Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W241 2223120-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi vom 20.05.2019, Zahl: Neu-Delhi-OB/KONS/0339/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi vom 21.01.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2019, Zahl: Neu Delhi-OB/KONS/0339/2019, wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos behoben.
II. Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Indiens, brachte am 29.11.2018 bei der Österreichischen Botschaft Neu-Delhi (im Folgenden: ÖB Neu Delhi) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie "C" für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum vom 15.12.2018 bis 13.03.2019 ein. Als Zweck der Reise wurde "Tourismus" angegeben.
Der BF legte folgende Unterlangen vor:
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Handschriftliches Schreiben des BF
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Bestätigung über Beschäftigung des BF als "Customer Service Executive"
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Kontoauszug
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Flugbuchung
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Reiseversicherung
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Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Lebensgefährten der Mutter des BF
2. In einem Schreiben an die ÖB Neu-Delhi gab der BF an, dass er seit Jänner 2016 als "Customer Service Executive" tätig sei. Seine Mutter arbeite in Österreich, er wolle als Tourist Österreich besuchen und nach drei Monaten mit seiner Mutter nach Indien zurückkehren.
2. Mit Schreiben vom 19.12.2018, übernommen am 20.12.2018, übermittelte die ÖB Neu-Delhi eine Aufforderung zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche. Gegen die Ausstellung des beantragten Visums würden folgende Bedenken bestehen:
Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF. Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Bei einem telefonischen Gespräch habe der BF keine Angaben zum Einlader machen können.
Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb der genannten Frist diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
3. In einer Stellungnahme von 28.12.2018 führte der BF den Namen, das Geburtsdatum und die Adresse des Einladers an.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.01.2019, übernommen am selben Tag, verweigerte die ÖB Neu-Delhi das Visum mit der Begründung, dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft seien.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 11.02.2019 Beschwerde erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass der Bescheid keine Feststellungen enthalte und daher die Beweiswürdigung der Behörde nicht nachvollziehbar sei. Der Bescheid sei daher nichtig bzw. derart mangelhaft, dass er aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen sei.
Die Mutter des BF halte sich seit über zehn Jahren in Österreich auf. Sie habe ihren Sohn zuletzt vor zwei Jahren in Indien gesehen und wolle ihn nach Österreich einladen, damit er sich einen persönlichen Eindruck vom Land und den Lebensumständen seiner Mutter machen könne. Die finanziellen Mittel stellten die Mutter und ihr Lebensgefährte zur Verfügung. Der BF habe kein Interesse in Österreich zu verbleiben, sondern werde nach Indien zurückkehren. Die belangte Behörde habe sich mit dem Sachverhalt nicht auseinandergesetzt.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.05.2019 wies die ÖB Neu-Delhi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
7. Am 21.05.2019 wurde bei der ÖB Neu-Delhi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
8. Mit am 05.09.2019 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte am 29.11.2018 bei der ÖB Neu-Delhi einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 15.12.2018 bis 13.03.2019 gültigen Visums der Kategorie C zur einmaligen Einreise.
1.2. Als Zweck der Reise wurde im Antragsformular "Tourismus" angegeben. Im Zuge des Verfahrens stellte sich jedoch heraus, dass der BF gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder seine in Österreich lebende Mutter besuchen wolle. Die Mutter des BF und deren Lebensgefährte gaben zugunsten des BF eine Elektronische Verpflichtungserklärung ab. Der BF war nicht in der Lage, zur Person des Einladers nähere Angaben zu machen, etwa, dass es sich dabei um den Lebensgefährten seiner Mutter handle.
1.3. Die Mutter des BF stellte am 19.09.2007 in Österreich einen Asylantrag, der schließlich mit Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 15.11.2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 21.02.2014 wurde ihr eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Seit 22.02.2019 verfügt die Mutter des BF über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU".
1.4. Der BF ist als "Customer Service Executive" beschäftigt und bezieht ein Monatsgehalt von 8500,- Rupien (umgerechnet etwa 107,- €). Sein Konto wies mit 01.11.2018 einen Kontostand von 854,65 Rupien (etwa 10,- €) auf.
1.5. Der BF verfügt über keine familiären oder sozialen Bindungen im Herkunftsstaat.
1.6. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid langte bei der Behörde am 11.02.2019 (elektronisch) ein. Die zweimonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG endete somit am 11.04.2019. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 20.05.2019 zugestellt und erweist sich somit verspätet. Die Beschwerdevorentscheidung wurde sohin von einer unzuständigen Behörde erlassen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Antragstellung ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular.
