TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W270 2123277-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W270 2123277-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2019, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.07.2019 stellte XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") bei der belangten Behörde den Antrag auf Verlängerung einer im eingeräumten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005. Aufgrund von der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens dazu bekannt gewordener Sachverhaltselemente leitete diese auch von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung subsidiären Schutzes wegen geänderter Umstände ein.

2. Am 20.09.2019 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seinem Antrag sowie betreffend die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter ein.

3. Mit Bescheid vom 24.09.2019 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2019 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.), wies den Antrag vom 05.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ebenso stellte die belangte Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.). Zusammengefasst auf das Wesentliche begründete die belangte Behörde die Aberkennung damit, dass eine Änderung im Gesundheitszustand des Beschwerdeführers festzustellen war. Dieser sei jedoch das wesentliche Kriterium für die Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2018 gewesen. Damit sei davon auszugehen, dass nunmehr zumindest eine Neuansiedlung in einer Stadt wie Mazar-e Sharif zumutbar sei. Aus Sicht der belangten Behörde wäre der Status aber auch ohne diese Änderung abzuerkennen gewesen. Gründe, welche einer sohin zu erlassenden Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden sah die belangte Behörde keine. Insbesondere erachtete sie die entstandene Bindung des Beschwerdeführers an Österreich als nicht besonders verfestigt, dass ein schützenswertes Privat- oder Familienleben dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen Österreichs entgegenstehen würde.

4. Am 24.10.19 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er bestritt darin insbesondere eine Änderung seines Gesundheitszustands, behauptete überhaupt eine drohende Verschlechterung bei Rückkehr nach Afghanistan und verwies auch auf Länderinformationen betreffend medizinische Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan. Ebenso vermeinte der Beschwerdeführer, die belangte Behörde hätte den Umstand mangelnder Behandlungsmöglichkeiten bei der Interessenabwägung betreffend die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung anders gewichten müssen. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids und die Erteilung der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung. Eventualiter beantragte er die Aufhebung der Rückkehrentscheidung sowie die Aufhebung und Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung.

5. Am 28.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte am 30.10.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verfahrensakten vor, beantragte deren Abweisung und erklärte in einem ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Feststellungen:

1. Zur Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung:

1.1. Mit Erkenntnis vom 30.08.2018, Zl. W178 2123277-1/17E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Es erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.08.2019.

1.2. Als Sachverhalt stellte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis zur Person des Beschwerdeführers u.a. fest, dass dieser in Afghanistan u.a. in einem Teehaus gearbeitet habe. In Österreich habe er kurzfristig selbstständig ein Unternehmen für Botendienste betrieben. Weiters stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif bzw. Kabul keine Verwandten und derzeit auch keinen Kontakt mit seiner Familie habe. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei. Seine Stimmungslage sei stark depressiv, er leide an erhöhter Reizbarkeit und Tagesmüdigkeit, Konzentrationsstörungen, Angstzuständen und Verfolgungsängsten. Der Beschwerdeführer habe in den mündlichen Verhandlungen einen unsicheren, sehr unreifen, wenig belastbaren und schüchternen Eindruck gemacht (s. S. 5 des Erkenntnisses).

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht traf auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 05.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

1.4. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Pkt. II.1.2. des Erkenntnisses fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise, während einer Tätigkeit in einem Teehaus, von einflussreichen Personen wegen einer Tätigkeit als Tanzjunge angesprochen wurde. Er habe es nicht ausgeübt. Aufgrund der Tötung seines Vaters ergebe sich für den Beschwerdeführer keine Gefahr.

1.5. Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht zu den oben erwähnten Feststellungen u.a. aus, dass sich diese in Bezug auf dessen Gesundheitszustand u.a. aus gutachterlichen Stellungnahme einer Psychotherapeutin ergeben (S. 28 des Erkenntnisses). Darin würde diese berichten, dass der Beschwerdeführer an einer Psychotherapie teilnehme. Er habe außerdem in der mündlichen Verhandlung

1.6. Rechtlich führte das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des § 8 AsylG 2005 sowie Feststellungen zur Lage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Maidan Wardak, auf S. 34 f seines Erkenntnisses aus, dass in dieser Provinz Kämpfe zwischen Aufständischen und Regierungs- und ausländischen Truppen stattfänden und die Provinz als "volatil" bezeichnet werde. Eine Rückkehr könne dem Beschwerdeführer dorthin nicht zugemutet werden. Eine dem Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG 2005 offenstehende innerstaatliche Fluchtalternative verneinte das Bundesverwaltungsgericht. Es wies zunächst auf die von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zu einer möglichen Fluchtalternative hin. Bezogen auf den Beschwerdeführer erachtete die Behörde die Merkmale eines gesunden und auch "(uneingeschränkt)" arbeitsfähigen Mannes nicht als zutreffend. Der Beschwerdeführer habe insbesondere angesichts der Belastungen der Infrastruktur und des Arbeitsmarkts der Städte durch die hohe Zahl an Flüchtlingen einen gravierenden Nachteil gegenüber Personen in ähnlicher wirtschaftlicher und sozialer Lage. Es würden ihm die familiären Strukturen in den Städten fehlen, um diesen auszugleichen.

