Entscheidungsdatum
28.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G304 2221184-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, (BF1), und des XXXX, geb. XXXX, (BF2), beide StA. Serbien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2019, Zl: XXXX (BF1), XXXX (BF2) zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide
aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurden die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
2. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, die angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Ausweisung jeweils für unzulässig zu erklären.
3. Am 12.07.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF sind Staatsangehörige von Serbien. Die BF1 ist Mutter des im Februar 2016 geborenen nunmehr drei Jahre alten BF2.
1.2. Die BF1 - und damit auch ihr Sohn, der BF2 - hat sowohl in Österreich als auch in Serbien familiäre Anknüpfungspunkte:
Die BF1 ist bei ihrer Großmutter väterlicherseits in Serbien aufgewachsen und hat in ihrem Herkunftsstaat die Schulpflicht absolviert. Sie hatte zu ihrem leiblichen Vater nur wenig Kontakt, war dieser doch berufsbedingt viel unterwegs. Die Mutter der BF1 ist nach Österreich gezogen, hat einen anderen Mann, den Stiefvater der BF1, geheiratet und die BF1 von Österreich aus mit Geld und Kleidung versorgt.
Die BF1 hat ihre Mutter dann regelmäßig - stets die sichtvermerkfreie dreimonatige Aufenthaltsdauer einhaltend - besucht, bevor sie in Österreich Anfang Juni 2016 einen deutschen Staatsbürger kennengelernt, sich Anfang Oktober 2016 an seiner Hauptwohnsitzadresse mit Hauptwohnsitz offiziell gemeldet und ihn im Bundesgebiet im November 2016 geheiratet hat. Bevor die BF1 im Jahr 2016 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und den deutschen Staatsbürger kennengelernt hat, wurde im Februar 2016 der BF2, ihr minderjähriger Sohn geboren. Dieser stammt aus einer Beziehung in Serbien davor. Der Kindesvater hat die Vaterschaft zum Sohn der BF1 nicht anerkannt und zahlt nur unregelmäßig Alimente, hat aber aufrechten Kontakt zum BF2. Die BF1 hat jedenfalls die alleinige Obsorge über den BF2 erhalten.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Juni 2019, brachte die BF1 vor:
"Ich war anfangs immer die 3 Monate visumsfrei in Österreich bei meiner Mutter. Seit 2016 bin ich durchgehend in Österreich, da ich meinen Exmann kennengelernt und geheiratet habe." (AS 123)
Dann brachte die BF1, befragt, wie oft sie in Serbien sei, vor:
"Wenn ich auf Urlaub nach Serbien fahre, kann ich ein paar Tage bei Bekannten schlafen. Aber das möchte ich nicht so gerne. Doch ich bin in regelmäßigen Abständen dort, (...)." (AS 125).
Aufgrund ihres diesbezüglich glaubhaften Vorbringens kann festgestellt werden, dass die BF1 ab dem Zeitpunkt, als sie ihren späteren Ehegatten kennengelernt hat, in Österreich geblieben und nur besuchsweise nach Serbien gefahren ist.
Im April 2019 wurde die BF1 nach Einbringung einer Ehescheidungsklage durch ihren Ehegatten von diesem aus ihrem alleinigen Verschulden geschieden.
Nach Scheidung der BF1 von ihrem Ehegatten im April 2019 haben die ehemaligen Ehegatten wieder ein wenig Kontakt. Diesbezüglich brachte die BF1 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 26.06.2019 befragt danach, ob ihr ehemaliger Ehegatte Obsorgepflichten übernommen hat, glaubhaft an:
"Nein, keine Obsorgepflichten, wir haben jetzt aber wieder ein wenig Kontakt. Es ist ein wenig komisch, ich weiß nicht, ich würde es als freundschaftlich bezeichnen. Vielleicht kann wieder was daraus werden, ich weiß nicht."
Die BF1 hat abgesehen von ihrem minderjährigen Sohn und ihrem ehemaligen Ehegatten in Österreich noch ihre Mutter, ihren Stiefvater und vier Halbgeschwister als nähere Bezugspersonen. Die Mutter und die Halbschwester der BF1 wohnen dabei in demselben Haus wie die BF, nur in einer anderen Wohnung.
Die BF1 hat auch aufrechten Kontakt zu ihrem leiblichen Bruder und ihrem Vater in Serbien, die beide in Kroatien beschäftigt sind. Sie fährt besuchsweise immer wieder nach Serbien, auch mit ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, der als LKW-Fahrer auch in Serbien unterwegs ist. Die BF1 kann dort dann entweder die Wohnung ihrer Mutter nützen oder bei Bekannten übernachten.
