TE Bvwg Beschluss 2019/11/4 W240 2224815-1

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Veröffentlicht am 04.11.2019
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Entscheidungsdatum

04.11.2019

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz 2
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W240 2224815-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2019, Zl. 1243398304-190870007, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Absatz 3, 2. Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 26.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Beim Beschwerdeführer wurde eine Asylkarte für Rumänien sichergestellt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 12.12.2018 und in Rumänien am 24.07.2019 anlässlich einer Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden ist.

Im Zuge der Erstbefragung am 26.08.2019 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, über Türkei, Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien, Rumänien, wo er sich ab 24.07.2019 bis 25.08.2019 aufgehalten habe, und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Er gab an, nach medizinischer Unterstützung zu suchen, diese habe er weder in Griechenland noch in Rumänien erhalten. In Österreich oder einem anderen EU-Staat halte sich kein Familienangehöriger mit einem Aufenthaltsstatus auf. Er habe im April 2018 nach seiner Verletzung den Ausreiseentschluss gefasst. Befragt nach seinem Ausreisegrund gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Herkunftsstaat verlassen wegen seiner Kriegsverletzung und wegen des Krieges. Er sei am ganzen Körper verletzt und habe sein XXXX XXXX . Die Ärzte hätten ihm erklärt, dass er sich in Deutschland oder Österreich operieren lassen könne, XXXX zu können am XXXX .

Das BFA richtete am 27.08.2018 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien; dies unter Bekanntgabe der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute und des vorliegenden Eurodac-Treffers.

Am 04.09.2019 lange ein Ambulanzbefund einer österreichischen Klinik vom 30.08.2019 ein, in diesem wurde diagnostiziert: "Soweit eruierbar Tinnitus bds. seit vier Monaten, Hochtonninnenohrschwerhörigkeit bds.".

Mit Schreiben vom 09.09.2019 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 16.09.2019 langte ein Befund, datiert mit 07.09.2019, einer österreichischen Klinik, Schwerpunkt XXXX XXXX .

Am 17.09.2019 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Dolmetschers und Rechtsberaters vor dem BFA einvernommen. Er führte insbesondere wie folgt aus:

"(...)

F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihren persönlichen Daten befragt.

F: Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig. Ich heiße XXXX geboren, bin Staatsangehöriger von Syrien und spreche Arabisch und ganz wenig Englisch.

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ich habe im Rahmen der Asylantragstellung meinen syrischen Personalausausweis und einen rumänischen Asylwerberausweis vorgelegt.

F: Haben Sie Verwandte oder Angehörige in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Hier in Österreich nicht. Die Familie meines verstorbenen Onkels wohnt in Deutschland.

F: Wann sind Sie in Rumänien eingereist?

A: Ich bin am 24.07.2019 in Rumänien eingereist.

F: Wie lange waren Sie in Rumänien?

A: Ich war etwa einen Monat lang in Rumänien.

F: Wo in Rumänien haben Sie sich aufgehalten?

A: Die erste Woche war ich in XXXX , die restliche Zeit XXXX (phon.), in der Nähe der ukrainischen Grenze.

Befragt gebe ich an, dass es sich bei beiden um Asylwerberunterkünfte gehandelt hat.

F: Wie gelangten Sie nach Österreich?

A: Ich kam mit einem Zug nach Österreich, die Grenzen habe ich zu Fuß überquert. Ein Freund hat mich dabei begleitet, auch er hat einen Asylantrag in Österreich gestellt.

F: Wo haben Sie diesen Freund kennengelernt?

A: In Serbien. Er hat mich dann nach Rumänien begleitet, er ist auch syrischer Staatsbürger.

Befragt gebe ich an, dass er sich auch in den beiden Asylwerberunterkünften in Rumänien aufgehalten hat.

F: Wie heißt Ihr Freund?

A: Er heißt XXXX .

V: Rumänien hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen.

