Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl u.a., Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. November 1997, Zl. 103.225/17-II/2/97, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor (Einstufung nach Option durch die Behörde: VGr A2, FGr 3) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist die Bundespolizeidirektion (BPD) Klagenfurt; dort ist der Beschwerdeführer als Leiter des Verkehrsamtes tätig.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 1996 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlassung eines Feststellungsbescheides über "die Wertigkeit meiner Planstelle", weil ihm "diese im neuen Besoldungssystem vorgesehene Arbeitsplatzbeschreibung der Funktionsgruppe A2/3 zu niedrig ist".
Im Ermittlungsverfahren wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Datum 10. April 1997 nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, der maßgebenden Bewertungskriterien und deren Relation zu den Richtverwendungen mitgeteilt, daß alle Arbeitsplätze über Antrag des Bundesministers für Inneres unter Mitwirkung von Funktionären der Gewerkschaft vom Bundeskanzleramt bewertet worden seien und die Bundesregierung dieser Bewertung zugestimmt habe. Eine Neubewertung könne nur bei einer Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes vorgenommen werden.
Obwohl dieser (- wie später noch darzulegen sein wird unrichtigen -) Auffassung folgend seitens der Behörde nur zu klären gewesen wäre, ob eine Änderung der Aufgaben des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers seit der von den genannten Stellen vorgenommenen Bewertung erfolgt ist, wurden dem Beschwerdeführer unter der Überschrift "Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 4 sind:" die Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung 2.6.6 lit. e der Anlage 1 zum BDG 1979 (Leiter des Fundamtes der BPD Wien) und unter der Überschrift "Richtverwendungen für die Funktionsgruppe 3 sind:" die Arbeitsplatzbeschreibungen der Richtverwendungen 2.7.6 lit. e (Leiter des Fremdenpolizeilichen Büros der BPD Klagenfurt, des Paßamtes der BPD Graz, des Verkehrsamtes der BPD St. Pölten) zur Kenntnis gebracht.
Die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Vorstand des Fundamtes" wurden wie folgt umschrieben:
"Leitung der Dienststelle, durch Einbringung von innovativen Ideen die Arbeitsabläufe zu verbessern.
Die Dienststellenleistungen und das Einhalten der Amtsstunden der zugeteilten Bediensteten durch Kontrolle beobachten und die gewünschte Zielsetzung mit kreativen Visionen und Koordinationen zu erarbeiten.
Beobachtung der geordneten Lagerung und Verwaltung der Fundgegenstände und durch laufende Verbesserungen die Lagerkapazitäten zu erhöhen.
Veräußerung dieser Gegenstände durch zielgesteuerte und selbständige Ideen optimal zu ermöglichen.
Einbringung des speziellen Fachwissens bei diversen Dienstbesprechungen bei Gerichten, Polizeidirektoren und anderen Dienststellen.
Auf dem Fachgebiet des Fundwesens müssen Stellungnahmen erstellt werden, die Schulung und Weiterbildung der Bediensteten des Fundamtes und Fundreferenten der Bezirkspolizeikommissariate.
Kontrolle der Geldverrechnung und Kassenbehälter. Präsentation in Medien."
Die zur Erfüllung dieser Aufgaben dabei zu erbringenden Tätigkeiten wurden wie folgt quantifiziert:
"Durchsicht des Geschäftseinlaufes und wenn
erforderlich durch strategische Weisungen gleich
den Arbeitsablauf organisieren. Eventuell bei der Job enrichment gleich durch strategische Maßnahmen
das Ziel festlegen. Fachbezogene Auskünfte an
Rechtsanwälte und andere Behörden. Vorbereitung
der Präsentationsunterlagen für Medienbeiträge.
Persönlicher Empfang von Vorgesetzten und
Beschwerdeführern. Die Verhandlungen mit dem Dorotheum
oder anderen Käufern durch strategisch orientierte
Präsentation in die Richtung der Zielvorstellung
bringen. 50 %
Approbation des Schriftverkehrs und Erstellung von
Bescheiden im ha. Spezialbereich. Schulung und
Weiterbildung der ha. Mitarbeiter und der
23 Fundreferenten. Hilfestellung der Schulabteilung
der Sicherheitswache bei Erstellung von
Unterrichtsunterlagen. 20 %
Durch das fortgeschrittene Fachwissen und der
praktischen Erfahrung bei Besprechungen, wenn auch
fachüberschneidende Aufgaben, kann leichter eine
effiziente Lösung gefunden werden. 10 %
Bei der Aufsichtspflichterfüllung gegenüber den
Bediensteten werden eventuell anfallende Probleme
gleich versucht zu bereinigen, bevor es zu
ernstlichen Fehlleistungen kommt. 20 %"
Die Aufgaben des Arbeitsplatzes des Leiters des Fremdenpolizeilichen Büros bei der BPD Klagenfurt wurden wie folgt umschrieben:
"Fremdenpolizeiliche Überwachung und Kontrolle jener Fremden, die sich im Bereiche der Landeshauptstadt Klagenfurt aufhalten."
