Entscheidungsdatum
10.09.2019Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W208 2221005-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR vom 23.04.2019, Zl. 460578/25/ZD/0419, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch
des bekämpften Bescheides wie folgt abgeändert wird:
I. Ihrem Antrag vom 19.10.2018 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, wegen Vorbereitung auf die Reifeprüfung am Bundesgymnasium XXXX , wird gemäß § 14 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 stattgegeben und der Antritt des Zivildienstes bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres in dem Sie das 28. Lebensjahr vollenden, aufgeschoben.
II. Ihr Antrag vom 18.04.2019 auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes bis zum Ende der Lehrzeit, wegen Beginn einer Lehrausbildung als E-Techniker am 01.09.2018, wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) - dessen Tauglichkeit zum Wehrdienst erstmals am 18.08.2016 festgestellt wurde - brachte am 01.06.2017 eine mängelfreie Zivildiensterklärung ein.
2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (ZISA) vom 12.06.2017 wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht rechtskräftig festgestellt.
3. Am 04.06.2018 (zugestellt am 07.06.2018) wurde er mit rechtskräftigem Bescheid der ZISA dem Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst STEIERMARK zum Dienstantritt am 01.10.2018 bis 30.06.2019 zugewiesen.
4. Mit Schreiben datiert 26.07.2018 (Postaufgabedatum 03.08.2017) brachte der BF einen 1. Antrag auf Aufschub ein, denn er mit dem Beginn einer vierjährigen Lehrlingsausbildung bei der XXXX (V) als E-Techniker am 01.09.2018 begründete.
5. Mit Bescheid vom 07.08.2018 (zugestellt am 09.08.2018) wies die ZISA (belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub gemäß §14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG ab.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF die maßgebliche Ausbildung erst am 01.09.2018 beginnen wolle und er seit dem 07.06.2018 für den Zivildienst, beginnend mit 01.10.2018 zugewiesen sei.
6. Mit Schreiben vom 17.08.2018 (eingelangt bei der ZISA am 20.08.2018) informierte der BF, dass seine Gymnasiumsausbildung nach wie vor nicht abgeschlossen und er am 19.10.2018 zur mündlichen Reifeprüfung geladen sei. Mit einem 2. Antrag ersuchte er um Aufschub des Dienstantrittes auch aus diesem Grund. Beigelegt war die Ladung des Gymnasiums XXXX (im Folgenden: L), wonach er am 19.10.2018 zur Reifeprüfung in Psychologie und Philosophie, Geschichte/Sozialkunde und Politische Bildung anzutreten habe.
7. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag (eingelangt ebenfalls am 22.08.2018 bei der ZISA) brachte der BF eine 1. Beschwerde gegen den oa. Bescheid vom 07.08.2018 ein, die er sinngemäß damit begründete, dass er seine Ausbildung am Gymnasium noch nicht abgeschlossen habe. Er habe die Erkenntnis gewonnen, dass ein Studium für ihn nicht in Frage komme und mit Abschluss der Matura nur eine geringe Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt bestehe. Daher habe er sich um eine Lehrstelle bemüht und am 13.06.2018 den genannten Lehrvertrag unterzeichnet, wobei seine Aufnahme bereits seit dem Vorstellungsgespräch am 16.05.2018 festgestanden sei (Anmerkung: Die V. bestätigte diesen Umstand in einem beigelegten Schreiben!) und er die Aufnahmeprüfung schon am 09.05.2018 gemacht habe.
Ein Nichtantritt der Lehre wegen des Nichtaufschubes des Zivildienstes würde ihn um die Möglichkeit einer Facharbeiterausbildung bringen und einen bedeutenden Nachteil für sein künftiges Leben und eine außerordentliche Härte darstellen. Er beantrage Aufschub bis zum Abschluss der Lehrausbildung (31.08.2022).
8. Mit einer E-Mail vom 06.09.2018 informierte der BF die ZISA, dass er mit 01.09.2018 seine Lehrausbildung begonnen habe und wiederholte seine Anträge auf Aufschub.
