TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/24 W129 2219312-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2019
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Entscheidungsdatum

24.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UG §55 Abs1
UG §63 Abs8
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2219312-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von DI XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg vom 22.05.2019, Zl. S 16.028/2-2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat "Der Antrag auf Zulassung zum individuellen Masterstudium der Rechtswissenschaften wird gem. § 55 sowie § 63 Abs 8 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2019 an der Universität Salzburg einen Antrag auf Genehmigung bzw. Zulassung zum individuellen Masterstudium Rechtswissenschaften.

Beigelegt wurde ein Curriculum, welches ebenso wie die Prüfungsordnung auf das Studienhandbuch und (zur Gänze) auf bestimmte Lehrveranstaltungen der Johannes Kepler Universität Linz Bezug nimmt. Auch wird auf den Satzungsteil Studienrecht der Universität Linz verwiesen und angeführt, dass die "Diplomarbeit" (gemeint wohl: Masterarbeit) aus einem der an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der JKU vertretenen Fächer anzufertigen sei. Der Verleihungsbescheid habe "in einer gravierten Diplommappe von der JKU" ausgefertigt zu werden.

2. In weiterer Folge ergab sich ein E-Mail-Verkehr zur Frage, ob das beantragte Studium der VwGH-Judikatur zum individuellen Bildungsbedarf entspreche und ob dieser Bildungsbedarf durch die an den österreichischen Universitäten eingerichteten Diplomstudien der Rechtswissenschaften abgedeckt sei, wobei der Beschwerdeführer die Ansicht vertrat, er habe bereits ein ingenieurwissenschaftliches Studium absolviert und "habe nicht vor, dass [er sich] extra hinsetze und von neu 4 Jahre für ein Diplomstudium Zeit investiere".

3. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre der Universität Salzburg vom 22.05.2019, Zl. S 16.028/2-2019, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29.04.2019 abgewiesen und dies insbesondere mit dem fehlenden individuellen Ausbildungsbedarf begründet (VwGH 21.05.2015, Ro 2014/10/0028).

4. Die unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wurde mit Schreiben des BVwG vom 28.05.2019 an die belangte Behörde übermittelt.

5. Mit Mail vom 12.06.2019 teilte der Vorsitzende des Senates der Universität Salzburg mit, dass der Senat auf eine Stellungnahme verzichte.

6. Mit Begleitschreiben vom 13.06.2019 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2019 an der Universität Salzburg einen Antrag auf Genehmigung bzw. Zulassung zum individuellen Masterstudium Rechtswissenschaften.

Beigelegt wurde ein Curriculum, welches ebenso wie die Prüfungsordnung auf das Studienhandbuch und (zur Gänze) auf bestimmte Lehrveranstaltungen der Johannes Kepler Universität Linz Bezug nimmt. Auch wird auf den Satzungsteil Studienrecht der Universität Linz verwiesen und angeführt, dass die "Diplomarbeit" (gemeint wohl: Masterarbeit) aus einem der an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vertretenen Fächer anzufertigen sei. Der Verleihungsbescheid habe "in einer gravierten Diplommappe von der JKU" ausgefertigt zu werden.

Der Beschwerdeführer stellte vor dem (verfahrensgegenständlichen) Antrag am 17.10.2018 auch einen Antrag zu einem individuellen Masterstudium "Recht für Techniker/innen"; dieser Antrag wurde mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Universität Linz vom 13.02.2019 abgewiesen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche seit 28.06.2019 am Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl 2211087-6 bei der Gerichtsabteilung W224 anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Darüber hinaus wurde in die Gerichtsakten zur Beschwerde W224 2211087-6 Einsicht genommen.

Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl I. Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 3/2019, lauten:

Individuelles Studium

§ 55. (1) Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien dürfen zu einem individuellen Bachelor- oder Masterstudium verbunden werden. Der Antrag auf Zulassung zu einem individuellen Studium ist an jener Universität einzubringen, an welcher der Schwerpunkt des geplanten Studiums liegen soll.

(2) Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des Studiums;

2. ein Curriculum einschließlich Qualifikationsprofil;

3. den Umfang in ECTS-Anrechnungspunkten;

4. wenn das Studium an mehreren Universitäten durchgeführt werden soll, die Zuordnung der Fächer zu den beteiligten Universitäten.

(3) Der Antrag ist vom für die Organisation der Studien zuständigen Organ bescheidmäßig zu genehmigen, wenn das beantragte Studium einem facheinschlägigen Studium gleichwertig ist. In der Genehmigung ist der Zeitpunkt der Zulassung zum individuellen Studium festzulegen.

