TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W257 2152290-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W257 2152290-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH" als Mitglied der "ARGE Rechtsberatung", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2019 zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer

gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 12.11.2022 erteilt.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte vor, Hazara zu sein. Er wäre vom Iran geflüchtet, weil die iranischen Behörden ihn zweimal aufgefordert hätten, Afghanistan zu verlassen. Sein Arbeitgeber hätte ihn zurückgeholt und er hätte beschlossen nach Europa auszuwandern.

1.2. Mit einem medizinischen Gutachten wurde sein höchstmögliches Mindestalter festgestellt.

1.3. Am 06.02.2017 wurde er von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: "BFA" genannt) zu den Fluchtgründen einvernommen. Dabei brachte er

1.3.1. hinsichtlich seiner sozialen Verhältnisse vor,

dass er in Afghanistan, in Baghlan, XXXX geboren worden sei. Seit dem ersten Lebensjahr würde er im Iran leben. Im Iran hätte er keine Schule besucht. Er sei zuerst Schneider und ab dem 15. bzw. 16. Lebensjahr wäre er Mauerer gewesen. Er wäre von den iranischen Behörden zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden. Er wäre nur kurz, nämlich eine Woche und das zweite Mal nur ein Tag in Afghanistan geblieben. Danach sei er wieder in den Iran zurückgekehrt.

Sein Vater sei in Afghanistan getötet worden. Seine Mutter und sein zirka 16 Jahre alter Bruder würden im Iran leben, zu denen er alle 2 bis 3 Monate noch Kontakt hätte. Er hätte keine Verwandtschaft oder Freunde in Afghanistan.

1.3.2. Hinsichtlich des Fluchtgrundes bracht er vor,

Sein Vater hätte in Afghanistan gegen die Taliban gekämpft und wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden die Taliban ihn erkennen und ihn umbringen. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil er dort niemanden kennen würde und die Taliban die Hazaras bekämpfen würden.

1.4. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

1.5. Zur Nichtgewährung des Asylantrages für die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinen nach der GFK glaubhaften anerkannten Fluchtgrund aus seinem Herkunftsstaat hätte vorbringen können (Seite 87 des Bescheides, OZ 1, AS 349). Aus dem Bescheid ist zu entnehmen:

"Ihr Vorbringen, dass Ihr Vater vor 18 Jahren von den Taliban getötet wurde, stellt aus Sicher der ho. Behörde, keine unmittelbare bzw. individuelle Verfolgung bezogen auf eine soziale Gruppe der Familie, wie Sie es auch in Ihrer Stellungnahme vom 20.02.2017, begründeten, dar. Ihre Angst, dass Sie von den Taliban Ihres Vaters verfolgt werden würden, ist nicht gegeben...". Die Behörde mutete Ihnen eine Rückkehr nach Kabul zu (Seite 90 des Bescheides, OZ 1, AS 252), weswegen Ihnen auch kein subsidiärer Schutz erteilt wurde.

1.6. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 03.04.2017 fristgerecht erhobene Beschwerde. In der Beschwerde wurde im Grunde die unrichtige Beweiswürdigung und die daraus gezogene falsche rechtliche Beurteilung gerügt. Es wurde nochmals vorgebracht (Seite 6 der Beschwerde), dass sein Vater in Afghanistan mit dem Kommandanten "Saiyed Sarvar" gegen die Taliban zusammengearbeitet hätte und er im Falle einer Rückkehr deswegen verfolgt werden würde. Zudem hätte er einen westlichen Lebensstil angenommen und würden die Taliban ihn daher auch verfolgen. Zudem würde auch verfolgt werden, weil er der Minderheit der Hazaras angehöre. Zudem wäre die Sicherheitslage und die Versorgungslage in ganz Afghanistan prekär.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: Teilnahmebestätigung bei einem Radioprojekt vom 02.02.2017, Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines Radfahrtrainings, Teilnahmebestätigungen hinsichtlich Deutschkurse vom 18.07.2016, 30.02.2017, 30.03.2017 (zwei davon wurden bereits beim behördlichen Verfahren vorgelegt), Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines Instrumentenbau- und Musik-Workshops, eine bereits vorgelegt Stellungnahme vom 02.02.2017, eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines "Bildungsangebotes" (näheres wurde nicht beschrieben) des Vereins " XXXX " vom 30.01.2017 und eine Teilnahmebestätigung Deutschkurses vom 23.12.2016, welches ebenso im behördlichen Verfahren vorgelegt wurde.

