Entscheidungsdatum
04.11.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
Gekürzte Ausfertigung des am 27.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
I414 2135524-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch RA Mag. Ronald FRÜHWIRTH, Grieskai 48, 8020 Graz, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BAG) vom 30.08.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.07.2019 und am 27.09.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und den ersten Satz des Spruchpunktes III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (im Umfang des zweiten und dritten Satzes) und IV. wird stattgegeben und diese werden behoben.
XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2135524.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020