TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/22 I422 2222089-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2019
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Entscheidungsdatum

22.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2222089-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2019, Zl. 1072319404 - 190284892 / BMI-BFA_VBG_RD, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 27.03.2018 Zl. 107231904 - 150624104 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Zugleich erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.03.2019.

3. Nach Einleitung eines Aberkennungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 04.06.2019 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid vom 15.07.2019, Zl. 1072319404- 190284892 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und wies den Antrag auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 21.03.2019 ab (Spruchpunkt II.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung in den Irak für zulässig (Spruchpunkt V.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 03.08.2019 fristgerecht Beschwerde.

6. Am 05.08.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I422 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Kurde und bekennt sich zur sunnitisch islamischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Insbesondere leidet er an keinen derartigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr entgegenstehen und ist er arbeitsfähig. Er leidet jedoch an einer leichten Hörminderung links und einer mittelgradigen Hörminderung rechts und er trägt beidseitig ein Hörgerät. Außerdem leidet er an einer Artikulationsstörung (Rhinolalia aperta), welche seit seiner Kindheit besteht und nicht therapiert werden kann. Darüber hinaus leidet er an Gastritis, Schlafstörungen und Hypertonie. Am 06.10.2016 und am 20.12.2017 wurde er aufgrund eines Überbeines (Ganglion artic. man. dext.) am rechten Handgelenk erfolgreich operiert und konnte am Folgetag in gutem Allgemeinzustand nachhause entlassen werden. Zuletzt wurde mit Arztbrief eines Allgemeinmediziners vom 09.08.2019 erstmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an psychische Beeinträchtigungen in Form von Schizophrenie, Angstneurose und Depression leide.

Der Beschwerdeführer wurde 1985 in Dyala geboren und besuchte dort fünf Jahr lang die Schule, schloss diese jedoch nicht ab. Im Jahr 2006 zog er mit seiner Familie von Dyala nach Bagdad. Dort lebte er bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2011. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich im Irak als Hilfsarbeiter, insbesondere als Reinigungskraft in der Gemeinde. Die Mutter, drei Brüder sowie zwei Schwestern leben nach wie vor in Bagdad, in al Zafaraniya. Diese leben von der Pension des Vaters. Zudem sind zwei seiner Brüder berufstätig. Einer der Brüder ist Apotheker und einer der Brüder arbeitet als Kellner. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers sind behindert und leben diese bei der Mutter. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie jedes Wochenende über Messenger in Kontakt.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Bagdad aufgrund seines Fluchtvorbringens - wonach er nach Europa gereist sei um sich behandeln zu lassen - keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens, dass er Probleme mit seiner Sippe habe, ist als nicht glaubhaft zu werten.

1.2. Zum Aufenthalt in Österreich

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zunächst ab Juni 2015 als Asylwerber und ab 27.03.2018 als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig. Dies zunächst mit einer bis 27.03.2019 befristeten Aufenthaltsberechtigung.

Es leben keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Des Weiteren weist der Beschwerdeführer keine tiefgreifenden privaten Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Er spielt Fußball in einem Fußballverein und nahm an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Seminar zum Thema "Abfalltrennung und Abfallvermeidung" teil. Es kann nicht von einer tiefgreifenden Verfestigung in beruflicher, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht in Österreich keiner regelmäßigen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bagdad ist möglich. Bagdad verfügt über einen internationalen Flughafen und wird von mehreren Fluglinien auch von Wien angeflogen.