1.7. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 06.04.2017 vom BFA vorgelegt und entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen.

1.8. Mit Ladung zur Verhandlung vor dem BVwG wurden dem BF und dem BFA das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018 (zuletzt aktualisiert am 04.06.2019), sowie die UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 zum Parteiengehör gebracht. Eine Stellungnahme langte von keiner der Verfahrensparteien ein.

1.9. Am 30.09.2019 wurde ein Schreiben des BF eingebracht. Er beantragte darin, dass seine Freundin und eine weitere Freundin bei der Verhandlung als Zeugen aussagen wollen und mögen diese als Zeugen geladen werden. Zudem wurde ein Konvolut an "Integrationsmitteln zum Beweis der außergewöhnlichen Integration" vorgelegt. Folgende Schreiben wurden vorgelegt: Empfehlungsschreiben von XXXX vom 19.09.2019, Obfrau des Vereins " XXXX ", von XXXX vom 19.9.2019, von XXXX vom 17.09.2019, von XXXX vom 18.09.2019, alle von dem genannten Verein, weiters Empfehlungsschreiben von XXXX vom 23.09.2019, von XXXX vom 20.09.2019, von Pater Albert Holzknecht SJ vom 24.09.2019, sowie von dem Verein " XXXX " vom 23.09.2019 und vom 18.09.2019 von XXXX der NMS Graz Hasnerplatz. Bestätigung vom 23.10.2018 des Abendgymnasiums XXXX , Bestätigung dass er regemäßig das Cafe " XXXX " besucht ein weiteres Empfehlungsschreiben von XXXX , Europäischer Solidaritätskorps "About Bananas -n Bees", ein Auszug aus einen Mailverkehr, Schulbesuchsbestätigung vom 11.09.2019, Semesterzeugnisse, Zeugnis über die Pflichtschulabschlussprüfung vom 05.09.2018, ein A2 Zertifikat vom 12.07.2017, Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse, Theaterworkshops, Anzeige des AMS dass er vom 27.08.2018 bis 09.09.2018 als Volantariats gearbeitet hat, Bescheinigung des ÖJRK dass er am an einem erste Hilfe Kurs teilgenommen hat sowie Teilnahmebestätigungen von Sportturnieren.

Die Empfehlungsschreiben beschreiben den BF als sehr zuvorkommenden Menschen welcher um seine Integration bemüht ist.

1.10. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 03.10.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung in seiner Sprache einvernommen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlung war öffentlich.

1.11. Der BF gab an, dass er ohne Bekenntnis sei. Er stamme aus der Provinz XXXX , aus dem Distrikt XXXX aus dem Dorf XXXX .

Dort wäre er mit seiner Familie aufgewachsen. Sein Vater hätte gegen die Taliban gekämpft und wäre gemeinsam mit einem Kommandanten in einen Hinterhalt geraten und dabei ermordet worden. Daraufhin hätten sie mithilfe des Onkels mütterlicherseits Afghanistan verlassen und hätten sich im Iran, Teheran, niedergelassen. Dort wäre er gemeinsam mit einer Mutter und seinem zwei Jahre jüngeren Bruder aufgewachsen. Er hätte zwei Jahre eine inoffizielle Schule besucht, hätte die allerdings abbrechen müssen, weil er als Afghane keine offiziellen Dokumente besessen habe. Er hätte seiner Mutter, welche Schneiderin gewesen wäre, geholfen. Im Alter von elf Jahren hätte er zu arbeiten begonnen. Zuerst wäre er Schneider gewesen später für zwei Monate Verkäufer und schließlich wäre er Hilfsarbeiter gewesen. Er wäre zweimal nach Afghanistan abgeschoben worden und hätte allerdings wieder die Einreise in den Iran organisieren können. Aus Angst, dass er ein drittes Mal abgeschoben werde bzw. dass er auf Geheiß der iranischen Behörden in den syrischen Krieg geschickt worden wäre, hätte er das Land verlassen. Er hätte ca. € 3 Toman bezahlt, welches er vorher gespart hätte.

