Entscheidungsdatum
19.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W246 2134052-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Johannes DÖRNER und Dr. Alexander SINGER, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus AG eingerichteten Personalamtes vom 07.02.2017, Zl. PA 77/16-A03, betreffend Bezugskürzung nach § 13c GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.06.2019 und 27.08.2019 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 28.09.2000 wurde der am XXXX geborene Beschwerdeführer gemäß §§ 3 und 8 iVm § 230a Abs. 1 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, ernannt.
2. Das Bundessozialamt setzte mit Bescheid vom 05.09.2013 den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers gemäß § 14 BEinstG ab 22.05.2013 mit "90 vom Hundert" fest. Dabei stützte es sich auf ein Sachverständigengutachten vom 20.08.2013, nach dem beim Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 eine Niereninsuffizienz bei Hypertonie vorliege und er infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet sei.
3. Mit Schreiben des Personalamtes der Österreichischen Postbus AG (in der Folge: die Behörde) vom 26.06.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Dienstantritt am 27.08.2015 in der Unternehmenszentrale/Personalabteilung in 1100 Wien aufgefordert.
4. Gegen diese Weisung remonstrierte der Beschwerdeführer mit dem im Wege seiner Rechtsvertreter eingebrachten Schreiben vom 30.07.2015. Dabei führte er aus, dass er aufgrund einer Niereninsuffizienz Dialysepatient sei und seine Arbeitsleistung in Wien nicht erbringen könne, weil die Dialyse täglich in den Nachtstunden zu Hause durchgeführt werde. Seine Arbeitsleistung am Tag sei dadurch aber nicht eingeschränkt. Die Einschränkung sei nur insofern gegeben, als er seine über die Nacht dauernde Therapie zuhause durchführen müsse. Es würden daher schwerwiegende medizinische Bedenken gegen die Befolgung der Weisung sprechen, eine ordnungsgemäße Behandlung als Dialysepatient müsse gesichert sein.
5. Mit Schreiben vom 13.08.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreter u.a. einen Arztbrief der Internen Abteilung des Krankenhauses der Elisabethinen in XXXX vom 09.07.2015 in Vorlage, wonach bei ihm u.a. eine chronische Niereninsuffizienz, Stadium V, bei hypertensiver Nephrosklerose und eine arterielle Hypertonie vorliege.
6. Am 19.08.2015 zog die Behörde aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde die Weisung zum Dienstantritt zurück und gab gleichzeitig bekannt, dass infolge der gegebenen Umstände von einer aufrechten Dienstunfähigkeit ab dem 31.07.2015 ausgegangen werde.
7. Der Beschwerdeführer teilte hierzu mit Schreiben vom 25.08.2015 im Wege seiner Rechtsvertreter mit, dass er zwar die Zurückziehung der Weisung zustimmend zur Kenntnis nehme, er jedoch der Auffassung der Behörde entgegentrete, dass von einer aufrechten Dienstunfähigkeit ab dem 31.07.2015 auszugehen sei.
8. In dem von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren wurde die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) mit Schreiben der Behörde vom 01.09.2015 um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ersucht.
Nach der in der Folge erstellten und dem Beschwerdeführer übermittelten Stellungnahme des Chefarztes der Landesstelle XXXX der PVA vom 17.11.2015 sei eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht möglich und eine vollwertige Ausübung einer Vollzeittätigkeit nicht zumutbar. Diese Stellungnahme erfolgte unter Berücksichtigung verschiedener medizinischer Befunde (v.a. des ärztlichen Gesamtgutachtens der PVA vom 27.10.2015 und der Arztbriefe der Internen Abteilung des Krankenhauses der Elisabethinen in XXXX vom 19.08.2015 und 10.11.2015).
Nach der - aufgrund eines vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztbriefes der Internen Abteilung des Krankenhauses der Elisabethinen in XXXX vom 29.01.2016 (demnach der Beschwerdeführer dort vom 28.12.2015 bis 19.01.2016 in stationärer Behandlung war) eingeholten - ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 01.03.2016 sei im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers und die Schwere der organischen Veränderungen von einem Wiedererlangen seiner Dienstfähigkeit nicht mehr auszugehen.