9. Mit Bescheid der ZISA vom 10.09.2018, Zl. 460578/19/ZD/0918 gewährt die belangte Behörde dem BF gem. § 14 Abs. 1 ZDG gemäß seinem 2. Antrag einen Aufschub des Antritts des Zivildienstes bis längstens 19.10.2018. Die Begründung erschöpft sich darin, dass der BF die Ausbildungsdauer am Gymnasium nachgewiesen habe.
10. Mit Schriftsatz vom 12.09.2018 legte die ZISA die 1. Beschwerde und den dazugehörigen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor und wies das BVwG mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 27.09.2018, W208 2205866-1/2E (dem BF zugestellt am 09.10.2018) diese Beschwerde ab.
In der Begründung wies das BVwG daraufhin, dass Gegenstand des Erkenntnisses nur die Abweisung des Antrages wegen der begonnenen Lehre sei, weil nur diese dem bekämpften Bescheid zugrunde liege. Rechtlich führte das BVwG unter Anführung der einschlägigen Rechtsnormen und Judikatur das Folgende an:
"3.3.5. Festzustellen ist im vorliegenden Fall, dass der BF zum Zeitpunkt der Unterschrift unter den Lehrvertrag wusste, dass er ab 01.10.2018 zum Zivildienst herangezogen werden würde und kann er daher nun nicht erfolgreich eine Unterbrechung einer nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Zuweisungsbescheides begonnenen Berufsausbildung erfolgreich ins Treffen führen.
Dass eine mündliche Zusicherung des Abschlusses eines Lehrvertrages, schon davor vorlag und nur organisatorischen Gründe die Unterzeichnung verzögert haben, ist nicht entscheidend.
Entscheidend ist, dass der Lehrvertrag des BF nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit (hier mit 01.12.2018) nur mehr aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz - BAG) - wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört - aufgelöst werden kann. Darüber hinaus besteht ab dem Zeitpunkt wo der BF zum Zivildienst zugewiesen wird ein Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (§§ 12,13).
Die Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung (hier nach rund 6 Wochen), würde daher nicht dazu führen, dass er seine Lehre und Facharbeiterausbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr fortsetzen und beenden könnte.
Eine Unterbrechung der Lehrzeit von 9 Monaten bei einer Gesamtlehrzeit von 4 Jahren kann, auch weil der BF erst ganz am Anfang der Lehrezeit steht, einen erfolgreichen Abschluss der Lehre nicht gefährden und die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht, die jeden Zivildienstpflichtigen gleich trifft.
Im konkreten Fall ist es dem BF vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht gelungen einen ‚bedeutenden Nachteil' iSd § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG nachzuweisen."
11. Am 19.10.2018 stellte der BF einen 3. Antrag auf Aufschub, diesmal wieder zur Vorbereitung auf die Reifeprüfung am Bundesgymnasium L, den er damit begründete, dass er nach wie vor seine Ausbildung nicht abgeschlossen habe, sich der Dienstantritt zum Zivildienst am 20.10.2018 mit der Vorbereitungszeit überschneide und er dadurch einen bedeutenden Nachteil erleide. Voraussichtlich im Februar 2019 werde er die Ausbildung abschließen.
Beigelegt war eine Bestätigung des Gymnasiums L vom 18.10.2018, wonach sich der BF derzeit im Reifeprüfungsstadium befinde, er zum
1. Nebentermin angetreten sei und zum 2. Nebentermin wieder antreten werde. Die Reifeprüfung werde voraussichtlich im Februar 2019 stattfinden.
12. Die ZISA forderte den BF daraufhin mit Schreiben vom 08.02.2019 auf, einen Nachweis für eine derzeit verfolgte Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung und einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. eines bedeutenden Nachteils entstehen würde, vorzulegen.
13. Der BF informierte die belangte Behörde, dass er derzeit in der Berufsschule und sein letzter Tag der 12.04.2019 sei und legte einen entsprechenden Nachweis vor.
