Entscheidungsdatum
16.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W208 2215886-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Ing. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichtes KREMS an der Donau, Zl. XXXX , vom 08.01.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidungen vom 19.02.2019, Jv 161/19h - 33, wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 14 Abs 1 Z 2 und Abs 2 GebAG und § 18 Abs 1 Z 1 GebAG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde in einem am Bezirksgericht KREMS an der Donau (im Folgenden: BG) geführten Verfahren zu XXXX am 15.11.2018 bei einem Lokalaugenschein in KREMS, Kreuzung XXXX , von 09:00 Uhr bis 10:30 Uhr als Zeuge einvernommen.
Mit Gebührenbestimmungsantrag vom 29.11.2018 machte der BF Gebühren für seine Teilnahme an dem oben genannten Lokalaugenschein am 15.11.2018 iHv insgesamt € 164,15, bestehend aus Reisekosten iHv €
41,60, Aufenthaltskosten iHv € 4,00 (Frühstück) und € 8,50 (Mittagessen), sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 GebAG im Ausmaß von 7 3/4 Stunden zu je € 14,20, daher €
110,05, geltend.
Mit Schreiben vom 12.12.2018 forderte das BG den BF auf, hinsichtlich der beantragten Entschädigung für Zeitversäumnis, binnen 8 Tagen mitzuteilen, in welchem Arbeitsverhältnis er stehen würde bzw das beiligendende Formularblatt auszufüllen.
Daraufhin übermittelte der BF am 31.12.2018 das oben genannte Formular, wonach er als Kaufmann selbstständig sei.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Vorsteherin des BG vom 08.01.2019 wurden die Gebühren des BF für die Teilnahme an dem Lokalaugenschein gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) mit insgesamt € 150,40 festgesetzt; davon unter Punkt 1. "Reisekosten (§§ 6 - 12)" iHv € 36,80 für ein Ticket der ÖBB von Wien nach KREMS und retour sowie unter Punkt 3. "Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17-18)" eine Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG im Ausmaß von 8 Stunden à € 14,20 iHv € 113,60. (Der Punkt 1. "Reisekosten" ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.)
Begründend wurden die entsprechenden Rechtsgrundlagen zitiert und ausgeführt, die Entscheidung finde in den angegebenen Bestimmungen des GebAG ihre Deckung.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 11.01.2019) richtet sich die am 01.02.2019 eingelangte Beschwerde. In dieser wird der Bescheid insofern angefochten, als dem BF im Hinblick auf die Reisezeiten keine Aufenthaltskosten nach §§ 13 - 16 GebAG in Form eines Frühstückes (€ 4,00) und eines Mittagessens (€ 8,50) zugesprochen wurden und begehrt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Zeugengebühren in diesem Punkt mit € 12,50 bestimmt würden.
Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass in den gegenständlichen Fällen die Reise um 06:30 Uhr und damit vor 7:00 Uhr begonnen habe und unter Zugrundelegung der zugesprochenen Entschädigung von 8 Stunden Zeitversäumnis um 14:30 Uhr, somit nach 14:00 Uhr, geendet habe.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.02.2019 wurden die Gebühren des BF hinsichtlich Punkt 2. (Aufenthaltskosten §§ 13 - 16 GebAG) und Punkt 3. (Entschädigung für Zeitversäumnis §§ 17 ff GebAG) dahingehend abgeändert, dass dem BF in Punkt 2. ein "Mehraufwand für Verpflegung" in Form eines Frühstückes iHv € 4,00 zugesprochen und in Punkt 3. eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG mit 7 Stunden á € 14,20, daher mit € 99,40, bestimmt wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine Zeitversäumnis im Ausmaß von 8 Stunden behaupten würde. Da die Verhandlung um 09:00 Uhr in KREMS begonnen habe, hätte die BF ihre Reise aus 1040 WIEN mit öffentlichen Verkehrsmitteln um 06:30 beginnen müssen (Zugverbindungen um 07:05 Uhr, 07:20 Uhr und 07:30 Uhr). Verhandlungsschluss sei um 10:30 Uhr gewesen, weshalb für die Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln Zugverbindungen um 10:51 Uhr und 11:19 Uhr zur Verfügung gestanden seien und er daher längstens um 13:00 Uhr wieder am Ort des Reiseantrittes gewesen sei. Er könnte daher lediglich maximal 7 Stunden an Zeitversäumnis in Ansatz bringen, wodurch ein Betrag iHv € 99,40 gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG (€ 14,20 für jede begonnene Stunde) zustehe. Da die Reise spätestens um 13:00 Uhr beendet gewesen sei, könnte dem BF auch kein Mittagessen zuerkannt werden, da die Reise längstens um 13:00 Uhr und nicht erst nach 14:00 Uhr geendet hätte.
