TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/8 W219 2224079-1

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
E-ControlG §2
E-ControlG §21 Abs1 Z5
E-ControlG §5 Abs1
E-ControlG §5 Abs4
E-ControlG §7 Abs1
ÖSG §30e Abs1
ÖSG §30e Abs2
ÖSG §30e Abs3
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W219 2224079-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH, Landstraße 49, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 07.07.2016, GZ G ÖKO 01108/10, betreffend Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wird.

Der belangten Behörde wird die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Gesellschaft stellte am 22.12.2010 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gemäß § 30e Ökostromgesetz. Der Antrag bezog sich auf die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen für das Kalenderjahr 2009.

2. Mit Bescheid vom 26.08.2011 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie aus, gemäß § 30e Abs. 1 Z 1 Ökostromgesetz sei eine Anspruchsvoraussetzung, dass im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 EnergieabgabenrückvergütungsG, BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 92/2004, besteht. Da ein solcher Anspruch nicht bestehe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.

3. Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung und beantragte, den Vergütungsbetrag von Mehraufwendungen für Ökostrom für das Jahr 2009 mit € 140.013,05 statt - wie im angefochtenen Bescheid - mit € 0,00 festzusetzen. Die Energieabgabenvergütung für 2009 sei zunächst erstinstanzlich vollständig versagt worden. Dagegen sei Berufung an den UFS erhoben worden. Der UFS habe nunmehr für die Jahre 2002 bis 2009 die Vergütung der Energieabgaben teilweise zuerkannt. Hinsichtlich des noch offenen Betrages beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft, das gegenständliche Berufungsverahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auszusetzen.

4. Mit Schriftsatz vom 11.07.2013 übermittelte die Energie-Control Austria dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, der seit Inkrafttreten des Energie-Control-Gesetzes zuständig war, über Berufungen in Angelegenheiten nach dem ÖkostromG zu entscheiden, die Akten des Berufungsverfahrens.

5. Mit Schreiben vom 13.12.2013 teilte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend der beschwerdeführenden Gesellschaft mit, aus den nunmehr übermittelten Unterlagen gehe hervor, dass beim Verwaltungsgerichtshof gegen die teilweise Versagung der Energieabgabenvergütung für die Jahre 2002 bis 2009 Bescheidbeschwerdeverfahren unter GZ 2011/17/0242 (gegen die Berufungsentscheidungen des UFS Linz für die Jahre 2002 bis 2006), GZ 2011/17/0241 (gegen die Berufungsentscheidungen des UFS Linz für das Jahr 2007), GZ 2011/17/0243 (gegen Berufungsentscheidungen des UFS Linz für die Jahre 2008 und 2009) anhängig seien und die endgültigen Entscheidungen des VwGH über das Bestehen eines Rückvergütungsanspruches im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes für die Jahre 2002 bis 2009 noch ausständig seien. Da die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gemäß § 30e Abs. 1 Z 1 ÖSG das Bestehen eines Anspruchs auf Energieabgabenvergütung voraussetze und damit der Ausgang des Bescheidbeschwerdeverfahrens für die Jahre 2008 und 2009 vor dem VwGH für die gegenständliche Entscheidung von erheblicher Bedeutung sei, sei die Klärung dieser Frage vor dem VwGH abzuwarten. Dem in der Berufung vom 06.09.2011 gestellten Antrag der Berufungswerberin auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens werde daher Rechnung getragen und die Entscheidung im gegenständlichen Berufungsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2009 ausgesetzt.

6. Mit Schreiben vom 28.01.2014 legte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht wies die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schreiben vom 08.10.2014 darauf hin, dass gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle) die Zuständigkeit zur Weiterführung von Verfahren, in denen ua. ein Bundesminister im Instanzenzug übergeordnete Behörde war, mit 01.01.2014 auf die Verwaltungsgerichte - für das gegenständliche Berufungsverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht - übergegangen und die Berufung nunmehr einer Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gleichzuhalten ist. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die beschwerdeführende Gesellschaft, über den derzeitigen Stand des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof betreffend die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2009 (nach den Angaben des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend habe dieses Verfahren die GZ 2011/17/0243) Auskunft zu geben bzw. nach Vorliegen einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs diese dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

8. Mit Schreiben vom 02.03.2015 übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 30.01.2015, Zl. 2011/17/0241, 0243-5. Damit werde klar gestellt, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft der Anspruch auf Energieabgabenvergütung in voller Höhe zustehe. Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Rückerstattung der Mehraufwendungen für Ökostrom für das Jahr 2009 in der Höhe von €

97.153,00.

