TE Bvwg Beschluss 2019/11/6 W141 2217008-1

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Veröffentlicht am 06.11.2019
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Entscheidungsdatum

06.11.2019

Norm

BBG §41 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W141 2217008-1/40E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,

geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den KOBV - Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.12.2018,

OB: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am 01.12.2017 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gemäß §29b der Straßenverkehrsordnung gestellt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Dem Bescheid war das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben.

3.1. Mit Schreiben vom 04.04.2019 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in weiterer Folge eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Neurologie sowie durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie veranlasst.

4.1. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes konnte der Beschwerdeführer am 27.06.2019 nicht zur Untersuchung kommen.

4.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019 aufgefordert, sich am 03.09.2019 um 09:00 Uhr bei der Fachärztin für Neurologie, zu einer ärztlichen Untersuchung einzufinden. In dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes vom Beschwerdeführer spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist. Weiters wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn er ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu zumutbaren ärztlichen Untersuchungen nicht nachkommen sollte.

Dieses Schreiben ist an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und an den im Verwaltungsakt ausgewiesenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergangen. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichen Rückscheinen am 15.07.2019 durch Hinterlegung. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung am 17.07.2019 ausgefolgt.

4.3. Der Beschwerdeführer übermittelte der Sachverständigen via SMS die Terminabsage mit der Begründung, dass er auf halben Weg aufgrund seiner Brustwirbelsäue umdrehen hätte müssen, um sich im Bett zu erholen.

4.4. Auf Antrag des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers wurde die Frist für die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über das Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung bis längstens 04.10.2019 erstreckt.

4.5. Mit Schreiben, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2019, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er keinen Befund vorlegen könne, da Ärzte die Bestätigung nicht so lange zurückdatieren dürfen.

4.6. Mit Schreiben vom 15.10.2019, eingelangt am Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2019, hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die bereits vom Beschwerdeführer ausgeführte Behauptung bezüglich der Nichtvorlage einer ärztlichen Bestätigung wiederholend vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.07.2019 nachweislich aufgefordert, sich am 03.09.2019 um 09:00 Uhr bei der Fachärztin für Neurologie, zu einer ärztlichen Untersuchung einzufinden.

Dieses Schreiben ist an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und an den im Verwaltungsakt ausgewiesenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergangen. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichen Rückscheinen am 15.07.2019 durch Hinterlegung. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung am 17.07.2019 ausgefolgt.

Diesem Termin blieb er fern.

Als Begründung brachte er vor, er habe aufgrund seiner Brustwirbelsäule auf halben Weg umdrehen und nach Hause fahren müssen.

Eine ärztliche Bestätigung wurde nicht vorgelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019 nachweislich aufgefordert, sich am 03.09.2019 um 09:00 Uhr bei der Fachärztin für Neurologie, zu einer ärztlichen Untersuchung einzufinden.

In dieser Aufforderung wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Terminverhinderung ohne fristgerecht nachgewiesenen triftigen Grund zur Einstellung des Verfahrens führen kann.

Dieses Schreiben ist an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers und an den im Verwaltungsakt ausgewiesenen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergangen. Die Zustellung erfolgte laut unbedenklichen Rückscheinen am 15.07.2019 durch Hinterlegung. Dem Beschwerdeführer wurde die Ladung am 17.07.2019 ausgefolgt.

Der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, eine ärztliche Bestätigung über das Fernbleiben von der ärztlichen Untersuchung vorzulegen, ist der Beschwerdeführer nur insofern nachgekommen, als dieser mitteilte, dass er soweit rückwirkend keinen Entschuldigungsgrund durch eine ärztliche Bestätigung vorlegen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Festzuhalten ist zunächst, dass die Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.07.2019 dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 15.07.2019 durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt wurde und dem Beschwerdeführer am 15.07.2019 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Ladung wurde ihm am 17.07.2019 persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer und sein bevollmächtigter Vertreter wurden auf die Folgen des Nichterscheinens ausdrücklich hingewiesen.

Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes ohne triftigen Grund nicht nach.

Die Anweisung im hg. Schreiben vom 09.07.2019, wonach eine Terminverhinderung dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich und jedenfalls vor dem jeweiligen Untersuchungstermin zu melden und das Vorliegen eines triftigen Grundes spätestens binnen sieben Tagen nach dem versäumten Untersuchungstermin einlangend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu belegen ist, sowie die Fristerstreckung bis zum 04.10.2019 blieb vom Beschwerdeführer unbeachtet. Zwar informierte der Beschwerdeführer die Sachverständige via SMS vom Nichterscheinen, doch führte er nur pauschal an, dass er aufgrund seiner Brustwirbelsäule umdrehen und zurück nach Hause fahren habe müssen. Beim Bundesverwaltungsgericht meldete der Beschwerdeführer sich erst mit Schreiben vom 17.10.2019, in dem er angibt, er könne von seinen Ärzten keine Bestätigung erhalten, da der Zeitpunkt zu weit zurückliege. Eine konkrete Darlegung des behaupteten Hinderungsgrundes samt Bescheinigung über dessen Vorliegen erfolgte jedoch nicht.

Die Vorladung zu einer Untersuchung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgte zum Zwecke der Sachverhaltsermittlung bzw. zur Beurteilung des Beschwerdevorbringens. In der Beschwerde wurde im Übrigen ausdrücklich die Einholung weiterer Sachverständigengutachten begehrt.

Die Sachverhaltsermittlung erfolgt grundsätzlich nicht nur amtswegig im Wege des Gerichtes unter Mitwirkung von Sachverständigen, sondern ist auch einer Partei die Pflicht zur Mitwirkung auferlegt. Es darf vorausgesetzt werden, dass die im Rahmen der zur Aufklärung eines Sachverhalts zur Mitwirkung verpflichtete Partei unverzüglich bekanntgibt, wenn der Fall eintritt, dass die Partei am Erscheinen zum vorgeschriebenen Termin verhindert ist oder allenfalls nach dem Verstreichen des Termins Kontakt zum Bundesverwaltungsgericht sucht, um eine Entschuldigung unter Bekanntgabe der Gründe des Fernbleibens vorzutragen. Das Vorliegen eines triftigen Grundes muss vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbar sein, weshalb die Partei diesen auch entsprechend zu belegen hat.

Da der Beschwerdeführer ohne Bescheinigung eines triftigen Grundes der schriftlichen Aufforderung vom 09.07.2019 zum Erscheinen zu einer zumutbaren fachärztlichen Untersuchung am 03.09.2019 keine Folge leistete, war spruchgemäß zu entscheiden und das Verfahren einzustellen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt hinreichend geklärt ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Behindertenpass, Untersuchung, Verfahrenseinstellung,
Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W141.2217008.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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