Entscheidungsdatum
07.10.2019Norm
ASVG §410Spruch
I413 2216424-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: Lenz, Bereuter, Gehrer Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgmbH & Co KG, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Hauptstelle (VGKK) vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei wurde für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 einer GPLA unterzogen. Die Prüfung wurde am 25.09.2018 abgeschlossen. Mit 10.10.2018 wurden die im Rahmen der Prüfung festgestellten Beitragsdifferenzen in der Sozialversicherung der betrieblichen Mitarbeitervorsorge und Verzugszinsen auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin nachverrechnet. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 25.09.2018 beantragte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides über das Ergebnis der GPLA-Prüfung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016.
2. Mit Bescheid vom XXXX, GZXXXX, entschied die belangte Behörde wie folgt:
"1. Die XXXX, XXXX, ist als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für den Dienstnehmer DE XXXX, VSNR XXXX, für die in der Beilage angeführten Zeiträume, in der Höhe von € 20.630,29 zu entrichten. Die Beilagen (Prüfbericht und Verzugszinsenvorschreibung vom 10.10.2018) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides.
2. Die XXXX, XXXX, ist als Dienstgeberin weiters verpflichtet, die auf Grund der genannten Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 25.09.2018 in Höhe von
€ 2.382,86 zu entrichten."
3. Gegen diesen der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin am 13.02.2019 zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.03.2019 Beschwerde gegen die Beitragsnachverrechnung und die Verzugszinsenvorschreibung als Ganzes, da im gegenständlichen Fall die Abrechnung von Provisionen für den Dienstnehmer DE XXXX, die quartalsweise vorgenommen worden seien richtig gewesen sei und keine Aufteilung auf eine monatliche Abrechnung vorzunehmen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte eine stattgebende Beschwerdevorentscheidung und Aufhebung des Bescheides vom XXXX.
4. Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt samt der Beschwerde und erstattete ein Vorbringen und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt. Zudem werden nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX mit dem Geschäftszweig Großhandel mit pharmazeutischen Produkten. Sie wird durch XXXX seit 14.08.2019 selbstständig als Geschäftsführer vertreten.
XXXX ist Dienstnehmer der Beschwerdeführerin. Er erhielt im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2016 vierteljährlich Provisionen ausbezahlt. Diese Provisionen sind vom monatlichen Umsatz abhängig.
Am 04.03.2011 schlossen XXXX und XXXX folgende Vereinbarung (Text und Rechtschreibung wie im Original) ab:
"Vereinbarung
XXXX-Beschaffungsstelle im Gesundheitswesen
I. Verkauf
1. Verkauf von apo-exklusiven Produkten an deutsche Drogerien
Komplette EK-VK-Koordination
Kontakte zu deutschen Drogerien herstellen, aufbauen, pflegen
2. Verkauf von deutschen AM/MPs
Kontakt mit deutschen Herstellern, Legende aufbauen, Kontakte pflegen
3. Pharmazeutischer Zwischenhandel in Österreich
Kontakte zu österr. GHS herstellen, aufbauen, pflegen
4. Drogistischer Zwischenhandel
Einkauf von deutschen Drogen, Verkauf an Österreichische
Einkauff von österr. Drogerien, Verkauf deutsche Drogerien
5. Pharmazeutischer Großhändler in Österreich
Verkauf von deutschen AMs an österr. Apos
Verkauf von österr. AM/MPs an österr. Apos
II. Einkauf
1. Aus Deutschland
EK von apo-exklusiven Produkten über dt ZWH zum Verkauf an 1.
EK von dt AM/MPs von deutschen Herstellern zum Verkauf an 2.
2. Aus Österreich
EK von apo-exklusiven Produkten über Hersteller zum Verkauf an 1.
EK von apo-exklusiven Produkten über Apos zum Verkauf an 1.
EK von Drogerieartikeln vom Hersteller zum Verkauf an 2./3./4.
EK von AM/MPs vom Hersteller zum Verkauf an 2./3.
3. Aus Italien/Südtirol
EK von apo-exklusiven Produkten über Hersteller zum Verkauf an 1.
EK von apo-exklusiven Produkten über Apos zum Verkauf an 1.
EK von Drogerieartikeln vom Hersteller zum Verkauf an 2./3./4.
EK von AM/MPs vom Hersteller zum Verkauf an 2./3.
III. Ablauf
Bezeichnung der Stelle Einkaufs-Verkaufs-Koordinator
Hierarchie: GL - Assistent der GL - EK-VK-Koordinator
Basisgehalt 3.200 € (zwölf Monatsgehälter)
Neu: Basisgehalt 2.800 € (14 Monatsgehälter)
Prämienmodell auf Rohertragsbasis (abzügl. Transportkosten):
ab mtl. Rohertrag monatlich von
%
mtl. Prämie
entspr. Quartalsprämie
20.000,00 €
6
1.200,00 €
3.600,00 €
30.000.00 €
7
2.100,00 €
6.300,00 €
40.000,00 €
8
3.200,00 €
9.600,00 €
50.000,00 €
9
4.500,00 €
13.500,00 €
> 50.000,00 €
10
> 5.000,00 €
> 15.000,00 €
Die Prämie wird mit der auf das Quartalsende folgenden Leistungsverrechnung ausbezahlt.