F: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

A: Ich will nicht nach Rumänien zurück, weil ich dort nicht behandelt wurde. Täglich bekam ich eine Tablette vom dort ansässigen Arzt. Ich habe dem Arzt täglich gesagt, dass ich eine allgemeine Untersuchung benötigen würde, weil ich körperliche Beschwerden hatte. Er hat mich ein Mal zu einem Ohrenarzt geschickt. Ich wurde medizinisch nur ganz wenig behandelt.

In der Asylunterkunft gab es auch viele kleine Tiere, wie Mücken. Diese haben uns gestochen und es hat dann gejuckt. Dagegen haben wir aber nichts bekommen.

Ich habe öfters nach Ärzten wegen einer Behandlung verlangt, aber der einvernehmende Referent hat gesagt, dass die beeinträchtigten Menschen die Möglichkeit haben, in Rumänien zu arbeiten und von Organisationen unterstützt werden. Ich habe ihn zum Schluss doch überzeugen können, dass ich zuerst behandelt werde und dann erst arbeite.

In Syrien hat mir der Arzt gesagt, dass ich XXXX könnte, wenn ich operiert werden würde.

F: Gibt es weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Rumänien entgegenstehen würden?

A: Ich will nicht nach Rumänien zurück. Das Krankenhaus war über eine Stunde von meiner Asylunterkunft entfernt. Da ich auch Epilepsieanfälle bekomme, brauche ich einen Arzt in der Nähe.

Anmerkung: Dem Antragsteller werden folgende Feststellungen zur Unterbringung und Unterstützung von vulnerablen Asylwerbern in Rumänien zur Kenntnis gebracht:

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an deren spezielle Bedürfnisse angepasst und sie haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese Bewertung gründet sich u.a. auf Angaben des Asylwerbers sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem Asylgesetz in der Regel folgende Personengruppen: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter, Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden von spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, die die Besonderheit der Situation der betreffenden Personenentsprechend berücksichtigen. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 4.6.2019).

Die Kapazität der regionalen Unterbringungszentren Timi?oara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest und Giurgiu ist insgesamt 900 Plätze, davon waren am 31.12.2018 350 belegt (AIDA 27.3.2019). Zusätzlich dazu gibt es zwei Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von AIDRom, einer NGO, die das nationale AMIF Programm implementiert, betrieben werden (AIDA 27.3.2019; vgl. AIDRom o.D.).

Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber untergebracht werden. Außerdem können sie in soziale und berufliche Integrationsprogramme aufgenommen werden, die auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden können (IGI o.D.e).

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich wurde nicht einmal behandelt. Ich wollte auch keinen Asylantrag in Rumänien stellen. Mir wurde gesagt, dass ich nur eine erkennungsdienstliche Behandlung machen muss, von Asyl war keine Rede. Man hat mir gesagt, dass ich nur Fingerabdrücke bei der Polizei abgeben muss. Sonst hätten sie mich nach Serbien zurückgeschickt. Erst in der zweiten Unterkunft habe ich mitbekommen, dass ich einen Asylantrag gestellt habe, danach habe ich auch diesen rumänischen Asylwerberausweis bekommen, die auch nur 13 Tage gültig ist.

Frage an die Rechtsberaterin: Ist für die Rechtsberatung noch etwas offen?

A: Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung und des Umstandes, dass der Asylwerber in Rumänien eine adäquate medizinische Versorgung, Unterstützung und Betreuung nicht bekommt, würde eine Rücküberstellung nach Rumänien einen Verstoß gegen die EMRK darstellen. Es wird daher um Zulassung des Verfahrens und um Selbsteintritt Österreichs beantragt. Weiters wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt. Des Weiteren wird der Antrag um Überprüfung vor Ort gestellt, ob bezüglich der Beeinträchtigung des Antragstellers eine entsprechende medizinische Versorgung und allgemeine Betreuung sichergestellt ist.

F: Warum wird die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt?

A: Dieses Gutachten wird bezüglich des allgemeinen Gesundheitszustandes beantragt und ob die Überstellungsfähigkeit gegeben ist.

Frage des Einvernehmenden an den Antragsteller: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich will auf keinen Fall nach Rumänien zurück.