Die dabei anfallenden Tätigkeiten wurden wie folgt quantifiziert:
"Führung und Anleitung sowie Arbeitsaufteilung
und Arbeitszuteilung der im Referat zugeteilten
Bediensteten 6 %
Schulung dieser Bediensteten 3 %
Schulung der SW-Schüler betr. fremdenpolizeiliche
Belange 1 %
Schulung der dem Fr-Referat zugeteilten KRB 1 %
Selbständige Erlassung und Approbation sämtlicher
Bescheide (Aufenthaltsverbote, Schubhaftbescheide,
Ausweisungen, Abschiebungsaufschübe, Aufhebungen
von Aufenthaltsverboten) 43 %
Berichterstattung an BMI und SID in
Fremdenpolizeilichen Angelegenheiten 4 %
Planung und Durchführung von Fremdenpolizeilichen Kontrollen mit den dienstzugeteilten Kriminalbeamten 2 %
Parteienverkehr mit Rechtsanwälten und Fremden u.a. 7 %
Einvernahme sämtlicher Fremder anläßlich der Durchführung der Ermittlungsverfahren bei Erlassung von Aufenthaltsverboten, Schubhaftbescheiden, u.a. 21 %
Schriftverkehr und Approbation dieser Schriftstücke mit anderen Behörden, wie Botschaften, Konsulaten, Arbeitsmarktservice, Arbeitsinspektorat,
Landesregierung, Magistrat, Gemeinden u.v.m. 9 %
Erledigung von Rechtshilfeersuchen für andere
Behörden, wie Einvernahmen von Fremden, niederschriftliche Verlängerung von Schubhaften u.a. 3 %"
Die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Leiter des Verkehrsamtes bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten" wurden wie folgt umschrieben:
"Leitung des Verkehrsamtes mit Zulassungs- und Führerscheinreferat, wobei Dienstaufsicht und -kontrolle neben den unmittelbar wahrzunehmenden Agenden wesentliche Bedeutung zukommt. Der Referatsleiter hat auch zu trachten, daß das ihm zugewiesene Personal möglichst ökonomisch eingesetzt wird und den Pflichten (insbes. Parteienverkehr) nach den Intentionen des BMfI im Sinne des "Bürgerdienstes" nachkommt."
Die dabei anfallenden Tätigkeiten wurden wie folgt quanitifiziert:
"Erlassung von Bescheiden über die Aufhebung der
Zulassung von Kraftfahrzeugen und Anhängern 5 %
bescheidmäßige Abweisung von Anträgen auf Erteilung
einer Lenkerberechtigung 2,5 %
Aberkennung des Rechtes, von ausländischen Führer-
bzw. Zulassungsscheinen Gebrauch zu machen 2,5 %
+) Verhängung von Verboten gem. § 75a lit a bis
lit c KFG 1967 20 %
+) Verhängung von Verboten gem. § 59 (1) lit a
und lit b StVO 1960 10 %
+) Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung
gem. § 74(3) KFG 1967, einschließlich die
Durchführung jener Verwaltungsstrafverfahren,
welche Grundlage für diese behördliche Maße
bilden 32,5 %
Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen im Sinne
des § 5 VVG 1950 2,5 %
Durchführung der Ermittlungsverfahren in
Führerschein-Entziehungsangelegenheiten 7,5 %
Erledigung von Rechtshilfeersuchen in
Führerschein-Entziehungsverfahren 5 %
Vidierung internationaler Kraftfahrdokumente 1,25 %
Unterfertigung sämtlicher Führerscheine,
Taxilenkerausweise und Ausweise zur Vornahme
von Schülertransporten 7,5 %
Kontrolle der Führerscheine und Zulassungsakte 3,75 %"
Die Aufgaben des Arbeitsplatzes "Leiter des Paßamtes der Bundespolizeidirektion Graz" wurden wie folgt umschrieben:
"Besorgung der der Bundespolizeidirektion Graz übertragenen verwaltungspolizeilichen Aufgaben in bezug auf das Paßwesen. Leitung und Organisation."