14. Am 18.04.2019 brachte der BF einen 4. Antrag auf Aufschub des Antrittes seines Zivildienstes bis zum Ende seiner Lehrzeit ein. Er begründete diesen neuerlich mit seiner Lehre bei der V und damit, dass er die Lehrstelle wegen seines Alters verlieren würde.
Beigelegt waren das Jahreszeugnis der Berufsschule; der Lehrvertrag als Elektrotechniker mit der V; ein Schreiben der V vom 17.08.2018 worin diese ebenfalls um Aufschub ersucht sowie in einem weiteren Schreiben vom 15.04.2019 bestätigt, dass sich der BF in einem aufrechten Lehrverhältnis bis 31.08.2022 befindet, ein Zeugnis der nicht bestandenen Reifeprüfung für das Schuljahr 2017/2018.
15. Mit dem Spruch des nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheides, wies die ZISA den Antrag auf Aufschub gem. § 14 Abs 1 ZDG ab.
In der Begründung wurde der unstrittige Sachverhalt wiederholt, zur Lehrstelle auf die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 27.09.2018 verwiesen und zur Gymnasiumsausbildung sinngemäß angeführt, dass er sich dabei nicht mehr in einer laufenden Ausbildung befände. Der BF habe nur Bestätigungen bis Februar 2019 vorgelegt, die Schulausbildung haben mit der letzten Klasse geendet und könne die ausstehende Reifeprüfung auch während des Zivildienstes absolviert werden, da der BF einen Anspruch auf Dienstfreistellung habe (§ 23a ZDG).
16. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 25.04.2019) brachte der BF am 22.05.2019 eine 2. Beschwerde ein, mit der er neuerlich eine Bestätigung der V über das aufrechte Lehrverhältnis (datiert 15.04.2019) und eine Bestätigung des Gymnasiums L vorlegte, wonach er im Juni 2019 zur Reifeprüfung antrete. Er begründete die Beschwerde mit einem bedeutenden Nachteil bei der Prüfungsvorbereitung, führte an dass er seine berufsvorbereitenden Ausbildung bei der V am 01.09.2018 begonnen habe, die Ausbildung an einen Ausbildungs-/Lehrplan gebunden und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte darstelle, das versäumte Ausbildungszeiträume nicht nachgeholt und später nicht angerechnet werden könnten (diesbezüglich sei eine Stellungnahme der V in Ausarbeitung und werde mit separater Post übermittelt). Ihm werde durch die Abweisung die Möglichkeit für eine fundierte Facharbeiterausbildung genommen. Er beantrage Aufschub bis zum Abschluss der Lehrausbildung.
17. Mit Schriftsatz vom 04.07.2019 legte die ZISA die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG vor (eingelangt am 08.07.2019).
18. Mit Schreiben des BVwG (zugestellt am 07.08.2019) wurde der BF aufgefordert mitzuteilen, ob er im Juni 2019 zur Reifeprüfung angetreten ist und welche Fächer noch fehlen. Weiters wurde er informiert, dass die von ihm angekündigte Stellungnahme der V bis dato nicht beim BVwG eingetroffen ist und das BVwG daher vorerst aufgrund seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 27.09.2018, W208 2205866-1/2E von entschiedener Sache ausgehe.
19. Mit Schriftsatz vom 01.09.2019 (eingelangt am 05.09.2018) führte der BF aus, dass er den Maturaantrittstermin im Februar nicht wahrgenommen habe (Überschneidung mit Berufsschule) und aufgrund eines Formalfehlers auch zum Junitermin nicht angetreten sei. Es stünden noch Prüfungen in Englisch, Mathematik und Geschichte aus, ein neuer Termin sei noch nicht bekannt.
