Entscheidungsdatum
07.11.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G304 2219921-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahingehend abgeändert, dass in Spruchpunkt II. die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein (1) Jahr herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch angeführtem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 09.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt I.), gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Gegen Spruchpunkt II. des im Spruch angeführten Bescheides wurde Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.06.2019 vorgelegt.
4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 05.08.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Er stellte am 17.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines NAG - Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft, welcher am 20.12.2017 abgewiesen wurde.
1.3. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule für Elektrotechniker besucht und als Kellner und auf Baustellen gearbeitet.
1.4. In Österreich ist der BF nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
1.4.1. Am 08.05.2019 wurde er von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung auf einer Baustelle im Bundesgebiet betreten.
1.4.2. Daraufhin wurde er am 08.05.2019 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Befragt, wovon er in Österreich lebe, gab dieser an:
"Von dem Geld, das ich aus Bosnien mitgenommen habe. Deswegen ist das jetzt passiert (Anm. Schwarzarbeit), ich wollte meinem Sohn etwas kaufen."
Die Frage, ob der BF eine Kreditkarte, Bankomatkarte oder sonst eine Möglichkeit in Österreich habe, auf legale Art und Weise zu Geld zu kommen, verneinte der BF.
Etwas später befragt, ob er in seinem Heimatland einer Beschäftigung nachgehen könne, und ob er arbeitsfähig sei, gab er an:
"Ja, aber da bekommt man wenig Geld."
1.4.3. Fest gestellt werden kann, dass der BF nicht über Existenzmittel zur Finanzierung eines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt.
1.5. Im Zeitraum von 08.05.2019 bis 11.05.2019 befand sich der BF in Schubhaft. Am 11.05.2019 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der BF weist derzeit eine aufrechte Nebenwohnsitzmeldung in Österreich auf.
1.6. Er wurde im Bundesgebiet nie strafrechtlich verurteilt.
1.7. Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2019 vor, in Österreich einen Sohn zu haben, der bei der Kindesmutter wohne. Er selbst habe keine Beziehung mit der Kindesmutter mehr. Befragt, ob der BF die Obsorge für sein Kind habe und Unterhalt zahle, gab er an:
"Nein, nur die Frau. Nein, zahle ich nicht. Ich bin in der Geburtsurkunde des Kindes nicht eingetragen."
Der BF brachte, befragt, ob er schon öfters in Österreich gewesen sei, vor:
"Ja. Ich war 3-4mal pro Jahr in Österreich. Ich habe das Visum nicht bekommen und meine Freundin hat mich auch in Bosnien besucht. Ich wollte sie heiraten, um ein Visum zu bekommen, aber sie arbeitet nicht."
Weiter befragt, wie und zu welchem Zweck der BF nach Österreich gekommen sei, gab dieser an:
"Ich wollte meinen Sohn sehen. Ich wollte eine Firma finden, um ein Visum zu bekommen."
Unabhängig davon, ob es sich beim Sohn seiner ehemaligen Lebensgefährtin um sein Kind handelt oder nicht, kann festgestellt werden, dass er zu diesem in Österreich einen besuchsweisen Kontakt gepflegt hat.
1.8. Die Familie des BF (mit Eltern, einer Schwester und weiteren Verwandten) lebt in Bosnien.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vorgelegten als echt qualifizierten bosnischen Reisepass des BF (AS 17).
2.2.2. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem diesbezüglichen Akteninhalt in Zusammenschau mit einem aktuellen Fremdenregisterauszug.
2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des BF vor dem BFA.
Ob der BF tatsächlich, wie er vor dem BFA angab, ein Kind hat, das im Bundesgebiet bei der Kindesmutter lebt, konnte nicht festgestellt werden, sei der BF doch laut seinen Angaben vor dem BFA nicht als leiblicher Vater des Kindes in dessen Geburtsurkunde eingetragen. Die vom BF erwähnte Geburtsurkunde, in welcher er als Vater nicht aufscheine, hat er vor dem BFA nicht als Beweismittel vorgelegt, ebenso nicht anderweitige Beweismittel.
Festgestellt werden konnte jedenfalls, dass der BF in Österreich zum Sohn seiner ehemaligen Lebensgefährtin einen besuchsweisen Kontakt gepflegt hat, dies aufgrund seines glaubhaften Vorbringens vor dem BFA, diesen bei der Kindesmutter besucht zu haben (AS 42), und seiner späteren Angabe, befragt zu seiner familiären Situation, "jetzt habe ich Angst bekommen, wann kann ich mein Kind wieder sehen", womit er eine Befürchtung vor längerer Trennung vom Kind seiner ehemaligen Lebensgefährtin glaubhaft machen konnte.