2.2. Im Antragsformular wurde als Zweck der Reise "Tourismus" (und nicht "Besuch von Familienangehörigen oder Freuden") angekreuzt. Aus dem Akt ergibt sich, dass der BF den gegenständlichen Antrag gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder stellte. In Antragsformular wurden die Mutter des BF und deren Lebensgefährte namentlich angeführt, aber nicht angemerkt, dass es sich dabei um die Mutter des BF handle. Auch aus dem handschriftlichen Schreiben des BF, datiert mit 27.11.2018, geht nicht hervor, dass der BF seine Mutter besuchen wolle, obwohl diese (gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten) namentlich als Einlader angeführt ist. Der BF führte an, dass die Reise gemeinsam mit seinem Zwillingsbruder zu touristischen Zwecken erfolge ("would like to travel to Austria for tourism"). In einem Schreiben an die ÖB vom 06.12.2018 gab er erneut an, Österreich als Tourist besuchen zu wollen, ergänzte aber, dass seine Mutter in Österreich arbeite und er gemeinsam mit ihr nach drei Monaten nach Indien zurückkehren wolle ("My mother is working in Austria so we like to visit as Tourism and be back to India with my mother in three months." Fehler im Original). Angesichts der Tatsache, dass die Mutter des BF seit zwölf Jahren in Österreich lebt und über einen Daueraufenthaltstitel verfügt, ist die Aussage, der BF werde mit seiner Mutter nach Indien zurückkehren, nicht nachvollziehbar.
Wie aus den Aktenvermerken der ÖB hervorgeht, war der BF nicht in der Lage, nähere Angaben zum Einlader, der auf der EVE aufscheint, zu machen. Auch in der Stellungnahme vom 28.12.2018 führte der BF lediglich Name, Geburtsdatum und Adresse des Einladers an, machte aber keine Angaben, woher er den Einlader kenne oder dass es sich dabei um den Lebensgefährten der Mutter des BF handle. Der BF füllte das Antragsformular teilweise in Blockschrift, teilweise in Schreibschrift aus. Auch sein dem Antrag beiliegendes handschriftliches Schreiben ist in Schreibschrift verfasst. Die Daten des Einladers und der Mutter des BF sind jedoch sowohl im Antragsformular und im Schreiben in Blockschrift und wortgleich angegeben. Dies deutet darauf hin, dass der BF, der offenbar kein Deutsch spricht, diese Angaben von einer Vorlage abschrieb, möglicherweise ohne den Inhalt zu kennen.
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF vor der Botschaft nicht in der Lage war anzugeben, dass es sich beim Einlader um den Lebensgefährten seiner Mutter handle, zumal diese Beziehung laut Angaben in der Beschwerde schon seit 2012 bestehen soll und die Mutter des BF mit ihrem Lebensgefährten, wie eine Abfrage des ZMR ergibt, auch schon seit 2012 in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
2.3. Die Asylantragstellung und der Aufenthaltsstatus der Mutter des BF ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters.
2.4. Die berufliche Tätigkeit des BF ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung. Auf dem Kontoauszug des BF scheint eine monatliche Zahlung von 8500,- Rupien auf, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich dabei um sein Gehalt handelt. Andere regelmäßige Eingänge scheinen nicht auf.
2.5. Der BF hat im Verfahren keine familiären oder sozialen Bindungen im Herkunftsstaat behauptet.
2.6. Der Eingang der Beschwerde und das Datum der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 14 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idF BGBl I Nr. 57/2018 lautet wie folgt:
Beschwerdevorentscheidung
(1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
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a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
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b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
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c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
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d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
-
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
-
a) wenn der Antragsteller:
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i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
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ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
-
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
-
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
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v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
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vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
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vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
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b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ... ]"
Zu A) Spruchpunkt I.
Die Beschwerde vom 11.02.2019, elektronisch eingelangt bei der ÖB Neu-Delhi am selben Tag, wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 20.05.2019, somit verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde, erlassen.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der belangten Behörde frei, den angefochtenen Bescheid - innerhalb von zwei Monaten - aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung); dies unter sinngemäßer Beachtung des § 27 VwGVG. Die zweimonatige Frist beginnt mit dem Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 14 Rz 6), ebenso Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 6.).