9. Mit Schreiben vom 11.05.2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Gesellschaft darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den vorgelegten Erkenntnissen nicht in der Sache über den Anspruch auf Energieabgabenvergütung entschieden habe, sondern lediglich die bei ihm bekämpften Bescheide des UFS betreffend ua. das Jahr 2009 aufgehoben habe. Das Verfahren betreffend Rückvergütung von Ökostromaufwendungen ua. für das Jahr 2009 sei jedoch bis zur Sachentscheidung über die Vorfrage des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte daher, die im Gefolge des vorgelegten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ergangenen bzw. zu erwartenden (neuerlichen) Entscheidungen der Finanzbehörden bzw. des Bundesfinanzgerichts über den Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2009 dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

10. Mit Schreiben vom 17.06.2015 übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.04.2015, GZ RV/5100391/2015, mit dem ua. der Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Festsetzung der Energieabgabenvergütung für 2009 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurde.

Außerdem übermittelte die beschwerdeführende Gesellschaft den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 27.05.2015, GZ 46-171/7142, betreffend die Festsetzung des Vergütungsbetrages nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz, Zeitraum: 2009, mit dem "dem Antrag vom 01.12.2010" stattgegeben und "hinsichtlich der Höhe auf den berichtigten Antrag vom 15.05.2015 verwiesen" wird.

11. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 18.03.2016, W219 2000520-2/7E, den Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2011 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück, dies mit auszugsweise folgender Begründung:

"Ausgehend von der nunmehrigen Rechts- und Sachlage (insbesondere davon, dass die beschwerdeführende Gesellschaft entgegen der Feststellung der belangten Behörde doch einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung für das Jahr 2009 hat), hat die belangte Behörde bloß ansatzweise Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom gemäß § 30e ÖSG für das Jahr 2009 angestellt. Insbesondere bedarf eine (neuerliche) Entscheidung über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft umfangreicher, bisher unterbliebener Ermittlungen bzw. Feststellungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 30e Abs. 1 Z 2 ÖSG (Summe der Ökostromaufwendungen und Höhe des Nettoproduktionswerts des fraglichen Zeitraumes) sowie im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 leg.cit. ."

12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 in der Höhe von € 97.153,--zurück.

Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, sie habe nach der erfolgten Aufhebung und Zurückverweisung der früheren Entscheidung erneut in der Sache zu entscheiden. Sie habe der Rechtsansicht des kassierenden Gerichts aber nur soweit zu entsprechen, als zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage erfolgte. Im vorliegenden Fall sei jedoch durch § 57 Abs. 1 ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, iVm der Kundmachung gemäß BGBl. Nr. 11/2012 mit 01.07.2012 eine wesentliche Änderung der Rechtslage gegenüber der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides eingetreten, da mit diesem Datum die entsprechenden Bestimmungen des ÖSG 2012 in Kraft getreten seien und gemäß dessen § 57 Abs. 1 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten das Außerkrafttreten der Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt wurde, angeordnet worden sei. Eine Übergangsbestimmung in Hinblick auf die Bestimmung des § 30e ÖSG, eine Nachfolgebestimmung oder eine sonstige Regelung, die eine Anspruchsgrundlage für eine Rückvergütung der Ökostrommehraufwendungen für den beantragten Zeitraum, eine Rechtsgrundlage für eine behördliche Entscheidung zu diesbezüglichen Anträgen oder nähere Bestimmungen zur Vollziehung bzw. Vollstreckung von Rückvergütungen vorsieht, bestehe nicht. Da durch die Änderung der Rechtslage keine geltende positiv-rechtliche Anspruchsgrundlage und keine Rechtsgrundlage mehr für die Zuständigkeit der E-Control existiere, müsse der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zurückgewiesen werden. In Ermangelung der Zuständigkeit einer anderen Stelle für den Antrag sei auch keine Weiterleitung gemäß § 6 AVG an jene Stelle möglich.

13. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wird, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Rückvergütung von Mehraufwand für Ökostrom stattgegeben werde oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründet wird dies insbesondere mit dem Argument, das BVwG habe in seinem Beschluss vom 18.03.2016, W219 2000520-2/7E, den Fall "inhaltlich an die belangte Behörde zur weiteren Erhebung zurückverwiesen". Bei diesem Beschluss sei bereits das ÖSG 2012 in Kraft gewesen. Hätte das BVwG die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass § 30e ÖSG nicht mehr zur Anwendung komme, geteilt, wäre es sicher nicht zum Ergebnis gelangt, dass die belangte Behörde das Verfahren ergänzen müsse, um eine Entscheidung nach § 30e ÖSG fällen zu können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1.1. § 30e des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz - ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, lautete idF BGBl. I Nr. 104/2009:

"Übergangsbestimmung zur ÖSG-Novelle 2009

§ 30e. (1) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 sind Endverbrauchern auf Antrag die von den Stromhändlern innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) an sie weiterverrechneten und von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten, wenn

1. im vorangegangenen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) ein Anspruch auf Rückvergütung im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2004, besteht, sowie

2. die Ökostromaufwendungen im vorangegangen Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) 0,5% des Nettoproduktionswertes (§ 1 Abs. 1 des Energieabgabenvergütungsgesetzes) übersteigen.

(2) Der Antrag auf Rückvergütung ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) bei der Energie-Control GmbH zu stellen. Ihm sind geeignete Nachweise gemäß Abs. 1 (Bescheid über die Energieabgabenrückvergütung, schriftliche Erklärung des Stromhändlers über die im vorangegangenen Jahr verrechneten und bezahlten Mehraufwendungen) sowie die Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung erfüllt. Der Antragsteller hat alle seit 1. Jänner 2008 gewährten ‚De-minimis' Beihilfen im Sinne des Abschnitts 4.2. des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, anzugeben und zu erklären, dass die kumulierte "De-minimis" Höchstgrenze von 500 000 Euro im Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 eingehalten wird.

(3) Die Rückvergütung für den Endverbraucher ist pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) auf das Ausmaß seiner von den Stromhändlern weiterverrechneten und von den Endverbrauchern bezahlten Ökostromaufwendungen, die 0,5% des Nettoproduktionswertes überschreiten, begrenzt. Bei der Gewährung der Rückvergütung ist sicher zu stellen, dass das nach dem Gemeinschaftsrecht höchstzulässige Förderausmaß nicht überschritten wird. Die Bestimmungen des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl. Nr. C 16 vom 22.01.2009 S. 1, sowie die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. März 2009 im Verfahren N 47a/2009 ua., Zl. K(2009)2155, gelten sinngemäß. Die Höhe der Rückvergütung ist von der Energie-Control GmbH auf der Grundlage der bei der Antragstellung erbrachten Nachweise gemäß Abs. 2 mit Bescheid zu bestimmen. Stellt sich heraus, dass die Gewährung der Rückvergütung aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben erfolgt ist, hat die Energie-Control GmbH die Auszahlung des Rückvergütungsbetrages zurückzufordern. Die Energie-Control GmbH ist ermächtigt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Verfahren auf Rückvergütung teilweise oder vollständig elektronisch abgewickelt werden.

(4) Unbeschadet § 45 ElWOG haben Stromhändler auf Verlangen der Endverbraucher zum Nachweis des Antrages gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen, in welchem Umfang sie pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Endverbrauchern Ökostromaufwendungen als Folgen der Zuweisung von Ökostrom gemäß § 19 Abs. 1 verrechnet und bezahlt erhalten haben.

(5) Die Auszahlung der Rückvergütung hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen. Die ausbezahlten Beträge und der Verwaltungsaufwand für die Auszahlungen sind Mehraufwendungen gemäß § 21 Z 2."

1.2. Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz - E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, lautet auszugsweise:

"Errichtung der Regulierungsbehörde

§ 2. (1) Zur Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft wird unter der Bezeichnung "Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control)" eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

...