Der beigelegten Stellungnahme der V ist zu entnehmen, dass der BF ein Grundlagenmudul in der Dauer von einem Jahr zu durchlaufen habe und darauf aufbauende verschiedene Vertiefungsmodule, ab dem zweiten Lehrjahr bis zum Abschluss der Lehre. Im Falle des BF sei ein längere Abwesenheit besonders problematisch, da ohne den Abschluss der ersten Vertiefungsmodule, das elektrotechnische Basiswissen fehle und der Lehrling "womöglich" nicht mehr im Stande wäre, dieses aufzubauen um einen positiven Lehrabschluss zu gewährleisten. Es werde ersucht dem BF Aufschub zu gewähren, damit dieser den betriebsinternen Lehrplan absolvieren könne und eine bestmögliche Ausbildung erhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und des vorgelegten Verwaltungsaktes steht fest, dass der BF im Jahr der Feststellung seiner Tauglichkeit (2016) seine Ausbildung am Gymnasium noch nicht abgeschlossen hatte. Diese Ausbildung ist auch bis dato nicht abgeschlossen und steht auch derzeit nicht fest, wann der BF diese Ausbildung abschließen wird.
Die ZISA hat den Antritt seines Zivildienstes einmal bis 19.10.2018 (Tag der mündlichen Reifeprüfung) aufgeschoben und wurde der BF bereits am 07.06.2018 einer Organisation zur Ableistung des Zivildienstes beginnend mit 01.10.2018 zugewiesen.
Den Lehrvertrag für eine Lehre als Elektrotechniker hat der BF am 13.06.2018 schriftlich abgeschlossen und die vierjährige Lehre am 01.09.2018 trotz der aufrechten Zuweisung begonnen. Das BVwG hat bereits mit Erkenntnis vom 27.09.2018 entschieden, dass die Unterbrechung der Lehrausbildung - die der BF 2 Jahre nach erstmaliger Feststellung seiner Tauglichkeit begonnen hat - keine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellt. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht eingebracht.
Der BF hat, keinen Nachweis für seine Behauptung vorgelegt, er würde die Lehrstelle bei der V, bei einem Antritt seines Zivildienstes verlieren.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage und den vom BF vorgelegten Schreiben der V getroffen werden.
Soweit die belangte Behörde angeführt hat, der BF habe keine Schulbesuchsbestätigung vorgelegt und würden die von ihm vorgelegten Nachweise nicht über den Februar 2019 hinausreichen, bedeutet dies nicht, dass die Ausbildung des BF "mit dem erfolgreichen Abschluss der letzten Klasse geendet" (Zitat im Bescheid) hat. Bei einem Nichtbestehen der Reifeprüfung kann nicht von einem (erfolgreichen) Abschluss der Ausbildung gesprochen werden.
Im vom BF nach Aufforderung des BVwG vorgelegten Schreiben der V ist nur die Rede davon, dass der interne Lehrplan bei einer längeren Unterbrechung "gefährdet" wäre und eine länger Abwesenheit "problematisch" sei. Gleichzeitig wird aber darauf hingewiesen, dass das Basismodul ein Jahr dauert und erst darauf aufbauend die Vertiefungsmodule erfolgen. Der BF hat mittlerweile das erste Lehrjahr hinter sich und es ist nicht ersichtlich, warum er nicht nach Absolvierung seines Zivildienstes wieder in den Lehrplan einsteigen und die erforderlichen Spezialmodule - insbesondere das erste Vertiefungsmodul und darauf aufbauend die weiteren Module - absolvieren könne.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 2a Abs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht, ist jedoch hinsichtlich des Antrages auf Aufschub (4. Antrag) wegen eines aufrechten Lehrverhältnis nicht zulässig, weil entschiedene Sache iSd § 17 Abs 1 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegt.
Das BVwG hat darüber bereits mit dem genannten Erkenntnis vom 27.09.2018 rechtskräftig entschieden. Weder der wesentliche Sachverhalt noch die die Entscheidung tragende Rechtslage hat sich diesbezüglich geändert. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, 10. Auflage, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 463, 481ff und die dort zitierte Rsp sowie VwGH 24.10.2018, Ra 2018/10/0061) und der Spruch der belangten Behörde folglich abzuändern (A.II.).