Er hätte Iran verlassen, weil er Angst gehabt hätte in den syrischen Krieg geschickt zu werden.

Er hätte keine Verwandten mehr in Afghanistan. Ob er Großeltern habe, würde ihn nicht interessieren. Er hätte nur einen Onkel mütterlicherseits, zu dem weder seine Mutter noch er Kontakt hätten. Er würde auch im Iran leben. Sein Vater wäre ein Einzelkind gewesen, weswegen er von der väterlichen Seite keine weiteren Verwandten mehr hätte.

Er spreche Dari, Farsi, Deutsch und ein wenig Englisch. Im Falle einer Rückkehr könne die Mutter ihm nicht unterstützen, weil sie selbst kein Geld hätte.

Seit zirka zwei Jahren, nachdem er den negativen Bescheid des BFA erhalten hätte, hätte er gespürt, dass er vom Islam abgefallen sei. Er glaube nicht mehr an den Islam, weil die Menschen hier frei sein. Erst hier in Österreich hätte er erkannt, dass der Islam keinen Einfluss auf die Menschen habe. Beispielsweise sei sein Deutschlehrer nicht verheiratet und hätte drei Kinder. Der Islam hätte ihn gelehrt, dass etwas Schlimmes passieren würde, doch Deutschlehrer würde noch immer leben. Außerdem glaube er an Sachen die er mit den Augen sehen könne und die Wissenschaft hätte erwiesen, dass wir nicht von Adam abstammen, sondern von den Affen. Erst hier in Österreich hätte er die Freiheit erkannt. Im Iran sei er sehr gläubig erzogen worden und hätte auch dreimal am Tag beten müssen. Hier in Österreich könne er sich mit Frauen unterhalten und Alkohol trinken ohne dass etwas Schlimmes passiere. Deswegen glaube er nicht mehr an den Islam und würde dies auch nicht mehr im Falle der Rückkehr machen. Er hätte nicht gewusst, dass man offiziell von der Religion austreten könne, deswegen hat er sich noch nicht abgemeldet.

Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil

1.11.1. er keiner Religion angehören und jeder Ortschaft die Mullahs darauf achtgeben, ob jemand in die Moschee gehe. Wenn er nicht mehr zur Moschee gehe, dann würden die Mullahs ihn ansprechen. Alle Mullahs würden auch mit den Taliban zusammenarbeiten, weswegen die Taliban sofort erfahren würden, dass er der Sohn des damaligen Gegners der Taliban sei. Schon allein aus diesem Grund würden die Taliban ihn umbringen.

1.11.2. Auch aufgrund seines Dialektes würden die Afghanen erkennen, dass er lange Zeit im Westen gelebt habe. Auch aus diesem Grund würden sie ihn verfolgen.

1.11.3. Zudem kenne er niemanden in Afghanistan und könne sich keine Arbeit finden. In Afghanistan würde man lediglich durch Beziehungen eine Arbeit finden. Er wäre gezwungen auf den falschen Weg zu gehen das er nicht wolle. In Österreich hätte er bereits so viel erreicht und das müsse er alles zurücklassen.

1.11.4. Er sei mit seiner Freundin verlobt. Er wohne in Graz und er würde sie jedes Wochenende besuchen bzw. wurde sie zu ihn nach Graz kommen. Seine Freundin hätte noch zwei jüngere Schwestern. Er würde zur Schule gehen und wäre in verschiedenen Projekten tätig. Er sei gut integriert und würde auch wöchentlich einen Gesangschor besuchen. Er würde gerne Biologielehrer werden.