2.2.4. Dass der BF in seinem Herkunftsstaat acht Jahre Grundschule und drei Jahre Berufsschule für Elektrotechniker besucht hat und dort als Kellner und auf Baustellen gearbeitet hat (AS 43), konnte er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2019 glaubhaft machen.
Dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ergab sich aus dem AJ WEB - Auskunftsverfahren. Dass er in Österreich Schwarzarbeit nachgegangen ist, beruht auf dem diesbezüglichen Akteninhalt, darunter der Mitteilung der Finanzpolizei an das BFA, dass der BF am 08.05.2019 von der Finanzpolizei in Ausübung illegaler Beschäftigung als Bauarbeiter betreten wurde (AS 29).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Einreiseverbot:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
(....).
3.1.1. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren und der festgestellte Sachverhalt ergab Folgendes:
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen - gemäß §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG.
Gemäß § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslbG nicht ausüben hätte dürfen, (...).
Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit.
Der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG nicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem AuslbG nicht hätte ausüben dürfen. Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslbG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 25.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Im gegenständlichen Fall wurde der BF am 08.05.2019 von der Finanzpolizei in Ausübung einer Beschäftigung ohne Besitz einer Beschäftigungsbewilligung dafür betreten.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).
Dass der BF zu einer illegalen Vorgehensweise im Bundesgebiet bereit ist, ergab sich aus dem Vorbringen des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.05.2019. Mit seinem Vorbringen "ich wollte eine Firma finden, um ein Visum zu bekommen", hat der BF seine illegale Vorgehensweise, in Österreich Ausschau nach einer Firma gehalten, anstatt sich zuvor um eine Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung gekümmert zu haben, zugegeben. Der BF gab vor dem BFA an, in seinem Herkunftsstaat als Kellner und auf Baustellen gearbeitet zu haben, und grundsätzlich auch in seinem Herkunftsstaat einer Beschäftigung nachgehen zu können. Aus seinem Vorbringen in der Einvernahme geht eindeutig hervor, dass der BF grundsätzlich zu illegaler Beschäftigung bereit ist, und dies offenbar nicht (nur) zur Finanzierung seines weiteren Verbleibs im Bundesgebiet, sondern, wie er ausdrücklich angab, auch, um für seinen Sohn etwas kaufen zu können.
Diese innere Einstellung, sich über illegalen Einkommenserwerb einen besseren Lebensstandard verschaffen zu wollen, ist verwerflich.
Ebenso verwerflich wird es angesehen, dass der BF beabsichtigt hat, seine ehemalige Lebensgefährtin zu heiraten, um zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen, gab er vor dem BFA doch an: "Ich wollte sie heiraten, um ein Visum zu bekommen, aber sie arbeitet nicht."
Es ist im gegenständlichen Fall in Gesamtbetrachtung des Verhaltens und der für seine innere Gesinnung sprechenden Angaben des BF vor dem BFA nicht von einer positiven Zukunftsprognose und von einer im Bundesgebiet vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2. Z. 7 FPG auszugehen.
Das vom BFA erlassene Einreiseverbot ist daher dem Grunde nach gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung seiner in Österreich bestehenden Beziehung zu einem Sohn seiner ehemaligen Lebensgefährtin wird dieses jedoch auf die Dauer von ein Jahr herabgesetzt, innerhalb welcher Dauer der BF, der nach Schubhaft vom 08.05.2019 bis 11.05.2019 am 11.05.2019 nach Bosnien abgeschoben wurde, von seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit ihrem Sohn besucht werden kann, ist der BF doch laut glaubhaften Angaben des BF vor dem BFA während noch aufrechter Beziehung von seiner ehemalige Lebensgefährtin auch in Bosnien besucht worden und auch nach Beziehungsabbruch bei seiner (damit offenbar einverstandenen) ehemaligen Lebensgefährtin ihren Sohn in Österreich besuchen kommen.
Ein gänzliches Absehen vom Einreiseverbot war wegen des in Österreich an den Tag gelegten Fehlverhaltens des BF und seiner aufrechten Bereitschaft, sich auf illegale Weise im Bundesgebiet einen Aufenthalt und eine Beschäftigung zu verschaffen, nicht möglich.
Die einjährige Einreiseverbotsdauer wird für hoch genug gehalten, um beim BF in seinem Herkunftsstaat einen Gesinnungswandel bewirken zu können.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2219921.1.01Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020