9. Nachdem die Behörde in weiterer Folge eine anteilige Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers vorgenommen hatte, beantragte dieser mit Schreiben vom 10.03.2016 wie folgt:
"Mit Gehaltsauszahlung Februar 2016 wurde mein Monatsbezug gekürzt. Nachdem ich aber arbeitsfähig jedoch dienstfreigestellt bin, ersuche ich, meinen Bezug zur Gänze auszubezahlen. Bereits vorenthaltene Bezüge ersuche ich umgehend nachzuverrechnen. Sofern keine Nachzahlung erfolgt, ersuche ich um bescheidmäßige Absprache."
10. Mit Bescheid vom 01.06.2016 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2016 ab. Dabei führte sie begründend im Wesentlichen aus, dass sie sich basierend auf den vom Beschwerdeführer übermittelten medizinischen Befunden dazu veranlasst gesehen habe, von seiner Dienstunfähigkeit und somit der Aufhebung seiner Pflicht zur Dienstleistung wegen Krankenstandes auszugehen.
11. Mit Beschluss vom 23.09.2016, Zl. W106 2134052-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Bescheid der Behörde vom 01.06.2016 erhobenen Beschwerde, mit der weitere medizinische Befunde vorgelegt wurden, statt, hob diesen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es mangle dem angefochtenen Bescheid an entscheidungswesentlichen Feststellungen betreffend die konkreten Arbeitsplatzaufgaben des Beschwerdeführers, welche für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von essentieller Bedeutung seien. Die Behörde habe in diesem Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen.
12. Im - parallel zum vorliegenden Verfahren laufenden - Ruhestandsversetzungsverfahren sprach die Behörde, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde vom 21.09.2016, mit dem er in Ruhestand versetzt worden war, Beschwerde erhoben hatte, mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2016 aus, der Beschwerdeführer werde gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Wirksamkeit des auf die Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsletzten in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage dieser Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und legte dabei u. a. einen Ambulanzbrief der Internen Abteilung des Krankenhauses der Elisabethinen in XXXX vom 22.09.2016 vor, wonach der Annahme, dass durch eine Nierentransplantation sich keine leistungskalkülrelevanten Besserungsmöglichkeiten ergeben würden, klar widersprochen werde. Nach Vorlage der Beschwerde stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.11.2017 das zur Zl. W128 2149084-1 protokollierte Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Behörde vom 21.09.2016, mit dem der Beschwerdeführer in Ruhestand versetzt worden war, wegen Zurückziehung der Beschwerde ein; der Beschwerdeführer führte zur Zurückziehung dieser Beschwerde aus, dass er aus verfahrensökonomischen und außerverfahrensrechtlichen Erwägungen im Ruhestandsversetzungsverfahren keinen Widerstand mehr gegen die Absicht der Behörde leisten wolle, ihn amtswegig in den Ruhestand zu verabschieden.
13. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.02.2017 wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.03.2016 auf Auszahlung der ungekürzten Bezüge neuerlich ab.
Dabei hielt die Behörde zunächst fest, schon aus dem vom Bundessozialamt eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.08.2013 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit 2008 an einer Niereninsuffizienz bei Hypertonie leide und seit dem Jahr 2013 Dialysepatient sei. Der Grad seiner Behinderung sei mit Bescheid des Bundessozialamtes ab 22.05.2013 mit "90 vom Hundert" festgesetzt worden.
Die Behörde gehe auf Grund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2016, Zl. W106 2134052-1/2E, vom dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.05.2002 zugewiesenen Arbeitsplatz eines "Fachgebietsverantwortlichen UZ" aus. Diese Annahme sei vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben. Die Beifügung "UZ" zu den Bezeichnungen der Verwendungen stelle lediglich eine organisatorische Nahebeziehung und disziplinäre Zuordnung zur Unternehmenszentrale dar, ziehe aber nicht automatisch den Dienstort XXXX nach sich. Der Dienstort XXXX sei als dislozierter Arbeitsplatz der Unternehmenszentrale anzusehen.
Auf Grund der übermittelten Befunde, dem eingeholten PVA-Gutachten im Ruhestandsversetzungsverfahren und den gesetzten Ermittlungshandlungen sei von der durchgehenden dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Frage, ob die Behörde ihrer Beurteilung eine zutreffende Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt habe, erweise sich als bedeutungslos, weil der Beschwerdeführer auf Basis des PVA-Gutachtens zur Ausübung jedweder Berufstätigkeit auf Dauer außer Stande sei (VwGH 27.06.2013, 2012/12/0046). Dies enthebe den Beschwerdeführer von seiner Pflicht zur Dienstleistung. Auf eine Zustimmung des Beschwerdeführers komme es dabei nicht an. Die Kürzung der Bezüge gemäß § 13c GehG sei daher zu Recht erfolgt.