Organe

§ 5. (1) Organe der E-Control sind:

1. der Vorstand,

2. die Regulierungskommission,

3. der Aufsichtsrat.

...

(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, ... der E-Control

übertragenen Aufgaben werden von der E-Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.

Aufgaben des Vorstandes

§ 7. (1) Der Vorstand leitet den Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der E-Control. Er ist zur Besorgung aller der E-Control übertragenen Aufgaben zuständig, die nicht bundesgesetzlich der Regulierungskommission oder dem Aufsichtsrat zugewiesen sind. Der Vorstand vertritt die E-Control nach außen.

...

Aufgaben der Regulierungsbehörde

§ 21. (1) (Verfassungsbestimmung) Die E-Control ist für die Besorgung der Aufgaben, die ihr durch dieses Bundesgesetz sowie insbesondere durch folgende Gesetze, die darauf basierenden Verordnungen sowie das EU-Recht übertragen sind, zuständig:

...

5. Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und auf dem Gebiet der Kraft-Wärme-Kopplung erlassen werden (Ökostromgesetz - ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002;

...

Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 2. März 2011 bei der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission anhängigen Verfahren geht auf die Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft über.

..."

1.3. § 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 - ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, lautet:

"Inkrafttreten

§ 57. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten, soweit nichts anderes bestimmt wird, mit dem nach Ablauf einer viermonatigen Frist, beginnend mit der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV, folgenden Quartalsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten treten die Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2009, soweit nichts anderes bestimmt wird, außer Kraft."

1.4. Gemäß der entsprechenden Kundmachung im BGBl. I Nr. 11/2012 trat das ÖSG 2012 mit 1. Juli 2012 in Kraft.

2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag bescheidmäßig zurückgewiesen hat, ist es dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren verwehrt, über den Antrag in der Sache zu entscheiden. In einem solchen Fall ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Für die vorliegende Beschwerde ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags der beschwerdeführenden Gesellschaft durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.

3. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Rückvergütung von Mehraufwendungen für Ökostrom für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 - nach vorangegangener Aufhebung einer früheren (abweisenden) Entscheidung über diesen Antrag und Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG - zu Unrecht zurückgewiesen:

In seinem auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützten Beschluss vom 18.03.2016, W219 2000520-2/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht ohne jeden Zweifel eine Auslegung der oben wiedergegebenen Rechtsnormen zum Ausdruck gebracht, der zufolge die belangte Behörde zuständig ist, in der Sache über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zu entscheiden, und dabei § 30e ÖkostromG anzuwenden hat.

Wenn sich die belangte Behörde auf eine "zwischenzeitige" Änderung der Rechtslage - nämlich das Inkrafttreten des ÖSG 2012 und das Außerkrafttreten des ÖkostromG gemäß § 57 Abs. 1 ÖSG 2012 - bezieht und daraus ihre Unzuständigkeit ableitet, so übersieht sie, dass diese Änderung der Rechtslage im Jahr 2012 und damit vor dem genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034, mwN) sind die Verwaltungsbehörden an die die Aufhebung tragenden Gründe eines Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG und an die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht- sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden, wobei mit einem solchen Beschluss - bei unveränderter Sach- und Rechtslage - auch die Zuständigkeitsordnung in dieser Sache festgelegt ist. Eine in diesem Sinne wesentliche Änderung der Rechtslage hätte jedoch nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG eintreten müssen, um die Bindung an diesen Beschluss zu beseitigen, was vorliegend nicht der Fall ist.

4. Da die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft somit zu Unrecht zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Als Folge der Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück; der Antrag des Beschwerdeführers ist (wieder) unerledigt (vgl. zur Parallelbestimmung des § 66 AVG Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 Rz 97 am Ende sowie Rz 108 f).

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im

vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ("wenn ... bereits

aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde

angefochtene Bescheid aufzuheben ... ist") entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (insb. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0034, mwN) bzw. ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Bindungswirkung, Energieabgabe,
ersatzlose Behebung, Kassation, Mehraufwand, Ökostrom,
Ökostromaufwendungen, Rückerstattung, Rückvergütung,
Unzuständigkeit, Verfahrensfortsetzung, Zurückverweisung,
Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2224079.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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