Die Freundin wurde als Zeugin einvernommen und brachte sie zusammengefasst vor, dass der BF sie und ihre zwei jüngeren Schwestern in einer sehr schwierigen sozialen Situation, nämlich als sie sich von ihren Eltern losgelöst habe, und seitdem mit ihren beiden Schwestern in staatlicher Obsorge sei, sehr geholfen hätte. Sie würden eine gute und vorbildliche Beziehung führen und würden sich jedes Wochenende sehen. Sie sei Lehrling und aus gesetzlichen Gründen wäre es nicht möglich, dass sie mit dem Beschwerdeführer zusammenleben könne. Sie würde in Kärnten zur Lehre gehen und der Beschwerdeführer würde in Graz wohnen. Eine weitere Zeugin, eine Freund, wurde einvernommen und brachte sie zusammengefasst vor, dass das Pärchen eine vorbildliche Beziehung führe.

1.12. Folgende Dokumente wurden vorgelegt: Schriftliches Gutachten vom 23.09.2019 des Abendgymnasiums XXXX , welches ihm einen ausgezeichneten Lernerfolg bescheinigt, eine Teilnahmebestätigung eines werte- und Orientierungskurses vom 29.11.2016, Eine Teilnahmebestätigung bei der Teilnahme am " XXXX " vom 30.09.2019, ein Empfehlungsschreiben von XXXX , MA BA BA vom 28.09.2019 eine Anmeldebestätigung des Vereins " XXXX " XXXX vom 02.10.2019, eine Stellungnahme von XXXX vom 24.10.2019.

1.13. Eine Stellungnahme zu den übersandten Länderberichten wurde seitens des BF nicht vorgelegt. Der RV wurde nochmals eine Frist eingeräumt eine 14-tätige Frist Stellungnahme und eine Protokollanmerkung vorzunehmen.

1.13.1. Am 09.10.2019 langte eine Stellungnahem ein. Neben einer Protokollanmerkung hinsichtlich seiner Berufs- und Schulpläne, welche richtiggestellt wurde, brachte der BF nochmals ein, dass er vom islamischen Glauben abgefallen sei und brachte entsprechende Länderberichte ein, welche davon berichten, dass der Abfall vom Glauben ("Apostasie") in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht werde. Zudem habe er sich außergewöhnlich stark in Österreich integriert.

1.13.2. Auf Seite 3 der Stellungnahme ist folgendes zu entnehmen:

"Den vom Gericht eingebrachten Länderberichten zufolge (LIB, S. 307f) wird Apostasie in Afghanistan mit der Todesstrafe geahndet. Aus einer ACCORD-Anfrage vom 01.06.2017 u.a. zur Situation von Apostaten (abrufbar auch unter....) geht hervor, dass Apostaten Verfolgungen durch afghanischen Behörden und Privatpersonen fürchten müssen, wenn ihr Abfall vom Islam bekannt wird. ....Dies bestätigen auch die eingebrachten UNHCR-Richtlinien ....vom 30.08.2018, wonach Apostaten explizit zu einer der Risikogruppen zählen ...."

1.14. Zusammengefasst lassen sich folgende mögliche Fluchtgründe feststellen:

1.14.1. Sein Vater ist von Taliban getötet worden weswegen er auch im Falle einer Rückkehr von diesen getötet werden könne.

1.14.2. Er ist in Afghanistan als westlich orientierter Mann zu erkennen, weswegen er verfolgt werden könnte.

1.14.3. Er ist vom Glauben abgefallen, weswegen er in Afghanistan mit der Todesstrafe bedroht werden könnte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des gegenständlich erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und Einvernahme des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

2.1. Zum sozialen Hintergrund des BF:

Der BF führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazaras an und ist ohne Glauben. Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, ledig und hat keine Sorgepflichten.

Der BF wurde in Afghanistan geboren und wuchs ab dem zweiten Lebensjahr im Iran auf.