14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
Die Beschwerde hält u.a. fest, dass die Behörde die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit im Hinblick auf das in seiner Verwendung erforderliche Leistungskalkül falsch beurteile und den dem Beschwerdeführer aufoktroyierten Krankenstand bejahe. Sie ignoriere den bindenden Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom 23.09.2016, Zl. W106 2134052-1/2E, nämlich zu klären, welcher Arbeitsplatz dem Beschwerdeführer zuletzt auf Dauer rechtmäßig zugewiesen gewesen sei und an welchem Dienstort er diesen auszuüben gehabt habe.
15. Mit Schreiben vom 14.03.2017 legte der Beschwerdeführer ein internistisches Gutachten eines Facharztes für Innere Medizin (in der Folge: Privatgutachter) vom 10.03.2017 vor (s. hierzu genauer unter Pkt. II.1.2.).
16. Die Behörde führte aus Anlass der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht unter Anführung von Gründen im Wesentlichen aus, dass dem internistischen Gutachten vom 10.03.2017 nicht zu folgen sei.
17. Mit Erkenntnis vom 29.06.2017, Zl. W106 2134052-2/2E, änderte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der Behörde vom 07.02.2017 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm mit § 13c GehG dahingehend ab, dass die Auszahlung der ungekürzten Bezüge bis zum 04.05.2016 zu erfolgen habe. Im Übrigen gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde nicht Folge. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
18. Der Verwaltungsgerichtshof gab der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088-11, statt und hob dieses "soweit es sich auf nach dem 4. Mai 2016 gelegene Zeiträume bezieht" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Dabei hielt der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit erkennbar nicht gegen den Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes wende, wonach bis 04.05.2016 eine Kürzung der Bezüge zu unterbleiben habe, sondern stütze sie sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht habe im vorliegenden Fall Verfahrensvorschriften verletzt, weil es sich in seiner Beweiswürdigung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten internistischen Gutachten vom 10.03.2017 in keiner Weise auseinandergesetzt habe und dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Erwägungen das Bundesverwaltungsgericht den amtsärztlichen Gutachten bzw. Stellungnahmen gefolgt sei.
Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof im Übrigen aus, dass die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 6 EMRK geboten gewesen wäre. Die Voraussetzungen nach § 24 Abs. 4 VwGVG seien im Hinblick auf das sachverhaltsbezogene Vorbringen des Beschwerdeführers sowie in Anbetracht des von ihm vorgelegten Gutachtens, welches von den amtsärztlichen Gutachten abweichende Ergebnisse ausweise, nicht vorgelegen.
19. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner Rechtsvertreter am 06.05.2019 einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 7 B-VG.
20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie seines Rechtsvertreters, eines Behördenvertreters und des Chefarztes der Landestelle XXXX der PVA durch, in welcher dieser zur Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17.11.2015 und den übrigen medizinischen Unterlagen ausführlich befragt wurde.
21. In der Folge legte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof den gegenständlichen erstinstanzlichen Verwaltungs- und Beschwerdeakt vor. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht u.a. aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung im vorliegenden Verfahren zu erlassen.
22. In der Folge setzte das Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2019 die mündliche Verhandlung fort und gab den Parteien Gelegenheit, den o. a. Privatgutachter zu dem von ihm erstellten internistischen Gutachten vom 10.03.2017 zu befragen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stand seit 01.07.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen. Er war zunächst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1, ernannt und wurde als PBZ-Leiter verwendet. Dieser Arbeitsplatz ist aufgrund einer österreichweiten Organisationsänderung und Umstrukturierung in der Folge eingezogen worden.