1.3. Nachdem die BF1 nach ihrer Heirat im November 2016 am 30.01.2017 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - als Familienangehörige gestellt hatte, wurde ihr - und auch ihrem minderjährigen Sohn - ein derartiger von 29.03.2017 bis 29.03.2022 gültiger Aufenthaltstitel erteilt.
Der Ehegatte der BF1 erhielt auf seinen Erstantrag vom 02.12.2016 am 30.01.2017 die von ihm beantragte "Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer)", welche unbefristet erteilt wurde.
Die Mutter der BF1 erhielt, nachdem sie eine solche am 19.12.2013 beantragt hatte, eine von 03.12.2013 bis 02.12.2014 gültige Niederlassungsbewilligung, welche aufgrund jeweils rechtzeitig gestellter Verlängerungsanträge stets verlängert werden konnte und nunmehr bis 02.12.2021 Gültigkeit hat.
1.4. Die BF1 bezog, nachdem sie im Oktober 2016 bei ihrem ehemaligen Ehegatten Wohnsitz genommen und ihn im November 2016 geheiratet hatte, im Zeitraum von März 2017 bis August 2018 Kinderbetreuungsgeld. Im Zeitraum von April 2018 bis Dezember 2018 war die BF1 geringfügig beschäftigt, daneben bestand ein weiteres zweimonatiges Beschäftigungsverhältnis. Die BF1 bezog dann ab Februar 2019 bis Juni 2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, ging dann von März bis Juni 2019 einer geringfügigen Beschäftigung nach und war dann ab Juni 2019 woanders, teilweise nur geringfügig, beschäftigt. Dieser geringfügigen Beschäftigung geht die BF1 auch nunmehr noch nach, parallel zu einer weiteren, Anfang September 2019, aufgenommenen Beschäftigung als Zahnarztassistentin, für welche Arbeitsstelle sich die BF1 von mehreren Bewerberinnen durchsetzen konnte, wie von der Zahnärztin in einem in Folgendem wiedergegebenem Schreiben bestätigt wurde (Name der BF1 durch "BF1" ersetzt):
"Hiermit bestätige ich, dass die BF1 als Lehrling (Zahnarztassistentin) in meiner Ordination ab August 2019 aufgenommen wird!
Die BF1 hat sich von allen Bewerberinnen, in Ihrem Fleiß, Interesse, Engagement und mit Ihrer Zielstrebigkeit immer ihr Bestes zu geben, durchgesetzt!
Leider musste ich feststellen, dass es immer schwieriger wird Personal in Österreich zu finden, die eine Handwerkstätigkeit oder einen guten Lehrberuf würdigen.
Mein Lehrling, die BF1, will diesen Beruf unbedingt erlernen und somit bitten wir Sie den Aufenthalt in Österreich mit ihrem Sohn zu genehmigen.
Nicht nur in BF1¿s Sinne, sondern auch in meinem Interesse, hoffen wir auf eine positive Bewilligung!"
Bevor die BF1 im September 2019 diese Arbeitsstelle als Zahnarztassistentin angetreten ist, hat sie sich über das AMS in verschiedenen Berufssparten umgesehen. Sie gab vor dem BFA im Juni 2019 glaubhaft an:
"Ich mache eine Ausbildung vom AMS aus. Ich habe auch mehrere Berufserprobungen vom AMS ausgemacht (Zahnärztliche Assistentin, Bürokauffrau, ...). Ich interessiere mich für Medizin und Gesundheit."
Im Bereich "Medizin und Gesundheit" konnte sich die BF1 als zahnärztliche Assistentin dann auch durchsetzen.
Die Mutter der BF1 war im Bundesgebiet im Mai 2009 einer paartägigen Beschäftigung nach und bezog im Zeitraum von August 2010 bis Februar 2013 Kinderbetreuungsgeld und dann im Zeitraum von September 2017 bis April 2018 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Ihre zuletzt im Bundesgebiet nachgegangene Beschäftigung endete am 04.09.2019.
Festgestellt werden kann, dass die BF1 zwei Monate lang von Oktober bis Dezember 2018 zusammen mit ihrer Mutter bei demselben Dienstgeber beschäftigt war, die Mutter der BF war dort jedenfalls länger beschäftigt, und zwar von August 2018 bis September 2019. Die BF1 war des Weiteren von März 2019 bis Juni 2019 bei dem Dienstgeber beschäftigt, bei welchem ihre Mutter im Oktober, November 2017 ein Monat lang einer Beschäftigung nachgegangen ist. Die BF1 hatte demnach nicht nur wohnungsmäßig, sondern auch arbeitsmäßig eine nähere Verbindung.
Der neue Ehegatte der Mutter der BF1 bzw. Stiefvater der BF1 ging bereits ab Oktober 2000 im Bundesgebiet Beschäftigungen nach und bezog ab Jänner 2002 bis September 2019 immer wieder auch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Nunmehr steht er seit 10.09.2019 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis.
1.5. Der minderjährige drei Jahre alte Sohn der BF1 besucht nunmehr den Kindergarten.
Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Juni 2019, befragt danach, wo sie in Zukunft leben möchte, an:
"Hier in Österreich, weil hier ist es für mich besser, ich habe hier Unterstützung für meine Aus- und Weiterbildung, ich möchte nicht ewig Putzfrau bleiben. Ich habe Unterstützung von meiner Familie hier in Österreich, die sind alle da für mich. Ich habe auch weitere Familienangehörige in Wien. (...)."
1.6. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten geblieben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ebenso die zu den familiären Verhältnissen der BF getroffenen Feststellungen.
Die Feststellung zur im November 2016 im Bundesgebiet erfolgten Eheschließung ergab sich aus einer vorgelegten Heiratsurkunde, die Feststellungen zur Scheidung aus Alleinverschulden der BF1 aus dem vorliegenden Scheidungsurteil (AS 103ff).
Dass die BF1 nach anfänglichen bloßen Besuchen bei ihrer Mutter Anfang Juni 2016 in Österreich einen deutschen Staatsbürger kennengelernt hat, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der BF1 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2019, in welcher sie angab, sie habe ihren ehemaligen Ehegatten "ca. 5-6 Monate" vor ihrer Heirat kennengelernt, in Zusammenschau mit der Heiratsurkunde bzw. dem darauf aufscheinenden Eheschließungsdatum von November 2016 und den deutschen Staatsbürger und die Mutter der BF1 betreffenden gemeinsamen Wohnsitzmeldungen, woraus ersichtlich ist, dass der deutsche Staatsbürger ab Juni 2016 in demselben Haus wie die Mutter der BF1 gemeldet war.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der BF1, ihres ehemaligen Ehegatten und ihrer Mutter beruhen auf diese Personen betreffenden Fremdenregisterauszügen.
Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF1, ihres ehemaligen Ehegatten, ihrer Mutter und ihres Stiefvaters beruhen auf diese Personen betreffenden aktuellen AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszügen.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF1 ergab sich aus einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Die BF reichte dem BVwG am 23.09.2019 zum Nachweis ihrer im Bundesgebiet gesetzten Integrationsschritte unter anderem einen Dienstvertrag über ein bei der Zahnärztin bis März 2020 befristetes Beschäftigungsverhältnis und eine Bestätigung über einen von ihr besuchten Führerscheinkurs nach.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Aufhebung des Bescheides:
3.1.1. Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG idgF lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern
§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
(...)."
Anmeldebescheinigung
"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich Folgendes:
Mit angefochtenem Bescheid (betreffend die BF1) wurde die BF1 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen, mit der Begründung, dass ihr mangels Voraussetzung nach § 54 Abs. 5 Z. 1 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme.
§ 54 Abs. 5 NAG lautet:
"§ 54. (...)
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird; (...)."
Im gegenständlichen Fall heiratete die BF1 Ende November 2016 einen deutschen Staatsbürger und wurde sie von ihm, nachdem dieser eine Ehescheidungsklage eingebracht hatte und am 05.06.2018 das gerichtliche Scheidungsverfahren eingeleitet worden war, im Mai 2019 wieder rechtskräftig geschieden.
Ihre Ehe hat demnach insgesamt weniger als drei Jahre gedauert. Nach § 54 Abs. 5 Z. 1 NAG ist jedoch für ein nach Scheidung dem ehemaligen Drittstaatsangehörigen weiterhin zukommendes unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht neben der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z. 1 und 2 NAG auch gefordert, dass "die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet."
Da die BF1 wegen nicht drei Jahre bestandener Ehe die nach § 54 Abs. 5 NAG kumulativ geforderte Voraussetzung einer bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestandenen Ehe nicht erfüllt, kann die BF1 nach § 66 Abs. 1 FPG grundsätzlich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, folglich auch die minderjährige BF2.