1.7. Am 05.07.2019 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes ein.

2. Zu möglichen geänderten allgemeinen Umständen:

2.1. Zur derzeit maßgeblichen Lage in Afghanistan:

2.1.1. Sicherheitslage:

Allgemein

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil.

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015

25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen.

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren. Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt) bedrohen. Dies ist den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zuzuschreiben.

Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung.

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht. In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt. Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheits-operationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden; auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren.

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben. Die Auflistung der high-profile Angriffe zeigt, dass die Anschläge in großen Städten, auch Kabul, hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere

Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen stattfinden. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen.

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 26.03.2018 mit Stand 29.06.2019 [in Folge: "LIB"], S. 59, 62, 63, 64 ff und 70)

Lage in der Provinz (Maidan) Wardak

(Maidan) Wardak ist eine der zentralen Provinzen Afghanistans (Pajhwok o.D.). Maidan Shahr ist die Provinzhauptstadt. Distrikte der Provinz Wardak sind: Sayed Abad, Jaghto, Chak, Daimirdad, Jalrez, central Bihsud/Behsood und Hisa-i-Awal Bihsud. Kabul und Logar liegen im Osten der Provinz (Maidan) Wardak, Bamyan im Westen und Nordwesten, Ghazni im Süden und Südwesten, sowie die Provinz Parwan im Norden. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 615.992 geschätzt. In der Provinz leben hauptsächlich ethnische Paschtunen, Tadschiken und Hazara; auch Kuchis sind in der Vergangenheit insbesondere in den Distrikt Behsood gezogen.

Die Hauptautobahn (Ring Road) Kabul-Kandahar führt durch die Provinz Maidan Wardak, von wo aus sie die südlichen, aber auch südöstlichen Provinzen des Landes mit der Hauptstadt Kabul verbindet. Polizisten arbeiten hart daran, die Autobahn von Minen zu befreien, da der südliche Abschnitt der Kabul-Kandahar Autobahn neun Provinzen mit der Hauptstadt Kabul verbindet.

Mit Stand November 2017 ist die Provinz Wardak zumindest seit dem Jahr 2006 komplett opiumfrei - im Jahr 2005 wurden in Daimirdad noch 106 Hektar Mohnanbauflächen verzeichnet.

Drei Frauen haben bei der Provinzwahl von Maidan Wardak Sitze für den Provinzrat erhalten. Im März 2018 hat eine Gruppe junger Frauen in der Provinz die Kunstbewegug "Village Sisters Art Movement" gegründet, wodurch Lyrik-Vorträge organisiert werden. Das Projekt wird vom Kultur- und Informationsdepartment begrüßt.

Wardak zählt seit einiger Zeit zu den volatilen Provinzen Afghanistans. Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv - speziell in den Distrikten nächst der Autobahn.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 81 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Im gesamten Jahr 2017 wurden 83 zivile Opfer (42 getötete Zivilisten und 41 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten/willkürlichen Tötungen und Luftangriffen. Dies deutet einen Rückgang von 35% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

In der Provinz Wardak werden groß angelegte militärische Operationen durchgeführt; Aufständische werden getötet und festgenommen. Bei diesen Operationen werden unter anderem auch Führer von regierungsfeindlichen Gruppierungen getötet. Luftangriffe werden ebenso durchgeführt; bei diesen werden auch Aufständische getötet.

Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften finden statt.

Regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische sind in unterschiedlichen Distrikten aktiv. Dazu zählen u. a. die Taliban; Quellen zufolge hat das Haqqani-Netzwerk in einem Teil der Provinz Wardak eine Zentrale gehabt. Das Haqqani-Netzwerk operiert großteils in Ostafghanistan und der Hauptstadt Kabul.

Für den Zeitraum 1.1.2017-31.1.2018 wurden keine IS-bezogene Vorfälle in der Provinz gemeldet.

(Auszug aus dem LIB, S. 250 ff)

Lage in der Provinz Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm; die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich von Balkh. Die Provinzen Kunduz und Samangan liegen im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden.

Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.

Die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.:

Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar. In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen.

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren.

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur. Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen.

Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften, oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte.