Fahrten mit Privat- PKW mit 0,30 €/km bzw. entspr. Österr. Satz
Home-Office mit Einwahl auf Big-Server
Freie Zeiteinteilung, wichtig: Erreichbarkeit per Handy Mo-Fr 08:00-16:00 h
Höchst, 04.03.2011
XXXX (e.h) XXXX (e.h.)"
XXXX erhielt vom monatlich erwirtschafteten Rohertrag abhängig von dessen Höhe einen bestimmten Prozentsatz als Prämie, welche für jeden Kalendermonat getrennt berechnet wurde und quartalsweise zur Auszahlung gelangte.
Er erwirtschaftete z.B. im Jänner 2014 einen effektiven Rohertrag von € 21.594,12, auf dessen Grundlage eine Prämie von € 1.295,65 für Jänner 2014 berechnet wurde.
Im Februar 2014 erwirtschaftete er effektiv einen Rohertrag von €
61.716,03 auf dessen Grundlage für Februar 2014 eine Prämie von 10%, sohin € 6.171,60 errechnet wurden.
Im März 2014 erwirtschaftete er effektiv einen Rohertrag von €
40.293,73, worauf auf Basis von einer Prämie von 8% diese mit €
3.223,50 errechnet wurde. Insgesamt wurden dem Beschwerdeführer im Quartal I. 2014 € 10.690,75 ausbezahlt.
Diese Vorgehensweise wiederholte sich im gesamten Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere angefochtenen Bescheid und in die dagegen erhobene Beschwerde. Diese Beschwerde enthält kein neues Tatsachenvorbringen, sondern greift ausschließlich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, sodass der festgestellte Sachverhalt, der sich aus dem Verfahrensakt ergibt, unstrittig feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten nach § 410 Absatz 1 Ziffer 7 ASVG durch Senat, sofern eine Partei einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 44 Abs 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst im Sinne des § 44 Abs 1 ASVG gilt unter anderem bei pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1, 3, 4 und 6 ASVG (Z 1 leg cit).
Gemäß § 49 Abs 1 ASVG sind unter Entgelt- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die eher darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Gemäß § 6 Abs 1 des betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG) hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in der Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfällige Sonderzahlungen an den für den Arbeitnehmer zuständigen Träger der Krankenversicherung nach Maßgabe des § 58 Abs 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat ist jedenfalls beitragsfrei. Wird innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Ende eines Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber erneut ein Arbeitsverhältnis geschlossen, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag dieses Arbeitsverhältnisses ein.
Streitgegenständliches im vorliegenden Fall, ob der Zeitpunkt des Anspruches auf Provisionen dem jeweiligen Monat, in denen der Anspruch entstanden ist zugeordnet werden kann, oder ob dieser Anspruch erst zum Quartalsende entstehen sollte.
Umsatzprovisionen entstehen im Allgemeinen ihrer Wesensart nach mit der Tätigung von Umsätzen. Ist aber das Entstehen des Anspruches auf eine Umsatzprovision nicht allein von der Tätigung laufender Umsätze, sondern darüber hinaus noch von der Erfüllung weiterer Bedingungen abhängig, so entsteht der Anspruch erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen (VwGH 22.05.1990, 89/08/0227; 20.02.2002, 97/08/0521). Eine solche wesentliche Bedingung könnte etwa vorliegen, wenn die Gewährung der Provision von der Erzielung eines bestimmten Jahresumsatzes oder eines bestimmten Zuwachses des Jahresumsatzes abhängt oder dass die Provision nur dann zusteht, wenn das Arbeitsverhältnis zum Jahresende des in Betracht kommenden Jahres noch aufrecht ist (vgl VwGH 09.12.1976, 956/76). Auch bei Umsatzbeteiligungsprämien, bei denen nach den getroffenen Vereinbarungen der Umsatz einer bestimmten Periode bloß als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung ihrer Höhe herangezogen werden muss, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, dass der Anspruch auf die Leistung schon mit jedem einzelnen Umsatz entsteht. Den Umsätzen kommt in diesen Fällen nur mittelbar als Maß für die Höhe der Prämie Bedeutung zu (VwSlg 15829 A/2002; Blume, in Sonntag [Hrsg], ASVG10, § 49 Rz 68, mwN).