Die dabei anfallenden Tätigkeiten wurden wie folgt quantifiziert:
"Handhabung und Erteilung von Rechtsauskünften betr. Paßgesetz, PersonenstandsG., StaatsbürgerschaftsG., GebührenG., Verwaltungsabgaben VO. des Bundes, AVG., VVG., BG. über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, EhenamensrechtsänderungsG., IPR.Gesetz, Allg HochschulstudienG., Strafgesetzbuch
Erlassung von Bescheiden (Versagung oder Entziehung von Reisepässen und Personalausweisen)
Bearbeitung von Suchtgiftanzeigen die vorerst zu
keiner Paßentziehung führen
Bearbeitung von Entmündigten (Erhebung, Schriftverkehr mit dem Sachwalter)
Bearbeitung von Rechtshilfeuntersuchungen (Anfragen inländischer Paßbehörden, österr. Vertretungsbehörden im Ausland, Zoll und Finanzämter, Anfragen des BMfI., BM f. Auswärtige Angelegenheiten, Gerichte, etc.) 30 %
Ausstellung und Änderungen von normalen Reisepässen
und Personalausweisen
a) für prominente Persönlichkeiten aus dem
öffentlichen Leben
b) über Wunsch und Ersuchen des Behördenleiters
für vorsprechende Personen 20 %
Verfassung von Leistungsfeststellungen,
Belobigungen, Entwürfen und Vorschlägen usw. 5 %
Schulung der Mitarbeiter 5 %
Koordinierung und Überwachung des gesamten
Dienstbetriebes 40 %"
Zu diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund der im Gesetz im Rahmen der Funktionsgruppen beispielsweise genannten Richtverwendungen wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In der vom Beschwerdeführer mit 30. April 1997 abgegebenen Stellungnahme meinte er unter Hinweis auf seine Arbeitsplatzbeschreibung, man könne "höhere Prozentblöcke" bei den angegebenen Tätigkeiten anführen und - um eine niedrigere Quantifizierung zu vermeiden - mehrere ähnliche Tätigkeitsabläufe zusammenziehen. Dann verwies der Beschwerdeführer darauf, daß er die Durchführung von Führerscheinentzugsverfahren (Festsetzung der Entzugsdauer) und der damit verbundenen Bescheidlegung in absoluter Eigenverantwortung zu besorgen habe; das gleiche gelte für eventuell anschließende Berufungsverfahren. Auch der Hinweis auf OGH-Entscheidungen im Zuge von Berufungsverfahren sowie auf das erforderliche Mehr an Wissen im Falle von Verfahren mit Rechtsvertretern sei angeführt. Der Vergleich mit der unter Z. 2.6.6 lit. e in der Anlage zum BDG 1979 angeführten Richtverwendung "Vorstand des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien" hinke deswegen, weil nach Meinung des Beschwerdeführers "die Bescheidlegung" in der Qualität bei einem Verkehrsamtsleiter über die eines Fundamtsleiters zu stellen sei (mehr Gesetzesmaterien, komplizierterer Verfahrensablauf). Als Verkehrsamtsleiter müsse man in der Regel als Behördenvertreter, als Fundamtsleiter jedoch nur als "Dienstleister" in Erscheinung treten; das Konfliktpotential und damit die Anforderung an das Wissen, das Verhandlungsgeschick etc. seien daher höher zu bewerten, was bezüglich der angeführten gesetzlichen Bewertungskriterien herauszuarbeiten wäre. Die Bewertung des Fundamtsleiters der BPD Wien sei vor allem im Lichte der "Quantitätskriterien" und der mit veräußerten Fundgegenständen verbundenen Geldbewegungen und nicht zuletzt auch der Öffentlichkeitswirkung dieser Funktion für den "Wiener Medienbereich" zu sehen, nicht jedoch wegen der Zusammenballung von zu vollziehenden Rechtsmaterien, wie dies bei einem Verkehrsamtsleiter Tatsache sei. Übrigens sei aber auch die "Öffentlichkeitswirkung" eines Verkehrsamtsleiters zu betonen (nach dem Motto: "ein Fehler und du bzw. die ganze Behörde steht in der Zeitung", beim Fundamtsleiter wird dies nicht bis sehr selten passieren, und wenn, dann positiv, er/sie ist ja Dienstleister).
Der Vergleich mit dem Paßamtsleiter hinke an allen Punkten. Der Paßamtsleiter der BPD Graz habe vor allem wegen der Quantität die zugeordnete gleiche Funktionsgruppe. Hinsichtlich des Vergleiches mit dem Verkehrsamtsleiter der BPD St. Pölten würde der Beschwerdeführer die bei seiner Behörde größere Quantität als Grund für eine höhere Funktionsgruppe ins Treffen führen. Beim Vergleich mit den Fremdenpolizeileiter der BPD Klagenfurt könne man vielleicht anführen, daß die rechtliche Zuständigkeit bei einem Verkehrsamtsleiter dichter auf den Leiter konzentriert sei. Der Leiter des Verkehrsamtes der BPD Klagenfurt sei als einziger B-Beamter für die Zulassungsstelle, Führerscheinstelle und alle Führerscheinangelegenheiten (Entziehungsverfahren, Festsetzung der Entzugsdauer, Abweisungen u.dgl.) zuständig. Daher sei vom Organisationsaufbau das Verkehrsamt der BPD Klagenfurt mit anderen Bundespolizeidirektionen nicht vergleichbar. Beispielsweise würden bei der BPD Graz, Salzburg, Linz, Innsbruck usw. die Tätigkeiten im Verkehrsamt von zwei Beamten der VGr B (ein B-Beamter führe die Zulassungsstelle, ein B-Beamter die Führerscheinstelle) besorgt, die Führerscheinentzugsverfahren würden weiters von eigens eingerichteten Verkehrsreferaten von Juristen bearbeitet. Der Verkehrsamtsleiter der BPD Klagenfurt sei auch für straßenpolizeiliche Bewilligungen gemäß § 64 StVO 1960 zuständig (solche Verfahren würden bei der BPD Graz durch Verkehrsreferenten/Juristen) bearbeitet.
