1992) auf unter 22% im Jahr 2015. Auf der Grundlage internationaler Standards liegt die Armutsquote bei ca. 35% (Weltbank Poverty Assessment 2016). Nach anderer Quelle sank die Armutsrate bis zum Jahr 2013 auf 19,7%.
Im gleichen Zeitraum stieg allerdings die Ungleichverteilung von Vermögen innerhalb Ugandas an. Auch liegt die Armutsrate im Norden und Nordosten deutlich über jener des Südwestens und diese wiederum deutlich über jener der Hauptstadt. Uganda verzeichnete in den letzten 20 Jahren ein jährliches Wirtschaftswachstum zwischen 5% und 10%. Im Jahr 2016 betrug das Wachstum 4,8%. Die Wachstumsrate ist zudem vor dem Hintergrund eines anhaltend hohen Bevölkerungswachstums zu sehen, das sich wegen des Fehlens einer aktiven Bevölkerungspolitik auch in den kommenden Jahren fortsetzen wird. Das Prokopfeinkommen sinkt deshalb derzeit. Der Anstieg der Inflation hat sich seit 2014 beschleunigt und lag im März 2017 bei 6,7% (auf Jahresbasis).
Rund 80% der Bevölkerung sind in der Landwirtschaft tätig. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Subsistenzwirtschaft. Die Sektoren Industrie (21%) und Dienstleistungen (54,4%) gewinnen an Bedeutung. Hier spielen Telekommunikation, der Finanzsektor und Tourismus eine Rolle.
Die Charakterisierung der ugandischen Wirtschaft und die Beschreibung der entwicklungshemmenden Faktoren belegen, dass Uganda nach wie vor zu den ärmsten Ländern der Welt zählt. Trotz durchschnittlicher Wachstumsraten in den letzten Jahren von ca. 5% herrscht auf dem Lande nach wie vor eine unbeschreibliche Armut. Bei einer Verstädterungsrate von 16% - einer der geringsten Afrikas - ist hiervon der Großteil der Bevölkerung betroffen.
Nur dank der Fruchtbarkeit des Landes kommen große Hungersnöte nicht vor. Der Internationale Währungsfond (IWF), Weltbank und weitere Geber honorieren die entwicklungspolitischen Bemühungen Ugandas durch umfangreiche Neuzusagen, um das Land bei der Armutsbekämpfung zu unterstützen. Besonders in benachteiligten Gebieten gibt es vielfältige Programme, z.B. den Northern Uganda Social Action Fund (NUSAF), oder Alternative Basic Education (ABEK) for Karamoja.
Die medizinische Versorgung im Lande kann technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch sein. Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard.
Im Gesundheitssektor hat Uganda in den letzten Jahren nur geringe Fortschritte erzielt. In den staatlichen Gesundheitszentren ist die Behandlung offiziell kostenlos, doch in der Realität herrscht ein ständiger Mangel an Medikamenten und Personal. Die Kinder- und Müttersterblichkeit ist nach wie vor hoch, die Anzahl neuer Tuberkuloseerkrankungen alarmierend. Die meisten Patienten sterben an Malaria, doch auch die schlechten sanitären Bedingungen mit ca. 17% der Bevölkerung ohne Toiletten und nur 75% mit Zugang zu sauberem Wasser, sind verantwortlich für zahlreiche Erkrankungen und Todesfälle.
Es werden nun kostenfreie Minimum-Gesundheitsvorsorge-Packages (sofern vorhanden) zur Verfügung gestellt, z.B. für Gebärende. Verbesserte Ausbildungen, u.a. für Gesundheitsassistenten und sogenannte Comprehensive Nurses, sollen ebenfalls zu einer Verbesserung der Gesundheitssituation in Uganda beitragen. AIDS ist in Uganda stark verbreitet. Durch den Einsatz Präsident Yoweri Musevenis, der diese Krankheit nicht tabuisiert hat und auch die Zahlen über die Verbreitung von AIDS nie unter Verschluss gehalten hat, konnten viele namhafte AIDS-Forscher und Hilfsgelder ins Land gebracht werden. Durch diese Offenheit hat Uganda eines der fortschrittlichsten Programme zur Bekämpfung von AIDS in der Welt aufgebaut. Nach wie vor hat AIDS verheerende volkswirtschaftliche Auswirkungen. Uganda war bei der Reduzierung der Prävalenz von HIV-Erkrankungen erfolgreich, jedoch ist die Anzahl der Neuinfizierten wieder am Steigen.
