TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/3 W144 2223768-1

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Veröffentlicht am 03.10.2019
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Entscheidungsdatum

03.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z1

Spruch

W144 2223767-1/3E

W144 2223768-1/3E

W144 2223769-1/3E

W144 2223770-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die gemeinsame Beschwerde von 1. XXXX geb., 2. XXXX geb., 3. XXXX geb., und 4. XXXX geb., alle StA. von Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 06.09.2019, Zlen. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, und 57 AsylG 2005

idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der 1.-Beschwerdeführer (1.-BF) ist der Ehegatte der 2.-Beschwerdeführerin (2.-BF), beide sind Eltern der 3.- und 4.-Beschwerdeführer (3.- und 4.-BF), alle sind Staatsangehörige von Afghanistan. Die BF haben am 26.02.2019 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den BF liegen jeweils Eurodac-Treffermeldungen für Griechenland vom 11.09.2017 wegen Asylantragstellung vor.

Die BF sind in Griechenland seit 21.12.2017 anerkannte Flüchtlinge mit einer aktuellen Aufenthaltsberechtigung bis zum 04.01.2021.

Der Beschwerde liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 27.02.2019 gab der 1.-BF an, dass er abgesehen von den 2.- bis 4.-BF noch einen Sohn in Österreich habe, der anerkannter Flüchtling sei. Eine weitere Tochter befinde sich nach wie vor in Griechenland und sei dort anerkannter Flüchtling. Die BF selbst seien in Griechenland ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden, sie hätten in Athen eine alte Wohnung gehabt, in der sie jedoch nicht hätten leben können. Da ihr Sohn in Wien lebe, habe der 1.-BF beschlossen, dass sie nach Österreich reisen, um hier Asylanträge zu stellen. Sonst könne er über den Aufenthalt in Griechenland angeben, dass er dort keine Arbeit habe finden können und mit der Unterstützung von 3,- Euro am Tag nicht habe leben können. Seine Frau (die 2.-BF) seine nervenkrank, weil sie den Sohn, der in Österreich lebe, so vermisse. Sie könnten nicht nach Griechenland zurückkehren, da, wie gesagt, seine Frau den Sohn vermisse. Sie wollen nunmehr in Österreich bleiben, da auch ihr Sohn hier lebe. Die griechischen Konventionsreisedokumente habe seine Frau am Flughafen in Wien liegen gelassen.

Die 2.-BF machte im Wesentlichen gleichlautende Angaben wieder 1.-BF und ergänzte, dass die Wohnung in Griechenland voll mit Ungeziefer gewesen sei. Sie hätten dort nicht bleiben können. Außerdem gebe es keine Arbeit und sie habe unbedingt zu ihrem Sohn nach Österreich gelangen wollen. Sie hätten sich vom Jahr 2017 bis zum 25.2.2019 in Griechenland aufgehalten, wo sie konkret gelebt hätten, wisse sie nicht. Die griechischen Dokumente habe sie nach ihrer Ankunft am Flughafen Wien/Schwechat zerrissen und weggeschmissen.

Die minderjährige 3.-BF wurde altersbedingt nicht einvernommen.

Die 4.-BF gab an, dass sie sich ca. eineinhalb Jahre lang in Griechenland, konkret vorwiegend in Athen aufgehalten hätten, bevor sie am 25.02.2019 nach Österreich geflogen seien. Griechenland sei nicht gut für sie gewesen, weil sie nicht zur Schule habe gehen können. Die Schulen würden keine Flüchtlinge annehmen. Man könne auch nicht zum Arzt gehen. Sie dürfe dort nicht in die Schule, könne dort nichts machen und wolle daher nicht nach Griechenland zurückkehren. Sie wolle hierbleiben und bei ihrem Bruder leben. Die Reisedokumente habe ihre Mutter bei der Ankunft in Wien weggeschmissen.

Das BFA richtete in der Folge am 07.03.2019 ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden.