Der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 27.05.2002 zugewiesene Arbeitsplatz war der eines "Fachgebietsverantwortlichen UZ". Die Dienstorte des Beschwerdeführers waren XXXX und XXXX . Eine Verpflichtung zur Anwesenheit des Beschwerdeführers in XXXX bestand in Fällen dienstlicher Notwendigkeit sowie jedenfalls dann, wenn ihm der Bereichsleiter entsprechende Weisungen erteilte. Eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in XXXX wurde für insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Arbeitstage eines Kalenderjahres ausgesprochen. Es war somit von einer überwiegenden Dienstverrichtung am Dienstort XXXX auszugehen. Die mit E-Mail vom 10.07.2008 erteilte Anweisung betreffend die Gestaltung der Arbeitszeit und der den BF treffenden Meldepflichten hat keine Änderung des bescheidmäßig verfügten Dienstortes bewirkt.
Der Arbeitsplatz eines "Fachgebietsverantwortlichen UZ" erfordert die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen, die Steuerung von Projektgruppen oder Arbeitsteams, die Unterstützung bei der Umsetzung sowie der Kommunikation relevanter Sachverhalte, die Beratung sowie Unterstützung des Führungsteams rund um die spezifisch zugeordneten Aufgabenstellungen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion relevanter Konzernbereiche, die Mitarbeit bei Restrukturierungsmaßnahmen sowie Organisationsänderungen, die Schulung von spezifischen Inhalten sowie die Aufarbeitung von Präsentationsunterlagen, Arbeitsunterlagen, Protokollen sowie Informationsmaterialien und die Mitwirkung bzw. Leitung von Projekten. Dieser Arbeitsplatz erfordert weiters ständiges Sitzen sowie fallweises Stehen und Gehen, eine fallweise leichte körperliche Belastung, einen fallweise besonderen Zeitdruck, eine normale psychische Anforderung, eine schwierige geistige Anforderung, eine gute Auffassungsgabe sowie eine sehr gute Konzentrationsfähigkeit bei einer möglichen Einsatzzeit von über 12 Stunden/Tag und über 55 Stunden/Woche.
1.2. Im von Amts wegen eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren erfolgte unter Berücksichtigung verschiedener medizinischer Befunde eine Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 17.11.2015, wonach eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers (terminale Nierensuffizienz unter laufender Peritonealdialyse sowie schwere arterielle Hypertonie mit schweren Komplikationen [schwere Linksventrikelhypertrophie, Nephrosklerose]) nicht möglich und eine vollwertige Ausübung einer Vollzeittätigkeit nicht zumutbar sei; nach der - aufgrund weiterer vom Beschwerdeführer vorgelegter medizinischer Unterlagen eingeholten - ergänzenden Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 01.03.2016 sei im Hinblick auf das Alter des Beschwerdeführers und die Schwere der organischen Veränderungen von einem Wiedererlangen seiner Dienstfähigkeit nicht mehr auszugehen.
Mit Schreiben vom 14.03.2017 legte der Beschwerdeführer ein internistisches Gutachten eines Privatgutachters vom 10.03.2017 vor, welches im Wesentlichen Folgendes ausführt:
"Herr [...] wird seit 2008 wegen eines chronischen Nierenleidens an der nephrologischen Fachabteilung des Krankenhauses [...] behandelt. Zum Zeitpunkt der Diagnoseerstellung bestand eine präterminale Nierenfunktionseinschränkung im Stadium 4-5, eine suffizient vorbehandelte Hypertonie, eine leichte renale Anämie sowie eine inzipiente Überfunktion der Nebenschilddrüse.
[...]
Subjektive Beschwerden:
Herr [...] ist nach eigenen Angaben trotz seiner chronischen Nierenerkrankung und der dadurch regelmäßig notwendigen Nierenersatztherapie (Hämodialyse) in subjektiv ausgezeichneter physischer als auch psychischer Verfassung.
Im Alltagsleben wie auch bei körperlicher Anstrengung (ausdauernde Wanderungen, Gartenarbeit, etc.) wird eine uneingeschränkte kardiopulmonale Belastbarkeit angegeben.
Der Blutdruck sei bei regelmäßigen Selbstmessungen gut eingestellt und die Werte im Zielbereich liegend.
[...]
Das Leistungskalkül ist durch die chronische, hämodialysepflichtige Nierenerkrankung und die konsekutiven Komorbiditäten beeinträchtigt.
Aus internistischer Sicht sind Herrn [...] jedoch leichte körperliche Hebe- und Trageleistungen während einer 40-stündigen Arbeitswoche zumutbar, mittelschwere halbzeitig.