(...)"

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Rumänien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge deren Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurde ausgeführt, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an "Tinnitus beidseitig" und an einer "Hochtoninnenohrschwerhörigkeit beidseitig" sowie an XXXX , leide. Er leide jedoch an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. In Österreich würden keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht, leben. Das BFA hielt den Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach er in Rumänien nicht medizinisch behandelt worden sei die Länderberichte entgegen. Das BFA verwies auch darauf, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Zusicherung seitens der rumänischen Behörden im Rahmen des Konsultationsverfahren keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür erkannt werden könne, dass man dem Beschwerdeführer in Rumänien ohne jegliche medizinische Versorgung gleichsam seinem Schicksal überlassen würde.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass von der Rechtsberaterin ein Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers gestellt worden sei, diesem sei nicht nach entsprochen worden und sei dieser Antrag aber auch nicht ab- oder zurückgewiesen worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er keine medizinische Versorgung erhalten habe in Rumänien, sei unter Verweis auf die Länderberichte kein Glaube geschenkt worden, obwohl in den Länderberichten auch Missstände in Rumänien thematisiert würden. Verwiesen wurde darauf, dass der Beschwerdeführer unter diversen Erkrankungen leide, insbesondere leide er auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativen Krampfanfällen bzw. laut einem anderen Befund als "unklare epileptiforme Anfälle" bezeichnet. Es wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens vor dem BFA an massiven psychische Problemen, epileptischen Anfällen und suizidalen Gedanken in ständiger Behandlung sei. Das BFA habe lediglich oberflächlich auf Teile der Länderberichte verwiesen. Erst nach Vorliegen der diesbezüglichen fachärztlichen Gutachten hätte beurteilt werden können, ob bzw. welche konkreten gesundheitlichen/psychischen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf epileptische Anfälle, eine Außerlandesbringung nach Rumänien mit sich bringen würden.

Zusammen mit der Beschwerde wurden drei Fotografien vom Beschwerdeführer, eine Medikamentenverordnung, eine Klientenkarte samt Notizen und ein Begleitblatt Gesundheitsversorgung übermittelt.

Weiters wurden folgende Unterlagen übermittelt:

-

ein Ambulanzbefund einer österreichischen Klinik vom 01.09.2019, wonach der Beschwerdeführer an "Tunnitus bds. seit vier Monaten und Hochtonninnenohrschwerhörigkeit bds." leidet

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ein klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 02.10.2019, diagnostiziert wurde beim Beschwerdeführer "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, F43.1, dissoziative Krampfanfälle F 44.5, Phantomschmerz G54.6 und Tinnitus", als Medikamente sind Mirtabene, Saroten und Tramadol angeführt, festgehalten wurden als subjektive Beschwerden insbesondere, dass der Beschwerdeführer ohne seine Medikamente nicht einschlafen könne, dass er sehr schreckhaft sei und seit er seine XXXX habe, erleide er Krampfanfälle, die epileptischen Anfällen ähneln, er habe manchmal Suizidgedanken, die Ohrengeräusche seien auch eine große Belastung,

-

ein Befund eines österreichischen Landeskrankenhauses vom 27.09.2019, dass der Beschwerdeführer an Tinnitus chronisch bds. leidet.

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Psychiatrischer Befund vom 07.10.2019, diagnostiziert wurden "F

43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, unklare epileptiforme Anfälle, Va Phantomschmerz, Tinnitus", eine neurologische Abklärung sei dringend empfohlen und neben einer muttersprachlich ambulanten Psychotherapie wurden die Medikamente Mirtabene, Saroten, Tramadol und Temesta verordnet

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XXXX Befund vom 17.10.2019, wonach der Beschwerdeführer eine XXXX

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Zuweisung an eine XXXX vom 17.10.2019

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Überweisung an eine Neurologie eines österreichischen Krankenhauses und an eine plastische Chirurgie

