TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/27 W264 2189080-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W264 2189080-1/49E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.2.2018, 1095280604/151806669, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden auch als "BF" bezeichnet) ist afghanischer Staatsangehöriger und stellte am 16.11.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer erstattete in der Erstbefragung zum Asylantrag folgendes sachverhaltsrelevantes Vorbringen:

Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, habe im Iran Heimunterricht erhalten und stamme aus der Provinz Ghazni.

Zu seinem Fluchtgrund führte er aus: "Mein Vater ist erblindet und unsere finanzielle Lage war sehr schlecht. Ich habe versucht, im Iran ein wenig Geld zu verdienen, dort lebte ich illegal und hatte immer Angst, abgeschoben zu werden. Ich möchte hier arbeiten und meine Familie finanziell unterstützen. Außerdem möchte ich ein sicheres und besseres Leben führen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe."

3. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 13.9.2017, GZ 318 HR 314/17m, ein, womit über den BF die Untersuchungshaft verhängt wurde. Gegen ihn wurde laut Mitteilung der StA Wien vom 15.9.2017, GZ 408 St 106/17d-1, Anklage beim LG für Strafsachen Wien erhoben (Strafantrag vom 15.9.2017).

4. Im vorgelegten Fremdakt liegt eine Strafkarte betreffend die Verständigung über eine rechtskräftige Verurteilung ein (Erstverurteilung, Strafbare Handlungen §§ 27 Abs 1 Z 1, 8. Fall und § 27 Abs 3, 27 Abs 5 SMG; Freiheitsstrafe zwei Monate unbedingt und fünf Monate bedingt, Probezeit drei Jahre).

5. Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Festnahmeauftrag des BFA vom 19.1.2018 ein (Rechtsgrundlage: §§ 34 Abs 4 BFA-VG, § 24 Abs 1 AsylG: Entziehung vom Asylverfahren).

6. Laut im vorgelegten Fremdakt einliegenden Aktenvermerk vom 19.1.2018 wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs 1 AsylG eingestellt, da im damaligen Zeitpunkt vom BF weder eine Meldung im ZMR, noch eine aufrechte Grundversorgungs-Adresse bekannt waren.

7. Am 9.2.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass die von ihm gemachten Angaben in der Erstbefragung stimmen und habe er in Ghazni, aber auch im Iran, gelebt.

Auf die Aufforderung "Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß" gab er an:

"Die finanzielle Lage war sehr schlecht. Ich habe dann versucht, im Iran etwas Geld zu verdienen. Ich möchte hier arbeiten und meine Familie in Afghanistan finanziell unterstützten und auch ein besseres Leben haben."

Auf die Frage "Sie sind also aus wirtschaftlichen Gründen in Österreich?" gab er "ja" zur Antwort.

Die nachfolgende Frage "Sind dies alle Ihre Fluchtgründe?" bejahte er ebenso.

Für den Fall der Rückkehr nach Befürchtungen befragt gab er an: "Die finanzielle Situation ist dort schlecht. Ich möchte hier arbeiten und Geld verdienen und meine Familie unterstützen. Auch ist dort die allgemeine Lage schlecht".

8. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Umständen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 9.2.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.

10. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde (stammend vom nunmehrigen Rechtsberater) vom 9.3.2018. Zusammengefasst wird zu der gesundheitlichen Lage des BF ausgeführt und insbesondere dazu, ob dieser bei der Befragung vor dem BFA psychisch in der Lage gewesen wäre, der Einvernahme zu folgen.

Der BF werde mit Unterstützung der zuständigen Betreuer im Grundversorgungsquartier der Diakonie eine weitere psychologische / psychiatrische Abklärung erhalten und würden "etwaige Befunde dem Gericht ehestmöglich nachgereicht".

Wegen seiner Behinderung der Hand (sechster Finger) wäre er bereits im Iran und in Afghanistan diskriminiert worden. Weiters wurde zur Sicherheitslage in Ghazni und zu jener wie auch zur Versorgungslage in Kabul ausgeführt, zur Volksgruppenzugehörigkeit und Lage der Hazara. Eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sei unterblieben.

Der Beschwerde wurden folgende Beweismittel beigelegt:

* Kopie Patientenbrief des XXXX -Spitals, Lungenabteilung, vom 3.7.2017 über den stationären Aufenthalt des BF vom 28.4. bis 4.7.2017, Aufnahmegrund Miliartuberkulose bei positivem Sputum-ZN-Befund, seit 1 Jahr bestehender Husten mit grünlichem Auswurf sowie Dyspnoe und Thoraxschmerzen, Fieber und Gewichtabnahme vom 20 kg. Diagnose bei Entlassung. Cavernöse Tuberkulose mit Zerfall im linken Lungenoberlappen,kulturell gesichert, sensibel auf first-line Tuberkulosemedikamente inkl. Moxifloxacin, Cervikale Lymphknotentuberkulose; Kariöser Zahnstatus, Vitamin-D-Mangel, Z.n.

Scabies im November 2016; weitere empfohlene Maßnahmen:

engmaschische Überwachung der Therapietreue seitens der TBC-Vorsorge; zum Zeitpunkt der Entlassung ist der Patient aus medizinischer sicht als nicht ansteckend zu betachten; regelmäßige Einnahme der tuberkulostatischen Medikamente ist unbedingt erforderlich; auch bei Ortswechsel ist dafür zu sorgen, dass die TBC-Therapei durchgehend gewährleistet ist; regelmäßige Blutabnahmen zur Kontrolle der Leberwerte sind notwendig

* Ambulanzkarte des XXXX -Spitals vom 19.1.2018: Es besteht der Verdacht, dass der BF für 4 Wochen antituberkulostatische Therapie nicht genommen hat; Thorax Befund vom 19.1.2018: Bildvergleich mit einer Letztaufnahme vom August: die flauen flächigen Konsolidierungen im linken Oberlpaaen weitgehend rückgebildet, Ergebnis: Befundbesserung; weiterführend für 3 Monate 2er Kombination TB Therapie; Kontrolle in der TBC Ambulanz in 3 Monaten

11. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt langte am 13.3.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

12. Am Stichtag 20.3.2018 wies der BF im Strafregister der Republik Österreich eine Verurteilung des Landesgericht für Strafsachen Wien,

XXXX , wegen §§ 27 Abs 1 Z 1, 8. Fall, 27 Abs 3 und 27 Abs 5 SMG auf (Freiheitsstrafe 7 Monate, davon fünf Monate bedingt).

