TE Bvwg Beschluss 2019/11/4 W249 2160916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8

Spruch

W249 2160916-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend seinen am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz zur Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte nach unrechtmäßiger, schlepperunterstützter Einreise am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am XXXX erfolgte seine Erstbefragung vor der Polizeiinspektion

XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari.

3. Der BF legte am XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge "BFA") ein Konvolut an afghanischen Dokumenten vor und ersuchte um Berücksichtigung dieser Informationen in seinem Asylverfahren.

4. Am XXXX erhob der BF eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge "BVwG") möge in Stattgebung der Beschwerde in der Sache selbst erkennen und dem BF Asyl, gegebenenfalls subsidiären Schutz, zuerkennen.

5. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am XXXX vorgelegt. Beigelegt war eine Stellungnahme des BFA mit dem Titel "Argumentation in Säumnisverfahren".

6. Darauf bezugnehmend wies das BVwG am XXXX das BFA in einer Mitteilung darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der allgemeine Hinweis auf eine Überlastung der Behörde ein behördliches Verschulden nicht ausschließen könne, und forderte die Behörde darüber hinaus zur Stellungnahme hinsichtlich einzelner Fragstellungen auf.

7. Das BFA kam der Aufforderung zur Äußerung am XXXX nach.

8. Mit Schreiben vom XXXX erging vom BVwG der Auftrag an das BFA, binnen vier Wochen den BF einzuvernehmen, um zu vermeiden, dass das BVwG im Säumnisfall das Verfahren ohne vorhergehende Einvernahme durch das BFA entscheiden müsse.

9. Der BF wurde am XXXX vor dem BFA niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und einer Vertrauensperson einvernommen. Im Zuge der Befragung legte dieser mehrere Integrationsunterlagen vor.

10. Am XXXX übermittelte das BFA einen afghanischen Reisepass des BF zur Kenntnisnahme an das BVwG.

11. Mit E-Mail vom XXXX kam es zur weiteren Nachreichung von Unterlagen zur Beschwerde des BF durch das BFA.

12. Am XXXX teilte das BFA dem BVwG mit, dass es sich bei dem vorgelegten Reisepass des BF um ein Originaldokument handle.

13. Im Laufe des weiteren Beschwerdeverfahrens wurden folgende Dokumente vom BFA an das BVwG weitergeleitet:

* XXXX und XXXX : ärztlicher Befund des BF vom XXXX

* XXXX : Kurzarztbrief des BF vom 03.10.2018

* XXXX : afghanisches Entlassungsschreiben samt Übersetzung

* XXXX : Liste über ärztliche Termine

* XXXX : ehrenamtliches Engagement vom XXXX

* XXXX : Vereinbarung zur gemeinnützigen Beschäftigung vom XXXX

* XXXX : ehrenamtliches Engagement, ohne Datum

* XXXX : Religionsaustritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom XXXX

14. Mit XXXX wurde die XXXX zur rechtsfreundlichen Vertretung des BF bevollmächtigt.

15. Mit am XXXX beim BVwG eingelangtem Schreiben zog der BF, vertreten durch die XXXX , seine Säumnisbeschwerde mit sofortiger Wirkung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter Pkt. I. angeführten Ausführungen.

2. Beweiswürdigung

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Mit Eingabe vom XXXX verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog seine Beschwerde zurück.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung der Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesverwaltungsgericht wirksam und damit auch unwiderruflich. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen frei von Willensmängeln sein, um Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 02.02.2012, 2011/04/0017).

Im vorliegenden Fall sind keine Umstände erkennbar, die die Annahme eines Willensmangels begründen würden, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage, ob ein Verfahren bei Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde einzustellen ist (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2160916.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten