TE Vwgh Beschluss 1998/6/24 98/01/0078

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache 1.) der G und 2.) des A, beide in Steinfeld, beide vertreten durch die Mutter H, diese vertreten durch Dr. Franz P. Oberlercher, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Bahnhofstraße 2/I, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht des Landeshauptmannes von Kärnten in Angelegenheit Namensänderung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Mutter der Beschwerdeführer beantragte als deren gesetzliche Vertreterin am 22. Juli 1996 bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau die Namensänderung der Beschwerdeführer, ihrer minderjährigen ehelichen Kinder. Da diese Behörde ihrer Entscheidungspflicht nicht nachkam, stellte die Mutter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Februar 1997 - wiederum im Namen ihrer Kinder - den Antrag auf Übergang der Entscheidung gemäß § 73 AVG zur Entscheidung durch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde an den Landeshauptmann von Kärnten. Dieser Devolutionsantrag war an die Bezirkshauptmannschaft 9800 Spittal/Drau adressiert und wurde auch dortselbst am 27. Februar 1998 eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau leitete den Devolutionsantrag unter Anschluß des Aktes mit Schreiben vom 3. März 1997 an das "Amt der Kärntner Landesregierung - Abteilung 1W" weiter.

Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 1998 erhoben die Beschwerdeführer die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Sie machten geltend, daß der Landeshauptmann für Kärnten keine bescheidmäßige Erledigung getroffen habe.

Nach Einleitung des Vorverfahrens legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor und wies darauf hin, daß die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführer die Anträge auf Namensänderung zurückgezogen habe. Im vorgelegten Verwaltungsakt liegt ein Schriftsatz der Mutter der Beschwerdeführer vom 5. Mai 1998, gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau, welcher folgenden Inhalt aufweist:

"Seit meinem Antrag auf Namensänderung am 19.7.1996, sind fast zwei Jahre vergangen.

In dieser Zeit haben beide Kinder ihre Schule gewechselt und sind dort als "K" bekannt, deshalb ziehe ich meinen Antrag auf Namensänderung zurück.

Mit freundlichen Grüßen"

Darunter findet sich die Unterschrift der Mutter der Beschwerdeführer, welche unzweifelhaft mit der Unterschrift auf dem Antrag zur Namensänderung vom 22. Juli 1996 übereinstimmt.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG kann gemäß § 27 VwGG unter anderem erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die in Verwaltungsverfahren, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG zweiter Satz ist der schriftliche Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt ein bei einer anderen Behörde eingebrachter Devolutionsantrag, auf welchem Wege immer er der Oberbehörde zugekommen ist, nicht den Übergang der Entscheidungspflicht. Die Vorschrift des § 73 Abs. 2 AVG ist gegenüber der des § 6 Abs. 1 AVG die lex specialis, läßt daher für deren Anwendung im gegebenen Zusammenhang keinen Raum. Angesichts der zwingenden Vorschrift des § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG kann der bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Devolutionsantrag selbst dann, wenn die Behörde erster Instanz im Sinne des § 6 Abs. 1 AVG vorgegangen und den Antrag der belangten Behörde ohne unnötigen Aufschub übermittelt haben sollte, den Übergang der Entscheidungspflicht nicht bewirken (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 1657, wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerdeführer haben den Devolutionsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau eingebracht. Der Devolutionsantrag bewirkte demnach nicht den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Kärnten. Die Beschwerdeführer haben somit nicht die oberste Behörde, die im gegenständlichen Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, in rechtswirksamer Weise angerufen.

Die infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges unzulässige Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998010078.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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