Der Beschwerdeführer stammt aus Dyala, zog jedoch zusammen mit seiner Familie im Jahr 2006 nach Bagdad und hat dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2011 gelebt und sich durch Hilfsarbeiten und durch Reinigungsarbeiten bei der Gemeinde seinen Lebensunterhalt verdient. In der Türkei sicherte er sich als Regalbetreuer in einem Supermarkt seinen Lebensunterhalt. Seine Mutter und seine Geschwister leben nach wie vor in Bagdad und kann er wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, ist mobil, anpassungsfähig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch erwerbsfähig. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hörminderung, Sprachbeeinträchtigung, Gastritis, Schlafstörungen) sind jedenfalls auch im Irak behandelbar. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bagdad ausschließen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer wuchs im Irak auf und wurde hauptsozialisiert und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

Der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr nach Bagdad nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Bagdad in den Kreis seiner Familie zurückzukehren oder allenfalls eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Zur aktuellen allgemeinen Entwicklung der Sicherheitslage:

Seit Sommer 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zurückgegangen. Im Dezember 2018 wurde ein Rekordtief an Sicherheitsvorfällen registriert (Joel Wing 2.1.2019). Anfang 2019 ist diese Zahl wieder leicht angestiegen, wobei die Monate Jänner und Februar in etwa die gleichen Zahlen an Angriffen und Opfern aufweisen (Joel Wing 4.3.2019). Für März 2019 wurde die niedrigste, je vom Irak-Experten Joel Wing registriere Zahl von Sicherheitsvorfällen verzeichnet (Joel Wing 3.4.2019).

Der Islamische Staat (IS) ist im Irak weitestgehend auf Zellen von Aufständischen reduziert worden, die meist aus jenen Gebieten heraus operieren, die früher unter IS-Kontrolle standen, d.h. aus den Gouvernements Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salahaddin. Laut dem Institute for the Study of War (ISW) werden nur die Distrikte Shirqat und Tuz in Salahaddin, Makhmour in Erbil, Hawija und Daquq in Kirkuk, sowie Kifri und Khanaqin in Diyala als umkämpft angesehen (EASO 3.2019). Das ganze Jahr 2018 über führten IS-Kämpfer Streifzüge nach Anbar, Bagdad und Salahaddin durch, zogen sich dann aber im Winter aus diesen Gouvernements zurück. Die Anzahl der verzeichneten Übergriffe und zivilen Todesopfern sank daher im Vergleich zu den Vormonaten deutlich ab (Joel Wing 2.1.2019).

Zur aktuellen Entwicklung der Sicherheitslage in Bagdad:

Aufständische haben mittlerweile die meisten ihrer Ressourcen aus Bagdad abgezogen, einst das Hauptziel des Terrorismus (Joel Wing 4.3.2019). Im Dezember 2018 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zehn Toten (Joel Wing 2.1.2019) verzeichnet, bzw. 17 Tote und drei Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit 13 Toten erfasst (Joel Wing 4.2.2019), im Februar dagegen nur noch sieben Vorfälle mit sieben Toten (Joel Wing 4.3.2019) und im März vier Vorfälle mit fünf Toten und fünf verletzten (Joel Wing 3.4.2019). Dabei handelte es sich meist um Schießereien/Schussattentate in den Vorstädten und Dörfern des Gouvernements (Joel Wing 4.3.2019).

Der IS behielt jedoch eine latente Präsenz nördlich von Bagdad und begann damit seine Unterstützungszone weiter auszubauen (ISW 7.3.2019). Er verfügt in Bagdad und den Bagdad Belts über mehrere aktive Zellen (EASO 3.2019). Der nördliche "Bagdad-Belt" dient dabei als Transferroute von Kämpfern zwischen den Gouvernements Anbar, Salahaddin und Diyala, während das sogenannte "Dreieck des Todes" im südlichen Bagdad-Belt IS-Gruppen in den Gouvernements Anbar, Bagdad und Babil verbindet. Irakische Sicherheitskräfte (ISF) haben seit Dezember 2018 mehrere IS-Kämpfer an Kontrollpunkten entlang der Autobahnen, die das Gouvernement Babil mit Bagdad verbindet, festgenommen und im Februar 2019 180 Personen mit Verbindungen zum IS verhaftet (ISW 7.3.2019).