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North), sowie auch das Camp Shaheen.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:

Im gesamten Jahr 2017 wurden 129 zivile Opfer (52 getötete Zivilisten und 77 Verletzte) registriert. Hauptursache waren IEDs, gefolgt von Bodenoffensiven und Blindgänger/Landminen. Dies bedeutet einen Rückgang von 68% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte führen regelmäßig militärische Operationen durch, um regierungsfeindliche Aufständische zu verdrängen und sie davon abzuhalten, Fuß im Norden des Landes zu fassen. Diese militärischen Operationen werden in gewissen Gegenden der Provinz geführt. Dabei werden Taliban getötet und manchmal auch ihre Anführer.

Zusammenstöße zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften finden statt.

Regierungsfeindliche Gruppierungen versuchen ihren Aufstand in der Provinz Balkh voranzutreiben. Sowohl Aufständische der Taliban als auch Sympathisanten des IS versuchen in abgelegenen Distrikten der Provinz Fuß zu fassen.

Im Zeitraum 1.1.2017 - 15.7.2017 wurden keine IS-bezogenen Vorfälle in der Provinz registriert. Im Zeitraum 16.7.2017 - 31.1.2018 wurden dennoch vom IS verursachten Vorfälle entlang der Grenze von Balkh zu Sar-e Pul registriert.

(Auszug aus dem LIB, S. 108 ff)

2.1.2. Medizinische Versorgung:

Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Eine begrenzte Zahl staatlich geförderter öffentlicher Krankenhäuser bieten kostenfreie medizinische Versorgung. Alle Staatsbürger haben Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab.

Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Medikamente sind auf jedem Markt in Afghanistan erwerblich, Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes.

Psychische Erkrankungen sind in öffentlichen und privaten Klinken grundsätzlich behandelbar. Die Behandlung in privaten Kliniken ist für Menschen mit durchschnittlichen Einkommen nicht leistbar. In öffentlichen Krankenhäusern müssen die Patienten nichts für ihre Aufnahme bezahlen. In Kabul gibt es zwei psychiatrische Einrichtungen: das Mental Health Hospital und die Universitätsklinik Aliabad. Zwar gibt es traditionelle Methoden bei denen psychisch Kranke in spirituellen Schreinen unmenschlich behandelt werden. Es gibt jedoch aktuelle Bemühungen, die Akzeptanz und Kapazitäten für psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten zu stärken und auch Aufklärung zu betreiben. Die Bundesregierung finanziert Projekte zur Verbesserung der Möglichkeiten psychiatrischer Behandlung und psychologischer Begleitung in Afghanistan. In Mazar-e Sharif gibt es ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus.

(Auszug aus dem LIB, S. 376 ff, 379)

2.1.3. Wirtschaft:

Allgemein

Angesichts des langsamen Wachstums, sicherheitsbedingter Versorgungsunterbrechungen und schwacher landwirtschaftlicher Leistungen, nimmt die Armut weiterhin zu.

Für ca. ein Drittel der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (inklusive Tiernutzung) die Haupteinnahmequelle. Die Arbeitslosigkeit betrifft hauptsächlich gering qualifizierte bildungsferne Personen; diese sind auch am meisten armutsgefährdet. Es müssten jährlich geschätzte 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Mehr als ein Drittel der männlichen Bevölkerung (34,3%) Afghanistans und mehr als die Hälfte der weiblichen Bevölkerung (51,1%) sind nicht in der Lage, eine passende Stelle zu finden.

(Auszug aus dem LIB, S. 353)

Arbeitsmarktlage in der Stadt Mazar-e Sharif

Einer der nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosenrate in der Provinz Balkh bei etwa 8,2% liegt während die Rate der Unterbeschäftigung 29,1% beträgt. Eine weitere Quelle führt an, dass 40,3% der befragten Personen (69,7% der Männer, und 10,7% der Frauen) in der Provinz während der letzten zwölf Monate mindestens für sechs Monate gearbeitet haben, während weitere 2,3% (3,0 % der Männer und 1,6 % der Frauen) weniger als sechs Monate gearbeitet haben. Nur etwa 15% jener Personen, die nicht gearbeitet haben, waren für Arbeit verfügbar. Eine andere Quelle führt an, dass etwa 81 bis 90% der Männer in der Provinz Einkommen erwirtschaften, während es bei den Frauen 11 bis 20% sind.

Als bedeutende Wirtschaftssektoren und Arbeitgeber in der Provinz Balkh werden unter anderem der Handel und Dienstleistungssektor, die Land-, Forstwirtschaft und Fischerei sowie das verarbeitende und Baugewerbe genannt.

Den Quellen ist zu entnehmen, dass die Arbeitslosigkeit bei Frauen höher als bei Männern ist. Des Weiteren sind Personen, die des Lesens und Schreibens kundig sind, mit einer höheren Wahrscheinlichkeit wirtschaftlich tätig.