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde wie folgt:
"Es wird festgestellt, daß der Arbeitsplatz des Referatsleiters (Sicherheitsverwaltung) Verkehrsamt bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt, Arbeitsplatz Nr. 115, gemäß § 137 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 des BDG 1979, in Fassung BGBl. Nr. 550/1994, genannten Richtverwendungen auf Antrag des Bundesministers für Inneres vom Bundeskanzler mit A 2, Funktionsgruppe 3 bewertet worden ist und die Bundesregierung dieser Zuordnung zugestimmt hat."
In der umfangreichen Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach dem zusammengefaßt bzw. verkürzt wiedergegebenen Verfahrensablauf der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wie folgt dargestellt:
"Amtsleitung, Koordination, Dienstaufsicht, Vollziehung der Bestimmungen des KFG, StVO und AVG.
Ordnungsgemäße und rasche Erledigung sämtlicher Aufgaben, die dem Verkehrsamt zugeteilt sind.
Den Parteienverkehr durch entsprechende organisatorische und personelle Maßnahmen so zu gestalten, daß unnötige Wartezeiten für die Parteien vermieden und die Anträge der Parteien rasch und rechtlich richtig erledigt werden.
Den Arbeitsanfall auf die Mitarbeiter so aufzuteilen, daß eine für jeden Mitarbeiter gleichmäßig erbrachte Arbeitsleistung erzielt werden kann, und daß jeder Mitarbeiter seiner Qualifikation entsprechend zu der von ihm geforderten Arbeit motiviert wird.
Für den gesamten Schriftverkehr des Verkehrsamtes, auch desjenigen, der an die Oberbehörde gerichtet ist, außer die Erledigung von ministeriellen Erlässen bzw. Voten von Botschaften oder Generalkonsulaten.
Für den Schriftverkehr im Rahmen der Ermittlungsverfahren, die vom Verkehrsamt durchgeführt werden, für die Ausfertigung der Bescheide der Zulassungsstelle und der Führerscheinstelle, für die mündlich zu ergehenden Bescheide im Verwahrungsverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung etc. und der sonstigen mündlichen oder schriftlichen Bescheide, die andere Verfahren der Führerscheinstelle beinhalten. Alle Führerscheinentzüge (auch Alkohol- und Geschwindigkeitsüberschreitungen usw.).
Quantifizierung der Tätigkeiten:
1.)
Auflage von selbst erstellten Bescheidformularen
für die rationale Durchführung von durchzuführenden
Verfahren; 0,5 %
Ablehnende Bescheiderlassung in Führerscheinange-
legenheiten, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit
oder wegen körperlicher bzw. geistiger Nichteignung; 3 %
Vorschreibung von Befristungen und Auflagen; 1 %
Kontrolle aller Führerscheinakte und Beurkundung
der Führerscheine; 7 %
Erlassung von Feststellungsbescheiden gem. § 64
Abs. 5 KFG; 3 %
Durchführung von Entzugsverfahren mit ausführlichen Bescheidbegründungen (Einvernahme von Beteiligten und Zeugen) bei allen Alkoholdelikten;
Durchführung aller Führerscheinentzugsverfahren gem.