Diese zweimonatige Frist endete hinsichtlich der am 11.02.2019 bei der Behörde per Mail eingegangenen Beschwerde nach § 33 Abs. 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) mit Ablauf des 11.04.2019. Tatsächlich wurde die Beschwerdevorentscheidung erst am 20.05.2019 zugestellt, somit ist sie als verspätet und von einer unzuständigen Behörde erlassen zu qualifizieren. Das Einlangen der Beschwerde mit 11.02.2019 wurde in der Beschwerdevorentscheidung auch nicht bestritten.
Die Beschwerdevorentscheidung ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos zu beheben.
(vgl. Eder/Martschin/Schmid, das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017], § 14 VwGVG K 7.)
Zu A) Spruchpunkt II. Abweisung der Beschwerde:
Art. 32 Abs. 2 Visakodex bestimmt, dass dem Antragsteller die Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt werden.
Der angefochtene Bescheid leidet daher nicht schon deshalb an einem Begründungsmangel, weil er sich auf das Ankreuzen von Textbausteinen beschränkte, ohne auf den konkreten Fall Bezug zu nehmen und dazu Feststellungen zu treffen. Diese Vorgangsweise entspricht vielmehr - sofern der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt im Akt nachvollziehbar ist - den besonderen Regeln für das Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden (vgl. § 11 FPG und dazu grundlegend VwGH vom 24.10.2007, Zl. 2007/21/0216) und steht, wie oben angeführt, mit dem Art. 32 Abs. 2 iVm Anhang VI des Visakodex im Einklang (VwGH vom 17.11.2011, Zl. 2010/21/0423, mwN). Dem Beschwerdevorbringen, wonach diese Vorgangsweise der Behörde eine Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirke, ist daher nicht zu folgen.
Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrags über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden ist, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die Behörde stützt ihre Entscheidung erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der vom Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der vom ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF seinen Antrag zunächst nicht mit dem Besuch seiner Mutter, sondern mit einer rein touristischen Reise begründet. Kurz nach der Antragstellung erklärte er in einem Schreiben an die ÖB zwar, seine Mutter besuchen zu wollen, führte aber an, dass diese mit ihm nach Indien zurückkehren werde. Auch die Tatsache, dass der BF im Verfahren keine Angaben zum Einlader machen konnte, obwohl es sich dabei um den langjährigen Lebensgefährten der Mutter handelt, deutet darauf hin, dass der BF zunächst versuchte, gegenüber der ÖB die Tatsache zu verschleiern, dass seine Mutter zunächst als Asylwerberin nach Österreich einreiste und hier mittlerweile dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist.
Die Einschätzung der Behörde, wonach Zweifel an den Angaben des BF hinsichtlich Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts bestehen, ist daher zutreffend und ist der Behörde somit im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass es dem BF nicht hinreichend gelungen ist, den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nachvollziehbar zu begründen.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum weiters unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20.12.2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
"Begründete Zweifel" an der Wiederausreiseabsicht gem. Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex bedingt, dass Indizien bekannt sind, die die Absicht der Ausreise des Fremden als zweifelhaft erscheinen lassen. Diese Zweifel müssen vom Fremden entkräftet werden und gehen zu seinen Lasten. Bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sind sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Antragstellers als auch seine persönlichen Umstände zu berücksichtigen. Ein Rückflugticket bzw. eine Reservierungsbestätigung ist ein Anhaltspunkt für eine Wiederausreise, jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere - für einen beabsichtigen dauerhaften Verbleib sprechende - Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften.
Der BF erzielt nur ein geringes monatliches Einkommen und hat keine Nachweise über andere Vermögenswerte erbracht, weshalb nicht von einer ausreichenden wirtschaftlichen Verwurzelung gesprochen werden kann. Eine familiäre oder soziale Verwurzelung wurde nicht behauptet. Demgegenüber lebt die Mutter des BF schon seit 2007 in Österreich, wobei sie ihren Aufenthalt zunächst durch die Stellung eines Asylantrags zu legitimieren versuchte. Aus einer Gegenüberstellung dieser Faktoren ergeben sich daher begründete Zweifel an einer Wiederausreise des BF vor Ablauf des beantragten Visums.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104, führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem BF nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
begründete Zweifel, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W241.2223120.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020