4. Am 25.10.2019 und erneut am 28.10.2019 wurde dem BVwG eine Stellungnahme einer klinischen Psychologin übermittelt, datiert mit 24.10.2019, wonach aufgrund der Diagnosen, nämlich PTBS F43.1, Phantomschmerzen, Tinnitus und depressiver Episoden mit suizidalen Krisen, wobei zwei Suizidversuche in Serbien erfolgt seien, eine Überstellung nach Rumänien den psychischen Zustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtern könne. Im Fall einer Überstellung bestehe eine erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine suizidalen Gedanken in die Tat umsetzen würde. Im ebenfalls übermittelten Befund einer plastischen Chirurgie vom 21.10.2019 wurde diagnostiziert "multiple Fremdkörper bei Zn Explosionstrauma,

Schädel und Thorax und Oberarm rechts: XXXX XXXX diagnostiziert,

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, stellte am 26.08.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Beim Beschwerdeführer wurde eine Asylkarte für Rumänien sichergestellt.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 12.12.2018 und in Rumänien am 24.07.2019 anlässlich einer Asylantragstellungen erkennungsdienstlich behandelt worden ist.

Das BFA richtete am 27.08.2018 ein Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Rumänien; dies unter Bekanntgabe der vom Beschwerdeführer angegebenen Reiseroute und des vorliegenden Eurodac-Treffers.

Mit Schreiben vom 09.09.2019 stimmte die rumänische Dublin-Behörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Laut den vorlegten medizinischen Befunden leidet der XXXX Beschwerdeführer an zahlreichen physischen und psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Laut Ambulanzbefund einer österreichischen Klinik vom 01.09.2019 leidet er an "Tunnitus bds. Seit vier Monaten und Hochtonninnenohrschwerhörigkeit bds." Im klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 02.10.2019, wurde diagnostiziert "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, F43.1, dissoziative Krampfanfälle F 44.5, Phantomschmerz G54.6 und Tinnitus", als Medikamente sind Mirtabene, Saroten und Tramadol angeführt, festgehalten wurden. Als subjektive Beschwerden wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne seine Medikamente nicht einschlafen könne, dass er sehr schreckhaft sei und seit er XXXX , erleide er Krampfanfälle, die epileptischen Anfällen ähneln, er habe manchmal Suizidgedanken, die Ohrengeräusche seien auch eine große Belastung. Im psychiatrischen Befund vom 07.10.2019, wurde "F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, unklare epileptiforme Anfälle, Va Phantomschmerz, Tinnitus", diagnostiziert, eine neurologische Abklärung sei dringend empfohlen und neben einer muttersprachlich ambulanten Psychotherapie wurden die Medikamente Mirtabene, Saroten, Tramadol und Temesta verordnet.

Insbesondere der Stellungnahme einer klinischen Psychologin, datiert mit 24.10.2019, ist zu entnehmen, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen, nämlich im Detail "PTBS F43.1, Phantomschmerzen, Tinnitus und depressiver Episoden mit suizidalen Krisen, wobei zwei Suizidversuche in Serbien erfolgt seien," eine Überstellung nach Rumänien den psychischen Zustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtern könne. Im Fall einer Überstellung bestehe eine erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine suizidalen Gedanken in die Tat umsetzen würde. Im ebenfalls übermittelten Befund einer plastischen Chirurgie vom 21.10.2019 wurde diagnostiziert "multiple Fremdkörper bei Zn Explosionstrauma, Schädel und Thorax und Oberarm rechts: XXXX diagnostiziert,

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

Die gesundheitlichen, physischen und psychischen, Beschwerden des Beschwerdeführers, der überdies zahlreiche Medikamente einnimmt, ergeben sich aus den ärztlichen Unterlagen. Insbesondere der Stellungnahme einer klinischen Psychologin, datiert mit 24.10.2019, ist zu entnehmen, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen, nämlich PTBS F43.1, Phantomschmerzen, Tinnitus und depressiver Episoden mit suizidalen Krisen, wobei zwei Suizidversuche in Serbien erfolgt seien, eine Überstellung nach Rumänien den psychischen Zustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtern könne. Im Fall einer Überstellung bestehe eine erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine suizidalen Gedanken in die Tat umsetzen würde. Weiters ist den medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass der XXXX und unter Tinnitus leidende Beschwerdeführer, XXXX , auch an dissoziative Krampfanfälle F 44.5, (Anmerkung BVwG: an anderer Stelle als "Krampfanfälle, die epileptischen Anfällen ähneln," eingestuft,) erleidet und eine neurologische Abklärung unbedingt erforderlich ist.