§ 73, § 74 und § 75 KFG (wegen Alkohol am Steuer) von
Anfang bis zum Ende des Entzugsverfahrens (mit
Personen bzw. auch deren Rechtsvertretern); 10 %
Festsetzung der Entzugsdauer (Weisung des Herren
Behördenleiters vom 10.3.1993); 1 %
Geschwindigkeitsüberschreitungen (Entziehung der
Lenkerberechtigung); 3 %
Entzugsverfahren wegen geistiger und körperlicher
Nichteignung mangels Verkehrszuverlässigkeit bei
Straftaten nach dem StGB oder Suchtgiftgesetz; 3 %
Aberkennung gem. § 86 KFG über die Verwendung
ausländischer Führerscheine in Österreich; 2 %
Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung; 0,5 %
Anordnung von Nachschulungen für alkoholauffällige
Lenker (§ 73 2a KFG), Bescheiderlassung nach dem
AVG (z.B. §§ 38, 64a, 68 Abs. 2, 69 Abs. 1); 2 %
Überprüfung des Ermittlungsverfahrens, ob ein
Führerscheinwerber die Voraussetzungen für die
Zulassung der Lenkerprüfung erfüllt; 1 %
Prüfen, ob der Führerschein im Sinne des
Ermittlungsverfahrens und der bestandenen Lenkerprüfung
ausgestellt wurde, Erteilung der Lenkerberechtigung; 2 %
Feststellung, ob aufgrund eines Duplikates ein
Führerschein ausgestellt werden kann und Erteilen
des Führerscheines bzw. Abweisung des Antrages; 1 %
Durchführen des Ermittlungsverfahrens zur
Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer
Lenkerberechtigung; 2 %
Feststellung, ob eine Befristung oder Beschränkung
der Lenkerberechtigung erforderlich ist; 1 %
Konzipieren und Ausfertigen der hiefür
erforderlichen Bescheide; 0,5 %
Bescheidmäßige Erteilung der Bewilligung von
Übungsfahrten, Lehrfahrten und Ausbildungsfahrten; 1 %
Ausstellung von Taxiausweisen; 0,5 %
Durchführung der Verfahren nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr:
Erteilung Befristung, Ablehnung und Zurücknahme von
Taxilenkerausweisen, von Schülertransportbewilligungen
(jeweils bescheidmäßig); 1 %
Ausstellung von Doppelwohnsitzbestätigungen für
Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im
Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, können von
einem ausländischen Führerschein im Bundesgebiet
Gebrauch machen (Gültigkeit für 1 Jahr); 4 %
Durchführung sämtlicher mit dem Probeführerschein
(§ 64a KFG) verbundener Verfahren, wie Entscheidung, ob ein Probeführerschein vorliegt. Verlängerung der Probezeit, Anordnung der Nachschulung, Entzug der Lenkerberechtigung (jeweils in Form eines Bescheides); 5 %
Verfahren nach dem Strafregistergesetz; 0,5 %
Vornahme von Verfahren, die zum Verbot des Lenkens
von Fahrrädern und Motorfahrrädern führen (mittels
Bescheid); 0, 5 %
Erledigung des Parteienverkehrs, der mit den
vorstehenden Aufgaben verbunden ist und des
Parteienverkehrs, der infolge der Kompliziertheit
der Sachlage die Entscheidung des Amtsleiters
erfordert; 4 %
2.)
Erarbeitung von Vorgaben für die Mitarbeiter des Verkehrsamtes (KFZ-Zulassungsstelle und Führerscheinstelle) hinsichtlich der rechtlichen Gegebenheiten;
Klärung von rechtlichen Problemen, die von den Parteien an die Mitarbeiter herangetragen werden und von diesen nicht gelöst werden können;
Ausarbeitung von administrativen Vorgaben für die Tätigkeiten des Verkehrsamtes;
Zuweisung der Tätigkeiten an die Mitarbeiter und Beachtung deren Fähigkeiten, damit eine rationelle
und rasche Erledigung erreicht wird;
Organisation des Parteienverkehrs (Zielsetzung
möglichst kurze Wartezeit); 0,5 %
Pflege des Kontaktes mit anderen Behörden (auch
Oberbehörde), um eine möglichst einheitliche
Vorgangsweise im Rahmen der den Behörden gesetzlich
eingeräumten Ermessensentscheidungen zu erzielen; 0,5 %
Schulung der Mitarbeiter (neue gesetzliche Bestimmungen,
Erlässe, Verhalten gegenüber Parteien etc.); 1 %
Durchführung des Parteienverkehrs, der aufgrund der
rechtlichen, administrativen oder sensiblen Problematik
den Mitarbeitern nicht zugemutet werden kann; 0,5 %
Bearbeitung der möglicherweise schriftlichen
oder persönlich von den Parteien vorgebrachten
"Beschwerden"; 0,5 %
Ausarbeitung von Formularen bzw. Richtigstellung
von Formularen aufgrund rechtlicher Neuerungen; 1 %
Erstellung von Formularen für die Ausfertigung
von Bescheiden; 0,5 %
Erarbeitung der erforderlichen Statistiken; 0,5 %
Durchführung des mit der Personalführung im
Zusammenhang stehenden Schriftverkehrs (Arbeitsplatz-
beschreibung, Leistungsfeststellung, etc.); 1 %
Schulung der Mitarbeiter in der Handhabung der EDV; 0,5 %
Überprüfung von Vorgängen, ob sie die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens zur Aufhebung der
Zulassung eines Fahrzeuges erforderlich machen; 3 %
Feststellen, ob das durchgeführte Ermittlungsverfahren
Gründe für die Aufhebung der Zulassung eines KFZ
