TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/27 W129 2128564-1

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Veröffentlicht am 27.09.2019
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Entscheidungsdatum

27.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §13a Abs1
GehG §13b
GehG §57 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2128564-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der Dir. i.R. OStR Mag. XXXX gegen den Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich vom 17.05.2016, Zl. I/Pers.4001-040352/165-2016, betreffend Übergenuss zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 01.03.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandesverhältnis zum Bund und hatte ab 01.01.2013 bis zu ihrer Ruhestandsversetzung die Planstelle einer Direktorin (L1) der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus, XXXX , inne.

1.2. Im Schuljahr 2013/14 erhielt die Beschwerdeführerin Mehrdienstleistungen für Erzieherdienst im Ausmaß von 2,267 Werteinheiten ausbezahlt, schien jedoch bei einer Überprüfung durch die Dienstbehörde nicht auf den Dienstplänen des genannten Schuljahres auf.

Insgesamt wurden im Zeitraum 01.09.2013 bis 01.04.2014 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von € 3.971,17 (brutto) zur Auszahlung gebracht.

In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 15.10.2014 dazu von der Dienstbehörde befragt, wobei sie sinngemäß angab, sie habe dies als Abgeltung im Zusammenhang mit ihrer Leitungsfunktion (auch) für das - der Bundeslehranstalt angeschlossenen - Lehrhotel verstanden.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.05.2016 wurde ausgesprochen, dass ein Übergenuss in der Höhe von € 3.971,17 brutto entstanden sei, der gemäß § 13a GehG zurückzufordern sei. Dieser Betrag sei zwischenzeitlich bereits zur Gänze vom Gehalt der Beschwerdeführerin einbehalten worden.

1.4. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Darin führt sie - sinngemäß und hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass sie in ihrer Person bereits seit mehreren Jahren aus politischen Gründen diskriminiert werde, nachdem sie sich um den Posten einer Direktorin an der gegenständlichen Schule beworben habe. Sie gelte als FPÖ-nahe und ein ÖVP-Landesrat habe versucht, Stimmung gegen sie zu machen. Letztlich sei sie doch zur Direktorin bestellt worden und habe diese Funktion ab 01.01.2013 ausgeübt.

Zuvor hätten sich die ÖVP-nahen Männer jahrzehntelang im Rahmen einer Pfründeverteilung zusätzliche Werteinheiten verrechnet und ausbezahlt erhalten und im Endergebnis eine zweite Direktorenentlohnung für die Leitung des Bundesschülerheimes erhalten.

Sie habe Werteinheiten von einer Person, die faktisch Werteinheiten für die Leitung des Heimes bezogen habe, obwohl diese Einheiten ihm nicht zustanden, auf andere Personen aufgeteilt, die Arbeiten erbracht hätten.

Die Übernahme der Direktion sei nicht leicht gewesen, es hätte keine Übergabe gegeben, schon gar keine geordnete.

Ein Antrag auf korrekte Entlohnung sei abgelehnt worden, diesbezüglich sei am Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde zur Zahl W188-2117531 anhängig.

Die geltend gemachten Werteinheiten beziehen sich auf die Tätigkeit als pädagogische Leiterin des Bundeskonvikts, selbstverständlich habe sie mehr Stunden für die Leitung erbracht als zur Auszahlung gekommen seien.

Jener Person, die das Heim vor ihr faktisch geleitet habe, seien für die angebliche pädagogische Leitung hingegen 10 Werteinheiten ausbezahlt werden, sie selbst werde für einen Bruchteil davon mit einer Strafanzeige und einem Disziplinarverfahren und einer Rückforderung konfrontiert. Auch sei ihr Vorgänger ein jahrzehntelang erfahrener Personalvertreter gewesen, der sich im Dschungel des Entlohnungssystems gut auskenne. Sie selbst habe daher nicht annehmen dürfen, dass die Auszahlung der freien Werteinheiten in irgendeiner Weise rechtswidrig sei.

Die vermeintlich zu Unrecht bezogenen Werteinheiten seien ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin vom Gehalt einbehalten worden.

Inzwischen sei für das Internat eine wirtschaftliche Leiterin bestellt worden. Auch gebe es an anderen vergleichbaren Internaten Planstellen für Direktorinnen und Direktoren mit der zugehörigen Entlohnung und allen gebührenden Zulagen.

Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die ÖVP-dominierte Behörde habe jede Unterstützung unterlassen.

Erst die Beschwerdeführerin habe es geschafft, wieder einen geordneten Internats- und insbesondere Internatsverrechnungsbetrieb zu installieren.

Es sei unrichtig, dass die anzuwendende Gesetzesstelle klar und nicht auslegungsbedürftig sei. Gerade die Vorgeschichte zeige, dass die zuständigen Stellen nicht firm gewesen seien; sonst hätte es nicht zu Unrecht zur Auszahlung von Doppelbezügen kommen dürfen.