Herrn [...] sind ein normales Arbeitstempo und ein durchschnittlicher Zeitdruck, unter Einhaltung des Leistungskalküls, drittelzeitig auch ein mäßig erhöhter Zeitdruck zumutbar. Übliche Arbeitspausen sind einzuhalten und zu ermöglichen.
Die Arbeiten können im Stehen, Sitzen und Gehen durchgeführt werden. Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und in schwindelexponierten Lagen sind nicht mehr zuzumuten. Die Arbeiten sind im Freien und in geschlossenen Räumen möglich. Extreme Hitze und extreme Kälte sind zu vermeiden.
Bezüglich des Anmarschweges gibt es keine Einschränkungen, eine räumliche Nähe zum behandelnden Dialysezentrum muss jedoch gewährleistet sein.
Mit einer Krankenstandsdauer von über zwei Wochen pro Jahr ist aktuell nicht zu rechnen. Das Leistungskalkül wird sich aus jetziger Sicht nicht mehr verbessern."
Mit Beschluss vom 06.11.2017 stellte das Bundesverwaltungsgericht das zur Zl. W128 2149084-1 protokollierte Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Behörde vom 21.09.2016, mit dem der Beschwerdeführer in den Ruhestand versetzt worden war, wegen Zurückziehung der Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer befand sich ab 01.11.2017 im Ruhestand.
1.3.1. Der Beschwerdeführer leidet zumindest seit dem Jahr 2008 (und litt somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum) an einer Niereninsuffizienz, Stadium IV-V, weshalb er ab dem Jahr 2013 einer Peritonealdialyse unterzogen wurde und seit dem Jahr 2015 mittels Hämodialyse behandelt wird. Weiters lag beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum u.a. eine Hypertonie sowie eine renale Anämie vor.
1.3.2. Aufgrund dieser Erkrankungen war es dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 05.05.2016 bis 31.10.2017 nicht möglich, die für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.
1.4. Die Kürzung der Monatsbezüge des Beschwerdeführers wurde seitens der Behörde ab Februar 2016 fortlaufend vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof gab der gegen das - im vorliegenden Verfahren ergangene - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, Zl. W106 2134052-2/2E, erhobenen Revision mit Erkenntnis vom 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088-11, statt und hob dieses "soweit es sich auf nach dem 4. Mai 2016 gelegene Zeiträume bezieht" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffenen Feststellungen zu dem Eintritt des Beschwerdeführers in den öffentlichen Dienst, den ihm zugewiesenen Arbeitsplätzen und dem Anforderungsprofil des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie im Beschwerdeakt dahingehend aufliegenden Unterlagen (s. hierzu auch die Feststellung in Rz. 1 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088-11, und die dazu erfolgten Ausführungen der Verfahrensparteien auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls vom 06.06.2019; vgl. weiters die Feststellungen auf S. 6 f. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017, Zl. W106 2134052-2/2E, und auf S. 6 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019, Zl. W245 2194666-1/5E) und aus den vom Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten Angaben (vgl. u.a. die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Wochenarbeitszeit sowie zu Dienstreisen auf S. 9 und 10 des Verhandlungsprotokolls vom 06.06.2019).
2.2. Die Feststellungen zum Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers und zu den in diesem erstatteten medizinischen Gutachten (Pkt. II.1.2.) ergeben sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten sowie den Beschwerdeakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens zur Zl. W128 2149084-1. Die Feststellung zum Zeitpunkt, ab dem sich der Beschwerdeführer im Ruhestand befand, folgt aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.06.2019).
2.3.1. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen (Pkt. II.1.3.1.) folgen aus den in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten sowie den Beschwerdeakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens zur Zl. W128 2149084-1 einliegenden medizinischen Unterlagen (wie v.a. auch aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17.11.2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 01.03.2016 sowie aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten internistischen Gutachten vom 10.03.2017).