Gemäß § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist die BF1 bei ihrer Großmutter väterlicherseits in Serbien aufgewachsen und hat von dort aus regelmäßig ihre Mutter, die nach Österreich gezogen war, besucht, bis sie nach dem Kennenlernen eines deutschen Staatsbürgers Anfang Juni 2016 in Österreich geblieben und Anfang Oktober 2016 bei diesem deutschen Staatsbürger offiziell Wohnsitz genommen hat. Aus ihrer Beziehung davor in Serbien stammt ihre minderjährige im Februar 2016 geborene Tochter, die BF2. Ab dem Zeitpunkt des Kennenlernens des deutschen Staatsbürgers hat sich das Gewicht ihrer Bindungen schlagartig verschoben, ist die BF1 doch in Serbien bei ihrer Großmutter väterlicherseits aufgewachsen und hat den Kontakt zu ihrer in Österreich lebenden Mutter zunächst nur über gegenseitige Besuche aufrecht gehalten, ab dem Kennenlernen des deutschen Staatsbürgers im Juni 2016, bei welchem sie sich im Oktober 2016 mit Hauptwohnsitz gemeldet und den sie kurz darauf im November 2016 geheiratet hat, jedoch nicht nur ihre Beziehung zum deutschen Staatsbürger, sondern auch zu ihrer Mutter samt neuer Familie rund um den Stiefvater und vier Halbgeschwister der BF1 vertieft. Die BF1 fährt mit ihrer Mutter und dem Stiefvater, der bereits berufsbedingt als LKW-Fahrer auch in Serbien unterwegs ist, besuchsweise immer wieder in ihren Herkunftsstaat, wo die BF1 einen leiblichen Bruder und ihren leiblichen Vater hat, welche beide in Kroatien beschäftigt sind, und des Weiteren Bekannte hat.
Mit zunehmender Aufenthaltsdauer in Österreich haben die Bindungen zu Serbien abgenommen, die familiären Bindungen der BF1 zu ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren vier Halbgeschwistern, und die durch das nachdrückliche Bemühen um Arbeit und die (berufliche) Festigung der BF1 auf dem österreichischen Arbeitsmarkt immer intensiver gewordene (berufliche) Bindung demgegenüber jedoch zugenommen.
Der minderjährige Sohn der BF1, der BF2, besucht in Österreich den Kindergarten, und die BF2 versucht, so gut wie möglich selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Die BF1 bezog in Österreich zunächst noch bis August 2018 Kinderbetreuungsgeld, bevor sie im April 2018 mit einer geringfügigen Beschäftigung startete. Darauf folgten weitere, nicht nur geringfügige, Beschäftigungen. Von Oktober 2018 bis Dezember 2018 war die BF1 zwei Monate lang bei demselben Dienstgeber wie ihre Mutter beschäftigt. Auch von März bis Juni 2019 war die BF1 bei dem Dienstgeber, bei welchem ihre Mutter bereits von Oktober bis November 2017 einer Beschäftigung nachging, geringfügig beschäftigt. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit nützte die BF1 intensiv, um über das AMS eine für sie geeignete Arbeitsstelle zu finden. Die BF1 machte Schulungen, zog sowohl eine Ausbildung zur Bürokauffrau als auch als zahnärztliche Assistentin in Erwägung, und konnte sich in ihrem Interessensbereich der "Medizin und Gesundheit" von mehreren Bewerbern für eine freie Lehrstelle als zahnärztliche Assistentin bei einer Zahnärztin durchsetzen. Die Zahnärztin, bei welcher die BF1 seit September 2019 einer Beschäftigung nachgeht, lobte in einem Unterstützungsschreiben die BF1 und brachte vor, dass sie "sich von allen Bewerberinnen, in Ihrem Fleiß, Interesse, Engagement und mit Ihrer Zielstrebigkeit immer ihr Bestes zu geben, durchgesetzt" hat.
Des Weiteren führte die Zahnärztin aus:
"Leider musste ich feststellen, dass es immer schwieriger wird Personal in Österreich zu finden, die eine Handwerkstätigkeit oder einen guten Lehrberuf würdigen.
Mein Lehrling, die BF1, will diesen Beruf unbedingt erlernen und somit bitten wir Sie den Aufenthalt in Österreich mit ihrem Sohn zu genehmigen."
Diese uneingeschränkte Zielstrebigkeit fiel nicht nur der Zahnärztin auf, sondern ist auch der BF1 selbst bewusst, gab die BF1 doch befragt danach, ob sie bereit sei, alles zu tun, um hier weiterhin in Österreich zu bleiben: "Ja, das bin ich."
Aus ihrem Handeln, ihrer Erwerbstätigkeit und ihrem steten Bemühen um Arbeit, das zu Beschäftigungen und zuletzt zu einer Lehrstelle als zahnärztliche Assistentin geführt hat, geht jedenfalls ein nachhaltiges Bemühen um Selbsterhaltungsfähigkeit der BF1 hervor.