Die 10 umverteilten Werteinheiten seien zuvor für die pädagogische Leitungsfunktion jener Person zur Auszahlung gekommen, welche nur auf dem Papier als Leiter fungierte, ohne diese Tätigkeit auszuüben. Die Umverteilung sei zugunsten jener Personen erfolgt, die tatsächliche Dienste verrichtet hätten, darunter auch die Beschwerdeführerin

1.5. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 22.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht seit 01.03.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandesverhältnis zum Bund und hatte ab 01.01.2013 bis zu ihrer Ruhestandsversetzung die Planstelle einer Direktorin (L1) der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus, XXXX , inne.

1.2. Im Schuljahr 2013/14 erhielt die Beschwerdeführerin Mehrdienstleistungen für Erzieherdienst im Ausmaß von 2,267 Werteinheiten ausbezahlt, schien jedoch bei einer Überprüfung durch die Dienstbehörde nicht auf den Dienstplänen des genannten Schuljahres auf.

Insgesamt wurden im Zeitraum 01.09.2013 bis 01.04.2014 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von € 3.971,17 (brutto) zur Auszahlung gebracht.

1.3. Ein Antrag auf Zuerkennung einer eigenen Leiterzulage (nur) für die Leitung des Lehrhotels wurde bereits mit Bescheid des amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates für Niederösterreich vom 15.10.2015, Zl. I/Pers.-4001.040352/153-2015, abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2017, Zl. W106 2117531-1/4E, abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.04.2017, Ra 2017/12/0032-3, wurde die dagegen eingebrachte Revision zurückgewiesen; auch lehnte der Verfassungsgerichtshof eine Behandlung der eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 09.06.2017, E 970/2017-7, ab.

1.4. An derselben Adresse wie die von der Beschwerdeführerin geleitete Höhere Bundeslehranstalt für Tourismus befindet sich das baulich verbundene Lehrhotel. Schule und Lehrhotel werden unter einer Leitung geführt. Es besteht ein Organisationsverbund zwischen Schule und Lehrhotel. Eine eigene Planstelle eines Direktors/einer Direktorin ist für das Lehrhotel nicht vorgesehen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Schuljahr 2012/2013ff) wurde das Lehrhotel in 12 Schülergruppen geführt. Die der Unterrichtserteilung der HBLT gewidmeten 4 Küchen sowie eine Großküche sind im Lehrhotel untergebracht.

Ein Teil der Lehrkräfte wird sowohl im Schulbetrieb der HBLT als auch im Lehrhotel verwendet. Die Erzieher werden nur im Lehrhotel beschäftigt.

Der BF wurde die Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I plus eine 15%-Erhöhung zuerkannt (durch Hinzurechnung der Gruppen im Lehrhotel).

1.5. Die vom Vorgänger der Beschwerdeführerin bezogenen Mehrdienstleistungen (auch) für die Leitung des Lehrhotels wurden als rechtswidrig erkannt und eingestellt (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0058).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind soweit unstrittig.

Die Feststellungen zu 1.3., 1.4. und 1.5. ergeben sich aus den zu Zl. W106 2117531-1 protokollierten Gerichtsakten des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Leiterzulage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 29.02.1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. 1956 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§ 13a. (1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den aus dem Bundesdienstverhältnis gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Übergenüsse, die ausschließlich auf Grund der Rückwirkung des Widerrufs einer schriftlichen Erklärung des Beamten nach § 254 Abs. 15 BDG 1979 oder nach § 262 Abs. 11 BDG 1979 oder nach § 269 Abs. 12 BDG 1979 entstanden sind, sind dem Bund abweichend vom Abs. 1 in jedem Fall zu ersetzen.

Verjährung

§ 13b. (1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

3.3. Bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 13.02.2017, Zl. W106 2117531-1/4E (dazu auch VwGH 27.04.2017, Ra 2017/12/0032-3 sowie VfGH 09.06.2017, E 970/2017-7) wurde ausgesprochen, dass der zusätzliche Mehraufwand der Beschwerdeführerin (auch) für die Leitung des Lehrhotels gemäß § 57 Abs. 1 GehG durch die Zuerkennung der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I und einer 15%- Erhöhung (durch Hinzurechnung der Schülergruppen des Lehrhotels) rechtskonform abgegolten wurde.

3.4. Die Beschwerdeführerin erhielt verfahrensgegenständlich im Zeitraum 01.09.2013 bis 01.04.2014 zusätzlich zur genannten Dienstzulage auch Mehrdienstleistungen für Erzieherdienst im Ausmaß von 2,267 Werteinheiten ausbezahlt, schien jedoch bei einer Überprüfung durch die Dienstbehörde bei den Erzieherdiensten nicht auf den Dienstplänen des genannten Schuljahres auf.

Insgesamt wurden Mehrdienstleistungen im Ausmaß von € 3.971,17 (brutto) zur Auszahlung gebracht.