Er hat einen zwei Jahre jüngeren Bruder und eine Mutter, welche im Iran leben. Sein Vater ist in Afghanistan gestorben. Zu seiner Familie hat er alle 2 bis 3 Monate Kontakt. Ab dem Alter von elf Jahren übte er den Beruf des Schneiders aus später war er für zwei Monate Verkäufer und schließlich war er auch noch Hilfsarbeiter an Baustellen tätig. Er besuchte zwei Jahre eine inoffizielle afghanische Schule im Iran. Er hat keine Angehörigen in Afghanistan.

Er hat lediglich einen Onkel mütterlicherseits welche im Iran lebt und zu dem erkennen Kontakt hat.

Er wurde zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben und befand sich in Afghanistan lediglich eine ganz kurze Zeit. Es gelang ihm jedes Mal von Afghanistan wieder in den Iran einzureisen. Im Iran sparte Geld für die Ausreise nach Europa, welche ihm 3 Millionen Toman gekostet hat.

Spricht die Sprachen Farsi, Dari, Deutsch und ein wenig Englisch.

Er ist in Österreich unbescholten.

2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

2.2.1. Es ist nicht glaubhaft, dass er im Falle einer Rückkehr deswegen verfolgt werden würde, weil sein Vater vor ca 20 Jahren gegen die Taliban kämpfte.

2.2.2. Der BF selbst folgt keiner Religion (mehr). Er lehnt den konservativen Islam ab und hält sich nicht an dessen religiösen Vorschriften. Er fastet nicht, er betet nicht, er geht nicht in die Moschee, er verzichtet nicht auf Alkohol und hat ein durch Selbstbestimmung geprägtes Frauenbild und ist verlobt. Er schätzt die Rolle des persönlichen Gewissens und des eigenen Verstandes höher als die von einer durch die Religion (dem Islam) vorgegebenen Regeln und Gebote. Er scheut sich nicht seine Ansichten in Österreich gegenüber anderen Asylwerbern in seiner Unterkunft zu vertreten und hat nicht nur ein klares Bild von der Zukunft (Abendgymnasium abschließen und weiter studieren), sondern auch entsprechende Schritte gesetzt hat, um sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und für sich selbst und seiner Verlobten zu sorgen.

Der BF hat sich während seines Aufenthaltes in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen von seiner (bisherigen) Religion des Islam abgewendet. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer seine Apostasie (in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) verleugnen würde.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Abwendung vom islamischen Glauben (Apostasie) physische und/oder psychische Gewalt.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Der BF ist in Österreich gesellschaftlich gut verankert und hat bisher einen klaren, von Integrationsambitionen getragenen Ausbildungsweg, absolviert.

Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

2.2.3. Folgend wird das

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation,

Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.23019 erwähnt. Diese Information wurde zum Parteigengehör gehoben (sh dazu Punkt 0).

"KI vom 04.06.2019

Politische Ereignisse:

Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quellezufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019).

Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019).

Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019).

Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b).

Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b).

Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal

Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019).

Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c).

Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019) US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal

so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).

Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).

KI vom 26.3.2019

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat -Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019).

Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Talibangetöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten

betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und

94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019).

Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019).

Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte US-Unterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen US-Vertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen", welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

KI vom 1.3.2019

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße

gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer;

1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 31.1.2019

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

KI vom 22.1.2019

Bei einem Anschlag auf einen Stützpunk des afghanischen Sicherheitsdienstes (NDS, NationalDirectorate of Security) in der zentralen Provinz Wardak (auch Maidan Wardak) kamen am 21.1.2019 zwischen zwölf und 126 NDS-Mitarbeiter ums Leben (TG 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Quellen zufolge begann der Angriff am Montagmorgen, als ein Humvee-Fahrzeug der U.S.-amerikanischen Streitkräfte in den Militärstützpunkt gefahren und in die Luft gesprengt wurde. Daraufhin eröffneten Angreifer das Feuer und wurden in der Folge von den Sicherheitskräften getötet (TG 21.1.2019; vgl. NYT 21.1.2019). Die Taliban bekannten sich zum Anschlag, der, Quellen zufolge, einer der tödlichsten Angriffe auf den afghanischen Geheimdienst der letzten 17 Jahre war (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019). Am selben Tag verkündeten die Taliban die Wiederaufnahme der Friedensgespräche mit den U.S.-amerikanischen Vertretern in Doha, Katar (NYT 21.1.2019; vgl. IM 22.1.2019, Tolonews 21.1.2019).

