TE Vfgh Beschluss 1996/9/23 B2399/95

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Vorstandes der Landeskrankenkanstalten-Betriebsgesellschaft in Klagenfurt vom 22. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer gemäß §38 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes mit Wirkung vom 1. Juni 1995 zur Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft versetzt und unter einem mit 31. Mai 1995 von der Funktion des Verwaltungsdirektors des Landeskrankenhauses Klagenfurt entbunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde.

2. Der genannte Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß der Behandlung einer bei ihm eingebrachten Parallelbeschwerde mit Erkenntnis vom 28. Februar 1996, Z95/12/0188, infolge Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben.

3. Durch die Aufhebung des in Rede stehenden Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren gegen denselben Bescheid vor dem Verfassungsgerichtshof die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VerfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen ist (vgl. VfSlg. 9209/1981, 10664/1985, 12490/1990, 12896/1991).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Kosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung gemäß §86 VerfGG vorliegt (vgl. VfSlg. 9209/1981, 10664/1985 und 12490/1990).

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Kosten, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2399.1995

Dokumentnummer

JFT_10039077_95B02399_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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