Mit Schreiben vom 19.03.2019 teilten die griechischen Behörden mit, dass allen 4 BF in Griechenland der Status von Asylberechtigten und eine Aufenthaltserlaubnis bis 04.01.2021 gewährt worden sei.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 17.04.2019 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der 1.-BF im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan zwölf Jahre lang die Schule besucht, jedoch keine Berufsausbildung erworben habe. Verwandte habe er in Österreich und in Griechenland, konkret sei ein Sohn in Österreich anerkannter Flüchtling, ebenso eine Tochter in Griechenland, die jedoch mit ihrem Verlobten dortgeblieben sei; es bestehe ein Kontakt zu dieser Tochter durch Telefonate. Der Sohn in Österreich befinde sich seit 7 Jahren im Bundesgebiet und habe eine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung. Er lebe mit seinem Sohn nicht den gemeinsamen Haushalt. Der Sohn habe keine eigene Familie, er arbeite auf Baustellen. Einmal sei er in Griechenland zu Besuch gewesen, er wisse jedoch nicht mehr, wann dies gewesen sei. Vor 2 bis 3 Tagen habe er letztmalig Kontakt zu seinem Sohn gehabt. Es bestehe zu diesem ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, manchmal bringe der Sohn seiner Familie Kleidung und Essen, er unterstütze die BF nicht in finanzieller Hinsicht, da sie alles, was sie benötigten, haben würden - sie leben von der Grundversorgung. Wenn sie etwas benötigen würden, würde er sie sicher unterstützen. Der 1.-BF lebe gemeinsam mit den 2.- bis 4.-BF im Flüchtlingslager. Die BF hätten in Griechenland positive Asylbescheide bekommen und seien dort als politische Flüchtlinge anerkannt. In Griechenland hätten sie sich 1 1/2 Jahre lang aufgehalten, zuletzt hätten sie in Athen in einer staatlichen Wohnung gelebt. Diese Wohnung sei jedoch feucht gewesen und die Installationen hätten nicht funktioniert. Griechenland hätten sie verlassen, da die Kinder nicht zur Schule gehen könnten und keine Ausbildung bekämen. Außerdem hätten sie keine lebenswerte Wohnung gehabt, es habe dort auch Ungeziefer gegeben und sei feucht gewesen. Er selbst, der 1.-BF, habe auch keine Arbeit bekommen. Seine Frau sei psychisch krank; er und die 3.- und 4.-BF hätten keine Ruhe vor der 2.-BF gehabt, sie hätten nicht schlafen können, da die 2.-BF Tag und Nacht geweint habe. Außerdem habe er gehört, dass in Griechenland Leute von den Taliban gesucht und getötet werden würden. Dies höre man in der Stadt, andere Afghanen würden Derartiges erzählen. Nach Vorhalt, dass Griechenland für die BF zuständig sei, da sie dort als Flüchtlinge anerkannt seien und ein Aufenthaltsrecht hätten, erklärte der 1.-BF, dass er dies wisse, doch könne er dort mit seiner Familie nicht leben. Er wolle nicht nach Griechenland zurückkehren er habe dort keine Arbeit gefunden, obwohl er drei Beruf erlernt habe. Er wolle in Österreich bleiben, weil sein Sohn hier lebe.

Die 2.-BF erstattete im Wesentlichen gleiche Angaben und ergänzte, dass es ihr psychisch seit 10 oder 12 Jahren nicht so gut gehe, sie habe ihren Sohn vermisst; nunmehr gehe es ihr besser, da sie in dessen Nähe sei. Knochen- und Knieschmerzen habe sie seit vier Jahren. Seit 10 Jahren leide sie auch an Rheuma, sie habe Rheuma schon in Afghanistan gehabt, jedoch sei der Zustand durch die feuchten Wohnungen schlechter geworden; ihr Cholesterinspiegel sei auch erhöht. Sie sei in der Betreuungsstelle beim Arzt gewesen und habe eine Überweisung zum Orthopäden bekommen. Sie nehme derzeit Medikamente zu sich, konkret Tabletten gegen Cholesterin und Magenschmerzen, am Abend auch Schlaftabletten. Auch in der Heimat habe sie schon Cholesterinprobleme gehabt, ebenso psychische Probleme. In Griechenland habe sie Rücken- und Knieschmerzen gehabt. Sie sei zu einem privaten Arzt gebracht worden, der ihr zu Bewegung geraten habe. Sie habe in Griechenland auch Medikamente gegen psychische Probleme bekommen. Ihr Kind, die 3.-BF, habe ebenfalls psychische Probleme; dieses "schreie sehr leicht". In Griechenland sei sie mit der Tochter nicht beim Arzt gewesen; ebenso wenig in Österreich.

In einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 15.04.2019 wurde seitens Dr. XXXX diagnostiziert, dass bei der BF eine Anpassungsstörung F 43.2 vorliegt; für eine andere Störung liegt derzeit kein Hinweis vor; therapeutische und medizinische Maßnahmen seien nicht anzuraten.

Die 4.-BF gab vor dem BVA am 17.04.2019 an, dass sie bis vor kurzem Magenschmerzen gehabt habe; diesbezüglich wurde ein Ambulanzbefund des Landesklinikums Baden Mödling vom 29.3.2019 vorgelegt, wonach die 4.-BF an einer Gastritis gelitten habe. Sie nehme derzeit Medikamente gegen Magenprobleme, habe keine Schmerzen mehr, jedoch sei ihr empfohlen worden, die Medikamente bis zum Schluss einzunehmen. Nunmehr gehe es ihr wieder gut. Im Übrigen machte die 4.-BF gleichlautende Angaben zu ihren Geschwistern in Griechenland und Wien wie die 1.- und 2.-BF, erklärte ebenso gleichlautend, dass sie von der Grundversorgung lebe und gemeinsam mit den 1.-, 2.- und 3.-BF in der Flüchtlingsunterkunft lebe. Griechenland hätten sie verlassen, da zwei bis dreimal versucht worden sei, sie, die 4.-BF in einer Schule anzumelden, sie jedoch nicht genommen worden sei. Wo sie gelebt hätten, sei es nicht sauber und hygienisch gewesen; es habe auch Ungeziefer gegeben und die Wohnung sei dreckig gewesen. Ihre Mutter habe ständig geweint, dass sie zu ihrem Sohn (nach Wien) möchte. Sie wolle nicht nach Griechenland zurückkehren, sondern hier zur Schule gehen. Wenn sie hier bleiben dürfe, dann könne ihre Mutter behandelt werden, sie könne zur Schule gehen, wenn sie weggeschickt werden würde, würde sie alle Hoffnung verlieren.

Das BFA wies sodann die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheiden jeweils vom 06.09.2019 gemäß § 4a AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich die BF nach Griechenland zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurden ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Schutzberechtigte

2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a).

Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland:

Bild kann nicht dargestellt werden

(HR 2.2017b)

Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).

Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017).

UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017).

Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017).

Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles:

Country Report Greece,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017

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HR - Hellenic Republic (31.8.2017): Statistical Data of the Greek Asylum Service (from 7.6.2013 to 31.8.2017), http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/Greek_Asylum_Service_Statistical_Data_EN.pdf, Zugriff 2.10.2017

-

HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection,

http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 2.10.2017

-

HR - Hellenic Republic (o.D.a): Answers to questions regarding the rights of international protection applicants and beneficiaries of international protection,

http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/???t?se??-?pa?t?se??-a?t???te?-p??sf??e?-18.2.15-English.pdf, Zugriff 2.10.2017

-

HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017

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PA/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (23.6.2017): Legal Note. On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece. Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece,

https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-06-26-Legal-note-RSA-beneficiaries-of-international-protection-in-Greece.pdf, Zugriff 11.10.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017

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UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail

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VB des BM.I Griechenland (20.7.2017), Auskunft VB, per E-Mail

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ... ]

-

betreffend die Feststellungen zur Lage im EWR Staat:

Die in den Feststellungen zu Griechenland angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des §5 BFA-G betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des §5 BFA-G bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Griechenland nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in Griechenland- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Aus Ihren Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Soweit Sie bei der Einvernahme am 17.04.2019 zu Griechenland angeben, dass Sie gehört hätten, dass Leute, welche in Griechenland Asyl bekommen haben, von den Taliban gesucht und getötet werden, ist anzumerken, dass aus Ihren Angaben nicht hervorgeht, dass Sie durch diesen Umstand tatsächlich in Griechenland der Gefahr einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sind. Selbst bei Vorliegen der von Ihnen behaupteten Gefährdung in Griechenland, ist Ihren Angaben keinesfalls mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates Griechenland zu entnehmen. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass Griechenland als sicherer Staat im Sinne des Asylgesetzes anzusehen ist. Des Weiteren haben Sie angegeben, dass Sie Augenzeuge eines Mordes in Athen geworden sind. Sie konnten jedoch keine genauen Details zu dem Vorfall schildern, noch haben Sie diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt. Sie haben jedenfalls bei einer Bedrohung die Möglichkeit, sich in Griechenland an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Dass Ihnen dies -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- nicht möglich oder zumutbar wäre, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist im gegenständlichen Fall keine drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Griechenland ersichtlich.

Soweit Sie im Verfahren die Versorgungslage in Griechenland bemängeln, indem Sie im Verfahren angeben, dass Ihre Kinder in Griechenland nicht zur Schule gehen konnten und Ihnen keine lebenswerte Wohnung zur Verfügung gestellt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist, eine konkret Sie persönlich drohende Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle Ihrer Überstellung nach Griechenland aufzuzeigen. Insbesondere ist hervorzuheben, dass in Griechenland ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergibt. Dass Ihnen Versorgungsleistungen für Asylwerber in Griechenland in rechtswidriger Weise vorenthalten werden könnten, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Der in den Feststellungen des gegenständlichen Bescheides angeführten und in Griechenland gegebenen Versorgungssituation für Asylwerber sind Sie zudem im Verfahren nicht in der Form substantiiert entgegengetreten, dass sich daraus im Falle Ihrer Überstellung nach Griechenland Hinweise auf eine mögliche Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in diesem Land ableiten ließen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände geht das Bundesamt daher zweifelsfrei davon aus, dass für Sie in Griechenland ausreichende Versorgung gewährleistet ist.

Der Vollständigkeit halber wird zudem auf folgendes hingewiesen:

Neben der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates sind für Griechenland folgende Richtlinien beachtlich:

-

Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates) im Hinblick auf die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen.

-

Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des europäischen Parlaments und des Rates) hinsichtlich der Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

-

Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Verpflichtung des Partnerstaates für ausreichende medizinische Versorgung und die Gewährung von ausreichenden materiellen Leistungen an Asylwerbern, welche die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleisten. Insbesondere gewährleisten die Mitgliedstaaten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.

[ ... ]

.......... ist festzuhalten, dass sich im Verfahren keine

Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Griechenland ergeben haben. Weiters ist festzuhalten, dass Sie im Verfahren keine konkreten auf Sie persönlich bezogenen Umstände glaubhaft gemacht haben, die gerade in Ihrem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall Ihrer Abschiebung nach Griechenland als wahrscheinlich erscheinen lassen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Unter Beachtung des Aspektes, dass sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union untereinander im Sinne einer normativen Vergewisserung (VfGH 17.06.2005, B 336/05) als sichere Staaten für AsylwerberInnen ansehen, was jedenfalls insbesondere auch beinhaltet, dass Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte eines Antragstellers in einem Mitgliedsstaat nicht verletzt werden und mangels sonstigem Hinweis darauf, dass dies speziell in Ihrem Fall in Griechenland nicht gegeben sein könnte, haben sich im Verfahren weder Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, noch für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen durch das Bundesamt zur allgemeinen und zu Ihrer besonderen Lage in Griechenland ergeben.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Sie in Griechenland den Status eines anerkannten Flüchtlings haben und es kann daher nicht erkannt werden, dass Ihnen Ihre gesetzlich gewährleisteten Rechte in Griechenland verweigert werden. Eine Schutzverweigerung in Griechenland kann daher auch nicht erwartet werden."