Die Verfassung und das Gesetz erlauben uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr nach Uganda. Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und anderen Menschenrechtsorganisationen beim Schutz und bei der Unterstützung von IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern, Staatenlosen und anderen hilfsbedürftigen Personen.
Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen müsste oder in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet.
Der Beschwerdeführer ist selbst dann, wenn ihm in seinem Herkunftsland kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, in der Lage, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten, da er jung und arbeitsfähig ist.
Im Übrigen wird eine nach Uganda zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Staatliche Repressionen im Falle einer Rückkehr nach Uganda allein wegen der Beantragung von Asyl konnten nicht festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden.
2.1. Zum Sachverhalt und zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner Visadaten und den darin enthaltenen Informationen aus seinem Reisepass fest.
Die Feststellungen zu seiner ugandischen Herkunft, seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Aufgrund der diesbezüglich gleichlautenden und dadurch widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers bestand kein Grund, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen.
Das vom Beschwerdeführer ursprünglich angegebene Geburtsdatum XXXX ist zum einen angesichts der Daten des Reisepasses, mit dem der Beschwerdeführer das Visum beantragt hat und zum anderen auch aufgrund des Ergebnisses des Handwurzelröntgens nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich dadurch einen Vorteil in seinem Verfahren auf internationalen Schutz (minderjährig) verschaffen wollte.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit dem 15.03.2017 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Aus einer Abfrage (CVIS) beim Bundesministerium für Inneres ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ein Visum C für Österreich ausgestellt wurde.
Wie auch von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe niemals einen Reisepass besessen oder ein Visum beantragt unglaubwürdig, zumal auf den Visumsunterlagen sein Lichtbild erkennbar ist. Der Beschwerdeführer hat zudem wahrheitswidrig bestritten, schon im Jahr 2015 einmal unter seinem Namen einen Visumsantrag für Dänemark gestellt zu haben und konnte auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung keine plausible Erklärung dafür liefern. Die Echtheit des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schülerausweis ist - wie auch die belangte Behörde erkannt hat - schon deshalb anzuzweifeln, weil die darin angeführte ID-Nummer "001" lautet, was äußerst unplausibel ist.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Administrativverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht und aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere einer Therapiebestätigung über Psychotherapie vom 06.06.2019, einem Ambulanzbrief des XXXX vom 05.06.2019, Laborbefunden des XXXX vom 22.05.2019, einem ambulanten Patientenbrief des XXXX vom 07.06.2019, einem ambulanten Patientenbrief des XXXX vom 05.12.2018, einem ärztlichen Attest eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2018 und einem klinisch-psychologischen Befundbericht vom 27.06.2018. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer rezidivierenden Depression, sowie einer chronisch verlaufenden Hepatitis B-Infektion erkrankt ist. Zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung war eine antivirale Therapie nicht indiziert (siehe Befundbericht vom 05.06.2019). Es wurden halbjährliche Kontrollen empfohlen. Dass der Beschwerdeführer unter akuten medizinischen Problemen leiden würde bzw. ein aktueller Behandlungsbedarf bestünde, ist nach dem Gesagten nicht hervorgekommen. In Hinblick auf die geltend gemachten psychischen Beschwerden wird im Einklang mit der Judikatur des EGMR nicht die notwendige Gravität für eine Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht. Aus diesem Grund war auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu treffen.
Die Feststellung zu seiner Schulbildung und zur Familie des Beschwerdeführers in Uganda ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleiben Aussagen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben.