3.5. Unbestritten ist, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Mehrdienstleistungen für Erzieherdienst erbracht wurden. Die Beschwerdeführerin besteht auf dem Rechtsstandpunkt, dass ihr die Auszahlungen für die Leitung auch des Lehrhotels gebühren, zumal ihr Vorgänger ebenfalls Mehrdienstleistungen unter diesem Titel geltend gemacht habe. Diesbezüglich wurde jedoch bereits im zuvor genannten BVwG-Erkenntnis vom 13.02.2017, Zl. W106 2117531-1/4E, zutreffend ausgeführt, dass die vom Vorgänger bezogenen Mehrdienstleistungen für die Leitung des Lehrhotels später als rechtswidrig erkannt und eingestellt wurden (s. VwGH 19.12.2012, 2012/12/0058) und dass zudem kein Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund eines rechtswidrigen Vorgehens gegenüber anderen Bediensteten abgeleitet werden kann (vgl. zB VfSlg. 9024; VwGH 24.04.2002, 2000/12/0009, uva).

3.6. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Voraussetzung für die Entstehung eines Ersatzanspruchs des Bundes nach § 13a Abs. 1 GehG das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung (eines Übergenusses) und das Fehlen des guten Glaubens (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043, mwN).

Zu Unrecht empfangene Leistungen sind solche, für deren Empfangnahme kein gültiger Titel (Gesetz, Verordnung, Bescheid) vorhanden ist (vgl. dazu VwGH 27.06.2017, Ra 2017/12/0043).

3.7. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin wie oben ausgeführt eine Leistung zu Unrecht empfangen, weil der Mehraufwand für die Leitung auch des Lehrhotels bereits mit der Zuerkennung der Dienstzulage der Dienstzulagengruppe I und einer 15%- Erhöhung (durch Hinzurechnung der Schülergruppen des Lehrhotels) rechtskonform abgegolten wurde.

Im vorliegenden Fall ist der Übergenuss der Höhe nach unbestritten.

3.8. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die empfangene Leistung im guten Glauben empfangen hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es dabei nicht auf das subjektive Wissen des Leistungsempfängers, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses (des Irrtums der auszahlenden Stelle) an. Demnach ist Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur hätte Zweifel haben müssen. Erfolgt die Leistung deshalb, weil die Anwendung der Norm, aufgrund derer die Leistung erfolgt ist, auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, den der Leistungsempfänger weder erkennt noch veranlasst hat, so ist dieser Irrtum nur dann im genannten Sinn objektiv erkennbar (und damit eine Rückersatzverpflichtung schon deshalb zu bejahen), wenn der Irrtum in der offensichtlich falschen Anwendung einer Norm, deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet, besteht. Andernfalls, also bei einer zwar unrichtigen, aber nicht offensichtlich falschen Auslegung der Norm, ist die objektive Erkennbarkeit zu verneinen, sofern sie nicht durch andere Umstände indiziert wird (vgl. VwGH 17.10.2011, 2011/12/0101, mwH). Da die Frage der Erkennbarkeit objektiv zu beurteilen ist, kommt dem Umstand, ob die Aufklärung des Irrtums auf die beschwerdeführende Partei zurückzuführen ist oder ob dieser amtswegig festgestellt wurde, ebenso wenig entscheidende Bedeutung zu, wie der Frage, ob und gegebenenfalls welche Kenntnisse die beschwerdeführende Partei in Besoldungsfragen hat (vgl. VwGH 24.03.2004, 99/12/0337).

3.9. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 07.02.2013 an die Dienstbehörde die Gebührlichkeit einer eigenen Abgeltung der Leitung des Lehrhotels behauptete, jedoch im Antwortschreiben vom 13.02.2013 unter Verweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2012, 2012/12/0058, gerade in Bezug auf die Leiterzulage des von der Beschwerdeführerin geleiteten Lehrhotels ausdrücklich die Information erhielt, dass "mangels Rechtsgrundlage für diese Tätigkeit keine gesonderte Abgeltung" gebühre.

3.10. In weiterer Folge veranlasste die Beschwerdeführerin eine Umverteilung bestimmter Werteinheiten für Erzieherdienst auch an sich selbst (im Ausmaß von 2,267 Werteinheiten), ohne jedoch Erzieherdienst geleistet zu haben. Mit dieser Umverteilung der Werteinheiten für Erzieherdienst beabsichtigte sie faktisch und eigenmächtig eine indirekte Abgeltung ihres Mehraufwandes für die Leitungsfunktion auch des Lehrhotels.

Somit steht jedoch fest, dass die unrechtmäßige Leistung nicht nur auf einem Irrtum der auszahlenden Stelle beruht, sondern dass die Beschwerdeführerin diesen Irrtum auch mitveranlasst hat, weshalb es nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv erkennbar war, dass die Zahlung der Mehrdienstleistungen für Erzieherdienst zu Unrecht erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat daher die Mehrdienstleistungen in der dem Übergenuss entsprechenden Höhe nicht im guten Glauben empfangen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.11. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt eindeutig aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstplan, Dienstzulage, Irrtum, Mehraufwand, Mehrdienstleistung,
objektive Erkennbarkeit, Rückzahlungsverpflichtung,
Ruhestandsbeamter, Schulleiter, Übergenuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2128564.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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