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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Urban, über die Beschwerde des H in H, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) vom 9. Februar 1998, Zl. Präs 242-22/97/Wa/Do, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Wirtschaftskammer Österreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) vom 9. Februar 1998 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Vorschreibungszeitraum 1996/97 auf Grund seiner Berechtigung zum Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 11 GewO 1994 und der damit verbundenen Mitgliedschaft zur Fachgruppe des Landesgremiums des Maschinenhandels Steiermark eine Grundumlage in der Höhe von S 1.575,-- zu bezahlen habe. Nach Darstellung des Verfahrensganges wird zur Begründung dieses Bescheides ausgeführt, der maßgebliche Grundumlagenbeschluß sei von den zuständigen Organen beschlossen und im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Steiermark veröffentlicht worden. Die Höhe der festgestellten Grundumlage sei entsprechend dem genannten Grundumlagenbeschluß richtig berechnet und diesbezüglich auch nicht beanstandet worden. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Zuordnung in das Landesgremium des Maschinenhandels sei zu Unrecht erfolgt, werde darauf hingewiesen, daß es sich bei dieser Frage um einen "Streitfall" im Sinne des § 42 Abs. 4 HKG handle, dessen Entscheidung in die ausschließliche Zuständigkeit der jeweiligen Landeskammer falle. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Grundumlagenpflicht für eine ruhend gemeldete Berechtigung sei sittenwidriges Schmarotzen an fremder Leistung, berühre die Frage der Gesetzmäßigkeit des als Verordnung zu qualifizierenden Grundumlagenbeschlusses, über die zu entscheiden die Wirtschaftskammer Österreich nicht zuständig sei. In der weiteren Begründung dieses Bescheides setzt sich die Wirtschaftskammer Österreich mit dem sonstigen, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren aber nicht mehr bedeutsamen Berufungsvorbringen auseinander.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht, wonach eine Grundumlage nur für eine Berechtigung zu entrichten sei, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe falle, verletzt. Weiters erachtet er sich in dem Recht, wonach eine Zuordnung zu einer Fachgruppe und demnach eine Vorschreibung als Grundumlage nur dann erfolgen könne, wenn eine Berechtigung zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeübt worden sei bzw. eine Vorschreibung zu unterbleiben habe, wenn eine Ausübung der Berechtigung niemals erfolgt sei, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringt er vor, er habe in der Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid als Berufungsgrund ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die ihm erteilte Berechtigung keinesfalls zur Fachgruppe Maschinenhandel bzw. auch keiner anderen Fachgruppe zuzuordnen sei. Es wäre daher von der belangten Behörde bei ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren zu erheben gewesen, ob und inwiefern eine Zuordnung zu einer Fachgruppe möglich sei. Wenn ein solches ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden wäre, hätte sich ergeben, daß eine Zuordnung zu einer Fachgruppe nicht möglich sei. Ohne in einem ordnungsgemäßen Verfahren vorgenommene Zuordnung zu einer Fachgruppe sei aber die Vorschreibung einer Grundumlage von vornherein unzulässig. Da eine Grundumlage gemäß § 57a Abs. 4 HKG nur für eine Berechtigung vorgeschrieben werden könne, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe falle, hätte in seinem Fall die Vorschreibung zu unterbleiben gehabt. Eine Zuordnung seiner Berechtigung in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe hätte nämlich schon deshalb nicht erfolgen können, weil er die Berechtigung niemals ausgeübt habe, sondern sie mit Wirkung ab der Erteilung rückwirkend ruhend gemeldet habe. Die von der Wirtschaftskammer Steiermark vollkommen willkürlich angenommene Zuordnung zur Fachgruppe Maschinenhandel sei verfehlt gewesen.
Gemäß § 3 Abs. 2 HKG sind Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie Offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften) und eingetragenen Erwerbsgesellschaften, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.
Nach § 29 Abs. 5 leg. cit. ist jeder Inhaber von Berechtigungen, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe fallen, deren Mitglied.
Aus dieser zuletzt genannten Bestimmung ergibt sich, daß jedes Kammermitglied ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105). Eine Beschränkung der Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe auf jene Inhaber von Berechtigungen, die diese Berechtigung jemals tatsächlich ausgeübt haben, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dem Gesetz nicht zu entnehmen. Für das Gegenteil spricht vielmehr die Bestimmung des § 57a Abs. 6 leg. cit., wonach für ruhende Berechtigungen (schlechthin) die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich daher der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, da seine Gewerbeberechtigung schon von Beginn an ruhend gemeldet gewesen sei, sei eine Zuordnung zu einer Fachgruppe nicht möglich gewesen, nicht anzuschließen.
Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers auch dahin zu verstehen sein, daß seine Zuordnung zur Fachgruppe Maschinenhandel wegen der Art seiner Berechtigung verfehlt sei, ist auf die Bestimmung des § 42 Abs. 4 HKG zu verweisen, wonach im Streitfall die Landeskammer nach Anhörung der in Betracht kommenden Sektionen entscheidet, welcher Fachgruppe ein Kammermitglied anzugehören hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, hat ein "Streitfall" nach dieser Gesetzesstelle eine gemeinsame Angelegenheit zum Gegenstand. Ein Streitfall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt demnach vor, wenn die Fachgruppenzugehörigkeit im Einzelfall zwischen Fachorganisationen oder zwischen diesen und den betreffenden Kammermitgliedern strittig ist. Die Entscheidung eines solchen Streitfalles setzt einen entsprechenden Antrag voraus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0105).
Im vorliegenden Fall wurde sowohl von der Erstbehörde als auch von der belangten Behörde ausschließlich über Art und Ausmaß der Grundumlagenpflicht des Beschwerdeführers gemäß § 57g HKG abgesprochen, nicht jedoch über einen nach § 42 Abs. 4 HKG zu qualifizierenden, einen dahingehenden Antrag voraussetzenden Streitfall im vordargestellten Sinn. Es bildet auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde, deren Entscheidungsbefugnis sich gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf den Entscheidungsgegenstand des erstbehördlichen Bescheides beschränkte, das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht zum Anlaß nahm, die Fachgruppenzuordnung einer Überprüfung zu unterziehen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998040058.X00Im RIS seit
20.11.2000