(Zusammenfassung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.10.2018 betreffend "Arbeitsmarkt, Balkh, Mazar-e Sharif")

2.1.4. Zur Lage von Rückkehrern:

Als Rückkehrer/innen werden jene afghanische Staatsbürger/innen bezeichnet, die nach Afghanistan zurückgekehrt sind, nachdem sie mindestens sechs Monate im Ausland verbracht haben. Dazu zählen sowohl im Ausland registrierte Afghan/innen, die dann die freiwillige Rückkehr über UNHCR angetreten haben, als auch nicht-registrierte Personen, die nicht über UNHCR zurückgekehrt sind, sondern zwangsweise rückgeführt wurden. Insgesamt sind in den Jahren 2012-2017 1.821.011 Personen nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der Rückkehrer/innen hat sich zunächst im Jahr 2016 im Vergleich zum Zeitraum 2012-2015, um 24% erhöht, und ist im Jahr 2017 um 52% zurückgegangen. In allen drei Zeiträumen war Nangarhar jene Provinz, die die meisten Rückkehrer/innen zu verzeichnen hatte (499.194); zweimal so viel wie Kabul (256.145). Im Jahr 2017 kehrten IOM zufolge insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise). Im Jahr 2018 kehrten mit Stand 21.3. 1.052 Personen aus angrenzenden Ländern und nicht-angrenzenden Ländern zurück (759 davon kamen aus Pakistan). Bis Juli 2017 kehrten aus Europa und der Türkei 41.803 Personen nach Afghanistan zurück.

Im Rahmen des Tripartite Agreement (Drei-Parteien-Abkommen) unterstützt UNHCR die freiwillige Repatriierung von registrierten afghanischen Flüchtlingen aus Pakistan und Iran. Insgesamt erleichterte UNHCR im Jahr 2017 die freiwillige Rückkehr von 58.817 Personen (98% aus Pakistan sowie 2% aus Iran und anderen Ländern).

Die afghanische Regierung kooperierte mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung vulnerable Personen zu unterstützen, einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran, bleibt begrenzt und ist weiterhin auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. Nichtsdestotrotz versucht die afghanische Regierung die gebildete Jugend, die aus Pakistan zurückkehrt, aufzunehmen (BTI 2018). Von den 2.1 Millionen Personen, die in informellen Siedlungen leben, sind 44% Rückkehrer/innen. In den informellen Siedlungen von Nangarhar lebt eine Million Menschen, wovon 69% Rückkehrer/innen sind. Die Zustände in diesen Siedlungen sind unterdurchschnittlich und sind besonders wegen der Gesundheits- und Sicherheitsverhältnisse besorgniserregend. 81% der Menschen in informellen Siedlungen sind Ernährungsunsicherheit ausgesetzt, 26% haben keinen Zugang zu adäquatem Trinkwasser und 24% leben in überfüllten Haushalten.

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Außerdem erhalten Rückkehrer/innen Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGO) (z. B. IPSO und AMASO). Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung. Hierfür stand bislang das Jangalak-Aufnahmezentrum zur Verfügung, das sich direkt in der Anlage des Ministeriums für Flüchtlinge und Repatriierung in Kabul befand und wo Rückkehrende für die Dauer von bis zu zwei Wochen untergebracht werden konnten. Im Jangalak Aufnahmezentrum befanden sich 24 Zimmer, mit jeweils 2-3 Betten. Jedes Zimmer war mit einem Kühlschrank, Fernseher, einer Klimaanlage und einem Kleiderschrank ausgestattet. Seit September 2017 nutzt IOM nicht mehr das Jangalak-Aufnahmezentrum, sondern das Spinzar Hotel in Kabul als temporäre Unterbringungsmöglichkeit. Auch hier können Rückkehrer/innen für maximal zwei Wochen untergebracht werden.

Unterschiedliche Organisationen sind für Rückkehrer/innen unterstützend tätig:

IOM (internationale Organisation für Migration) bietet ein Programm zur unterstützten, freiwilligen Rückkehr und Reintegration in Afghanistan an (Assisted Voluntary Return and Reintegration - AVRR). In Österreich wird das Projekt Restart II seit 1.1.2017 vom österreichischen IOM-Landesbüro implementiert, welches vom österreichischen Bundesministerium für Inneres und AMIF (dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU) mitfinanziert wird. Im Zuge dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer/innen nach Afghanistan und in den Iran, nachhaltig bei der Reintegration in ihr Herkunftsland unterstützt werden. Das Projekt läuft mit 31.12.2019 aus und sieht eine Teilnahme von 490 Personen vor. IOM setzt im Zuge von Restart II unterschiedliche Maßnahmen um, darunter Rückkehr - und Reintegrationsunterstützung. In Kooperation mit Partnerinstitutionen des European Reintegration Network (ERIN) wird im Rahmen des ERIN Specific Action Program, nachhaltige Rückkehr und Reintegration freiwillig bzw. zwangsweise rückgeführter Drittstaatangehöriger in ihr Herkunftsland implementiert. IRARA (International Returns & Reintegration Assistance) eine gemeinnützige Organisation bietet durch Reintegrationsdienste nachhaltige Rückkehr an. ACE (Afghanistan Centre for Excellence) ist eine afghanische Organisation, die Schulungen und Arbeitsplatzvermittlung anbietet. AKAH (Aga Khan Agency for Habitat) ist in mehreren Bereichen tätig, zu denen auch die Unterstützung von Rückkehrer/innen zählt. Sowohl ACE als auch AKAH sind Organisationen, die im Rahmen von ERIN Specific Action Program in Afghanistan tätig sind. AMASO (Afghanistan Migrants Advice & Support Organisation) bietet zwangsweise zurückgekehrten Personen aus Europa und Australien Beratung und Unterstützung an. Unter anderem betreibt AMASO ein Schutzhaus, welches von privaten Spendern finanziert wird.

NRC (Norwegian Refugee Council) bietet Rückkehrer/innen aus Pakistan, Iran und anderen Ländern Unterkunft sowie Haushaltsgegenstände und Informationen zur Sicherheit an. Auch hilft NRC Rückkehrer/innen bei Grundstücksstreitigkeiten. Kinder von Binnenvertriebenen und speziell von Rückkehrer/innen aus Pakistan sollen auch die Möglichkeit haben die Schule zu besuchen. NRC arbeitet mit dem afghanischen Bildungsministerium zusammen, um Schulen mit Unterrichtsmaterialien zu unterstützen und die Kapazitäten in diesen Institutionen zu erweitern. IDPs werden im Rahmen von Notfallprogrammen von NRC mit Sachleistungen, Nahrungsmitteln und Unterkunft versorgt; nach etwa zwei Monaten soll eine permanente Lösung für IDPs gefunden sein. Auch wird IDPs finanzielle Unterstützung geboten: pro Familie werden zwischen 5.000 und 14.000 Afghani Förderung ausbezahlt. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) unterstützt Rückkehrer/innen dabei, ihre Familien zu finden.

UNHCR ist bei der Ankunft von Rückkehrer/innen anwesend, begleitet die Ankunft und verweist Personen welche einen Rechtsbeistand benötigen an die AIHRC (Afghanistan Independent Human Rights Commission). UNHCR und die Weltbank haben im November 2017 ein Abkommen zur gemeinsamen Datennutzung unterzeichnet, um die Reintegration afghanischer Rückkehrer/innen zu stärken. UNHCR leitet Initiativen, um nachhaltige Lösungen in den Provinzen Herat und Nangarhar zu erzielen, indem mit nationalen Behörden/Ministerien und internationalen Organisationen (UNICEF, WHO, IOM, UNDP, UN Habitat, WFP und FAO) zusammengearbeitet wird. Diese Initiativen setzen nationale Pläne in gemeinsame Programme in jenen Regionen um, die eine hohe Anzahl an Rückkehrer/innen und Binnenvertriebenen vorzuweisen haben.

Psychologische Unterstützung von Rückkehrer/innen wird über die Organisation IPSO betrieben - alle Leistungen sind kostenfrei. Diejenigen, die es benötigen und in abgelegene Provinzen zurückkehren, erhalten bis zu fünf Skype-Sitzungen von IPSO. Für psychologische Unterstützung könnte auch ein Krankenhaus aufgesucht werden; möglicherweise mangelt es diesen aber an Kapazitäten.

(Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 29.06.2019 [in Folge: "LIB"], Abschnitt 24. "Rückkehr")

2.1.5. Weitere Informationen zur derzeitigen Lage in Afghanistan:

Es wird außerdem die die im angefochtenen Bescheid auf den S.10 bis 177 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (samt entsprechenden dortigen Quellenangaben) verwiesen bzw. werden diese zu Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

2.2. Zusammenfassung der Änderungen im Hinblick auf die Sicherheitslage sowie die sonstigen sozioökonomischen Rahmenbedingungen für Neuansiedler in der Stadt Mazar-e Sharif:

Die Sicherheitslage und die sozioökonomischen Rahmenbedingungen betreffend die Grundversorgung der Bevölkerung, die sanitäre Situation, die medizinische Versorgungssituation, den Zugang zu Wohnraum- und Erwerbstätigkeiten sowie die allgemeinen Lebensbedingungen in den Städten Herat sowie Mazar-e Sharif haben sich gegenüber der Lage bzw. den Bedingungen im August 2018 nicht nachhaltig bzw. wesentlich verbessert.