13. Am 19.4.2018 übermittelte die Rechtsberatung ein weiteres medizinisches Beweismittel:

* Psychiatrisch-fachärztl. Befund des XXXX vom 5.4.2018. Diagnose:

Posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Zuständen F43.1, Panikstörung F41.0, Heroinabusus bzw -abhängigkeit F16.1., Lungentuberkulose in Behandlung, Verdacht auf Asthma bronchiale laut Befund; Medikament: Trittico 150 mg ret. 0-0-0-1/3

14. Am 6.6.2018 langte die Mitteilung der belangten Behörde ein, dass der BF am 29.5.2018 in die JA XXXX eingeliefert wurde (Verdacht auf § 25 Abs 2a SMG).

15. Am 3.7.2018 langte das Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.6.2018, XXXX , ein, womit der BF wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der Vorhaft verurteilt wurde. Vom Widerruf der zu GZ XXXX mit Urteil vom 4.10.2017 gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der zu GZ 140 BE 261/17v mit Beschluss vom 21.11.2017 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit jeweils auf 5 Jahre verlängert.

16. Am 28.11.2018 fand die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seines Rechtsberaters statt.

Es folgen Auszüge aus dem Verhandlungsprotokoll:

" R: Sind Sie chronisch krank, benötigen Sie regelmäßig einer Medikamenteneinnahme?

BF: Ja

RV: Ich lege vor als Beilage ./A, Unterlagen über den psychischen Zustand des BF. Betreffend Heroinabusus ist der BF in einem Ersatzprogramm und ist die Aufenthaltsbestätigung des Schweizerhaus Hadersdorf eine Bestätigung über "Therapie statt Strafe".

Auf Befragen gibt der BF an, sein Vater sei gestorben, seit er in Österreich sei kreisen seine Gedanken und habe er deshalb mit den Drogen angefangen.

R: Haben Sie bei der Einvernahme vor dem BFA und der Polizei die Wahrheit gesagt?

BF: Ich habe immer die Wahrheit gesagt und sage die Wahrheit.

Angemerkt wird, dass Frau XXXX erscheint und angibt die Lebensgefährtin des BF zu sein, es besteht Gravidität und wird ein Ultraschallbild vorgelegt. Der BF gibt mehrmals an der Vater zu sein. Auf Befragen gibt er als errechneten Geburtstermin den 15. Juli 2019 an.

BF wird auf die Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG hingewiesen: BF wird darauf hingewiesen, alle zur Flucht veranlassenden Gründe vorzubringen, nichts zu verschweigen, auch Details, welche im Herkunftsland etwa zur Schande gereichen, nicht zu verschweigen und wird seitens der R weiters mitgeteilt, dass nichts von dem, was heute hier vorgebracht wird, an die Behörden oder die Vertretung des Herkunftsstaates weitergegeben wird.

BF wird darauf hingewiesen, dass es unumgänglich ist, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbstständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Auf die Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenen allenfalls für den BF nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung wird ausdrücklich hingewiesen. Ferner darüber, dass falsche Angaben über die Identität bzw. Nationalität strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

BF: Gott ist mein Zeuge, so war ich hier sitze werde ich die Wahrheit sagen und habe auch immer die Wahrheit gesagt. Warum sollte ich lügen.

R belehrt, dass es ausschließlich nur um die Fluchtgründe, die ausschließlichen Bezug auf Afghanistan haben, geht!

BF wird über das Aussageverweigerungsrecht belehrt: Die Aussage darf verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung den BF selbst, einen der Angehörigen, eine mit seiner Obsorge betrauten Person, seinen Sachwalter oder einen seiner Pflegebefohlenen einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen oder zur Unehre gereichen würden. Die Aussage kann weiters verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung eine dem BF obliegende gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit, von der nicht entbunden wurde, verletzt oder über Fragen, die Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren. Die Aussage kann auch verweigert werden über die Ausübung des Wahlrechts oder Stimmrechts, wenn diese Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist. Ein Weigerungsgrund wegen der Gefahr eines Vermögensschadens besteht nicht.

BF wird darauf hingewiesen, im Falle, dass es Verständigungsschwierigkeiten mit dem D gibt, sofort darauf hinzuweisen.

Haben Sie den D bis jetzt sowohl von der Lautstärke her als auch von der Sprache her einwandfrei verstanden?

BF: Ja.

Dem BF wird mitgeteilt, dass er jederzeit eine Verhandlungspause begehren kann.

BF wird darauf hingewiesen, dass im Falle, dass er sich nicht mehr erinnern kann oder etwas nicht mehr weiß, dies sodann der R bekannt zu geben ist mit "ich weiß es nicht mehr / ich kann mich nicht mehr erinnern".

R: Wenn ich Sie nach Personen frage oder Sie von sich aus von Personen erzählen, dann möchte ich, dass Sie mir den Namen dieser Person auch sofort nennen! Haben Sie das verstanden?

BF: Ja.

Die R richtet an die Rechtsvertretung und an BF die Frage, ob allfällige Beweismittel betreffend Integration vorlegen möchten, welche als Beilage der Verhandlungsschrift angeschlossen werden: Der RV gibt an, leider keine Unterlagen vorlegen zu können.

Auf Befragen ob der BF dem RV alle Unterlagen die er in Österreich gezeigt oder ausgehändigt hat: Ich habe alles meinem RV vorgelegt, möchte aber sagen, dass ich mehr hatte. Da ich aber im Gefängnis war, haben meine Unterkunftsleute meine Unterlagen weggeworfen. Die die ich hatte, habe ich dem RV gegeben.

BF wird aufgefordert den Namen, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Religionsbekenntnis und die Heimatprovinz auf ein Blatt Papier zu schreiben und wird dies als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen.

R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre Eltern und wie heißen die?

BF: Meine Mutter lebt im Iran. Ich habe Kontakt, zuletzt gestern.

R: Was spricht die Mama?

BF: Ich habe erzählt das ich heute hier bin und habe sie gebeten für mich zu beten.

R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre Geschwister, Onkel, Tanten und wie heißen die?

BF: Ich habe nur einen kleinen Bruder. Er lebt bei meiner Mutter im Iran.

R: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich eine Schule besucht? Wie lange?

BF*1: Ja, ich bin 3 Jahre im Iran in die Schule gegangen.

R: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich Berufserfahrung erlangt? Wieviele Jahre?

BF: In Afghanistan ja, ich habe als Hirte gearbeitet und habe Früchte getrocknet. Das war in Ghazni, ich war sehr klein.

Die R fordert BF auf, nun in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum das Herkunftsland verlassen und ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Lassen Sie nichts weg! Nehmen Sie sich Zeit und erzählen Sie ganz konkret und mit Details. Falsche Angaben beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtberichts.

Sie haben nun die Möglichkeit von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen von mir warten zu müssen.

BF führt aus wie folgt: Ich war sehr klein. Meine Eltern haben beschlossen die Heimat zu verlassen, ich war zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alt. Sie mussten in den Iran, weil was ich weiß es wegen der Taliban war. Ich weiß nicht warum wir wirklich in den Iran gekommen sind. Das einzige was ich weiß ist, dass die Taliban angegriffen hat und weil meine Eltern uns in Sicherheit bringen wollten.

R: Was heißt "uns"?

BF: Damit meine ich, ich, meine Eltern und mein kleiner Bruder.

R: Und weiter.

BF: Wir haben unsere Heimat verlassen, weil wir Angst um unser Leben hatten, dann haben aber die Probleme im Iran begonnen. Ich bin dann nie wieder nach Afghanistan zurückgegangen. Mit 18 Jahren bin ich dann nach Österreich gekommen. Afghanistan haben wir verlassen, weil wir Angst um unser Leben hatten und die Taliban und getötet hätten. Es ist so weil wir Moslems sind und als Moslem ist es ein Verbrechen, in Afghanistan zu sein.

R konfrontiert den BF damit, dass es nicht bloß eine Glaubensrichtung bei den Moslems gibt. Was meinen Sie damit, wenn Sie sagen Sie sind "Moslem"?

BF: Nein, nein, nein, weil die Taliban sind Sunniten und akzeptieren die Schiiten nicht.

R: Von wo aus haben Sie die Flucht nach Europa angetreten?

BF: Aus Afghanistan. Nein, Iran, aus Teheran.

R: Warum ist Ihr Vater gestorben?

BF*: Er war 95 Jahre alt und war krank. (weiter in Dari: Vor 3 Jahren ist er erblindet. Aufgrund der Erblindung ist er verstorben).

R: Haben Sie Ihre Eltern gefragt, warum Sie mit Ihnen und Ihrem kleinen Bruder weggegangen sind?

BF: Einmal habe ich gefragt, warum wir Afghanistan verlassen haben. Mein Vater sagte mir, dass er ein Foto von Khomeini, nein ich meine damit Imam Ali, das hatten wir zu Hause und das wurde gesehen und mein Vater wurde geschlagen. Sie haben das Bild auf den Boden geschmissen und haben es kaputt gemacht, das ist in Ghazni passiert.

VR: Ihr Vater hat danach noch weitergelebt?

BF: Es wurde meinem Vater gesagt, wenn wir das Foto noch einmal sehen sollten, dann wird er erschossen.

R: Ich habe Sie vorhin gefragt, ob Sie Onkel und Tanten haben, Sie sagten, dass Sie nur einen kleinen Bruder haben, jetzt frage ich Sie nocheinmal; Haben Sie Tanten und Onkel?

BF: Ich habe einen Freund von meinem Vater, zu dem ich aber Onkel sage. Meine Eltern hatten Geschwister, sie sind aber alle verstorben. Nachgefragt ob ich die Geschwister meiner Eltern persönlich kennengelernt habe: Nein.

R: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch etwas von dem Sie sagen: Das war auch ein Grund, warum ich Afghanistan verlassen musste?

BF: Ja, ich habe alles vorgebracht. Noch habe ich nicht alle meine Fluchtgründe erzählt, aber ich war klein. Einmal hat mich ein Talib festgehalten und wollte mich vergewaltigen. Er hat mir einen Strich da hinten draufgegeben und sagte mir, nächstes Mal wenn ich komme, werde ich mit dir schlafen. Das hat ein Mann gemacht mit langem Bart.

Befragt ob ich mit einem männlichen Richter sprechen möchte gebe ich an, dass ich mit Ihnen und der D darüber sprechen möchte, das ist mir egal, dass es weibliche Personen sind.

R: Haben Sie das schon in Österreich beim BFA oder der Polizei angegeben, was dieser Mann zu Ihnen sagte und mit Ihnen machte?

BF: Ja.

R: Hat er Sie vergewaltigt?

BF: Nein, er hat mich nur geschlagen.

R: Was hat er sonst mit Ihnen gemacht?

