Entscheidungsdatum
21.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I409 2132250-1/25E
Gekürzte Ausfertigung des am 1. Oktober 2019 verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19. Juli 2016, ZI. 1001607408-14086398,
A)
1. den Beschluss gefasst:
Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte l und II des angefochtenen Bescheides eingestellt.
2. zu Recht erkannt:
Die Spruchpunkte III bis VI des angefochtenen Bescheides werden behoben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde; der Beschwerdeführer verzichtete auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Schlagworte
Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2132250.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020