2.3. Zusammenfassung der Änderungen im Hinblick auf Unterstützungsleistungen für Rückkehrer nach Afghanistan:

Die Lage betreffend Unterstützungsleistungen für Rückkehrer hat sich seit der Lage im August 2018 nicht nachhaltig bzw. wesentlich dahingehend verbessert, dass es zusätzliche solcher Leistungen gibt.

3. Zur Person des Beschwerdeführers und möglichen geänderten persönlichen Umständen:

3.1. Der Beschwerdeführer trägt den Namen " XXXX ". Er ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde in diesem Land am XXXX in der Provinz Maidan-Wardak geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an.

3.2. Im Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers in Maidan-Wardak leben dessen Mutter, drei Brüder, von denen einer volljährig ist, eine Schwester sowie einen Onkel väterlicherseits. Alle Geschwister des Beschwerdeführers arbeiten als Teppichknüpfer. Die Mutter wohnt in einem Haus, welches zum Teil der Familie gehört. Mit diesen Angehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt. Er unterstützt die Familie finanziell und überweist Geld mittels Western Union nach Afghanistan. Ein Fahrer, mit welchem der Beschwerdeführer bekannt ist, holt dieses in Kabul ab und bringt es zur Familie.

3.3. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem oben unter Pkt. II.1. genannten Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes verbessert. Der Beschwerdeführer leidet an keiner psychischen Erkrankung mehr und nimmt keine Medikamente mehr ein. Eine massive Verschlechterung dieses Zustands bei Rückkehr nach Afghanistan ist nicht zu prognostizieren.

3.4. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er kann auf Dari, Farsi und Deutsch lesen und schreiben.

3.5. In Afghanistan hat der Beschwerdeführer u.a. in einem Teehaus gearbeitet. Er ist mit den Gebräuchen In Österreich hat er eine Zeitlang als Selbstständiger ein Unternehmen für Botendienste betrieben (als Fahrradbote) und arbeitet seit 01.03.2019 als angestellte Servierhilfe für ein Gastgewerbeunternehmen in Wien. Er verdient dafür derzeit rund EUR XXXX netto in einem Regelmonat.

3.6. Der Beschwerdeführer spricht brauchbar Deutsch. In Österreich ist er weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er hat Freunde bzw. Bekannte aus den Philippinen, Österreich, darunter " XXXX " und " XXXX ", sowie einige aus Afghanistan. Mit diesen geht er in seiner Freizeit ins Kino, auf Partys und Fußball spielen. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich.

III. Beweiswürdigung:

1. Zu den Feststellungen zur Zuerkennung des Status als subsidiär

Schutzberechtigter sowie zur Stellung eines Verlängerungsantrags:

Die Feststellungen zur Zuerkennung und Verlängerung des Status als subsidiär Schutzberechtigten sowie zur gegenständlichen Antragstellung folgen aus dem Verfahrensakt. Diese Tatsachen blieben auch unbestritten.

2. Zu den Feststellungen zu möglichen geänderten allgemeinen Umständen:

2.1. Zu den Feststellungen zur derzeit maßgeblichen Lage in Afghanistan:

2.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Pkt. II.2.1.) entsprechen den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche die belangte Behörde nach einer als - insbesondere in Anbetracht der Heranziehung von aus einem objektivierten und qualitätssichernden Prozess hervorgehenden, ausreichend aktuellen und sich als nachvollziehbar darstellenden Berichten - richtig anzusehenden und die getroffenen Feststellungen auch tragenden Beweiswürdigung traf. Sie blieben als solches vom Beschwerdeführer auch unbestritten. Über die in Pkt. II.2.1. enthaltenen Feststellungen der wesentlichen Punkte der Lage in Afghanistan hinaus wurde auch auf - wobei auch die behördliche Beweiswürdigung diesbezüglich tragend ist - weitere Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (dazu etwa VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0391, Rz. 15).

2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Zusammenfassung der Änderungen im Hinblick auf die Sicherheitslage sowie die sonstigen sozioökonomischen Rahmenbedingungen für Neuansiedler in der Stadt Mazar-e Sharif:

Die Feststellungen beruhen auf einer Gegenüberstellung der entsprechenden Abschnitte der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom 30.08.2018 getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Abschnitt "1.3 Länderfeststellungen") mit den jeweils korrespondierenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat").