2.3.2. Dass es dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Erkrankungen nicht möglich war, die für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (05.05.2016 bis 31.10.2017) zu erfüllen (Pkt. II.1.3.2.), ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Es wird vor dem Hintergrund der dahingehenden höchstgerichtlichen Judikatur (s. Pkt. II.3.3.) seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keinesfalls verkannt, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17.11.2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 01.03.2016 zu diesen Zeitpunkten von der Unzumutbarkeit jedweder Tätigkeiten des Beschwerdeführers aufgrund seiner Erkrankungen ausging, wohingegen das vom Beschwerdeführer vorgelegte internistische Gutachten vom 10.03.2017 zu diesem Zeitpunkt die Zumutbarkeit gewisser Tätigkeiten unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen für den Beschwerdeführer annahm (s. hierzu auch Rz. 29 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088-11). Ob man im Ergebnis der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 17.11.2015 samt ergänzender Stellungnahme vom 01.03.2016 oder aber dem internistischen Gutachten vom 10.03.2017 folgt, kann jedoch aus den in der Folge angeführten Gründen im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, in dem sich einzig die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 05.05.2016 bis 31.10.2017 dazu in der Lage war, die für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben zu erfüllen.
Aus dem internistischen Gutachten vom 10.03.2017 geht hervor, dass das Leistungskalkül des Beschwerdeführers durch die bei ihm vorliegenden Erkrankungen beeinträchtigt ist und sich auch nicht mehr verbessern wird, wobei ihm ein normales Arbeitstempo sowie ein durchschnittlicher Zeitdruck (drittelzeitig auch ein mäßig erhöhter Zeitdruck) zumutbar sind (s. Pkt. II.1.2.); hierbei wurde seitens des Privatgutachters von einem "klassischen 40-Stunden-Job im Büro" mit möglicher kurzfristiger Stressbelastung ohne Dauerstress bei nicht 100%-igem Zeitdruck ausgegangen (vgl. S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls vom 27.08.2019). Zudem folgt u.a. aus diesem Gutachten, dass eine räumliche Nähe des Arbeitsortes zum Dialysezentrum gewährleistet sein muss. Der dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zugewiesene Arbeitsplatz erforderte eine Vielzahl verantwortungsvoller Aufgaben (wie z.B. die selbstständige sowie eigenverantwortliche Bearbeitung von komplexen Aufgabenstellungen, die Steuerung von Projektgruppen oder Arbeitsteams, die Beratung sowie Unterstützung des Führungsteams rund um die spezifisch zugeordneten Aufgabenstellungen, die Wahrnehmung der Schnittstellenfunktion relevanter Konzernbereiche und die Mitarbeit bei Restrukturierungsmaßnahmen sowie Organisationsänderungen) unter fallweise besonderem Zeitdruck und einer möglichen Einsatzzeit von über 12 Stunden/Tag sowie über 55 Stunden/Woche (s. hierzu genauer unter Pkt. II.1.1. und auch die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers auf S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 06.06.2019), wobei auch eine teilweise Abwesenheit vom Dienstort XXXX , an dem der Dienst überwiegend zu verrichten ist, bestehen kann. Daher ist für das Bundesverwaltungsgericht - selbst wenn man lediglich den Ausführungen im vom Beschwerdeführer vorgelegten internistischen Gutachten vom 10.03.2017 folgt - unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer seit ca. Dezember 2015 durchgeführten Form der Dialysebehandlung, die drei Mal/Woche für ca. vier Stunden zu erfolgen hat (s. hierzu die Ausführungen des Privatgutachters auf S. 5, 7 und 9 des Verhandlungsprotokolls vom 27.08.2019), nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Ausübung der Aufgaben auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz in der Lage war.
2.4. Die Feststellungen zum Zeitraum der Kürzung der Monatsbezüge (Pkt. II.1.4.) folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Unterlagen sowie dem im Beschwerdeakt einliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088-11.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass aufgrund des durch den Verwaltungsgerichtshof in seinem o.a. Erkenntnis vom 03.10.2018 erfolgten Umfangs der Aufhebung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2017 (s. Pkt. II.1.4.) und aufgrund des Zeitpunkts, ab dem der Beschwerdeführer faktisch im Ruhestand war, (s. Pkt. II.1.2.) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nur mehr die Frage der Rechtmäßigkeit der mit Bescheid der Behörde vom 07.02.2017 erfolgten Abweisung des Antrags auf Auszahlung der ungekürzten Bezüge im Zeitraum von 05.05.2016 bis 31.10.2017 ist.
3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 58/2019, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:
"Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 13c. (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte.
(2) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(3) Die Kürzung gemäß Abs. 1 vermindert sich um 80% der Bemessungsbasis gemäß Abs. 4, höchstens jedoch um das Gesamtausmaß der Kürzung gemäß Abs. 1.
