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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde der Mag. I in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, Radetzkystraße 8, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Oktober 1997, Zl. SchA-66027/41/97, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: Ing.Mag. H, B), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem aus:
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie ist an der Hauptschule 1 (Sporthauptschule) Spittal/Drau tätig; diese Hauptschule wurde von ihr vom 1. Dezember 1991 bis 15. Februar 1993 provisorisch geleitet.
Die Beschwerdeführerin bewarb sich neben sieben weiteren Konkurrenten um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten Nr. 5/1996 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle der HS 2 Spittal/Drau.
Nach Befassung des Schulforums dieser Schule erstattete das Kollegium des zuständigen Bezirksschulrates (BSR) am 2. April 1997 bei einem Abstimmungsergebnis von 6:6 auf Grund des Dirimierungsrechtes des Vorsitzenden einen Dreiervorschlag, bei dem der später Ernannte (mitbeteiligte Partei) an zweiter, die Beschwerdeführerin an dritter Stelle gereiht war. Wegen verschiedener Unklarheiten stellte die belangte Behörde weitere Ermittlungen an.
Den in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbern teilte die belangte Behörde in der Folge mit, es sei beabsichtigt, die mitbeteiligte Partei zum Leiter der HS 2 zu ernennen. Sowohl der Erstgereihte als auch die Beschwerdeführerin erstatteten Stellungnahmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 1997 traf die belangte Behörde "über die Bewerbungsgesuche um Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der Hauptschule ... gemäß §§ 26 und 26a Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984 in der geltenden Fassung" auf Vorschlag des Kollegiums des BSR folgende Entscheidung:
"I.
Die schulfeste Leiterstelle an der Hauptschule 2 ... wird mit Wirkung vom 1.11.1997 dem HOL Mag.Ing. G. zunächst befristet bis 31.10.2001 verliehen.
Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung ist die Bewährung als Schulleiter und der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß § 26a Abs. 3 leg. cit. Wird dem Genannten nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Ernennungszeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat, entfällt die zeitliche Begrenzung.
Die Bewerbungsgesuche von HOL M. (Anmerkung: erstgereihter Bewerber) und von SR HOL (Beschwerdeführerin) werden abgewiesen.
II.
Die Landesregierung ernennt HOL Mag.Ing. G. mit Wirkung vom 1.11.1997 gemäß den §§ 5 und 8 leg. cit. auf die Planstelle des Leiters der Hauptschule 2 Spittal/Drau (Verwendungsgruppe L2a2).
Gemäß § 55 Abs. 4 leg. cit. ist der Genannte für die Dauer der Funktionsausübung zur Führung des Amtstitels "Hauptschuldirektor" berechtigt.
Die Regelung der Dienstbezüge erfolgt gesondert."
In der Begründung kam die belangte Behörde im wesentlichen zum Ergebnis, die schulrelevanten Qualifikationen (Anmerkung:
gemeint sind die in § 26 Abs. 7 LDG 1984 ausdrücklich genannten Kriterien) würden auf den ersten Blick scheinbar einen Vorsprung der Beschwerdeführerin ergeben. Gegen ihre Bewerbung sprächen aber berücksichtigungswürdige Bedenken auf Grund von Äußerungen der betroffenen Schule und ihrer nach dem plausiblen nachvollziehbaren Gutachten der Personalberatungsfirma Hill International auf Grund ihrer Persönlichkeit nur bedingten Eignung für die Übernahme einer Führungsaufgabe (wird näher ausgeführt).
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 2934/97, ablehnte, sie jedoch mit Beschluß vom 7. Mai 1998 über nachträglichen Antrag im Sinne des § 87 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Nach ihrer über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihren Rechten, insbesondere im Recht auf Parteiengehör, dem Recht auf sachliche objektive Beurteilung ihrer Bewerbung und auf richtige Bewertung ihrer Grund- und Zusatzqualifikationen bei sachlicher Gegenüberstellung zu den Qualifikationen ihrer Mitbewerber verletzt. Geltend gemacht werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (wird näher ausgeführt).
Im Beschwerdefall ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin Parteistellung im Ernennungsverfahren und Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zukommt.
Es steht unbestritten fest, daß einer der im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerber, und zwar der Erstgereihte, von der belangten Behörde ernannt worden ist.
Im Beschwerdefall sind die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, anzuwenden, weil das Kollegium des zuständigen BSR seinen Beschluß über den im Beschwerdefall maßgebenden Besetzungsvorschlag, der wegen seiner Bedeutung als der erste entscheidende Schritt im Bewerbungsverfahren anzusehen ist, erst nach dem 1. Juli 1996, d. h. dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle
BGBl. Nr. 329/1996, gefaßt hat und mangels einer Übergangsbestimmung dabei bereits die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebende Rechtslage anzuwenden hatte. Zutreffend wurde daher auch das Schulforum nach § 26a Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung der genannten Novelle im Beschwerdefall in das Besetzungsverfahren einbezogen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Beschlüssen vom 19. März 1997, 96/12/0327, und vom 25. Februar 1998, 97/12/0360 (beide Fälle betrafen schulfeste Leiterstellen in der Steiermark) sowie vom 22. Oktober 1997, 97/12/0132 (betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Oberösterreich) und vom 25. März 1998, 98/12/0045, sowie vom 14. Mai 1998, 98/12/0061 (jeweils betreffend eine schulfeste Leiterstelle in Kärnten) unter Bezugnahme auf die Vorjudikatur dargelegt, daß mit der Novelle des LDG 1984, BGBl. Nr. 329/1996, keine im Sinne der bisherigen Rechtsprechung für die Parteistellung in dem in Frage stehenden Ernennungsverfahren maßgebenden weiteren rechtlichen Regelungen getroffen worden sind, sondern nur Ermächtigungen für deren Schaffung durch andere Organe vorgesehen sind. Von diesen Ermächtigungen (vgl. §§ 4 Abs. 6 und 26 Abs. 7 LDG 1984) hat der Kärntner Landesgesetzgeber bisher aber noch keinen Gebrauch gemacht.
Ausgehend von der genannten Vorjudikatur zeigt sich für den Beschwerdefall, daß die für die Überprüfung von Auswahlentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof erforderliche "rechtliche Verdichtung" nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführerin kommt zwar als in den Dreiervorschlag aufgenommene Bewerberin im Lichte des Art. 81b B-VG eine andere Rechtsposition zu, als allfälligen sonstigen, nicht im Dreiervorschlag berücksichtigten Bewerbern. Das diesbezüglich ableitbare Recht der Beschwerdeführerin besteht aber lediglich darin, daß nur einer der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber ernannt wird. Da dies im Beschwerdefall aber ohnehin geschehen ist, kann eine diesbezügliche Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin von vornherein ausgeschlossen werden.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120124.X00Im RIS seit
20.11.2000