Es wird vom erkennenden Richter nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines rund 2 1/2-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet durchaus integrative Schritte gesetzt hat, wie etwa durch die vorgelegte Schulbesuchsbestätigung, das am 05.06.2019 bestandene ÖIF Zertifikat A2, diverse Unterstützungsschreiben, Fotos und Bestätigungen des Vereins Queer Base belegt ist. Jedoch wird die erforderliche Intensität eines schützenswerten Privat- und Familienlebens im Sinne der EMRK nicht erreicht, dies insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer Leistungen der Grundversorgung bezieht und nicht erwerbstätig ist, ergeben sich aus sich aus dem am 17.06.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters vom 17.06.2019.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich das erkennende Gericht vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers und müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Antragstellers auf internationalen Schutz hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Antragsteller auf internationalen Schutz den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Der erkennende Richter geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der Beschwerdeführer den angegebenen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte; dies aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat bei seinen Einvernahmen, insbesondere in der Gegenüberstellung der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.02.2018, am 20.02.2018, sowie am 30.03.2018 und der Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.06.2019 in wesentlichen Punkten mit der Aktenlage nicht vereinbare, widersprüchliche und unplausible Angaben gemacht.
Zwar waren die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sehr ausführlich, jedoch ergaben sich - wie auch von der belangten Behörde aufgezeigt - gehäufte Ungereimtheiten und Widersprüche in der Schilderung des Beschwerdeführers. Nicht nachvollziehbar ist etwa, dass der Beschwerdeführer den vollen Namen des "Uncle XXXX" nicht nennen konnte, obwohl er nach seinen eigenen Angaben jahrelang mit diesem befreundet gewesen sei, viel Zeit in dessen Wohnung verbracht habe und mit diesem schlussendlich eine sexuelle Beziehung geführt habe. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen des Autoritätsverhältnisses nie nachfragen habe können, ist angesichts der angeblich geführten Beziehung nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu erhöhen.
Überdies ist es nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer angibt, die Polizei habe ihn festgenommen, weil sie von der Beziehung mit "XXXX" und dem "Anwerben" der anderen Jugendlichen gewusst habe. Es erschließt sich dem erkennenden Richter nicht, was die Polizei mit ihren Folterungen erreichen hätte wollen, wenn diese ohnehin bereits "alles gewusst" hätten. Hier widersprach sich der Beschwerdeführer erneut, indem er zum einen angab, diese hätten alles gewusst (AS 194) und zum anderen behauptete, er habe das Geheimnis des "XXXX" bewahrt und nichts verraten. In der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, neuerlich widersprüchlich, die Polizei habe nichts über Uncle XXXX gewusst, sondern nur über ihn.
Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer als das minderjährige Opfer und nicht (auch) der Täter "XXXX" von der Polizei festgenommen worden sei. Wenn die Polizei aufgrund ihrer Einstellung zu Homosexuellen tatsächlich so weit gegangen wäre, den Beschwerdeführer zu inhaftieren und zu foltern, ist nicht ersichtlich, warum "Uncle XXXX" unbehelligt blieb und sogar zur Polizeistation gehen und den Beschwerdeführer befreien konnte. Wäre die Polizei tatsächlich in Kenntnis davon gewesen, dass "XXXX" sich an mehreren Minderjährigen vergangen hätte, so hätte dieser wohl nicht weiterhin ungehindert das jugendliche Team für die Special Olympics trainieren und mit diesen sogar nach Österreich reisen können.
Auch die genauen Umstände, wie das Geheimnis des Beschwerdeführers ans Licht kam, schilderte er nicht gleichbleibend. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 13.02.2018 erklärte er, es sei zwischen ihm und einem Freund in der Schule wegen einer Kleinigkeit zu einem Missverständnis gekommen, und zwar habe der Beschwerdeführer seinem Freund einen Stift weggenommen und dieser habe sein Heft verschmiert. Das habe seinen Freund geärgert, deshalb habe er den Beschwerdeführer beschimpft und "gay" genannt. Dies sei bis zur Direktion durchgedrungen und die Schule habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Am 20.02.2018 erklärte er hingegen, nicht zu wissen, wer der Polizei die Informationen geliefert habe, er vermute jedoch, es sei der Freund gewesen, mit dem er das Missverständnis gehabt habe. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte er den Vorfall wiederum unterschiedlich, wie folgender Auszug aus der Niederschrift belegt:
"RI: Wer hat Sie jetzt verraten? Nennen Sie mir den Namen dieser Person.