Am Vortag, dem 20.1.2019, war der Konvoi des Provinzgouverneurs der Provinz Logar, Shahpoor Ahmadzai, auf dem Autobahnabschnitt zwischen Kabul und Logar durch eine Autobombe der Taliban angegriffen worden. Die Explosion verfehlte die hochrangigen Beamten, tötete jedoch acht afghanische Sicherheitskräfte und verletzte zehn weitere (AJ 20.1.2019; vgl. IM 22.1.2019).

Des Weiteren detonierte am 14.1.2019 vor dem gesicherten Green Village in Kabul, wo zahlreiche internationale Organisationen und NGOs angesiedelt sind, eine Autobombe (Reuters 15.1.2019). Quellen zufolge starben bei dem Anschlag fünf Menschen und über 100, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt (TG 21.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019, RFE/RL 14.1.2019). Auch zu diesem Anschlag bekannten sich die Taliban (TN 15.1.2019; vgl. Reuters 15.1.2019).

KI vom 8.1.2019

Anschlag auf Regierungsgebäude in Kabul

Am 24.12.2018 detonierte vor dem Ministerium für öffentliches Bauwesen im Osten Kabuls (PD16) eine Autobombe; daraufhin stürmten Angreifer das nahe gelegene Gebäude des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Märtyrer und Behinderte und beschossen weitere Regierungseinrichtungen in der Umgebung (ORF 24.12.2018; vgl. ZO 24.12.2018, Tolonews 25.12.2018). Nach einem mehrstündigen Gefecht zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Angreifern konnten diese besiegt werden. Quellen zufolge kamen ca. 43 Menschen ums Leben (AJ 25.12.2018; vgl. Tolonews 25.12.2018, NYT 24.12.2018). Bisher bekannte sich keine Gruppierung zum Anschlag (Tolonews 25.12.2018; vgl. AJ 25.12.2018).

Problematische Stimmenauszählung nach Parlamentswahlen und Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Am 6.12.2018 erklärte die afghanische Wahlbeschwerdekommission (IECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Somit wurden die Stimmen von ungefähr einer Million Kabulis annulliert (Telepolis 15.12.2018; vgl. TAZ 6.12.2018). Die Gründe für die Entscheidung der IECC seien mehrere, darunter Korruption, Wahlfälschung und die mangelhafte Durchführung der Wahl durch die Unabhängige Wahlkommission (IEC) (Telepolis 15.12.2018; vgl. RFE/RL 6.12.2018). Die Entscheidung wurde von der IEC als "politisch motiviert" und "illegal" bezeichnet (Tolonews 12.12.2018). Am 8.12.2018 erklärte die IECC dennoch, die Kommission würde ihre Entscheidung revidieren, wenn sich die IEC kooperationswillig zeige (Tolonews 8.12.2018). Einer Quelle zufolge einigten sich am 12.12.2018 die beiden Wahlkommissionen auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen, welche die Transparenz und Glaubhaftigkeit dieser wahren sollte; ca. 10% der Stimmen in Kabul sollen durch diese neue Methode nochmals gezählt werden (Tolonews 12.12.2018). Die Überprüfung der Wahlstimmen in der Provinz Kabul ist weiterhin im Gange (Tolonews 7.1.2019). Dem Gesetz zufolge müssen im Falle der Annullierung der Stimmen innerhalb von einer Woche Neuwahlen stattfinden, was jedoch unrealistisch zu sein scheint (Telepolis 15.12.2018). Bisher hat die IEC die vorläufigen Ergebnisse der Wahl für 32 Provinzen veröffentlicht (IEC o.D.).