BF: Er hat mich festgehalten und hat mir mit dem Messer einen Strich gezogen (über dem Gesäß links in Hüfthöhe). Er hat gesagt, wenn ich einen Talib sehe, muss ich meinen Kopf runtergeben und hat mir eine Watsche gegeben. Er hat gesagt: "Wir Taliban haben große

Schwänze und wollen gerne ficken" (Sic!)

Der RV gibt an, man sieht die Narbe, er hat sie mir auch gezeigt.

R: Was gibt es sonst noch als Fluchtgrund zu sagen?

BF: Ich habe Depressionen und nehme Tabletten ein. Bitte verzeihen Sie mir, wenn ich nicht ganz bei der Sache bin. Da ich die Tabletten einnehme, bin ich ein bisschen verwirrt.

R: Können Sie heute hier verhandeln?

BF: Ja, ja, ich bin ganz bei Ihnen.

Der RV verweist auf den in Beilage ./A vorgelegten psychiatrischen

Fachärztlichen Befund des psychosozialen Zentrums vom 05.04.2018:

Darin wird auch von der sexuellen Misshandlung des BF gesprochen.

R: Haben Sie in Afghanistan eigenes Geld verdient?

BF: Nein, ich kann mich sogar erinnern, dass wir manchmal hungrig zu Bett gegangen sind, weil wir kein Geld hatten um Essen zu kaufen.

R: Hatten Sie eigenes Eigentum in Afghanistan?

BF: Nein.

R: Wie haben Sie in Afghanistan Geld bekommen um etwas kaufen zu können?

BF: Wie ich bereits gesagt habe, Fürchte geerntet und diese verkauft. So habe ich Geld bekommen.

R: Haben Sie den meisten Teil Ihres Lebens im Iran oder in Afghanistan verbracht? BF: In Afghanistan.

R: Haben Sie alles vorgebracht von dem Sie sagen, das war ein Grund warum ich Afghanistan verlassen habe.

BF: Ich habe auch sehr gelitten, dass die Leute mich als 6 Fingermann bezeichnet haben. Alle haben mich immer ausgelacht, am liebsten wäre ich gestorben.

Festgehalten wird, dass die rechte Hand des BF zwei Daumen aufweist.

R: Wann ist es Ihnen das letzte Mal passiert, dass Sie wegen Ihrer Hand ausgelacht wurden?

BF: Immer, selbst die Leute hier, die das sehen, lachen. Sie sagen, schau da kommt der mit den 6 Fingern. Ich möchte mich aber nicht operieren lassen, weil ich gläubig bin. Das wäre eine Sünde. Es ist besser einen zusätzlichen Finger zu haben als einen weniger. Die Österreicher motivieren mich auch, irgendwie habe ich das Gefühl, das sie mögen wie ich aussehe.

R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt?

BF: Ja, sowas ist passiert. Nachgefragt wann das war gebe ich an:

Wir sind von der Ernte gerade nach Hause gegangen, da kamen bewaffnete Leute. Sie sagten, Hazara Esel geht auf die Seite. Mein Vater hat mich und meinen Bruder auf die Seite gegeben, daraufhin sagten diese Männer, wenn wir euch das nächste Mal hier sehen, dann töten wir euch.

R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt?

BF: Nein.

R: Waren Sie in Afghanistan einmal Mitglied einer Partei oder sonst politisch tätig?

BF: Nein, aber mein Vater. Nachgefragt bei welcher Partei dieser war: Ich weiß es nicht, meine Mutter hat mir nur erzählt, dass mein Vater in Afghanistan in irgendeiner Partei war. Ich weiß es nicht ob es Jahad war.

R: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft?

BF: Nein.

BF: Waren Sie in Österreich schon mal in Haft?

BF: Ja. Befragt warum: Ich habe monatlich 40 € bekommen. Ein 19-jähriger Mann kann nicht von 40 € leben, ich brauche Klamotten, Zigaretten und ich habe die ganze Zeit überlegt was ich machen soll, soll ich klauen oder so, ich habe dann Blumen verkauft, weil ich Heroin konsumiert habe und Geld gebraucht habe.

Befragt ob ich Blumen, (die bunten Pflanzen auf einer Wiese, die man z. B. abreißt und jemandem schenkt, wenn man ihn besucht, verkauft habe): Nein, Gras habe ich verkauft. Man sagt einfach so Blumen zum Gras.

R: Sind Sie in Afghanistan vorbestraft oder werden Sie mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht?

BF: Nein.

R: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht?

BF: Nein, nein, nein. Ich möchte jetzt trainieren, dass mein Sohn - ich spüre, dass es ein Sohn wird, ich brauche einen Cristiano

Ronaldo. Nachgefragt: Ich möchte, dass mein Kind Fußballer wird.

R: Was machen Sie, wenn Ihr Kind lieber Tennis spielen würde?

BF: ich weiß schon, was ich dann mache. Nachgefragt: Ich werde sagen, komm geh mit Papa Fußball spielen. Ich werde es schon irgendwie probieren, dass er Fußball mag. Ich werde ihm Eis kaufen, dann wird er schon wollen.

R: Nahmen Sie in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil?

BF: Nein, wenn ich Waffen sehe habe ich Angst.

R: Wurden Sie in Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt (Blutfehde, Racheakte oder dergleichen)?

BF: Nein.

R: Waren Sie schon einmal in Herat, Mazar-e Sharif?

BF: Nein, ich war nur in Ghazni.

R: Was befürchten Sie für Ihr Leben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe Angst vor dem Tod. Jetzt denke ich nur an mein Kind, wenn ich zurückkehren sollte und nicht mehr leben sollte, was machen meine Frau und mein Kind alleine? Meine Frau und ich haben hier in Österreich traditionell geheiratet. Die Moschee ist am Reumannplatz.

R: Wann haben Sie geheiratet, wann war das?

