Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2200313-1/20E
W261 2200310-1/13E
W261 2200306-1/7E
W261 2200271-1/7E
W261 2200302-1/7E
W261 2200315-1/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan
2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
3. mj. XXXX , geb. XXXX , auch am XXXX , vertreten durch ihre Mutter, XXXX , auch XXXX , als gesetzlichen Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
4. mj. XXXX , geb. XXXX auch am XXXX , vertreten durch seine Mutter,
XXXX , auch XXXX , als gesetzlichen Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
5. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter, XXXX , auch
XXXX , als gesetzlichen Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
6. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Mutter, XXXX , auch
XXXX , als gesetzlichen Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
alle vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom
1. 29.05.2018, Zl. XXXX
2. 29.05.2018, Zl. XXXX
3. 29.05.2018, Zl. XXXX
4. 29.05.2018, Zl. XXXX
5. 29.05.2018, Zl. XXXX
6. 29.05.2018, Zl. XXXX
nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführerinnen und den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da einerseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten (belangte Behörde) innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und anderseits von den Beschwerdeführern auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof am 11.10.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe hierzu Seite 46 der Niederschrift vom 11.10.2019)
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2200271.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020