BF: Sein Name war XXXX.
RI: Wieso sollte dieser XXXX nur Sie verraten, nicht aber Ihre beiden Freunde und Uncle XXXX?
BF: XXXX hat Uncle XXXX nie kennen gelernt. Ich habe ihn auch nie zu ihm gebracht. Er war nämlich bereits schockiert, als ich ihm von unserem Vorhaben erzählte und tat dieses als kompletten Schwachsinn ab. Von da an war es mit unserer Freundschaft vorbei."
(...)
BF: Nachdem XXXX die Gerüchte in Umlauf gebracht hatte, wurde er befragt und hat ausgesagt. Danach ist einer von den beiden Freunden, die sich uns angeschlossen hatten, verschwunden und ich habe ihn nicht mehr gesehen. Ich vermute, er war es, der gesagt hat, dass ich das alles initiiert habe.
Ein Vergleich dieser Textpassage mit den Protokollen seiner niederschriftlichen Einvernahmen zeigt deutlich, dass der Beschwerdeführer diesen Teil seiner Fluchtgeschichte im Laufe des Verfahrens kontinuierlich ausbaute, was stark auf ein konstruiertes Fluchtvorbringen hindeutet.
Der Beschwerdeführer widersprach sich aber auch in Bezug auf die aktuelle Verfolgungssituation. Er gab an, es liege eine Art Haftbefehl gegen ihn vor und seine Eltern würden überall nach ihm suchen. Auf Nachfrage der belangten Behörde, woher diese überhaupt wissen sollten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Polizeigewahrsam sei, konnte der Beschwerdeführer dies nicht erklären, sondern relativierte sein Vorbringen dahingehend, dass er gar nicht wisse, ob seine Eltern nach ihm suchen würden.
Es widerspricht zudem jeglicher Logik, dass der Beschwerdeführer problemlos unter seinem eigenen Namen über einen ugandischen Flughafen ausreisen konnte, obwohl er aus dem Gefängnis geflohen sei, angeblich eine Art Haftbefehl gegen ihn vorliege und die Polizei nach ihm suchte.
Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Tatsache, dass der Reisepass bereits im April 2014 ausgestellt wurde, gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers spricht. Die eingeholte CVIS-Abfrage zeigt, dass der Reisepass des Beschwerdeführers nicht erst für seine Reise nach Österreich besorgt wurde, sondern schon ausgestellt wurde, lange bevor der Beschwerdeführer überhaupt einer Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen war. Der Beschwerdeführer konnte diesen Umstand auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar erklären.
Er machte geltend, nicht zu wissen, wie eine Ausreise unter seinem eigenen Namen, mit Reisepass und Visum, möglich gewesen sei und merkte an, in Uganda mache man alles mit Bestechung. Allerdings wurde das Schengen-Visum des Beschwerdeführers von der Deutschen Botschaft in XXXX ausgestellt und nicht von ugandischen Behörden.