Am 30.12.2018 wurde die Verschiebung der Präsidentschaftswahl vom 20.4.2019 auf den 20.7.2019 verkündet. Als Gründe dafür werden u.a. die zahlreichen Probleme während und nach der Parlamentswahlen im Oktober genannt (WP 30.12.2018; vgl. AJ 30.12.2018, Reuters

30.12.2018).

KI vom 23.11.2018

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 20.11.2018 ca. 55 Menschen ums Leben und ca. 94 weitere wurden verletzt (AJ 21.11.2018; vgl. NYT 20.11.2018, TS 21.11.2018, LE 21.11.2018). Der Anschlag fand in der Hochzeitshalle "Uranus" statt, wo sich Islamgelehrte aus ganz Afghanistan anlässlich des Nationalfeiertages zu Maulid an-Nabi, dem Geburtstag des Propheten Mohammed, versammelt hatten (AJ 21.11.2018; vgl. TS 21.11.2018, TNAE 21.11.2018, IFQ 20.11.2018, Tolonews 20.11.2018). Quellen zufolge befanden sich zum Zeitpunkt der Explosion zwischen 1.000 und 2.000 Personen, darunter hauptsächlich Islamgelehrte und Mitglieder des Ulemarates, aber auch Mitglieder der afghanischen Sufi-Gemeinschaft und andere Zivilisten, in der Hochzeitshalle (AJ 21.11.2018; vgl. LE 21.11.2018, NYT 20.11.2018, DZ 20.11.2018, IFQ 20.11.2018). Gemäß einer Quelle fand die Detonation im ersten Stock der Hochzeitshalle statt, wo sich zahlreiche Geistliche der afghanischen Sufi-Gemeinschaft versammelt hatten. Es ist nicht klar, ob das Ziel des Anschlags das Treffen der sufistischen Gemeinschaft oder das im Erdgeschoss stattfindende Treffen der Ulema und anderer Islamgelehrten war (LE 21.11.2018; vgl. TNAE 21.11.2018). Weder die Taliban noch der Islamische Staat (IS) bekannten sich zum Angriff, der dennoch von den Taliban offiziell verurteilt wurde (LE 21.11.2018; vgl. AJ 21.11.2018, IFQ 20.11.2018).

Am 12.11.2018 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt ca. sechs Personen ums Leben und 20 weitere wurden verletzt (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, ANSA 12.11.2018). Anlass dafür war eine Demonstration in der Nähe des "Pashtunistan Square" im Stadtzentrum, an der hunderte von Besuchern, darunter hauptsächlich Mitglieder und Unterstützer der Hazara-Gemeinschaft, teilnahmen, um gegen die während des Berichtszeitraums anhaltenden Kämpfe in den Provinzen Ghazni und Uruzgan zu demonstrieren (Tolonews 12.11.2018; vgl. DZ 12.11.2018, KP 12.11.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (DZ 12.11.2018; vgl. AJ 12.11.2018).

Bei einem Selbstmordanschlag in Kabul-Stadt kamen am 31.10.2018 ca. sieben Personen ums Leben und weitere acht wurden verletzt (Dawn 1.11.20181; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Unter den Opfern befanden sich auch Zivilisten (Pajhwok 31.10.2018; vgl. 1TV 31.10.2018). Die Explosion fand in der Nähe des Kabuler Gefägnisses Pul-i-Charkhi statt und hatte

dessen Mitarbeiter zum Ziel (Dawn 1.11.2018; vgl. 1TV 31.10.2018, Pajhwok 31.10.2018). Der IS bekannte sich zum Anschlag (Dawn 1.11.2018, vgl. 1TV 31.10.2018).

KI vom 19.10.2018

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil (UNGASC 10.9.2018). Am 19.8.2018 kündigte der afghanische Präsident Ashraf Ghani einen dreimonatigen Waffenstillstand mit den Taliban vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 an, der von diesen jedoch nicht angenommen wurde (UNGASC 10.9.2018; vgl.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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