Unter Hinzurechnung der in Rechtskraft erwachsenen Reisekosten in Punkt 1. iHv € 36,80 ergebe sich sodann gerundet ein Gesamtbetrag iHv je € 140,20. Das Mehrbegehren des BF werde abgewiesen.
5. Mit Vorlageantrag vom 07.03.2019 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führten begründend im Wesentlichen aus: Er hätten im gesamtem Verfahren eine Zeitversäumnis von 7 3/4 Stunden geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid hätte 8 Stunden ausgewiesen. Da die Reise überdies vor 11:00 Uhr anzutreten gewesen sei, sei der Anspruchsbeginn für das Mittagessen gegeben gewesen. Das BG habe den nötigen Zeitaufwand dafür jedoch nicht in die Beschwerdevorentscheidung mitaufgenommen. Unter Einbeziehung dieses Zeitaufwandes sei das Erreichen des Ausgangspunktes der Reise erst nach 14:00 Uhr möglich gewesen. Der Anspruch auf 8 Stunden Zeitversäumnis á € 14,20 und der Mehraufwand für Verpflegung/Mittagessen im Betrag von € 8,50 sei daher gegeben.
6. Mit Schreiben vom 11.03.2019, eingelangt am 13.03.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde/den Vorlageantrag und die gegenständlichen Verwaltungsakten dem BVwG zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Fest steht überdies, dass der BF selbstständig erwerbstätig ist.
Der BF hat die durch seine Einvernahme bedingte Reise von 1040 WIEN nach KREMS und retour am 15.11.2018 frühestens um 06:30 Uhr angetreten und hätte diese spätestens um 13:00 Uhr beenden können.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet "bescheinigen", dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).
Der BF hat durch seine am 27.12.2018 dem BG übermittelte Erklärung bescheinigt, dass er selbstständig ist.
Die Feststellungen zu den Reisezeiten beruhen auf den Abfragen der Routenplaner der öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere der ÖBB und der Wiener Linien, sowie auf den durchgeführten Abfragen zu den Wegzeiten in Google Maps.
Daraus ergibt sich, dass dem BF nach Verhandlungsschluss um 10:30 Uhr für seine Rückreise von KREMS nach 1040 WIEN Zugverbindungen um 10:51 Uhr und 11:19 Uhr zur Verfügung gestanden sind. Der Weg vom Ort des Lokalaugenscheins (Ecke XXXX ) bis zum Bahnhof Krems beträgt ca. 11. Minuten zu Fuß. Selbst bei Wahl der als späteste Möglichkeit angeführten Zugverbindung um 11:19 Uhr hätte das eine Rückkehr des BF um 12:30 Uhr am Wiener Hauptbahnhof und damit eine Ankunft an der Wohnadresse in WIEN um spätestens 13:00 Uhr (ca. 11 Minuten Wegzeit mit den Wiener Linien bzw ca. 20 Minuten zur Fuß bis zur Wohnadresse) zur Folge gehabt. Dass der BF seine Reise erst nach 14:00 Uhr beendet hätte, war somit selbst unter Einbeziehung gewisser Wartezeiten nicht nachvollziehbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Auch der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung wurde rechtzeitig eingebracht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 14 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).
Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
2. Auflage, 2017, § 27, K6).
Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Abs 2).
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
"Umfang der Gebühr
"§ 3. Umfang der Gebühr
(1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
[...]"
"Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1 den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
----------
1.-für das Frühstück -4,00 €-
2.-für das Mittagessen -8,50 €-
3.-für das Abendessen -8,50 €-
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen."
"Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...]"
"Zahlung der Gebühr. Zurückzahlung
§ 23. (1) Die Gebühr ist dem Zeugen aus den Amtsgeldern des Gerichtes, ist aber ein Kostenvorschuß erlegt worden, aus diesem kostenfrei zu zahlen. [...]
(3) Wird die Gebühr durch eine Rechtsmittelentscheidung herabgesetzt oder übersteigt der dem Zeugen gezahlte Vorschuß die rechtskräftig bestimmte Gebühr, so hat der Zeuge den zuviel gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Hierzu ist er unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen."