(4) Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß §§ 12f Abs. 2, 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von einem Zwölftel der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 12 Monate vor Beginn des ersten Krankenstandes der gemäß Abs. 2 zusammenzuzählenden Krankenstände bezogen hat.
(5) Die Verringerung des Monatsbezuges wird mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von 182 Kalendertagen folgenden Tag, bis einschließlich zu dem Tag wirksam, der dem Tag des Wiederantritts des Dienstes unmittelbar vorangeht. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, ist für jeden Tag der Kürzung der verhältnismäßige Teil des Kürzungsbetrages nach den Abs. 1 bis 4 für die Bemessung des Monatsbezuges zu berücksichtigen.
(6) - (8) [...]
(9) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979 als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als infolge Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn ihre oder seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits gemäß Abs. 1 gekürzt waren."
3.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob der Beamte "durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert" ist, anhand des aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen, wobei auf jene Situation abzustellen ist, wie sie bei rechtmäßigem Verhalten anderer Mitarbeiter und bei Erfüllung der Fürsorgepflichten des Dienstgebers vorläge. Dies folgt daraus, dass dem Gesetzgeber wohl nicht zugesonnen werden kann, er habe mit § 13c Abs. 1 GehG das gehaltsrechtliche Risiko einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstgeber teilweise auf den Beamten überwälzen wollen (vgl. VwGH 16.09.2013, 2012/12/0117).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Begriff der krankheitsbedingten Dienstverhinderung um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichtes unterliegt. Ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit des Beamten bzw. die Verhinderung am Dienst nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Behörde bzw. durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Krankheit den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. im Zusammenhang mit der Frage einer infolge Erkrankung gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst iSd § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 VwGH 19.10.2017, Ra 2017/09/0039).
Der Verwaltungsgerichtshof hielt weiters fest, dass es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht obliegt, den für die zu entscheidende Rechtsfrage der krankheitsbedingten Dienstverhinderung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln, was im Regelfall die Heranziehung entsprechender medizinischer Sachverständiger erfordert (s. VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088).
Weiters trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Gericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Liegen einander widersprechende Gutachten vor, ist es dem Verwaltungsgericht gestattet, sich dem einen oder dem anderen Gutachten anzuschließen, es hat diesfalls jedoch - im Rahmen seiner Beweiswürdigung - seine Gedankengänge darzulegen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht somit gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Zl. Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136).
3.4. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankungen (s. Pkt. II.1.3.1.) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 05.05.2016 bis 31.10.2017 an der Ausübung seiner Dienstleistung iSd § 13c GehG an dem ihm damals zugewiesenen Arbeitsplatz eines "Fachgebietsverantwortlichen UZ" verhindert war.
Wie bereits in der Beweiswürdigung unter Pkt. II.2.3.2. dargestellt, war der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 05.05.2016 bis 31.10.2017 nicht dazu in der Lage, die für seinen Arbeitsplatz erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine krankheitsbedingte Dienstverhinderung iSd o.a. Judikatur im Hinblick auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz vorgelegen ist, womit der Monatsbezug in diesem Zeitraum zu kürzen war.
Soweit im internistischen Gutachten vom 10.03.2017 festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt "nach eigenen Angaben" trotz seiner Erkrankung und der dahingehenden Behandlung in subjektiv ausgezeichneter physischer sowie psychischer Verfassung gewesen sei (s. Pkt. II.1.2.), und soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf hinwies, sich körperlich gut zu fühlen sowie voll belastbar zu sein (vgl. S. 2 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 06.06.2019), ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Fähigkeit zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben am konkreten Arbeitsplatz nicht von der Selbsteinschätzung des Beamten abhängt (s. z.B. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154; 12.11.2008, 2007/12/0115).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die beim Beschwerdeführer mittlerweile erfolgte Transplantation einer Spenderniere (s. u.a. die Ausführungen auf S. 4 des Verhandlungsprotokolls vom 06.06.2019) und die von ihm seit 01.09.2017 ausgeübte Tätigkeit bei einem privaten Unternehmen im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nichts an der oben angeführten Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes der krankheitsbedingten Dienstverhinderung hinsichtlich des dem Beschwerdeführer konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu ändern vermag.
3.5. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsplatz, ärztlicher Sachverständiger, Bezugskürzung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2134052.2.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020