In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass die BF in Griechenland als Asylberechtigte anerkannt worden seien und gemäß § 4a Asylgesetz ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass die BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG sei die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a Asyl zurückgewiesen werde. Die in § 57 AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen (implizit) in casu nicht vor.

Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF sei auszuführen, dass keine ausreichenden familiären Anknüpfungspunkte vorhanden seien. So sei in Bezug auf den im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten Sohn bzw. Bruder der BF auszuführen, dass familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Art. 8 EMRK fallen können, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgingen. Hieraus ergebe sich, dass bei der Beziehung der BF zu diesem Sohn bzw. Bruder im Bundesgebiet von keinem schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen sei, da die Beziehung nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinausgehe und auch keine wechselseitigen Abhängigkeiten vorliegen würden. Es hätten im Verfahren auch keine sonstigen Personen festgestellt werden können, mit denen die BF (abgesehen von ihrer Beziehung untereinander) in einem gemeinsamen Haushalt leben würden bzw. zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Die zeitliche Komponente ihrer Aufenthalte sei zu kurz sei, um Relevanz zu entfalten. Ihre Außerlandesbringung verletze daher nicht ihre Rechte gemäß Art. 8

EMRK.

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene gemeinsame Beschwerde, in welcher die BF im Wesentlichen geltend machten, dass anerkannte Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger hätten, jedoch die Realität anders aussehe. Durch bürokratische Hürden und staatliche Handlungsdefizite bzw. mangelnde Umsetzung der Gesetze würden die Nutzung dieser Rechte oftmals verhindert; zudem würden viele Schutzberechtigte nicht ausreichend über ihre Rechte informiert werden. Schutzberechtigte hätten nur Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, und seien diese Plätze nur begrenzt vorhanden. Es gebe Berichte, wonach Schutzberechtigte aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt worden seien und diese in der Folge ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos gewesen sein. Viele Unterbringungseinrichtungen würden nicht den Standards entsprechen, sodass von unmenschlichen und erniedrigenden Behandlungen ausgegangen werden könne. Ein Bericht von Proasyl zeige auf, dass es bezüglich der Unterbringungseinrichtungen oft an einer Rechtsgrundlage mangle. Die Gesetze würden einen automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge vorsehen, es bedürfe keiner Arbeitserlaubnis. Tatsächlich würden aber die wirtschaftliche Krise und die hohen Arbeitslosigkeitsquoten einer Beschäftigung entgegenstehen. Es gebe massive Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung. Auch die gesetzlich gegebene kostenlose Krankenversicherung sei in der Realität erschwert. Dies betreffe vor allen Personen, die orthopädische Operationen oder die Behandlung chronischer psychischer und physischer Krankheiten benötigen. Es gebe auch keine kostenlosen Sprachkurse. Die Situation werde sich auch in Zukunft nicht bessern zumal Griechenland im September 2019 vor der Ankunft weiterer hunderter Flüchtlinge stehe. Eine Rücküberstellung der BF würde eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung darstellen und ihre Grundrechte verletzen. Vor allem die 2.-BF wäre zusätzlicher starker psychischer Belastung ausgesetzt, da sie ihren in Österreich lebenden Sohn sehr vermissen würde. Mit diesem Sohn sei auch ein Familienleben vorhanden. Dies insbesondere aufgrund der psychischen Abhängigkeit der Mutter. Im Hinblick auf die minderjährige 3.-BF sei weiters zu beachten, dass dem Kindeswohl Vorrang einzuräumen sei. Eine Rücküberstellung nach Griechenland würde nicht im Sinne des Kindeswohls sein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass die BF in Griechenland der Status von Asylberechtigten verbunden mit einer bis zum 04.01.2021 gültigen Aufenthaltserlaubnis zuerkannt wurde.