(4) Absolventinnen und Absolventen individueller Bachelorstudien ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ jener Universität, an welcher der Schwerpunkt des Studiums gelegen ist, der akademische Grad "Bachelor", abgekürzt, "BA", Absolventinnen und Absolventen individueller Diplomstudien ist der akademische Grad "Magistra" bzw. "Magister", abgekürzt, jeweils "Mag." zu verleihen, Absolventinnen und Absolventen individueller Masterstudien ist der akademische Grad "Master", abgekürzt, "MA" zu verleihen. Überwiegen in einem individuellen Diplom- oder Masterstudium die Fächer aus ingenieurwissenschaftlichen Studien, ist den Absolventinnen und Absolventen der akademische Grad "Diplom-Ingenieurin" bzw. "Diplom-Ingenieur", abgekürzt, jeweils "Dipl.-Ing." oder "DI" zu verleihen.

(...)

Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63.: (...)

(8) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Universität oder Pädagogischen Hochschule in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten oder Pädagogischen Hochschulen leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

(...)

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 29.04.2019 an der Universität Salzburg einen Antrag auf Genehmigung bzw. Zulassung zum individuellen Masterstudium Rechtswissenschaften.

Beigelegt wurde ein Curriculum, welches ebenso wie die Prüfungsordnung auf das Studienhandbuch und (zur Gänze) auf bestimmte Lehrveranstaltungen der Johannes Kepler Universität Linz Bezug nimmt. Auch wird auf den Satzungsteil Studienrecht der Universität Linz verwiesen und angeführt, dass die "Diplomarbeit" (gemeint wohl: Masterarbeit) aus einem der an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Johannes Kepler Universität Linz vertretenen Fächer anzufertigen sei. Der Verleihungsbescheid habe "in einer gravierten Diplommappe von der JKU" ausgefertigt zu werden.

3.3. Aus den vom Beschwerdeführer mit seinem Antrag übermittelten Beilagen geht somit eindeutig hervor, dass sich der Antrag auf ein Studium an der Universität Linz, nicht aber an der Universität Salzburg bezieht. Insbesondere sind die im Curriculum angeführten Lehrveranstaltungen zur Gänze dem einschlägigen Studienhandbuch der Universität Linz entnommen.

Somit liegt der Schwerpunkt des zur Bewilligung eingereichten Studiums eindeutig an der Universität Linz, weswegen der Antrag nach § 55 Abs 1 UG prinzipiell an der Universität Linz, nicht aber an der Universität Salzburg einzubringen gewesen wäre.

3.4. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit der belangten Behörde beharrt bzw. auch den Antrag dahingehend überarbeitet hätte, dass im Curriculum anstelle der Lehrveranstaltungen der Universität Linz solche der Universität Salzburg angeführt worden wären, erweist sich der Antrag als unzulässig, da gem. § 63 Abs 8 UG die Zulassung zum selben Studium an zwei Universitäten unzulässig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer an der Universität Linz ein individuelles Masterstudium mit einer abweichenden Bezeichnung (Universität Linz:

individuelles Masterstudium "Recht für Techniker/innen"; Universität Salzburg: individuelles Masterstudium Rechtswissenschaften) zur Bewilligung eingereicht hat. Aus den beiden Curricula, insbesondere aber aus dem jeweiligen Qualifikationsprofil ergeben sich weitreichende Überschneidungen: insbesondere betont der Beschwerdeführer in beiden Anträgen sein interdisziplinäres Bestreben, die Fächer seiner ingenieurwissenschaftlichen Hochschulausbildung fächerübergreifend und fächerverbindend mit einer rechtswissenschaftlichen Ausbildung auf Masterniveau zu ergänzen. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher vom "selben Studium" iSd § 63 Abs 8 UG aus (vgl. diesbezüglich auch Perthold-Stoitzner, "Dasselbe Studium"? Vielfalt und Gleichheit im Hochschulrecht, zfhr 8 (2009) 46, wonach § 63 Abs 8 UG den Fall der Zulassung zu ähnlichen, nicht aber zwingend identen Studien regelt).

3.5. In einer Gesamtschau aller Aspekte erweist sich somit der an den Vizerektor für Lehre der Universität Salzburg gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag auf Genehmigung bzw. Zulassung zum individuellen Masterstudium Rechtswissenschaften als unzulässig. Aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens in Bezug auf den an der Universität Linz eingebrachten Antrag sowie aufgrund der Nichtigkeitsregelung des § 63 Abs 8 UG war dabei einer ausdrücklichen Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Vorzug gegenüber einer faktischen Weiterleitung an das zuständige Organ der Universität Linz zu geben.

3.6. Die Beschwerde ist somit mit der Maßgabe abzuweisen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Der Antrag auf Zulassung zum individuellen Masterstudium der Rechtswissenschaften wird gem. § 55 sowie § 63 Abs 8 Universitätsgesetz, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, zurückgewiesen."

3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Antragseinbringung, Antragszurückweisung, Curriculum,
Einbringungsstelle, individuelles Masterstudium, Prüfungsordnung,
Studienidentität, Studienort, unzuständige Behörde, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2219312.2.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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