Entscheidungsdatum
20.08.2019Norm
AVG §8Spruch
W131 22210797-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des anwaltlich vertretenen XXXX gegen den "Bescheid" des Vermessungsamts XXXX vom 16.08.2017, Geschäftsfallnummer XXXX , betreffend die Nichterteilung einer Planbescheinigung folgenden Beschluss:
A)
Die Bescheidbeschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Marktgemeinde XXXX beantragte am 16.09.2016 die Neubescheinigung des Plans mit der Plangeschäftszahl XXXX , wobei der Beschwerdeführer als Vertreter der antragstellenden Gemeinde auftrat.
Mit einem als Bescheid bezeichneten Elaborat wies die belangte Behörde am 16.08.2018 ab.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen abweislichen "Bescheid" anwaltlich vertreten Bescheidbeschwerde in eigenem Namen, die dem BVwG vorgelegt wurde.
Das BVwG führte ein Vorhalteverfahren durch, in dem im Rahmen der gesetzten Fristen Folgendes nicht substantiiert bestritten wurde:
1. Aus dem Text des angefochtenen "Bescheids" (mit der Abweisung eines Planbescheinigungsantrags) ist genauso wenig wie aus dessen Zustellverfügung ersichtlich, dass erstinstanzliche Antragstellerin und damit Verfahrenspartei die Marktgemeinde XXXX ist. Der "Bescheid" war ausweislich der Zustellverfügung an den Beschwerdeführer gerichtet.
2. Die Bescheidbeschwerde wurde nicht namens der antragstellenden Marktgemeinde erhoben, sondern durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in dessen eigenen Namen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)
Der Verfahrensgang und die dort festgehaltenen Tatsachen werden als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich dieser Sachverhalt ohne substantiierte gegenteilige Tatsachenbehauptungen eindeutig aus dem Gerichtsakt und dem vorgelegten Beschwerdeakt.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Nach der Rsp des VwGH liegt ein anfechtbarer Bescheid nur dann vor, wenn aus dem Bescheid oder zumindest aus dessen Zustellverfügung ersichtlich ist, wer der Normadressat dieses individuell - konketen normativen Verwaktungsakts ist.
Der VwGH hat insoweit zB zu 97/06/0217 ausgeführt.
Es bedeutet zwar noch keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 59 AVG, wenn die Behörde im Spruch die Verpflichteten zunächst abstrakt bezeichnet (hier: Miteigentümer der Liegenschaft), dann aber in der Zustellverfügung diejenigen physischen oder juristischen Personen benennt, auf welche sich der Spruch bezieht. Unterbleibt auch dies, mangelt es der Erledigung an der Bescheideigenschaft (Hinweis B 19.5.1994, 92/07/0040, E 10.3.1992, 92/07/0047). Der Umstand, daß die Erledigung "zu Handen" eines Verwalters erging, vermag daran nichts zu ändern, weil auch bei einer Zustellung an einen Vertreter der Adressat aus dem Bescheid zu entnehmen sein mu[ss].
Da insoweit die antragstellende Gemeinde weder aus dem Spruch noch aus dem sonstigen Bescheidtext noch aus der Zustellverfügung des als Bescheid angefochtenen Elaborats erkennbar war, war erstens mangels Bescheidqualität zurückzuweisen, da eine zulässige Beschwerde jedenfalls einen existenten und damit anfechtbaren Bescheid voraussetzt.
Klargestellt wird idZ, dass dieser Beschluss auch an den die Gemeinde vertrtetenden Ziviltechniker zuzustellen war, da die Gemeinde jedenfalls Partei des erstinstanzlichen Verfahrens war, das mangels gültigen Bescheids bislang nicht entschieden ist.
2.2. Die Beschwerde des XXXX war aber auch deshalb zurückzuweisen, da der VwGH am 29.11.2018 zu Ro 2016/06/0015 klargestellt hat, dass der den Grundeigentümer vertretende Zivilingenieur/Ingenieurskonsulent nicht Partei des Planbescheinigungsverfahrens ist.
Da der Beschwerdeführer XXXX gegenständlich erstinstanzlich eine Gemeinde im Planbescheindigungsverfahren vertreten hat bzw vertritt, jedoch anwaltlich vertreten nur im eigenen Namen als XXXX Bescheidbeschwerde erhoben hat, wie bereits das Rubrum der Bescheidbeschwerde zeigt, war die in eigenen Namen erhobene Beschwerde mangels Parteistellung und damit mangels Beschwerderechts zurückzuweisen. Eine Offenlegung einer Vollmacht für die Gemeinde - als Voraussetzung für eine wirksame Vertretung - ist in der Beschwerdeschrift gerade nicht erfolgt.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer -wie oben zitiert - gefestigten Rsp des VwGH beruht, die einheitlich erscheint.
Schlagworte
Bescheid, Bescheidcharakter, Bescheidqualität, Normadressat,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W131.2210797.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020