Entscheidungsdatum
16.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W179 2217983-1/ 7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX als Geschäftsführer des Vereins XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:
Spruch
A) Beschwerde
Die Beschwerde wird mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der Beschwerdeführerin ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind, wogegen sich das erhobene Rechtsmittel wendet.
2. Mit hiergerichtlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurden die belangte Behörde als auch der Einbringer der Beschwerde unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme binnen zwei Wochen davon verständigt, dass das Rechtsmittel weder vom Obmann noch vom Obmann-Stellvertreter des besagten Vereins und somit von einer dritten nicht zur Rechtsmittelerhebung berechtigten Person unterschrieben wurde.
3. Daraufhin teilte die belangte Behörde mit, dass sie vom Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch mache, und legte der Einbringer der Beschwerde eine Vollmacht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der Verein XXXX ist Antragstellerin in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Behördenverfahren als auch die Rechtsmittelwerberin des zugehörigen hiergerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Zum Ausfertigungszeitpunkt der erhobenen Beschwerde am XXXX als auch am Tag des Einlangens derselben bei der belangten Behörde am XXXX lautete jeweils der tagesaktuelle Vereinsregisterauszug hinsichtlich der statutenmäßigen Vertretungsregelung wie folgt: ¿Der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann-Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen. Schriftliche Ausfertigungen, Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann oder Stellvertreter und dem Schriftführer, in Geldangelegenheiten vom Obmann und dem Kassier, oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. ¿
2. Am XXXX als auch am XXXX führte der jeweils tagesaktuelle Vereinsregisterauszug zum Obmann und Obmann-Stellvertreter mit der Funktionsperiode " XXXX " nachstehende Personen aus: "Obmann XXXX " sowie "Obmann-Stv. XXXX ".
3. Die Beschwerde vom XXXX wurde "Für den Verein" unterschrieben von " XXXX " als Geschäftsführer.
4. Der Inhalt des Übermittlungsschreibens vom XXXX , mit der die Vollmacht nachgereicht wurde, lautet wortwörtlich:
"Nachreichen von Unterlagen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit übermitteln wir Ihnen eine Vollmacht, die belegt, dass ich den Verein gegenüber der GIS Gebühren Info Service GmbH vertreten darf.
Mit freundlichen Grüßen,
Für den Verein
[Name des Einbringers der Beschwerde]
(Geschäftsführer)"
5. Die nachgereichte Vollmacht lautet wortwörtlich:
"Vollmacht
Hiermit bevollmächtigen wir Herrn [Einbringer der Beschwerde] den Verein [Name des Vereins] gegenüber der GIS Gebühren Info Service GmbH zu vertreten.
Wien, den XXXX
Für den Verein
[Name und Unterschrift des Obmanns]
[Name und Unterschrift des Kassiers]
Anhang: Vereinsregisterauszug"
6. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die aktenkundigen Vereinsregisterauszüge und die nachgereichte Vollmacht. Zudem wurde hg das Vereinsregister aktuell abgefragt und die Behörde als auch der Einbringer der Beschwerde vom hg Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.
Im Einzelnen ist zu erwägen:
Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw dem Einbringer der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, sowie dem hg abgefragten Vereinsregisterauszug.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
2. Es mangelt ihr allerdings an der nötigen Beschwerdelegitimation:
Denn nach dem objektiven Erklärungswert der nachgereichten Vollmacht berechtigt diese den Geschäftsführer als Einbringer der Beschwerde ausschließlich dazu, den Verein vor der belangten Behörde, jedoch nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Zumal der Einbringer mit dem Übermittlungsschreiben zur Vollmacht nochmals klarstellt, eben zur Vertretung vor der belangten Behörde (!) berechtigt zu sein.
Schon deshalb ist die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen, hätte es doch einer (gültigen) Vollmacht zum Führen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bedurft.
3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
4. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdelegimitation, Beschwerderecht, objektiver Erklärungswert,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W179.2217983.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020