erbracht hat; 2 %
Erlassung von Bescheiden zur Aufhebung der Zulassung
(z.B. wegen §§ 44 Abs. 1a, Abs. 1b, 1c, 44 Abs. 2a
bis 2i KFG); 5 %
Vornahme der Verfahren zur Durchführung der besonderen
Zulassung nach dem GGST bzw. Überprüfung der Richtig-
keit dieser Zulassungen und darauffolgenden bescheid-
mäßigen Genehmigung der Zulassung; 2 %
Durchführung der Verfahren zur Aufhebung der
besonderen Zulassung im Sinne des GGST und Erlassen
des erforderlichen Bescheides; 2 %
Durchführung der Verfahren nach §§ 55 Abs. 2 und § 57 Abs. 3 KFG und bescheidmäßiger Festsetzung der wiederkehrenden Überprüfung bzw. der wiederkehrenden Begutachtung; 2 %
Prüfung des Antrages auf Reservierung bzw. Zuweisung von Wunschkennzeichen auf die rechtliche Richtigkeit; 0,5 %
Durchführung des Verfahrens zur Abweisung von Anträgen auf ein Wunschkennzeichen und die Erlassung des erforderlichen Bescheides; 0,5 %
Veranlassung der Einziehung von Kennzeichen und des
Zulassungsscheines nach der Rechtskraft des
entsprechenden Bescheides bzw. nach Erlöschen der
Zulassung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen nach
dem VVG gegenüber dem Zulassungsbesitzer, falls der
Ablieferung der Dokumente nicht nachgekommen wird,
eventuell Fahndungsmaßnahmen nach dem Fahrzeug, dessen
Zulassung aufgehoben worden und erloschen ist; 4 %
Genehmigung der Erteilung einer Probefahrtbewilligung
nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren; 0,5 %
Durchführung des Verfahrens zur Aufhebung der
Probefahrtbewilligung und Erlassung des hiefür
erforderlichen Bescheides; 0,5 %
Zulassung von Diplomatenkennzeichen (die zur
Verwendung durch Mitglieder des diplomatischen
Personals der diplomatischen Vertretungsbehörden
in Österreich bestimmt sind), sofern diese Personen
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen; 0,5 %
Überprüfung des rechtlichen Interesses (bei unklaren
Fällen von Anträgen auf Bekanntgabe von Auskünften
aus der Zulassungsevidenz bzw. deren bescheidmäßige
Ablehnung, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht
gegeben sind; 2 %
Überprüfung der Kennzeichenverwaltung und Gebarung; 4 %
Überprüfung der Gebarung der Begutachtungsplaketten; 0,5 %
Feststellung, ob Begutachtungsplaketten berechtigt
gezogen werden; 0,5 %
Überprüfung der Nebenkassen; 0,5 %
Führung des Verzeichnisses der Rundsiegel; 0,5 %
Bestellung und Zuweisung von Sachbereichskennzeichen
für die SID und das Bundesland Kärnten und die
BPD Klagenfurt; 1 %
Seit 5.3.1992 zum TERMINALPLATZBEAUFTRAGTEN für
alle Terminalarbeitsplätze des Verkehrsamtes
(Zulassungsstelle und Führerscheinstelle) bestellt; 2 %"
Dann werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die dem Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren bekanntgegebenen, bereits vorher wiedergegebenen Richtverwendungen dargestellt. Nach dem Hinweis auf § 137 Abs. 3 BDG 1979 folgt die Angabe der wesentlichen Bewertungskriterien:
"Das Wissen nach den Anforderungen
1.1.1.
a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten
1.1.2.
b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und
1.1.3.
c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick.
1.1.4.
Die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,
1.1.5.
die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen
1.1.6.
sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie z.B. Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.
1.2.
Richtverwendungen geben jenen Wert eines Arbeitsplatzes wieder, welchen sie bereits vor Inkrafttreten des dzt. gültigen BDG hatten, der noch ohne die nunmehr geltenden Vorschriften zur Bewertung festgelegt worden war.
Daraus ergibt sich, daß die Richtverwendungen nun unter Bedachtnahme auf die durch § 137 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorgegebenen Bewertungskriterien zu analysieren und auch daß in Verfahren zur Feststellung des Wertes eines Arbeitsplatzes diese Gesichtspunkte zu beachten sind."
Dann weist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides wie schon im Ermittlungsverfahren darauf hin, daß alle Arbeitsplätze über Antrag des BMI unter Mitwirkung von Funktionären der Gewerkschaft vom BKA bewertet worden seien und die Bundesregierung diesen Bewertungen zugestimmt habe. Eine Neubewertung eines Arbeitsplatzes könne nur im Rahmen einer Organisationsänderung oder wenn sich die Anforderungen eines Arbeitsplatzes in einer für die Bewertung maßgeblichen Weise geändert hätten (siehe § 137 Abs. 4 BDG 1979), durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang werde auf den Runderlaß vom 14. Dezember 1995, Zl. 11.102/64-II/2/95, verwiesen.