Auch im zeitlichen Ablauf der Ereignisse ergaben sich Widersprüche. Der Beschwerdeführer gab an, dass er im November oder Dezember 2015 für einen längeren Zeitraum inhaftiert worden sei. Zu einem ihm unbekannten Zeitpunkt sei er von "Uncle XXXX" befreit und in dessen Wohnung gebracht worden. Bis zu seiner Ausreise habe er diese Wohnung nicht verlassen. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer daraufhin ein im Internet gefundener Artikel mit Foto gezeigt, welcher den Beschwerdeführer am 15.02.2017 als Mitglied der XXXX-Mannschaft von Uganda bei der Vorbereitung auf die Special Olympics in Schladming zeigt (AS 279ff). Dass es sich bei der betreffenden Person um den Beschwerdeführer handelt, wurde von diesem zwar bestritten; das Foto wurde jedoch einer Personenverifizierung unterzogen (AS 251), aus welcher sich ergab, dass es sich bei der Person auf dem Foto mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Beschwerdeführer handelt. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Monat vor den Special Olympics beim Training zu sehen ist, ist mit seiner Schilderung, er habe sich bis zu seiner Ausreise versteckt in "XXXX" Wohnung befunden, nicht in Einklang zu bringen.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht dabei insbesondere, dass er zunächst überhaupt verschwiegen hat, dass er an den Special Olympics in Österreich teilgenommen hat. Nachdem die belangte Behörde ihm Fotos vorgelegt hat, auf denen er als Mitglied des Special Olympics Team Uganda beim Training zu sehen ist, hat er dies zunächst bestritten. Erst nach und nach hat der Beschwerdeführer zugestanden, die Personen auf den Fotos nicht nur am Flughafen gesehen zu haben, sondern mit dieser Gruppe nach Österreich gereist zu sein und eine Woche mit diesen verbracht zu haben. Erst in der Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer nun ein, dass er mit den anderen jugendlichen Sportlern nach Österreich zu den "Para Olympics" geflogen sei und von 14.-25.03.2017 an den sportlichen Wettkämpfen teilgenommen habe. Auf die Frage des erkennenden Richters, wie die anderen Mitglieder, die den Beschwerdeführer vor Antritt der Reise angeblich nicht kannten, auf ihn reagiert haben, antwortete er ausweichend und sagte: "Als ich mich ihnen anschloss, riet mir Uncle XXXX dazu, meine Schmerzen zu verbergen und mich normal zu verhalten. Ich sollte den anderen nicht zeigen, dass ich leide, da sie sich ansonsten ein falsches Bild gemacht hätten. Deshalb habe ich mich ganz normal verhalten und gesagt, dass ich okay bin und froh, Mitglied ihres Teams zu sein."
Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass jemand, der laut eigenen Angaben nie Mitglied des ugandischen Special Olympics XXXX Teams gewesen sein will, eine Akkreditierung und damit ein Visum für die Special Olympics erhalten haben soll.
Wenn in der Beschwerde die Methodik des Lichtbildabgleichs und die Eignung des Gutachters infrage gestellt und die Überprüfung des Fotos durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen beantragt wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass es sich dabei aufgrund des als erwiesen anzusehenden Beweisthemas um einen unbeachtlichen Beweisantrag handelt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Person auf diesem Bild handle es sich entgegen den Ergebnissen der Personenverifizierung nicht um ihn, ist aus folgenden Gründen unglaubwürdig: Der Beschwerdeführer hat die Special Olympics World Winter Games 2017 in Österreich in seiner Schilderung zunächst gänzlich verschwiegen. Erst nach Vorhalt der Fotos hat er zugestanden, mit der XXXX-Mannschaft Ugandas nach Österreich gereist zu sein, hat jedoch weiterhin bestritten, ein Mitglied des Teams gewesen zu sein. In der Beschwerde gesteht der Beschwerdeführer nun zu, an den sportlichen Wettkämpfen von 14.03.2017 bis 25.03.2017 teilgenommen zu haben. In Verbindung mit der unübersehbaren Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf dem betreffenden Mannschaftsfoto ergibt sich aus Sicht des Richters in unbedenklicher Weise, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Uganda auf die Special Olympics in Österreich vorbereitet hat und sich nicht - wie von ihm vorgebracht - stattdessen in der Wohnung von "Uncle XXXX" versteckt gehalten hat. Als weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht die Wahrheit sagte, kann der Umstand gewertet werden, dass sein Team es schaffte, den ersten Platz im Wettbewerb zu erzielen, obwohl der Beschwerdeführer dieses Spiel laut eigener Angabe zuvor noch nie gespielt habe. Dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung wurden die für die Personenverifizierung herangezogenen Fotos auf Antrag übermittelt, da diese eine Echtheitsprüfung durchführten wollten. Während des Verfahrens wurde jedoch kein Ergebnis einer solchen Überprüfung vorgelegt, bzw. wurde letztlich auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung kein weiteres diesbezügliches Vorbringen mehr erstattet oder der Beweisantrag thematisiert.
Gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht zudem auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme über keine Kenntnisse der gesetzlichen Lage in Uganda hinsichtlich homosexueller Handlungen verfügte, obwohl er nach eigenen Angaben lange darüber nachgedacht habe, ob er mit "XXXX" eine homosexuelle Beziehung eingehen solle und dass er keine Organisationen nennen konnte, die sich in Uganda für Homosexuelle einsetzen.
Der Beschwerdeführer hat zu einer vorgebrachten homosexuellen Orientierung zudem angegeben, er habe in Österreich mehrere Monate lang eine Beziehung mit XXXX geführt. Die belangte Behörde ging davon aus, dass diese Beziehung wahrheitswidrig zum Zweck der Untermauerung der homosexuellen Orientierung behauptet wurde. In der Beschwerde wurde dies bestritten und vorgebracht, die geringen Angaben des Beschwerdeführers zur Beziehung mit XXXX seien darauf zurückzuführen, dass es in dieser Beziehung hauptsächlich um Spaß gegangen sei. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, der Beweiswürdigung der belangten Behörde erfolgreich entgegenzutreten. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer in seiner Charakterisierung seines Freundes insbesondere an, dass dieser sehr gesprächig sei. Es ist daher nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer kaum konkrete Angaben zu XXXX machen konnte. Er konnte weder seinen Geburtstag, seine Schule, noch seinen Beruf nennen. Zudem gab er zunächst an, den Fluchtgrund seines Freundes zu kennen, widerrief diese Aussage aber, als er dazu konkret befragt wurde. Darüber hinaus erklärte der Beschwerdeführer, sein Freund habe Geschwister, was dieser in seiner Einvernahme 12.04.2016 aber verneint hatte (siehe Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2017, Beschwerdeverfahren I4162 126466-2). Der Beschwerdeführer war offenbar auch nicht in Kenntnis darüber, dass die Eltern seines Freundes - nach dessen Angaben (siehe eben zitierten Bescheid) - verstorben sind. Angesichts der allgemein gehaltenen, den Angaben des XXXX widersprechenden und im Übrigen dürftigen Angaben des Beschwerdeführers war die vom Beschwerdeführer behauptete mehrmonatige Beziehung nicht glaubwürdig.
Auch die zeugenschaftliche Einvernahme der Sozialberaterin und Betreuerin des Beschwerdeführers, XXXX, die den Beschwerdeführer laut Beschwerdevorbringen durch viele Beratungsgespräche und gemeinsame Aktivitäten gut kenne, seine Integration und sein Engagement in der Wiener LGBTIQ Community bestätigen könne und sowohl Aussagen über seine Homosexualität, als auch über seine Beziehung mit XXXX tätigen könne, war nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu stärken (im Folgenden ein Auszug aus der Verhandlungsschrift):
"RI: Was können Sie mir aus persönlicher Wahrnehmung über die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers erzählen?
Z: Für mich habe ich ihn in den letzten zwei Jahren bei seinem Coming Out begleitet. Er war sich sehr klar über seine sexuelle Orientierung und konnte am Anfang noch nicht so gut darüber sprechen. Ich habe zugesehen, wie er dank Unterstützung der Community und der Vereinsarbeit bei Queer Base immer selbstverständlicher über seine sexuelle Orientierung sprechen konnte, und er hat auch immer mehr Repräsentationstätigkeit für Queer Base übernommen, was für ihn der wichtigste Schritt in seinem Coming Out Prozess gewesen ist. Auf einer emotionalen Ebene konnte ich beobachten, wie sich seine Körpersprache verändert, wenn er im Beisein anderer Männer tanzt, lächelt oder flirtet.
RI: Wissen Sie, ob der Beschwerdeführer momentan in einer sexuellen Beziehung ist?
Z: Meines Wissens nicht.
RI: Hat er zur Zeit Kontakte mit anderen Männern?