BF: Wie wir uns kennengelernt haben, habe ich ihr gesagt, komm das ist eine Sünde, lass uns heiraten, dann haben wir das gemacht. Wenn man das Gebet sprechen kann, kann man auch zu Hause heiraten und muss nicht in eine Moschee.

AUF DEUTSCH ohne Übersetzung, wortwörtlich protokolliert:

R: Wie verbringen Sie Ihr Leben hier in Österreich momentan?

BF: Ich habe sehr sehr sehr viel. Ich liebe Österreich.

(BF fällt in Dari zurück und wird aufgefordert Deutsch zu sprechen. Er fährt fort.)

BF: Österreich wirklich gute Land, Leute. Ich brauche Ausbildung, ich möchte die Sprache Elektronik. Meine Kinder Fußball spielen, meine Frau geht Arbeit machen. Jetzt nicht aber später vielleicht geht sie arbeiten. Jetzt ist sie Therapie.

R: Haben Sie sich schon erkundigt, welche Ausbildung Sie brauchen um in der Elektronik arbeiten zu können?

BF: Oder z.B. was ist das Elektronik oder Mechaniker, kennen Sie?

Frage wird wiederholt.

BF: Ich was machen oder? Entschuldigung. Ich brauche Ausbildung, z. B. (BF fällt in Dari zurück) Ich brauchen Geschäft und machen Mechaniker, ich brauchen Arbeit. Ich mag nix, ich sitzen zu Hause und Geld kommen, ich brauche Arbeit.

R: Welchen Tag haben wir heute?

BF: Heute Mittwoch, Datum 28.11.2018.

R: In welchem Bundesland leben Sie?

BF: Jetzt ich bin Maibacherstraße, 14. Bezirk.

R: Gibt es österreichische Staatsbürger, mit denen Sie regelmäßig in Kontakt stehen? BF: Ja, er heißt Andi, zusammen gute Kontakt. Er ist mein Therapeut. Immer helfen alles, wie kleiner Bruder.

R: Haben Sie heute hier in diesem Gerichtsverfahren alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht? BF: Ja.

RV: Ich vermute "Andi" ist ein Mann ebenso in Therapie, nicht der Therapeut.

Auf Befragen durch den RV

RV: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Ihre Mutter und Ihr Bruder von einem Onkel unterstützt wurden. Handelt es sich dabei um Ihren leiblichen Onkel oder ist dieser nur ein Freund Ihres Vaters, denn Sie aufgrund der persischen/afghanischen Sitten "als Onkel" betitelt haben; handelt es sich folglich um ein sprachliches Missverständnis?

BF: Ja.

RV: Klären Sie das bitte.

BF: Wir haben eine enge Beziehung zu ihm, ich sage zu ihm Onkel, aber er ist nicht mein leiblicher Onkel.

R: Ist er ein Freund von Mama oder Papa?

BF: Von Papa.

RV an D: Mir wurde gesagt, dass im Iran/Afghanistan in Dari Fremde oftmals als Onkel bezeichnet werden. Stimmt das?

D: Ich kenne von Afghanen, dass Onkel, welche Freunde des Vaters sind als "Onkel mütterlicherseits" bezeichnet werden, um nicht etwa dieser Person zu unterstellen, mit der Mutter "etwas zu haben". Das ist quasi Ehrensache, es wird gemacht um nach außen zu transportieren, dass der Mann vom Ehemann toleriert wird.

Dies wird dem BF übersetzt und bestätigt er dies.

RV: Keine weiteren Fragen.

R richtet an den BF und dessen Rechtsvertreter die Frage, ob zum aktuelle Länderbericht der Staatendokumentation ein über den Beschwerdeschriftsatz hinausgehendes Vorbringen erstattet wird, da die R beabsichtigt, den Länderbericht in jener Fassung im Zeitpunkt der Entscheidung ihrer Entscheidung zu Grunde legen.

RV: Ich lege nochmals die Stellungnahme vom 21.11.2018 vor. Darin sind ähnlich gelagerte Sachlagen enthalten. Betreffend fehlende Relevanz und Unzumutbarkeit einer IFA in Mazar e Sharif und Herat lege ich was vor. Aufgrund der aktuellen Geschehnisse (gezielte Tötungen in Ghazni von Hazara) lege ich vor: Erkenntnisquellen. Ich lege auch vor - in Kenntnis das die deutsche Sprache die Amtssprache ist - das englischsprachige Dokumente vom 05.09.2018 vom World Hazara Council. (alles Beilage ./C)

Der Rechtsvertretung wird mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zur Zustellung der Entscheidung eine neue Fassung des Länderberichts der Staatendokumentation herauskommen sollte, eine allfällige Stellungnahme hiezu dem Gericht ohne Aufforderung zu übermitteln ist.

Der RV bringt vor: Sie tendieren zur Heirat, es gibt eine Verlobung.

Die Zeugin wird um 11:49 Uhr in den Zeugenstand gerufen.

Zeugenschaftliche Einvernahme der XXXX .

Es erscheint Frau Anda-Christina Brostiuc. Zur Abklärung ob eine Belehrung einer Angehörigen vorzunehmen ist wird sie befragt, ob sie mit dem BF verheiratet ist gibt Sie an: Nicht, aber wir haben es vor.

Die Z wird darüber belehrt, dass Sie heute zeugenschaftlich einvernommen wird und gibt wahrheitserinnert und auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesen, an:

Z: Ich bin bereit auszusagen.

R: Waren Sie mit dem BF schon einmal in einer Moschee in Österreich?

Z: Ja, ich war.

R: Was war dort?

Z: Ich bin nicht legal als Moslem anerkannt, bin aber Moslem seit meiner Kindheit. Das wird erfolgen, dass ich den Glauben wechsle.

R: Waren Sie deshalb mit dem BF in der Moschee?

Z: Es ist so in Afghanistan, dass wir von einem Hodja, man erscheint dann verheiratet nach dieser Sitzung.