Dem Bundesverwaltungsgericht ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aus der Aktenlage aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) [...]

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3.-5. [...] und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2)-(3) [...]

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. [...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl

16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen

Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen."

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist vorauszuschicken, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren unter Zugrundelegung des Ergebnisses des Konsultationsverfahrens zutreffend davon ausgegangen ist, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Rumäniens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz grundsätzlich vorliegen würde. Die Verpflichtung Rumäniens zur Aufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus

Art. 18. Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, Rumänien hat fristgerecht seine Zuständigkeit gemäß

Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuerkannt.

Dennoch geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien nicht zulässig ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

Aufgrund der zahlreichen psychischen und physischen gesundheitlichen Erkrankungen des Beschwerdeführers ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken zu verweisen. Demnach haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

In seiner Entscheidung im Fall "Paposhvili vs. Belgium" (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10) hat der EGMR das Vorliegen von "ganz außergewöhnlichen Fällen" näher präzisiert. Demnach ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abschiebung eines schwer kranken Menschen auch dann vom nach Art. 3 EMRK geschützten Bereich umfasst sein könnte - auch wenn dieser sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet - wenn wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder wegen des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder diese Person eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren hätte, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre (RN 183). Weiters stellt der Gerichtshof fest, dass es hier um die negative Verpflichtung, Personen nicht der Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung auszusetzen, handelt (RN 188). Was die zu berücksichtigten Faktoren betrifft, müssen die Behörden des abschiebenden Staates im Einzelfall prüfen, ob die im Zielstaat allgemein verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten in der Praxis ausreichend und geeignet für die Behandlung der Krankheit des Betroffenen sind, um zu verhindern, dass dieser einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wird. Dabei gehe es jedoch nicht darum, zu ermitteln, ob die Heilbehandlung im Zielstaat gleichwertig oder schlechter wäre als die durch das Gesundheitswesen des abschiebenden Staates zur Verfügung gestellte Heilbehandlung (RN 189). Jedenfalls muss der abschiebende Staat, wenn nach Prüfung der relevanten Informationen ernsthafte Zweifel über die Auswirkungen der Abschiebung der betreffenden Person bestehen bleiben, sei es wegen der allgemeinen Lage im Zielstaat oder wegen der individuellen Situation der Betroffenen, als Vorbedingung der Abschiebung, vom Zielstaat eine individuelle und ausreichende Zusicherung einholen, das eine geeignete medizinische Versorgung für die betroffene Person verfügbar und zugänglich sein wird, sodass sie sich nicht in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Situation befindet (RN 191).

Die Beurteilung der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine solche ganz außergewöhnliche Situation gegeben ist, die einer Überstellung nach Rumänien widersprechen würde, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht möglich.

Das BVwG verkennt nicht, dass das BFA im gegenständlichen Fall im nunmehr angefochtenen Bescheid auf die ausdrückliche Zustimmung Rumäniens sowie die Länderfeststellungen zu Rumänien verwiesen hat. Weiters ist klar darauf zu verweisen, dass - wie bereits ausgeführt - im Allgemeinen Fremde kein Recht haben, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet sind.