Wie der VwGH in seiner umfangreichen Rechtsprechung zur Zurechnung von Umsatzprovisionen und Umsatzbeteiligungsprämien zum Entgelt nach § 49 Abs 1 oder zu den Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG zum Problem des Zeitpunktes der Gewährung ausgesprochen hat, gilt die tatsächliche Auszahlung nur bei solchen Bezügen als Gewährung, die nicht vermöge eines Anspruchs des Dienstnehmers, sondern darüber hinaus gezahlt werden. Besteht aber ein Anspruch auf Umsatzprovisionen oder Umsatzbeteiligungsprämien, so sind diese nicht erst mit der Auszahlung oder ihrer Fälligkeit, sondern schon mit dem Entstehen des jeweiligen Anspruches als gewährt anzusehen (VwGH 22.09.1988, 85/08/0082; 22.05.1990, 89/08/0227, 20.02.2002, 97/08/0521).
Die streitgegenständlichen Provisionsansprüche vonXXXX beruhen auf der vertraglichen Vereinbarung vom 04.03.2011. Das Prämienmodell beruht auf einer Rohertragsbasis abzüglich Transportkosten und sieht für das Erreichen eines monatlichen Rohertrages jeweils eine monatliche Prämie vor, welche sich aus der Bemessungsrundlage, dem monatlichen Rohertrag prozentual errechnet. Das Prämienmodell stellt ausschließlich auf das Erreichen eines monatlichen Rohertrages ab. Wird dieser Rohertrag in einem Monat erreicht, stehtXXXX auch eine entsprechende Provision zu. Sie variiert lediglich hinsichtlich ihrer Höhe abhängig von monatlichen Rohertrag. Weitere Voraussetzungen für den Prämienanspruch bestehen nicht, festgehalten wird lediglich in der Vereinbarung vom 04.03.2011, dass die Auszahlung der Prämie auf das Quartalsende erfolgt. Die Auszahlung ist damit nicht mit dem Anspruch gleichzuhalten. Hätte beispielsweise der Beschwerdeführer in einem Monat des ersten Quartals 2014 keine Rohumsätze erwirtschaftet, hätte er für diesen Monat auch keinen Prämienanspruch bekommen. Unabhängig davon hätte er aber sehr wohl die Jänner-Provision bzw. die März-Provision zum Quartalsende ausbezahlt erhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Provisionen einem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden können, wenn sie für eine genau festgelegte Leistung in einem Kalendermonat gebühren (VwGH 13.08.2003, 2000/08/0092; 04.07.2007, 2005/08/0024).
Im vorliegenden Fall ist das Erreichen eines monatlichen Rohertrags die einzige Bedingung für die Entstehung der monatlichen Provision. Der Umstand, dass jeweils drei Provisionen zum Quartalsende zusammengefasst ausbezahlt werden, hat keinen Einfluss auf die im jeweiligen Monat entstandenen Provisionsansprüche. Daher trifft es nicht zu, wenn die Beschwerde ausführt, es dürfe aus dem Umstand, dass die Provisionen getrennt für jeden Kalendermonat berechnet werden, nicht darauf geschlossen werden, dass der Anspruch schon monatlich entstehe. Dem ist der klare Wortlaut der Vereinbarung entgegenzuhalten, dass das Prämienmodell auf Rohertragsbasis zu berechnen ist und sich die monatliche Prämie aus einem monatlichen Rohertrag errechnet. Dass der Anspruch auf die Prämien erst mehrere Monate auf das Quartalsende entstehen sollten, kann aus der Vereinbarung nicht geschlossen werden. Der klare Wortlaut der Vereinbarung ist nämlich jener, dass nur die Prämie mit der auf das Quartalsende folgenden Lohnverrechnung ausbezahlt werde. Dies bedeutet nichts Anderes, als dassXXXX de facto drei ihm zustehende monatliche Prämien gegenüber seinem Dienstgeber bis zur Auszahlung zum Quartalsende kreditiert. Es bedeutet aber nicht, dass die in diesen Monaten bereits angefallenen Prämien nicht bereits rechtlich verbindliche Ansprüche vonXXXX gegenüber seinem Arbeitgeber begründen würde.
Daher vermag die Beschwerde nicht durchzudringen. Sie war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Akten bereits erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung wie in Art 6
Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall hat auch die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragt. Die mündliche Verhandlung kann deshalb unterbleiben, weil der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und auch nicht substantiiert von der Beschwerdeführerin bestritten wird. Es handelt sich lediglich um die Klärung einer Rechtsfrage, welche keine mündliche Verhandlung bedarf. Daher konnte die mündliche Verhandlung im vorliegenden Falle entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall wurde eine Einzelfallentscheidung getroffen, die für sich gesehen nicht reversibel ist. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die nicht aus uneinheitlich anzusehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie auf die klare Rechtslage, weshalb keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Verfahren hervorgekommen ist.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung, Prämienzahlung, ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2216424.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020