Hinsichtlich des neuen Sachverhaltes der Überschneidung des Zivildienstes mit der Maturavorbereitung am Gymnasium L ist jedoch in der Sache zu entscheiden (A.I. und unten 3.2.).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist bzw. nicht substantiiert bestritten wurde, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine "civil rights" betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
3.2. Gesetzliche Grundlagen
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG) lautet (Hervorhebung durch BVwG):
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[...]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[...]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Gegenstand ist der im Spruch angeführte Bescheid, mit dem der Antrag auf Aufschub vom 19.10.2018 (3. Antrag) wegen "abgeschlossener" Ausbildung des BF am Gymnasium gem. § 14 Abs. 1 ZDG abgewiesen wurde.
Die ZISA hat bereits davor aus demselben Grund mit ihrem Bescheid vom 10.09.2018 den Antritt bis zum 19.10.2018 (dem Tag der mündlichen Reifeprüfung) aufgeschoben und ist der BF in der Folge weder zum Februar- noch zum Junitermin angetreten.
3.3.2. Die Stellung, anlässlich welcher der BF erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 18.08.2016. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 01.01.2016 und hatte der BF zu diesem Zeitpunkt, die auch dem 3. Aufschubantrag zugrundeliegende Ausbildung (Gymnasium) - im Gegensatz zu seiner Lehrausbildung - bereits begonnen.
3.3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher an § 14 Abs. 1 ZDG zu messen, was die belangte Behörde auch erkannt hat.
Solange eine der nach § 14 Abs. 1 ZDG begonnene Ausbildung nicht abgeschlossen ist, besteht für deren Dauer ein Rechtsanspruch auf Aufschub. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nur in Ansehung bereits begonnener, nicht jedoch hinsichtlich erst geplanter Ausbildungszeiten (VwGH 21.05.1996, 96/11/0091; 11.04.2000, 2000/11/0072). Dass der BF die Ausbildung am Gymnasium vor dem Stichtag begonnen hat ist unstrittig.
Verkannt hat die Behörde, dass der BF die begonnene Schulausbildung eben nicht, wie im Bescheid (vorletzter Absatz) angeführt, erfolgreich mit der letzten Klasse abgeschlossen hat, sondern einzelne Teilprüfungen der Reifeprüfung nicht bestanden hat.
Gemäß § 41 Schulorganisationsgesetz, wird der Bildungsgang der allgemeinbildenden höheren Schulen durch die Reifeprüfung abgeschlossen. Erst die erfolgreiche Reifeprüfung oder der erfolglose dritte Antritt beendet diese vor dem Stichtag begonnene Schulausbildung. Er kann gemäß § 40 Schulunterrichtsgesetz bis zu dreimal zur Wiederholung der Teilprüfungen antreten und sind ihm entsprechende Prüfungstermine auf seinen Antrag zuzuweisen.
Damit hat der BF seine Ausbildung gerade nicht abgeschlossen und hätte die Behörde weiterhin von einer bereits vor dem Stichtag laufenden Schulausbildung auszugehen gehabt.
Dass er nach dem Stichtag parallel dazu ein weiteres Ausbildungsverhältnis (das Lehrverhältnis bei der V) eingegangen ist, kann nicht dazu führen, dass er den Rechtsanspruch nach § 14 Abs. 1 ZDG verliert, dass eine vor dem Stichtag begonnene Ausbildung bis spätestens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem er das 28. Lebensjahr vollendet, aufgeschoben wird.
Der Gesetzgeber hat dafür Sorge getragen, dass eine (vor dem Stichtag) begonnene unabgeschlossene Ausbildung nicht auf Dauer zu einem Aufschubanspruch führen kann, in dem er eine Obergrenze mit dem 28. Lebensjahr eingezogen hat.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Formulierung des § 14 Abs. 1
ZDG " ... bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung ..." ist
eindeutig und unmissverständlich.
Schlagworte
Allgemeinbildende höhere Schule, Antrittsaufschub, Aufschubantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2221005.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020