2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Zusammenfassung der Änderungen im Hinblick auf Unterstützungsleistungen für Rückkehrer nach Afghanistan:

Die Feststellungen beruhen einerseits auf einer Gegenüberstellung der entsprechenden Abschnitte der vom Bundesverwaltungsgericht in dessen Erkenntnis vom 30.08.2018 getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan (Abschnitt "1.3 Länderfeststellungen") mit den jeweils korrespondierenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid (Abschnitt "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat"). Sie ergeben sich jedoch auch daraus, dass die Unterabschnitte 19. und 20. Abschnitts "Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat" Beweismitteln (konkret: Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation) zur Grundlage haben, welche eine Situation darlegen, welche jener im Zeitpunkt 30.08.2018 entspricht.

2.4. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und möglichen geänderten persönlichen Umständen:

2.4.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.3.1., II.3.2., II.3.4., II.3.5. und II.3.6. hat bereits die belangte Behörde auf den S. 8 und 9 des angefochtenen Bescheids getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hält die dahingehende Beweiswürdigung der belangten Behörde (s. die Seiten 178 bis 181 des angefür tragfähig und richtig. Die erwähnten Feststellungen blieben als solches auch vom Beschwerdeführer in dessen Beschwerde vollkommen unbestritten. Die Feststellungen im Bescheid wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts nur unter Berücksichtigung der eigenen, nicht als unglaubwürdig zu erkennenden Aussagen des Beschwerdeführers in dessen Vernehmung vor der belangten Behörde wie auch vor dem Hintergrund der Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.08.2018 präzisiert sowie in unwesentlichem Ausmaß im Hinblick auf die bisherigen Arbeitstätigkeiten wie auch zu den Familienangehörigen (sowie Unterstützungsaktivitäten für diesen durch den Beschwerdeführer) ergänzt. Präzisiert bzw. geringfügig ergänzt wurden auch die Feststellungen zur derzeitigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Pkt. II.3.5.) sowie zu dessen Leben in Österreich (Pkt. II.3.6.). Dies aufgrund von der Beschwerde angeschlossener Urkunden, welche für das Bundesverwaltungsgericht nicht als unecht oder unrichtig zu erkennen waren.

2.4.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (Pkt. II.3.2.) beruhen auf dessen Angaben im Rahmen der Vernehmung vor der belangten Behörde am 20.09.2019 und der vom Bundesverwaltungsgericht als richtig anzusehenden, in der Folge vorgenommenen Beweiswürdigung (s. S. 179 des angefochtenen Bescheids). Die belangte Behörde geht darauf ein, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass er nun keiner Behandlung mehr bedürfe und auch keine Medikamente mehr nehme (s. die Antworten in der Niederschrift der Vernehmung vor der belangten Behörde: "Ja, ich bin gesund und nehme keine Medikamente. Ich gehe auch arbeiten"; auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung, insbesondere psychologischer oder psychiatrischer, stehe: "Nein. Ich brauche nun keine Medikamente mehr. Ich habe beschlossen, dass ich arbeiten gehe. Das ist besser"). Ebenso, dass er selbst ausführte, dass es ihm "gut gehe" und er seither keine Probleme habe.

2.4.3. Die - von einer rechtskundigen Organisation nach § 48 BFA-VG (vgl. dazu VwGH 22.02.2019, Ra 2019/01/0054, Rz. 11 f) - ausgeführte Beschwerde bestreitet diese Tatsachenfeststellung. Jedoch mangelt es den Ausführungen an ausreichender Substanz: So wird vor dem Hintergrund der oben erwähnten eindeutigen, und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zweifellos auch authentischen, Angaben des Beschwerdeführers bloß behauptet, dass es sich nur um eine "subjektive Selbsteinschätzung" handelt, diese nicht von einem Facharzt bestätigt worden wäre und das Krankheitsbild des Beschwerdeführers weiterhin gegeben wäre. Doch war die belangte Behörde aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Hintergrund von dessen klaren Aussagen - eines Einundzwanzigjährigen, welcher auch einer Arbeitstätigkeit nachgeht - des Beschwerdeführers im Rahmen von dessen Vernehmung im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Lichte der §§ 15 und 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht veranlasst, weitere Ermittlungsschritte etwa in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu setzen. Auch eine - denkbare - mögliche "Fehleinschätzung" des Beschwerdeführers zu seinem Gesundheitszustand verfängt angesichts der nicht näheren Begründung dazu nicht; dies eben in Anbetracht der als klar (d.h. fallbezogen vollkommen widerspruchsfrei) zu erkennenden und mehrfachen Angaben des über seine Wahrheitspflicht belehrten Beschwerdeführers, dass er nun gesund sei und es ihm gut gehe. Auch die - ebenso nicht eingehender (etwa im Hinblick auf die konkreten Auswirkungen) - begründete, sondern sich bloß auf einen einzigen Satz beschränkte Aussage, dass aufgrund des Ergebnisses des Aberkennungsverfahrens sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, führt letztlich nicht zu einer (ausreichenden) Substantiiertheit der Beschwerde in Zusammenhang mit der Bestreitung der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung zu den Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dies ebenso - s. zu diesem auch unten unter Pkt. IV.2.4. - in Anbetracht des Beweisantrags auf Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens, was aber ohnedies kein geeignetes Mittel wäre.