Im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch beim Beschwerdeführer zweifellos um eine vulnerable Person und erscheint der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers als nicht hinreichend ermittelt. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den vorlegten zahlreichen medizinischen Befunden, dass der XXXX Beschwerdeführer, XXXX , an zahlreichen physischen und psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet. Laut Ambulanzbefund einer österreichischen Klinik vom 01.09.2019 leidet er an "Tunnitus bds. seit vier Monaten und Hochtonninnenohrschwerhörigkeit bds." Im klinisch-psychologischer Kurzbericht vom 02.10.2019, wurde diagnostiziert "Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, F43.1, dissoziative Krampfanfälle F 44.5, Phantomschmerz G54.6 und Tinnitus", als Medikamente sind Mirtabene, Saroten und Tramadol angeführt, festgehalten wurden. Als subjektive Beschwerden wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne seine Medikamente nicht einschlafen könne, dass er sehr schreckhaft sei und XXXX , erleide er Krampfanfälle, die epileptischen Anfällen ähneln, er habe manchmal Suizidgedanken, die Ohrengeräusche seien auch eine große Belastung. Im psychiatrischen Befund vom 07.10.2019, wurde "F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Depressio, unklare epileptiforme Anfälle, Va Phantomschmerz, Tinnitus", diagnostiziert, eine neurologische Abklärung sei dringend empfohlen und neben einer muttersprachlich ambulanten Psychotherapie wurden die Medikamente Mirtabene, Saroten, Tramadol und Temesta verordnet. Insbesondere der Stellungnahme einer klinischen Psychologin, datiert mit 24.10.2019, ist zu entnehmen, dass aufgrund der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Erkrankungen, nämlich im Detail "PTBS F43.1, Phantomschmerzen, Tinnitus und depressiver Episoden mit suizidalen Krisen, wobei zwei Suizidversuche in Serbien erfolgt seien," eine Überstellung nach Rumänien den psychischen Zustand des Beschwerdeführers erheblich verschlechtern könne. Im Fall einer Überstellung bestehe eine erhöhte Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine suizidalen Gedanken in die Tat umsetzen würde. Im ebenfalls übermittelten Befund einer plastischen Chirurgie vom 21.10.2019 wurde diagnostiziert "multiple Fremdkörper bei Zn Explosionstrauma, XXXX diagnostiziert,

Somit bedarf es im gegenständlichen Fall aktueller Feststellungen zum psychischen und physischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, um eine Grundlage für eine Entscheidung zu schaffen, ob eine Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Rumänien gegeben ist und um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausschließen zu können. Aufgrund des Akteninhaltes kann im gegenständlichen Fall auch nicht festgestellt werden, ob aufgrund seiner psychischen Beschwerden und die wiederholt beschriebenen krampfartigen Anfälle geeignete Unterbringung sowie Versorgung sowie Behandlung des Beschwerdeführers, der überdies XXXX ist und an Tinnitus leidet, in Rumänien im Falle einer Überstellung tatsächlich zur Verfügung gestellt wird. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es somit zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen zu beurteilen, ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen könnten.

Das Bundesamt wird daher im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aktueller ärztlicher Befunde und durch die Veranlassung der Einholung eines entsprechenden medizinischen Sachverständigengutachtens, welches aufgrund einer persönlichen Untersuchung zu erstellen ist, abzuklären haben, ob bei ihm tatsächlich eine ganz außergewöhnliche Fallkonstellation vorliegt, die im Falle einer Überstellung nach Rumänien - auch wenn sich dieser nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befinden würde - eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte. Im Besonderen wird der erforderliche medizinische Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers konkret festzustellen sein und festzustellen sein, ob die konkret erforderlichen Medikamente und die Behandlungen (insbesondere die genaue weitere Behandlung des Beschwerdeführers betreffend seiner psychischen Beschwerden und seiner Krampfanfälle sowie die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente sowie der ärztlichen Versorgung und Therapien) in Rumänien gesichert vorhanden ist.

Sodann wird sich das BFA auf der Grundlage zeitnaher, die aktuellen Entwicklungen berücksichtigenden Berichte, mit der aktuellen Lage in Rumänien auseinander zu setzen und ausgehend davon die Frage zu klären haben, ob im konkreten Fall des Beschwerdeführers ein Selbsteintritt Österreichs zur Vermeidung einer Grundrechtsverletzung nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC geboten ist.

Eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Wie dargelegt wurde steht im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend fest, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zwingend vorzugehend war.

Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2224815.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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