Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über den Antrag des F, vertreten durch Dr. Gabriele Schubert, Rechtsanwalt in Baden, Antonsgasse 2, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. September 1997, Zl. 4.352.430/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand n i c h t s t a t t g e g e b e n .
Begründung
Dem Antragsteller wurde mit hg. Beschluß vom 30. September 1997, Zl. VH 97/01/0476, die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. September 1997 bewilligt. Der Bescheid über die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Gabriele Schubert wurde dieser Vertreterin laut Rückschein im Verfahrenshilfeakt am 4. November 1997 zugestellt. Die erst am 18. Dezember 1997, somit nach Ablauf der sechswöchigen Frist, eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Beschluß vom 11. März 1998, Zl. 97/01/1142, wegen Versämung der Beschwerdefrist zurückgewiesen. Dieser Beschluß wurde am 7. Mai 1998 der Verfahrenshelferin zugestellt.
Der am 15. Mai 1998 zur Post gegebene Antrag auf Wiedereinsetzung in die abgelaufene Beschwerdefrist wurde im wesentlichen wie folgt begründet:
Dr. Schubert sei mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 16. Oktober 1997, Zl. Vz 1176/97, für den Antragsteller und mit Bescheid vom 4. November 1997, Zl. Vz 1260/97, für einen anderen Beschwerdeführer mit einem ähnlichen Namen zur Verfahrenshelferin bestellt worden. Der den Antragsteller betreffende Bescheid sei am 4. November 1997, der die andere Person betreffende Bestellungsbescheid am 14. November 1997 eingelangt. Durch einen bedauerlichen Irrtum seien diese Bescheide verwechselt und jeweils in den falschen Akt eingelegt worden. Aufgrund dieser Verwechslung sei der Eindruck entstanden, daß für die Einbringung der Beschwerde des Antragstellers die Frist bis zum 26. Dezember 1997 offen stehe, während tatsächlich der 16. Dezember 1997 der letzte Tag der Frist gewesen sei. Es müsse ausgeführt werden, daß die Verfahrenshelferin ihren Kanzleisitz per 9. Dezember 1997 verlegt habe. Die namentlich genannte Kanzleiangestellte sei aufgrund der Krankheit der beiden anderen Angestellten und der Verlegung des Kanzleisitzes überlastet gewesen und habe daher bei der Überwachung der Fristen den Irrtum nicht entdeckt. Ausschlaggebend dafür sei auch gewesen, daß die Namen der jeweiligen Beschwerdeführer aus der ersten Seite der Bestellungsbescheide nicht ersichtlich seien. Ein derartiger Fehler sei dieser Kanzleikraft bisher noch nie unterlaufen.
Gemäß dem § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verschulden des Rechtsvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen (vgl. etwa den Beschluß vom 12. September 1996, Zl. 96/20/0345).
Vorliegend braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die behauptete Verwechslung der beiden Beschlüsse, mit denen Dr. Schubert zur Verfahrenshelferin bestellt wurde und das damit im Zusammenhang stehende Verhalten des Kanzleikraft einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt, weil der Verfahrenshelferin jedenfalls beim Diktat bzw. bei Unterfertigung und Kontrolle der Beschwerde hätte auffallen müssen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist. Im Rubrum der Beschwerde wurde nämlich - richtig - festgehalten, daß die Verfahrenshelferin mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 16. Oktober 1997, Zl. Vz 1176, bestellt wurde. Hätte die Verfahrenshelferin die Rechtzeitigkeit der Beschwerde anhand des von ihr in der Beschwerde zitierten Bestellungsbescheides überprüft, hätte ihr die Fristversäumung auffallen müssen, zumal auf der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Kopie der Ausfertigung dieses Bescheides der Fristablauf mit 16. Dezember 1997 deutlich vermerkt ist. Tatsächlich hat die Verfahrenshelferin jedoch beim Diktat bzw. der Unterfertigung der Beschwerde deren Rechtzeitigkeit nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgeprüft. Dies ergibt sich auch daraus, daß zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgeführt wurde, die Zustellung des Bestellungsbescheides sei am 16. Oktober 1997 erfolgt, von welchem Tag gerechnet die Beschwerde jedenfalls verspätet wäre. Im übrigen ist an diesem Tag keiner der nach dem Vorbringen miteinander verwechselten Bestellungsbescheide zugestellt worden.
Die mangelnde Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde anläßlich des Diktats bzw. der Unterfertigung derselben ist der Verfahrenshelferin als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden anzurechnen.
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010234.X00Im RIS seit
20.11.2000