Besondere, in den Personen der BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, liegen nicht vor. Die subjektiv-spekulative Befürchtung, dass Taliban in Griechenland gezielt Afghanen töten würden, ist eine unsubstanziierte Mutmaßung vom Hörensagen durch andere Migranten und indiziert keine konkrete Gefahr für die BF, zumal sie auch keinerlei konkrete Gefährdungssituation in Griechenland vorgebracht haben.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Tödliche oder akut lebensbedrohliche Erkrankungen haben die BF keine geltend gemacht. Die Magenschmerzen/Gastritis der 4.-BF konnte mittlerweile erfolgreich behandelt werden und gehen die psychischen Probleme der 2.-BF über eine Anpassungsstörung, die keiner therapeutischen Maßnahme bedarf, nicht hinaus. Rheuma- und Knieschmerzen hatte die 2.-BF bereits im Heimatland, sodass auch diesbezüglich weder akute noch lebensbedrohliche medizinische Probleme erkennbar sind. Überdies sind derartige Krankheiten auch in Griechenland behandelbar.

Die BF haben im Bundesgebiet einen als Flüchtling anerkannten Sohn bzw. Bruder, mit dem sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt leben; es besteht jedoch regelmäßig telefonischer und fallweise persönlicher Kontakt. Die BF erhalten Grundversorgung, sie werden fallweise vom Sohn bzw. Bruder mit Kleidung und Nahrung unterstützt, eine regelmäßige finanzielle Unterstützung besteht nicht, der Sohn/Bruder würde die BF jedoch unterstützen, wenn diese etwas benötigen würden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der BF und deren Gewährung von Asyl in Griechenland verbunden mit einem dortigen Aufenthaltsrecht bis 04.01.2021 ergeben sich aus den Akten des BFA, den Eurodac-Treffermeldungen und den Antwortschreiben der griechischen Behörden.

Die Gesamtsituation des Asylwesens und der Situation für Schutzberechtigte im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Insbesondere hat das Bundesamt hat in den angefochtenen Bescheiden auch Ausführungen zur sozialen Situation von Schutzberechtigten in Griechenland getroffen, denen im Wesentlichen gleiche Rechte zustehen wie der griechischen Bevölkerung selbst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Die familiäre und gesundheitliche Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen in Verbindung mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen und der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren bez. der 2.-BF.

Insgesamt betrachtet haben die BF jedenfalls keine lebensbedrohenden Erkrankungen dargetan, und sind grundlegende medizinische Behandlungsmöglichkeiten und Medikamente natürlich auch im EU-Mitgliedstaat (!) Griechenland ausreichend vorhanden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 4 (5) Kann ein Drittstaatsangehöriger, dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

----------

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[Abs. (2), (3), (4) ]

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.-der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a

zurückgewiesen wird, [ ... ]

[Ziffern 2 bis 5]

[ Abs. (2) bis (13) ]

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

Den BF wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass ihre gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückzuweisen sind, wenn sie in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben und ihnen - aus verfassungsrechtlichen Erwägungen - keine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 oder 8 EMRK droht.

Gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im gegenständlichen Fall brachten die BF vor, dass sie Griechenland im Wesentlichen aus folgenden Gründen verlassen hätten: Zum einen habe der 1.-BF keine Arbeit finden können und seien die finanzielle Unterstützung unzureichend und die Wohnsituation unbefriedigend gewesen, da die Ihnen zur Verfügung gestellte Wohnung unsauber und feucht gewesen sei, zum anderen hätte die 4.-BF keine Schule besuchen dürfen/können (Anmerkung: die 3.-BF war in Griechenland noch keine 6 Jahre alt) und habe zudem insbesondere die 2.-BF den im Bundesgebiet als Flüchtling anerkannten Sohn bzw. Bruder der BF vermisst.

Zu der wirtschaftlichen Situation der BF und der eingewendeten Arbeitslosigkeit des 1.-BF ist auszuführen, dass sich insoferne die Situation der BF in Griechenland nicht von jener der griechischen Bevölkerung selbst unterscheidet, da allgemein bekannt in Griechenland der Arbeitsmarkt angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch ist. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass den BF in Griechenland eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung widerfahren ist, zumal die BF vom Jahr 2017 bis etwa Februar des Jahres 2019 in Griechenland ihre Existenz sichern konnten und zudem eine Tochter bzw. Schwester der BF nach wie vor in Griechenland verblieben ist, woraus ersichtlich ist, dass eine Existenzsicherung in Griechenland als Schutzberechtigter, wenngleich etwa auf einem geringen Niveau, sehr wohl möglich ist.