R: Möchten Sie auf Deutsch sprechen oder in einer anderen Sprache?

Z: Auf Deutsch.

R: Sind Sie österreichische Staatsbürgerin?

Z: Nein, ich bin rumänische Staatbürgerin und komme aus Bukarest.

R: Sie haben von einer Sitzung in der Moschee gesprochen. Was war denn der Sinn und Zweck dieser Sitzung?

Z: Das wir uns einigen, das wir heiraten werden.

R: Haben Sie dort geheiratet oder nur gesprochen davon?

Z: Es ist wie bei uns in Rumänien bei den christlich Orthodoxen, wenn man in eine Kirche geht.

R: Klare Frage, haben Sie dort geheiratet oder nicht?

Z: Ja.

R: Haben Sie ein Papier davon bekommen?

Z: Wir mussten etwas unterschreiben beim Hodja und können das nachbringen.

R: Haben Sie etwas dort bekommen?

Z: In der Hand nicht. Es ist aber jederzeit nachbringbar.

R: Wie lange kennen Sie den BF schon?

Z: ca. 4 Monate.

R: Wann waren Sie mit dem BF in der Moschee?

Z: Das war vor kurzem. Nachgefragt wann: nicht einmal ein Monat her.

R: Warum haben Sie jetzt nicht gleich sagen können, wann Sie geheiratet haben? Z: Ich haben darüber geredet. Auf Befragen "wer wir?": ich und der BF.

R: Warum haben Sie das Datum nicht gleich sagen können?

Z: Ich war ein bisschen konfus war und noch an die vorherige Frage gedacht habe.

R: Im wievielten Monat sind Sie?

Z: Im 2ten Monat und in der 3 Woche. Errechneter Geburtstermin 15.06.2019.

R: Wissen Sie schon was es wird?

Z: Ich habe schon eine Tochter. Sie lebt bei meinem Exmann. Meine Tochter ist 18 Jahre alt.

RV: Keine Fragen an die Z.

BF an Z: Ich habe keine Fragen an Sie und möchte nur sagen, dass ich Sie sehr, sehr liebe.

Z: Das beruht auf Gegenseitigkeit.

Die Z wird um 12:00 Uhr entlassen.

Der RV legt noch vor als Beilage ./D eine Stellungnahme vor.

R: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden?"

BF: Ja.

R: Begehren Sie eine Rückübersetzung oder möchten Sie, dass die Verhandlungsschrift der Rechtsvertretung zur Durchsicht vorgelegt wird?

RV und BF bringen vor, dass es ausreicht, wenn es der RV durchliest.

Festgehalten wird, dass der Rechtsvertretung und dem BF jeweils ein Ausdruck des gesamten bislang angefertigten Verhandlungsprotokolls zur Einsichtnahme ausgehändigt wird."

11. Am 17.4.2019 wurde der BF vor dem Bezirksgericht XXXX wegen dem Versuchs der Körperverletzung an der als vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin aufgetretenen XXXX und wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen XXXX unter der GZ XXXX , zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Monaten verurteilt, welche unter Bestimmung von einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

12. Am 20.5.2019 langte die Verfahrensanordnung des BFA vom 10.5.2019 ein, wonach dem BF der Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit mitgeteilt wurde (vom BF durch Unterschrift auf diesem Dokument nachweislich übernommen).

13. Am 23.7.2019 und am 26.7.2019 wurde das Bundesverwaltungsgericht davon in Kenntnis gesetzt, dass der BF am 21.7.2019 in die JA Wien-XXXX eingeliefert wurde und gegen den BF von der StA Wien am 25.7.2019, XXXX , Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 27 (2a,3) 2. Fall SMG, § 15 StGB) erhoben wurde.

14. Mit Erledigung vom 29.7.2019 wurde dem Rechtsberater eine Aufforderung übermittelt, da die vom BF namhaft gemachte Zeugin XXXX in der Verhandlung am 28.11.2019 angab mit dem BF verlobt zu sein und ein - nicht den Namen der Untersuchten ausweisendes - Ultraschallfoto aus der Ordination "Prof. XXXX " vom 15.11.2018 vorlegte mit der Behauptung, ein Kind des Beschwerdeführers zu erwarten (errechneter Geburtstermin XXXX 2019). Daher wurde dem BF der Auftrag erteilt, dem Gericht binnen drei Wochen (ab Zustellung) eine Stellungnahme abzugeben.

15. Zum Zwecke der Prüfung des Privatlebens des BF in Österreich erging am 29.7.2019 an die belangte Behörde das Ersuchen um Mitteilung, ob XXXX zum Aufenthalt im österreichischen Staatsgebiet berechtigt ist.

16. Am 30.7.2019 langte die Vollmachtsauflösung des Rechtsberaters Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ein.

17. Am 31.7.2019 langte die Mitteilung des BFA beim Bundesverwaltungsgericht ein, wonach laut IFA die Person XXXX , geb. XXXX , StA.: Rumänien, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist und bei der Magistratsabteilung MA35 ein Verlängerungsantrag eingebracht wurde.

18. Die Zeugin XXXX betreffend wurden ein Sozialversicherungsauszug und ein Strafregisterauszug eingeholt. Diese Person weist im Strafregister der Republik Österreich vier Verurteilungen auf und ist laut AJ-Web Auskunftsverfahren, Stand 1.8.2019, 13.29 Uhr, zum Stichtag 1.8.2019 krankenversicherungsrechtlich Angehörige eines vom BF verschiedenen Mannes. Laut AJ-Web Auskunftsverfahren ist sie "Ehegatte von Herrn XXXX , SV-Nr. XXXX ", und wurde von der WGKK am

XXXX 2019 sie betreffend eine Lebendgeburt gemeldet.