Unterziehe man die Aufgaben und Tätigkeiten, die mit den jeweiligen Richtverwendungen verbunden seien, einem Vergleich mit den Aufgaben und Tätigkeiten, die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Nr. 115) verbunden seien, ergebe sich folgendes Bild:
Vorweg sei festzuhalten, daß die Beschreibung des Arbeitsplatzes Nr. 115 bei der Quantifizierung der Tätigkeiten unnötigerweise detailliert sei und einige Tätigkeiten, wie z. B. das Ausarbeiten von Bescheidformularen und anderen Formularen, doppelt angeführt worden seien sowie die diversen Entziehungsverfahren und die dazugehörigen Verfahrensschritte und die mit der Funktion verbundenen Aufgaben hinsichtlich Koordination und Schulung unnötigerweise getrennt worden seien. Auf den ersten Blick könne dies den Eindruck erwecken, die Aufgaben und Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien so vielfältig, wie Zeilen dafür verwendet worden seien. Bei genauerer Analyse müsse aber festgestellt werden, daß gleiche Tätigkeiten mit verschiedenen Bezeichnungen angeführt worden seien ("Beispiel: Parteienverkehr zweimal, Personelle Organisation - Organisation des Parteienverkehrs; Erarbeitung von Vorgaben für die Mitarbeiter hinsichtlich der rechtlichen Gegebenheiten - Schulung der Mitarbeiter, Bescheiderlassung nach gem. AVG, z.B. § 64 a KFG - Durchführung sämtlicher mit dem Probeführerschein verbundenen Verfahren;").
Zum Argument, die Einstufung des Arbeitsplatzes der Richtverwendung "Leiter des Verkehrsamtes bei der Bundespolizeidirektion St. Pölten" in die FGr 3 der VGr A2 sei auf Grund der Quantität erfolgt, der Arbeitsplatz Nr. 115 müsse wegen der größeren Quantität der FGr 4 zugeordnet werden, sei anzumerken, daß sicherlich ein quantitativer Unterschied bestehe, der Arbeitsplatz des Verkehrsamtsleiters bei der BPD St. Pölten aber auch Tätigkeiten eines Strafreferenten enthalte, sodaß die Anforderungen vielschichtiger seien.
Wie den Tätigkeitsberichten der Bundespolizeidirektionen zu entnehmen sei, seien im Jahr 1996 bei der BPD St. Pölten 133 und bei der BPD Klagenfurt 200 Teilnahmen an Kommissionierungen zu absolvieren gewesen. Sportliche Veranstaltungen seien in St. Pölten 10 und Klagenfurt nur eine bewilligt worden. Bei anderen Tätigkeiten sei der Arbeitsanfall in Klagenfurt naturgemäß höher als in St. Pölten. Dies ergebe sich schon aus der Größe der Stadt, der höheren Zahl der Einwohner und damit verbunden der Zahl der zugelassenen Fahrzeuge oder der Führerscheinwerber. Wenn in Klagenfurt im Jahr 1996 insgesamt 887 Führscheine wegen Alkoholisierung entzogen worden seien und in St. Pölten nur 284, so müsse dennoch angemerkt werden, daß der Leiter des Verkehrsamtes in St. Pölten ebenfalls die Verwaltungsstrafverfahren zu führen gehabt habe.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers nach den im § 137 BDG 1979 angeführten Bewertungskriterien und im Vergleich mit der Richtverwendung der FGr 4 der VGr A2, "Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien", folgende Zuordnung zu treffen:
"1. FACHWISSEN
Für den Arbeitsplatz Nr. 155 (gemeint: 115) bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ist ein Fachwissen erforderlich, das im allgemeinen durch den Abschluß einer höheren Schule in Verbindung mit einer mehrjährigen Praxis im Verwaltungsdienst erreicht wird.
Es ist jenem des Leiters des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien gleichzusetzen.
2. MANAGEMENTWISSEN
Das Managementwissen ist als begrenzt anzusehen, weil durch die Befassung mit einem sehr eingeschränkten Rechtsgebiet die Anzahl der möglichen Zielkonflikte gering ist.
In dieser Hinsicht ist die Funktion der Richtverwendung "Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien" höher einzuschätzen, weil dort ein ausgeprägtes Organisationstalent unentbehrlich ist und neben der Bescheiderstellung und den internationalen Kontakten auch eine kaufmännische Aufgabe verbunden ist. (Freiverkauf von Waren, Raumaufteilung, Haltbarkeit, Pflege und Lagerung von Gegenständen, Einschätzung des Wertes, Preisgestaltung, Verrechnungsangelegenheiten, Weitergabe von Gegenständen an ein Dorotheum usw.)
Darüber hinaus ist durch das Fehlen eigener Normen für Fundangelegenheiten stets eine Rechtsauslegung im Sinne des ABGB, der Entscheidungen der Finanzprokuratur oder interner Erlässe zu suchen. Weiters sind alle Fundreferate bei den Bezirkspolizeikommissariaten Wiens von diesem Arbeitsplatz aus fachlich zu koordinieren.