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Der BF moniert im gegenständlichen Verfahren die Nichtzuerkennung von Aufenthaltskosten unter Punkt 2. in Form eines Mittagessens iHv € 8,50 sowie die Nichtzuerkennung einer 8. Stunde Pauschalvergütung als Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG iHv €
14,20. Er argumentiert dies mit dem Beginn der Reise vor 11:00 Uhr und der Einrechnung der notwendigen Zeit für das Mittagessen.
3.3.1. Entschädigung für Zeitversäumnis
Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung erläutert hat der BF die durch die Einvernahme bedingte Reise von 1040 WIEN nach KREMS und retour am 15.11.2018 frühestens um 06:30 Uhr angetreten und diese spätestens 13:00 Uhr beenden können. Der Zeitbedarf für die notwendige Einnahme eines Mittagessens kann nur dann eingerechnet werden, wenn nach § 14 Abs 2 GebAG auch ein Rechtsanspruch darauf besteht. Das ist hier nicht der Fall (vgl dazu unten 3.3.2.).
Auf Grundlage der notwendigen Reisezeit, ergibt sich - wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung richtig bestimmt - eine Entschädigung für Zeitversäumnis für den selbstständigen BF in Form einer Pauschalvergütung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG im Ausmaß von 7 Stunden á € 14,20, insgesamt daher ein Betrag iHv € 99,40.
3.3.2. Mehraufwand für die Verpflegung
Unter Zugrundelegung der festgestellten Reisezeiten und insbesondere des Reisebeginns um 06:30 und damit vor 07:00 Uhr war dem BF ein Mehraufwand für Verpflegung gemäß § 14 Abs 1 Z 1 GebAG für ein Frühstück iHv € 4,00 zuzusprechen.
Da der BF den Ausgangspunkt seiner Reise in WIEN 1040 - wie festgestellt - um spätestens 13:00 Uhr und damit bereits vor 14:00 Uhr wieder erreichen hätte können, konnte kein Mehraufwand für Verpflegung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 GebAG für ein Mittagessen vergütet werden. Dieses wäre gemäß § 14 Abs 2 GebAG nur zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 11:00 Uhr antreten und nach 14:00 Uhr beenden hat müssen.
Das in diesem Zusammenhang von dem BF ins Treffen geführte Argument, wonach der Anspruchsbeginn für das Mittagessen gegeben sei, da die Reise vor 11:00 Uhr anzutreten gewesen sei, führt daher mangels Deckung im Gebührengesetz ins Leere, da die genannten Voraussetzungen in § 14 Abs 2 GebAG (Beginn vor 11:00 Uhr und Ende nach 14:00 Uhr) kumulativ erfüllt sein müssen. Da eine Beendigung der Reise nach 14:00 Uhr jedoch wie festgestellt in den gegenständlichen Fällen nicht vorliegt, ist die Vergütung eines Mittagessens gemäß § 14 Abs 1 Z 1 GebAG zu Recht unterblieben.
Da eine Rückkehr des BF um spätestens 13:00 Uhr erfolgen hätte können, war weder eine 8. Stunde Pauschalvergütung für Zeitversäumnis nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG noch ein Mehraufwand für Verpflegung in Form eines Mittagessens nach § 14 Abs 1 Z 2 GebAG in Ansatz zu bringen und ist die von der belangten Behörde in den Beschwerdevorentscheidung zugesprochene Gebühr iHv € 140,20 zu bestätigen.
Dem angefochtenen Bescheid (in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung) haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der dem BF bereits ausbezahlte Mehrbetrag von € 10,20, (Auszahlungsanweisung im Bescheid vom 08.01.2019 "vor Rechtskraft") zurückzuzahlen ist, da dieser Bescheid durch die nunmehr vom BVwG bestätigte Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde). Hierzu ist der BF von der Behörde unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern; bei nicht rechtzeitiger Zurückzahlung ist der Betrag vom Zeugen nach den für die Einbringung der gerichtlichen Gebühren und Kosten geltenden Vorschriften einzubringen (§ 23 Abs 3 GebAG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Bestimmung des § 14 Abs 2 GebAG ist klar und unmissverständlich.
Schlagworte
Aufenthaltskostenersatz, Beschwerdevorentscheidung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2215886.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020