19. Mit Erledigung vom 5.8.2019 trat das Bundesverwaltungsgericht an die Justizanstalt Wien- XXXX heran und wurde ein in die Muttersprache des BF (Dari) übersetztes Aufforderungsschreiben übermittelt mit dem Ersuchen, dieses dem BF auszuhändigen und dem Bundesverwaltungsgericht über den Zeitpunkt der Entgegennahme zu berichten. Der Inhalt dieses in Dari übersetzten Aufforderungsschreibens ist Folgender:

"Bezugnehmend auf Ihre Verhandlung am 28.11.2018, in welcher Frau XXXX erschien und angab, mit Ihnen verlobt zu sein und ein Kind zu erwarten (errechneter Geburtstermin XXXX 2019) wird Ihnen nach Erhalt der Vollmachtsauflösung Ihres bisherigen Rechtsberaters unter Hinweis auf Ihre Mitwirkungspflicht gem. § 18 AsylG 2005 der Auftrag erteilt, dem Gericht binnen

drei Wochen (ab Zustellung)

* eine Stellungnahme und allenfalls vorliegende diesbetreffende

Dokumente

* allfällige Unterlagen über Ihren Gesundheitszustand

vorzulegen".

Überdies erging mit dieser Erledigung an die Justizanstalt das Ersuchen um Mitteilung, ob bei der Einlieferung des BF ein Anhalteprotokoll / Polizeiamtsärztliches Gutachten erstellt wurde und möge ein solches dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie zur Kenntnis gebracht werden.

20. Am 8.8.2019 langte das Anhalteprotokoll der LPD Wien vom XXXX .2019 betreffend den BF ein, worin "Hepatitis" vom BF auf Befragen unter "Gesundheitsbefragung" angegeben wurde, jedoch unter "Sonstige Befunde/Diagnosen" auf S. 2 von 3 unter "4.) Hepatits fraglich; Hepatitis C?" angegeben wird. "Asthma" wurde weder vom BF in der Gesundheitsbefragung angegeben, noch im Anhalteprotokoll IIIa PI Polizeiamtsärztliches Gutachten auf S. 2 von 3 unter "Sonstige Befunde/Diagnosen" angeführt. Der BF wird laut dem Anhalteprotokoll vom XXXX 2019 gemäß § 7 AnhO als "haftfähig" befundet und ist auf S 1 des Anhalteprotokoll I unter "Besondere Vorsicht wegen" angekreuzt "Ansteckende Krankheit Hep. C".

21. Die Übernahmsbestätigung des BF wurde von der Justizanstalt retourniert und langte am 9.9.2019 ein. Eine Rückmeldung des BF zu dem in Dari übersetzten Schreiben langte bis dato nicht ein.

22. Mit an die JA XXXX gerichteter Aufforderung vom 9.9.2019, begehrte das Bundesverwaltungsgericht von der JA XXXX Auskünfte über den Gesundheitszustand des BF.

Auszug aus der Aufforderung:

"Das Bundesverwaltungsgericht dankt für die Übermittlung des am 8.8.2019 eingelangten Anhalteprotokoll I vom XXXX .2019, des Protokolls über die Gesundheitsbefragung vom XXXX .2019, woraus hervorkommt, dass vom Beschwerdeführer "Hepatitis" auf Befragen unter "Gesundheitsbefragung" angegeben wurde, jedoch unter "Sonstige Befunde/Diagnosen" auf S. 2 von 3 unter "4.) Hepatitis fraglich; Hepatitis C?" angegeben wird.

TBC oder Asthma wurden weder in der Gesundheitsbefragung angegeben, noch im Anhalteprotokoll IIIa PI Polizeiamtsärztliches Gutachten auf S. 2 von 3 unter "Sonstige Befunde/Diagnosen" angeführt.

Der Beschwerdeführer wird laut dem Anhalteprotokoll vom XXXX .2019 gemäß § 7 AnhO als "haftfähig" befundet und ist auf S 1 des Anhalteprotokoll I unter "Besondere Vorsicht wegen" angekreuzt mit dem Zusatz "Ansteckende Krankheit Hep. C".

Es ergeht an die Justizanstalt höflich das

Ersuchen um Mitteilung,

ob beim Beschwerdeführer seit Einlieferung in die JA eine der Krankheiten

-

"TBC, Asthma, Hepatitis" objektiviert wurde und möge dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt werden, welche dieser Krankheiten - oder ob er allenfalls an anderen lebensbedrohlichen Krankheiten leidet - beim Beschwerdeführer objektiviert wurden;

-

ob der Beschwerdeführer derzeit regelmäßig Medikamente gegen eine der Krankheiten "TBC, Asthma, Hepatitis" einnehmen muss."

Für das Einlangen dieser Information merkte sich das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von einer Woche ab Zustellung vor und infolge dessen, dass eine Gegenäußerung nicht einlangte, hielt die zuständige Richterin am 24.9.2019 telefonisch Rücksprache mit dem Spital der JA XXXX und erhielt nach nochmaliger Übermittlung des Aufforderungsschreibens vom 9.9.2019 an die Email-Adresse XXXX @justiz.gv.at die Auskunft, dass am heutigen Tage der Blutbefund des BF einlangte und laut diesem der BF an Hepatitis C leidet.

23. Am 19.9.2019 langte per Telefax ein vom Mag. XXXX unterzeichnetes Schreiben vom 16.8.2019 ein, worin nochmals auf die Zurücklegung der Vertretungsvollmacht der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH vom 30.7.2019 hingewiesen wurde und mitgeteilt wurde, dass "vor diesem Hintergrund lediglich die Geburtsurkunde sowie der Auszug aus dem Geburtseintrag in Vorlage" gebracht werden. Mitgeteilt wird, dass es sich beim dem BF um "den biologischen Vater des am XXXX 2019 geborenen Kindes handelt. Aufgrund mangelnder Vorlage der Scheidungsurkunde wird Herr XXXX im Sinne der Ehelichkeitsvermutung als Vater geführt. Frau XXXX ist derzeit um eine entsprechende Richtigstellung bemüht."