3. UMGANG MIT MENSCHEN
Der Umgang mit Menschen wird für den Leiter des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Klagenfurt als besonders wichtig erachtet, weil er seinen Dienst bürgernah zu verrichten hat und auch aufgrund seiner Leitungsfunktion Mitarbeiter verstehen und beurteilen muß.
In diesem Punkt ergibt sich kein Unterschied zu den meisten Arbeitsplätzen, die der Funktionsgruppe 4 zugeordnet sind.
4. DENKRAHMEN
Der Denkrahmen ist als aufgabenorientiert einzustufen. Die Lösungen für die am Arbeitsplatz (des Beschwerdeführers) gestellten Aufgaben sind auf der Basis von Vorschriften und/oder Anweisungen aus der Erfahrung/dem Gelernten zu finden.
Für den Leiter des Fundamtes werden hinsichtlich des Denkrahmens höhere Ansprüche gestellt, weil die fachliche Betreuung der Fundreferenten in den Bezirkspolizeikommissariaten auch hier zu berücksichtigen ist.
Hinzu kommt der Umgang mit bedenklichen Funden, die Organisation des Freiverkaufes und die Ausforschung von Eigentümern (oft ausländische Touristen), wonach der Denkrahmen nach ho. Ansicht als operativ-zielgesteuert zu bewerten ist.
5. DENKANFORDERUNG
Die Denkanforderung liegt für beide Funktionen zwischen den Abstufungen "ähnlich" und "unterschiedlich".
6. HANDLUNGSFREIHEIT
Für den Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien ergibt sich im Vergleich zum Leiter des Verkehrsamtes der Bundespolizeidirektion Klagenfurt ein größerer Ermessensspielraum. Von der Leitungsfunktion aus betrachtet, bestehen ähnliche Freiheiten. Auch hinsichtlich der Bescheiderstellungen ist der Grad der Bindung an Gesetze völlig gleich. Bezüglich der fachlichen Betreuung der Fundreferenten bei den Bezirkspolizeikommissariaten und der kaufmännischen Verwertung der Fundgegenstände liegt die Einstufung des Leiters des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien knapp unter dem Kalkül "allgemein geregelt".
7. DIMENSION
Für die beiden Arbeitsplätze erscheint die Beurteilung der Dimension nach dem finanziellen Wirkungsbereich nicht aussagekräftig.
Die Betreuung der Bürger einer Stadt in der Größe von Klagenfurt als Leiter des Verkehrsamtes lasse jedoch einen mittleren Wert bei der Dimension zu.
Der Leiter des Fundamtes der Bundespolizeidirektion Wien ist über seine Bedeutung als Bundesdienststelle hinaus als Servicestelle für die Stadt Wien zu betrachten.
Auch wenn der Wert der deponierten Gegenstände nicht mehreren hundert Millionen Schilling entspricht, kann mit Rücksicht auf die auch für den gesamtösterreichischen Fremdenverkehr gebotene Leistung zumindest ein mittlerer Wert für die Dimension angenommen werden.
8. EINFLUß AUF ENDERGEBNISSE
Der Einfluß auf Endergebnisse liegt bei beiden Funktionen zwischen gering und beitragen, weil sie überwiegend Gesetze und Vorschriften zu vollziehen haben und von ihrer Position aus kaum gestaltenden Einfluß auf die gegebene Rechtssituation bzw. auf bestehende Verhältnisse ausüben können."
Der Vorwurf, daß der Vergleich mit der oben angeführten Richtverwendung hinke, sei deshalb zurückzuweisen, weil durch das in Anwendung stehende integrierte Bewertungsverfahren alle Funktionen, Sektionsleiter zu Schulwart und auch Techniker zu wirtschaftlich orientierten Arbeitsplätzen direkt vergleichbar geworden seien. Auch zu gleichartigen Funktionen, die hauptsächlich auf Grund des Arbeitsumfanges eine höhere Funktionsgruppe erreichten, sei in diesem System jeder beliebige Vergleich möglich, weil eine höhere Bewertung nur dann festgesetzt worden sei, wenn sich der Zusammenhang zwischen Qualität und Quantität auf die einzelnen Bewertungskriterien entsprechend ausgewirkt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung durch die zuständige Behörde nach den Bestimmungen des BDG 1979, insbesondere dessen § 137, sowie der Anlage 1 Z. 2.6.6 lit. e und Z. 2.7.6 lit. e durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer dem Allgemeinen Verwaltungsdienst, VGr A2, angehört. Für die Bewertung und Zuordnung seines Arbeitsplatzes sind - neben der konkreten Einordnung auf Grund der in der Anlage 1 zum BDG 1979 für die jeweiligen Verwendungs- und Funktionsgruppen genannten Richtverwendungen - insbesondere folgende Bestimmungen des § 137 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, die Zuständigkeitsbezeichnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997, maßgebend:
Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundesminister für Finanzen zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 g