Zum weiteren Einwand, dass die den BF zur Verfügung gestellte Wohnung in Athen unsauber und feucht gewesen sei, ist ebenfalls auszuführen, dass damit noch keine Umstände releviert werden, die den hohen Eingriffsschwellenwert des Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Verbots der Folter (!) zugrunde liegt, erreichen würden und ist in Bezug auf die Sauberkeit der Wohnung weiters zu entgegnen, dass es diesbezüglich naturgemäß auch an den BF selbst gelegen wäre, die Sauberkeit der Unterkunft voranzutreiben. Die pauschalen Beschwerdeausführungen zur möglichen Obdachlosigkeit gehen angesichts des Umstandes, dass die BF mit keiner Obdachlosigkeit konfrontiert waren, ins Leere.

Zum Einwand der 4.-BF, wonach sie die Schule besuchen wollte, jedoch 3 bis 4 Mal abgelehnt worden sei, ist auszuführen, dass die 4.-BF mit Geburtsdatum XXXX mittlerweile das etwa auch in Österreich bestehende Alter, bis zu dem Schulpflicht besteht, verlassen hat, sodass aus dem Umstand, dass die 4.-BF in Griechenland bei drei oder vier Versuchen keine Aufnahme in eine Schule gefunden hat, jedenfalls nicht bedeutet, dass ihr in Griechenland generell jede Bildungsmöglichkeit versagt worden wäre.

Soweit die 2.-BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA zunächst pauschal und plakativ eingewendet hat, dass "keiner sie in Griechenland medizinisch behandelt habe", ist dieser pauschale Einwand offensichtlich unrichtig, dass sie letztlich angegeben hat, dass sie von einem Bekannten zu einem privaten Arzt gebracht worden sei, wo sie untersucht worden sei und auch Medikamente bekommen habe. Hieraus ist ersichtlich, dass sie letztlich auch in Griechenland Zugang zu medizinischer Versorgung gehabt hat.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann.

In Sinne obiger Erwägungen hat das BVwG erst jüngst in seiner Entscheidung vom 27.08.2019, Zl. W185 2217620-1/7E, die Rückkehrmöglichkeit nach Griechenland für Schutzberechtigte bestätigt und u.a. ausgeführt:

"Der hauptsächliche Kritikpunkt des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin an ihrem Aufenthalt in Griechenland ist, dass sie dort keine Arbeit gefunden hätten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Griechenland zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche für Schutzberechtigte kommen kann, allerdings besteht - wie sich aus den Länderberichten ergibt - für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter ein vollständiger und automatischer Zugang zum Arbeitsmarkt; dies ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Im Dunklen geblieben ist gegenständlich, wie der Erstbeschwerdeführer die Familie erhalten konnte, zumal er nach eigenen Angaben keine Arbeit gefunden hat und es seitens des Staates keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten für Schutzberechtigte gibt. Eine angespannte Situation am Arbeitsmarkt, welche auch griechische Staatsbürger im selben Ausmaß betrifft, reicht jedenfalls nicht in die Sphäre des Art 3 EMRK, welchem das Folterverbot zugrundeliegt.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfänden. So ist zu bedenken, dass grundsätzlich anerkannte Flüchtlinge bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Dies haben sie nach eigenen Angaben während ihres über eineinhalb Jahre währenden Aufenthalts offenkundig auch getan. Im Hinblick darauf, dass der Erstbeschwerdeführer arbeitsfähig ist und an keinen Krankheiten leidet, bestehen keine Bedenken, dass es ihm auch nach einer Rückkehr nach Griechenland möglich sein wird, eine - wenn auch ev. bescheidene - Existenzgrundlage für sich und seine Familie zu schaffen. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, nach einer Rücküberstellung die von ihnen angesprochenen Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw erforderlichenfalls auf bestehende Hilfsangebote von NGO-s zur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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