In der Beilage übermittelte Mag. XXXX dem Gericht eine Kopie der Geburtsurkunde der XXXX , ausgestellt vom Standesamt Wien-Innere Stadt, Zahl XXXX , am 3.7.2019, worin als Mutter " XXXX " und als Vater " XXXX " ausgewiesen sind und eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtseintrag, ausgestellt vom Standesamt Wien-Innere Stadt, Zahl XXXX , worin " XXXX " als Mutter und als Vater " XXXX ausgewiesen sind.

24. Mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom XXXX 2019,

XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

25. Am 19.9.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht im Wege des BFA eine handschriftliche Mitteilung des BF ein, worin er - ohne Nachweise - festhält "ein Kind in Österreich" zu haben und "er ist in Österreich geboren" und wolle er sein Kind nicht verlassen. In Afghanistan habe er keine Familie, keine Freunde, so das Schreiben.

26. Am 26.9.2019 teilte die JA XXXX dem Bundesverwaltungsgericht mit wie folgt:

"Beim Beschwerdeführer ist aus der Anamnese eine Tuberkulose bekannt. Der Patient hat diesbezüglich auf der Außenstelle Wilhelmshöhe eine überwachte Antibiotika Therapie bezüglich der Tuberkulose mit einem sehr zufriedenstellenden Verlauf durchgefühlt. Bekannt war damals eine zervikale Lymphknoten Tuberkulose beidseits, eine Kavernöse Tuberkulose mit Zerfall im linken Lungenoberlappen. Eine tuberkulostatische Therapie wurde im XXXX -Spital bereits im Jahre 2017 durchgeführt. Der Patient verhielt sich zum damaligen Zeitpunkt wenig kooperativ, habe das Krankenhaus auch ohne Erlaubnis mehrfach verlassen, und konnte an die Sonderkrankenanstalt Wilhelmshöhe diesbezüglich verlegt werden.

Es besteht lediglich ein Verdacht auf Asthma-bronchiale, der Beweis für eine Erkrankung konnte bislang nicht erbracht werden. Bezüglich des Lungen Röntgens zeigten sich im Zugangs evaluierungs-Röntgen Postspezifische Oberlappen Veränderungen links mit Vernarbung, dies allerdings annähernd unverändert zu Mai 2018. Der Hepatitis C Verdacht ist derzeit noch in Abklärung und es wird in Kürze ein Ergebnis vorliegen.

Der Patient benötigt derzeit jedenfalls keine Medikation bezüglich der ehemaligen Tuberkulose. Das suspizierte Asthma bronchiale konnte bislang nicht verifiziert werden, und eine eventuell vorliegende Hepatitis C befindet sich noch in Abklärung."

27. Nach telefonischer Rücksprache am 26.9.2019 ersuchte die erkennende Richterin die Sonderanstalt der JA- XXXX per Email an die Email-Adresse XXXX @justiz.gv.at um ehestmögliche Mitteilung, ob der BF einer antiviralen Therapie gegen eine Hepatitis-Erkrankung bedarf.

28. Am gleichen Tage teilte die Sonderanstalt der JA- XXXX ergänzend zur letzten Stellungnahme mit, dass der BF aktuell keiner Hepatitistherapie bedarf. Es habe in der Vergangenheit wohl Kontakt mit dem Hepatitis-C-Virus gegeben und eine Immunisierung mit der Bildung von Antikörpern stattgefunden, aber es bestehe beim BF aktuell keine aktive Infektion.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

[0]

Der BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für seine Identität und für sein Fluchtvorbringen vorgelegt. Seine Identität steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem und seine Muttersprache ist Dari.

Der Beschwerdeführer ist volljährig und hat am 16.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem er unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet einreiste.

Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers in Afghanistan ist Ghazni. Der BF besuchte eine Schule. Das Ausmaß seiner Schulbildung kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erlangte vor seiner Einreise nach Österreich Arbeitserfahrung, dessen Ausmaß kann nicht festgestellt werden.

Die Mutter und ein kleiner Bruder des Beschwerdeführers leben im Iran und hält der BF Kontakt zu diesen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF nicht auch über weitere Verwandte in Afghanistan verfügt. Der BF verfügt nicht über Verwandte in Österreich und kann seine Vaterschaft zu XXXX nicht festgestellt werden.

1.1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm eine solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara sowie als schiitscher Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.4. Es kann weder festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich in seinem bisherigen Leben in Europa und auch im Iran aufgehalten hat, noch, dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus dem westlichen Ausland und / oder aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.

1.1.5. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), da er im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen politischen Ansichten von Seiten Dritter bedroht wäre.

Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit vom Konflikt sowie dessen Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

1.1.6. Der Beschwerdeführer ist ohne Sorgepflichten, trägt den Hepatitis C Virus in sich, bedarf einer Drogenersatztherapie und weist an der rechten Hand zwei Daumen auf. Der BF ist nicht lebensbedrohlich erkrankt.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich bescholten und ist in Haft.

1.1.8. Die Herkunftsprovinz des BF ist Ghazni. Ghazni zählt zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes und grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv und kommt es in der Provinz zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen.

Die Herkunftsprovinz scheidet als Ort für die Wiederansiedelung des BF im Falle seiner Rückkehr daher aus.

Ebenso scheidet die Hauptstadt Kabul vor dem Hintergrund des "Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung des internen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Afghanistan vom 30.8.2018" als innerstaatliche Fluchtalternative aus.

1.1.9. Es kann nicht festgestellt werden, dass der nicht lebendbedrohlich erkrankte und arbeitsfähige BF im Falle der Rückkehr in die Fluchtalternativen Herat oder Mazar-e Sharif Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu k

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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