Zur Sicherheitslage Bagdad:

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

Menschen mit Behinderung oder besonderen Bedürfnissen:

Im Irak waren und sind Menschen mit Behinderungen überproportional vom bewaffneten Konflikt, Gewalt und anderen Notsituationen betroffen. Es gibt keine offiziellen staatlichen Statistiken; die am häufigsten zitierten Zahlen sind die der Weltgesundheitsorganisation (WHO), die im Jahr 2011 die Zahl der Menschen mit Behinderungen im Irak auf ca. 4 Millionen schätzte (UNAMI/OHCHR 12.2016).

Sowohl die irakische Regierung als auch die kurdische Regionalregierung haben Gesetze zur Versorgung von Personen mit Behinderungen verabschiedet. Diese enthalten unter anderem Integrationsmaßnahmen und Antidiskriminierungsbestimmungen. Es mangelt jedoch an der Umsetzung dieser Regelungen (USDOS 20.4.2018; vgl. MRG 22.12.2016, ACCORD 2.2.2018). Menschen mit Behinderungen erleben Diskriminierung aufgrund von sozialem Stigma (USDOS 20.4.2018), sind häufig gesellschaftlich isoliert und werden innerhalb der Familie betreut (UNAMI/OHCHR 12.2016; vgl. USAID 3.2014, ACCORD 2.2.2018). Es gibt in der irakischen Gesellschaft wenig Bewusstsein für Behinderungen. Familien von Personen mit Behinderungen werden vom Staat nur sehr begrenzt unterstützt (UNAMI/OHCHR 12.2016).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018).

Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore (GIZ 11.2018).

Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 11.2018).

In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.2.2018).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Familienstand gründen sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Personalausweises belegt.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (insbesondere Arztbrief der allgemeinen Unfallchirurgie Zams vom 21.12.2017, Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 05.04.2018, Befund der Univ. Klink für Hör-, Stimm- und Sprachstörungen Innsbruck vom 09.08.2016, Befund eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.12.2018, Befund des Wiener Krankenanstaltenverbundes vom 11.02.2019, ärztlicher Befund von Dr. A. R. S. vom 09.08.2019). Dass die Artikulationsschwierigkeiten (Glossopharyngeusdefizit) des Beschwerdeführers auch in Österreich nicht therapierbar sind, ergibt sich aus dem Befundbericht eines Facharztes für HNO vom 05.04.2018. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keiner Krankheit leidet, welche in seinem Heimatland nicht behandelbar wäre, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Irak laut dem Länderbericht über ein allgemein funktionierendes medizinisches Gesundheitssystem verfügt. Zusätzlich ermittelte die belangte Behörde mit der MEDCOI-Anfrage vom 07.07.2018 und vom 29.01.2018, dass Gastritis im Irak behandelbar ist und die hiefür erforderlichen Medikamente mit den Wirkstoffen Pantoprazol und Quetiapin im Irak erhältlich sind. Auch wird auf die Aussage des Beschwerdeführers verwiesen, wonach einer seiner Brüder Apotheker ist. Somit sollte ihm die Abklärung der Verfügbarkeit von Medikamenten direkt über seinen Bruder möglich sein. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2019 über ein Hörgerät verfügt, ermittelte die belangte Behörde mittels Anfrage an die Staatendokumentation vom 06.07.2018, dass Hörgeräte im Irak erhältlich sind und ermittelte sie in der Anfrage auch die Situation von Hörbehinderten im Irak. Ebenso verwies die belangte Behörde bereits zurecht, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Hörbehinderung zur Berufsausübung und zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande war. Hinsichtlich des zuletzt mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 12.08.2019 vorgelegten ärztlichen Befundberichtes lässt der erkennende Richter nicht unberücksichtigt, dass es hinsichtlich seiner psychischen Beeinträchtigungen bislang im gesamten Verfahren keinerlei Anzeichen hiefür gab bzw. derartiges behauptete wurde und dahingehend auch keinerlei fachärztlichen Befundberichte vorgelegt wurden. Nicht unberücksichtigt bleibt die Tatsache, dass der gegenständliche ärztliche Befundbericht eines Allgemeinmediziners vom 09.08.2019 just nach Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgelegt wurde.

Dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige, nicht abgeschlossene Schulausbildung verfügt und er seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter, insbesondere als Reinigungskraft in der Gemeinde, verdiente, ergibt sich ebenso wie seine Angaben zu seiner Familiensituation in seinem Herkunftsstaat aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bagdad keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er vorbrachte, nach Europa gekommen sei, um medizinisch behandelt zu werden. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Aberkennungsverfahrens, dass er Probleme mit seiner Sippe habe, da er den Kontrahenten geschlagen habe, ist zunächst - wie auch die belangte Behörde zu Recht ausführt - darauf hinzuweisen, dass ein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatstaat fehlt, dies zumal der von dem Beschwerdeführer ins Treffen geführte Streit nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2006 oder 2008 stattgefunden habe. Ebenso wie der belangten Behörde ist auch dem erkennenden Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dem von ihm erwähnten Streit im Falle einer tatsächlichen Bedrohung weitere (mindestens) sieben Jahre in Bagdad leben sollte. Des Weiteren kann vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer die von ihm nunmehr ins Treffen geführte Bedrohung durch seine Sippe im Rahmen seines Asylverfahrens vollkommen unerwähnt ließ. Gegen die Glaubwürdigkeit einer Bedrohung durch die Sippe spricht schließlich - wie auch die belangte Behörde ausführt - auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben dahingehend tätigte, dass seine in Bagdad lebenden Geschwister ähnliche Probleme mit der Sippe hätten.

2.2. Zum Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet, dem ihm erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigter und der befristeten Aufenthaltsberechtigung gründen sich auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu seiner privaten und familiären Situation in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde zu seinem Privatleben aus, dass er im Grünen spazieren gehe und Fußball spiele. Die Frage nach einer Lebensgefährtin verneinte der Beschwerdeführer, ebenso wie die Frage nach der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einem Seminar zum Thema "Abfalltrennung und Abfallvermeidung" teilnahm, ergibt sich aus den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer keine Nachweise in Vorlage, welche eine tiefgreifende Verfestigung in beruflicher, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht belegen würden.

Aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister.

2.3. Zur Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zu seiner Rückkehrsituation - insbesondere, dass er als junger, mobiler und anpassungsfähiger Mann, der mit den kulturellen Eigenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, sich dort eine Zukunft aufbauen kann - ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Wie die belangte Behörde im Bescheid vom 27.03.2018, Zl. 1072319404 - 150624104, festgestellt hatte, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Es ergaben sich aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde keine Anzeichen einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Es ist hinlänglich bekannt, dass Bagdad über einen internationalen Flughafen verfügt, der von mehreren Fluglinien angeflogen wird.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren resultiert die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 mit seiner Familie nach Bagdad zog und dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Jahr 2011 gelebt habe und sich durch Reinigungstätigkeiten bei der Gemeinde seinen Lebensunterhalt verdienen habe können. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführer aufrecht, dass seine Mutter und seine Geschwister nach wie vor in Bagdad leben und er zu diesen regelmäßig in Kontakt stehe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren kann und leitet sich daraus auch die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Bagdad ab.

Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer finanziellen Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe hat, ergibt sich aus der offiziellen Webseite des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (http://www.voluntaryreturn.at/de/).

2.4. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak (Stand 09.04.2019) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in seiner Einvernahme vom 04.06.2019, noch in seiner Beschwerde substantiiert entgegen.

Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden und werden immer wieder Anschläge verübt. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist, auch wenn immer wieder mit Anschlägen gerechnet werden muss. Ebenso zeigten selbst die Anschläge auf Heiligtümer der Schiiten nicht die offenkundig intendierte Wirkung, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten in Bagdad herbeizuführen. Es bestehen keine Quellen, die auf eine solche Spannung hindeuten würde. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak bzw. nach Bagdad zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit. b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit. c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie) für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie Deckung.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten insbesondere aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt allgemein schwierigen Sicherheitslage zuerkannt, wobei sich das Bundesasylamt auf die damals gültigen Länderfeststellungen gestützt hat. In der Zwischenzeit haben sich, wie in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt die Umstände derart maßgeblich verändert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden im Falle seiner Rückführung zu erleiden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak nach wie vor prekär ist. Allerdings entspannen sich die allgemeine und die Sicherheitslage zusehends. Die Sicherheitslage in Bagdad ist zudem (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabil und im Anbetracht seiner Einwohnerzahl durch eine geringere Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers können schließlich nicht erkannt werden und hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und dort im Besondere in der Region in und rund um die Hauptstadt Bagdad abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland. Die allgemeine Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung kann - wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt - auch im Irak vorgenommen werden. Wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst ausführte, sind seine Mutter und seiner Geschwister nach wie vor in Bagdad wohnhaft und sind diese durch die Pension des Vaters finanziell abgesichert, sowie teilweise selbst erwebstätig. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige, nicht abgeschlossene Schulausbildung auf. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Hilfs- und Reinigungsarbeiter und konnte sich dadurch über mehrere Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt decken, sodass davon auszugehen ist, dass er im Fall seiner Rückkehr wiederum im irakischen Arbeitsmarkt unterkommen kann. Zudem findet er im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung vor.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Da somit die Voraussetzungen für Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Verlängerungsantrages der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.2.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war der Antrag auf Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen und erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 4 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.3.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Das Bundesamt hat nach § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

3.4.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine Verwandten und führt er keine Lebensgemeinschaft in Österreich.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch nicht hervorgekommen.

Auch im Hinblick auf seinen rund vier Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Auch wenn das erkennende Gericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer durchaus gewisse Integrationsbemühungen zeigt, in dem er Fußball spielt und einen Werte- und Orientierungskurs sowie einen Kurs zur Thema "Abfalltrennung und Abfallvermeidung" besuchte, so kann doch von einer Integration von maßgeblicher Intensität nicht gesprochen werden. Insbesondere geht der Beschwerdeführer keiner nachgewiesenen legalen Erwerbstätigkeit nach, hat keine gemeinnützige Tätigkeit ausgeübt und konnte auch keine anderen außergewöhnlichen Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Insbesondere steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz oder wie im gegenständlichen Fall nach einem Aberkennungsverfahren - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag seine Interessen nicht entscheidend zu verstärken.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG und § 52 Abs 2 Z 4 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Ausweisung in den Irak (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung auf den Beschwerdefall:

Die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG den Herkunftsstaat, ist mangels Vorliegens von Gründen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre, im vorliegenden Fall zulässig.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).

Da - wie umseits angeführt - keine Gründe mehr für die Zuerkennung von internationalem Schutz hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist im Sinne der oben zitierten, auch nach dem Erkenntnis VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, weiterhin beachtlichen Judikatur eine neuerliche Prüfung eines Abschiebehindernisses aus Gründen der ernsthaften Gefahr der Todesstrafe, unmenschlichen Strafe oder Behandlung und der Gefahr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikt persönlich zu Schaden zu kommen, nicht mehr neu zu prüfen.

Da die nach § 50 Abs. 1 FPG vorzunehmende Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung über die von der Prüfung des subsidiären Schutzes erfassten Bereiche hinausgeht, ist in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers in den eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeutet, weil sonstige ernste Schäden aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer drohen, etwa, dass der Beschwerdeführer dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann. Diese - bislang im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes vorgenommene Prüfung - ist im Sinne des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, nunmehr in diesem Rahmen vorzunehmen, wobei die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu gegenständlicher Fragestellung ungeachtet des Erkenntnisses VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, anzuwenden ist. Daher ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

Im vorliegenden Fall ist zu beachten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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