Abgesehen von ihrer eigenen Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrem stetigen Bemühen darum kann die BF1 bei Bedarf auch auf Unterstützung durch ihre Mutter vertrauen, wurde sie doch in Serbien von ihrer Mutter von Österreich aus mit Geld oder bei Besuchen auch mit Kleidung und Lebensmitteln versorgt. Die Beendigung des letzten Beschäftigungsverhältnisses der Mutter der BF1 im September 2019 tut der grundsätzlichen Unterstützungsbereitschaft und Unterstützungsfähigkeit durch die Familienangehörigen der BF1 keinen Abbruch, kann die BF1 im Bedarfsfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch durch ihren Stiefvater, beruflich LKW-Fahrer, der einem AJ WEB-Auskunftsverfahrensauszug folgend ab Oktober 2000 in Österreich immer wieder erwerbstätig war und auch nunmehr einer laufenden Beschäftigung nachgeht, Unterstützung erwarten.
Die BF1 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA im Juni 2019 auch selbst an: "Ich habe Unterstützung von meiner Familie hier in Österreich, die sind alle für mich da."
Die BF1 ist vor allem im Hinblick auf ihren nunmehr erst drei Jahre alten Sohn, den BF2, der nunmehr den Kindergarten besucht und sich gerade in einer Sozialisierungsphase außerhalb des engeren Familienkreises befindet, auf Unterstützung durch die Familie der BF1 in Österreich angewiesen.
Im gegenständlichen Fall bestehen überwiegende Bindungen zu Österreich, sowohl seitens der BF1 - in beruflicher und familiärer Hinsicht - als auch seitens ihres Sohnes, des BF2, der ebenso wie die BF1 auf familiäre Unterstützung durch seine in Österreich lebenden Verwandte angewiesen ist, und treten die nur über Besuche aufrechtgehaltene nur noch schwache Bindung der BF zu Serbien mit zunehmender Aufenthaltsdauer in Österreich immer mehr in den Hintergrund.
Hinzu kommt, dass der nunmehr drei Jahre alte BF2, der Sohn der BF1 aus einer Beziehung in Serbien, noch innerhalb seines ersten Lebensjahres dadurch, dass seine Mutter, die BF1, im Juni 2016 einen deutschen Staatsbürger kennen gelernt, bei diesem zusammen mit dem BF2 Wohnsitz genommen und diesen im November 2016 geheiratet hat, eine Beziehung zum Lebensgefährten bzw. späteren Ehegatten der BF1 aufbauen konnte und die von der BF1 vor dem BFA im Juni 2019 glaubhaft angeführte nach ihrer Scheidung von ihrem Ehegatten mit diesem wiederaufgenommene freundschaftliche Beziehung auch für das Kindeswohl förderlich gehalten wird.
Besonders zu berücksichtigen ist jedoch wie bei der BF1 die auch beim BF2 die zur Mutter, zum Stiefvater und den Halbgeschwistern der BF1 bestehende familiäre Bindungen, verbringt der BF2 doch laut glaubhaftem Beschwerdevorbringen "sehr viel Zeit mit ihnen" und wird "ebenso von ihnen versorgt und gehütet".
Dem Beschwerdevorbringen folgend würde die Ausweisung des BF2 mit seiner Mutter ihn aus seinem gewohnten familiären Umfeld reißen und in sein bestehendes Familienleben eingreifen. Dieser Eingriff wird für nicht verhältnismäßig gehalten, ebenso nicht der durch eine Ausweisung stattfindende Eingriff in das Familienleben der BF1, die zu ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Halbgeschwistern eine nahe Beziehung hat.
Die BF1 konnte sich während ihres, abgesehen von iSv § 53a Abs. 2 Z. 1 NAG irrelevanten Besuchszeiten in Serbien, die sechs Monate im Jahr bei Weitem nicht überschreiten, seit Juni 2016 und damit mehr als drei Jahre durchgehenden Aufenthalts in Österreich nachhaltig integrieren und auch der BF2, ihr minderjähriger Sohn, der nunmehr in den Kindergarten geht, ist gerade dabei, mit seinem Kindergartenbesuch erste soziale Integrationsschritte in Österreich zu setzen.
Die Ausweisung der BF1 und ihres minderjährigen Sohnes, des BF2, war somit nicht gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die vom BFA mit angefochtenen Bescheiden ausgesprochenen Ausweisungen ersatzlos zu beheben waren.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den gegenständlichen Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, könnte doch auch eine mündliche Verhandlung zu keinem anderen Entscheidungsergebnis führen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Voraussetzungen, Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2221184.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020