Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
AsylG 2005 §35 Abs1Spruch
W185 2201167-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, LV Oberösterreich, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.02.2018, übernommen am 02.05.2018, GZ: Damaskus-ÖB/KONS/1249/2017, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, brachte am 06.04.2017 persönlich einen Einreiseantrag nach § 35 Abs 1 AsylG bei der ÖB Damaskus ein. Als Bezugsperson wurde der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin angegeben.
Nach Übermittlung der Antragsunterlagen durch die ÖB Damaskus teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Stellungnahme vom 04.11.2017 mit, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers zur Angehörigeneigenschaft den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben in mehrfacher Hinsicht widersprechen würden. In der bezughabenden Stellungnahme wurden die Widersprüche näher dargelegt.
Am 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Damaskus die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme hiezu gegeben (Parteiengehör).
Am 13.12.2017 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, welche dem Bundesamt übermittelt wurde. Widersprüche müssten konkret benannt werden. Bezuggenommen wurde auch auf eine Anfragebeantwortung von ACCORD, aus welcher sich ergeben würde, dass die Registrierung traditioneller Ehen ex tunc wirke.
Die Behörde erstellte in der Folge eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose, da das behauptete Familienverhältnis nach derzeitigem Erkenntnisstand nunmehr als erwiesen anzusehen sei (Schreiben des Bundesamtes vom 29.12.2017). In einer "ergänzenden Stellungnahme" des Bundeamtes vom 09.01.2018 wurde dargelegt, dass sich aus einer Einvernahme der Bezugsperson ergeben habe, dass die Scheidung angestrebt und somit auch eine Weiterführung des gemeinsamen Familienlebens nicht mehr angestrebt würde, und somit die Zuerkennung des Status an die Beschwerdeführerin nicht wahrscheinlich sei.
Mit Bescheid vom 26.02.2018, von der Beschwerdeführerin übernommen am 02.05.2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Verwiesen wurde hiezu auf die bereits übermittelte negative Mitteilung des Bundesamtes.
Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 07.05.2018 fristgerecht eine Beschwerde. Darin ersuchte die Beschwerdeführerin ihr die Einreise zu gestatten, da die Lage in Syrien für sie als alleinstehende Frau sehr kritisch sei.
Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der ÖB Damaskus aufgrund Fristversäumung abgesehen.
Mit Schreiben vom 12.07.2018 legte die Österreichische Botschaft Damaskus den Verwaltungsakt im Wege des Bundesministeriums für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht vor. Dieser langte ho am 18.07.2018 ein.
Am 10.09.2019 wurde der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson seitens des Bundesverwaltungsgerichts Parteiengehör zur persönlichen und privaten Situation eingeräumt.
Mit Schreiben des Österreichischen Roten Kreuzes, LV OÖ, vom 16.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.09.2019, zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde ausdrücklich zurück. Grund der Beschwerderückziehung sei die mittlerweile erfolgte Scheidung der Beschwerdeführerin von der Bezugsperson.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus den Bestimmungen des §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren - hier: das Beschwerdeverfahren - einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen nämlich die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 28 Abs. 1 VwGVG nimmt die Einstellung des Verfahrens, wozu jedenfalls die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu zählen ist, von der Erledigung mittels Erkenntnis ausdrücklich aus. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sind mittlerweile geschieden; die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens daher nicht mehr gewünscht. Mit der in der Folge übermittelten ausdrücklichen, schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde vom 07.05.2018, hat die Beschwerdeführerin dargetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher als gegenstandslos einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W185.2201167.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020