Z: Meines Wissens nicht, wir sprechen nicht über sexuelle Beziehungen."
In Hinblick auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers konnte die Zeugin keine eigenen Wahrnehmungen tätigen, sondern nur die ihr gegenüber von Seiten des Beschwerdeführers getätigten Angaben wiedergeben. Diese Zeugenaussage, wonach der Beschwerdeführer ihrer Meinung nach homosexuell sei und Beratungsgespräche bei ihr in Anspruch genommen habe, wird selbstverständlich berücksichtigt, doch ändert dies angesichts der oben dargelegten Widersprüche nichts daran, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft befunden wird.
Der Beschwerdeführer legte auch einen Unterstützungsbrief des Vereins "Queer Base", welcher den Beschwerdeführer als "sehr engagiertes Mitglied" bezeichnet, sowie verschiedene Fotos und zwei Videos vor, die beweisen, dass er an Events der LGBTIQ-Community teilgenommen hat. Unabhängig davon, dass es für den erkennenden Richter (insbesondere auch unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, 02.12.2014, Rs C-148/13 bis C-150/13) schwer vorstellbar ist, dass eine homosexuelle Orientierung überhaupt durch Fotos oder Videos beweisbar wäre, belegen diese Fotos nur seine Teilnahme an Veranstaltungen der LGBTIQ-Community, welche jedoch gar nicht in Zweifel steht. Geht man davon aus, dass der EGMR bezüglich "Mitgliedschaften", in seiner Entscheidung (EGMR, I.K. gegen die Schweiz, Nr. 21417/17 vom 19.12.2017) hinsichtlich der Homosexualität eines Asylwerbers aus Sierra Leone, festgestellt hat, dass solche "Bestätigungsschreiben" von Vereinen keinen Beweis für die Glaubhaftigkeit darstellen würden, kann das bloße Engagement des Beschwerdeführers für den Verein und seine Teilnahme an derartigen Veranstaltungen unter diesem Gesichtspunkt nicht als Nachweis seiner behaupteten Homosexualität gesehen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an vielen Treffen und Veranstaltungen von Queer Base teilnimmt, doch kann dies angesichts der oben genannten Widersprüche und Unstimmigkeiten alleine nicht ausreichen, um seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen und eine Homosexualität zu beweisen. Gleiches gilt für die beiden am 18.06.2019 übermittelten Videos. Im ersten Videoausschnitt ist der Beschwerdeführer bei einer Rede auf der XXXX am XXXX zu sehen, beim zweiten Video handelt es sich um ein XXXX Testimonial des Beschwerdeführers vom XXXX. Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in diesen Videos lediglich seine Solidarität zur LGBTIQ-Community ausspricht; von einem öffentlichen Outing kann also nicht die Rede sein. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer sich geoutet hätte, wäre - insbesondere in Hinblick auf die Veröffentlichung der Videos nur wenige Tage vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Videos nur in dem Versuch aufgenommen hat, sein Fluchtvorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen. Das Vorliegen eines asylrelevanten Nachfluchtgrundes ist somit zu verneinen.
Auch das Schreiben des Arztes Dr. XXXX vom 10.01.2018, wonach "aufgrund der explorativen Gespräche außer Zweifel steht, dass Herr XXXX homosexuell ist", ist keineswegs geeignet, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu stärken, zumal dieser sich ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers verlassen konnte. Dasselbe gilt für seine Angaben, welche Dr. XXXX im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge tätigte. Ganz im Gegenteil spricht der gewonnene Eindruck nach einer Gegenüberstellung der Aussagen des Beschwerdeführers mit jenen des als Zeugen einvernommenen Arztes gegen ein glaubhaftes Vorbringen des Beschwerdeführers, behauptete der Beschwerdeführer doch, mit dem Arzt zeitweise eine sexuelle Beziehung zu führen, was dieser jedoch glaubwürdig verneinte:
"RI: Haben Sie derzeit eine Beziehung?
BF: Es ist keine fixe Beziehung, aber eine zeitweise.
RI: Mit wem?
BF: Mit XXXX.