2.4.4. Nicht übersehen werden darf, dass bei einem grundsätzlichen Widerspruch zwischen Erklärungen einer Partei und - wie hier - ihres Vertreters (gemeint ist der offenkundig von einem Vertreter erarbeitete Beschwerdeschriftsatz), einer Parteierklärung der Vorrang zukommt (dazu etwa VwGH 30.06.2006, 2001/17/0168, m.w.N.). Nun wurde zwar der Beschwerdeschriftsatz nach der behördlichen Einvernahme des Beschwerdeführers erarbeitet; doch verging dazwischen nur ein kurzer Zeitraum. Allein schon deshalb hätte die durch einen Rechtskundigen erstellte Beschwerde selbst deutlich weitergehende Ausführungen dahingehend enthalten müssen, warum denn jetzt der behauptete Gesundheitszustand ein doch klar anderer sein sollte als dies vom Beschwerdeführer während dessen Einvernahme vor der belangten Behörde nachvollziehbar angab.

2.4.5. Der Beschwerdeführer hätte in seiner Beschwerde deutlich konkreter als dies erfolgte darlegen müssen, warum er bei der nicht allzu lange vor dem Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung liegenden Einvernahme angab, dass er "gesund" sei, es "ihm gut" gehe, er keine Behandlung in Anspruch nimmt bzw. auch keine Medikamente zu sich nimmt. Insbesondere wäre er, auch als rechtskundig Vertretener, gehalten gewesen, aus eigenem entsprechende ärztliche Befunde (Befundberichte) vorzulegen oder deren Vorlage in der Beschwerde zumindest mit entsprechender Begründung diesbezüglich in Aussicht zu stellen. Wie oben bereits ausgeführt vermag auch die bloße (nicht näher konkretisierte) Behauptung, dass sich nunmehr in Anbetracht des "eingeleitet Aberkennungsverfahrens" der Gesundheitszustand verschlechtert habe nichts Gegenteiliges zu bewirken.

2.4.6. Eine Unvollständigkeit der behördlichen Ermittlungstätigkeit zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welche dann auch auf die Beweiswürdigung und damit die getroffenen Tatsachenfeststellungen durchschlägt, liegt fallbezogen nicht vor.

2.4.7. Auch die in der Beschwerde getätigte Behauptung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei Rückkehr nach Afghanistan verschlechtern würde (bzw. - s. S. 10 der Beschwerde - dies sogar "massiv") bleibt ohne nähere Substantiierung. Angesichts der bereits erwähnten, klaren Aussagen des Beschwerdeführers - an deren Authentizität sich das erkennende Gericht nicht zu zweifeln veranlasst sieht - zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Vernehmung bzw. auch keinen sonst erkennbaren Mängeln des verwaltungsbehördlichen Verfahrens steht dieser Behauptung aus Sicht des erkennenden Gerichts auch das Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG entgegen. Dabei wurde in der Beschwerde nicht dargestellt, warum der Beschwerdeführer diesen Umstand nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorbringen konnte noch, warum ihm ein solcher Umstand erst jetzt bekannt sei (der Umstand ist ja unabhängig davon, ob nach Entscheidung eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands eintritt oder nicht). Insgesamt kann darin bereits, es handelt sich wie dargelegt um eine von einer rechtskundigen Organisation erstellte Beschwerdeschrift, mangels näherer Aufklärung (bereits) eine Absicht zur Verlängerung des Rechtsmittelverfahrens in Form der Veranlassung zu weiteren amtswegigen Ermittlungstätigkeiten erblickt werden (vgl. aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu etwa VwGH 29.07.2015, Ra 2015/18/0036, m.w.N.).

Dementsprechend war auch zu dieser vom Beschwerdeführers vorgebrachten Behauptung eine negative Feststellung zu treffen.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Abweisung des Antrags vom 05.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung)

1. Rechtslage:

1.1. Unionsrecht:

1.1.1. Art. 8 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in Folge: "Statusrichtlinie") lautet samt Überschrift:

"Interner Schutz

(1) Bei der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten feststellen, dass ein Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, sofern er in einem Teil seines Herkunftslandes

a) keine begründete Furcht vor Verfolgung hat oder keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht oder

b) Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden gemäß Artikel 7 hat,

und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei Prüfung der Frage, ob ein Antragsteller begründete Furcht vor Verfolgung hat oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht, oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in einem Teil seines Herkunftslandes gemäß Absatz 1 in Anspruch nehmen kann, berücksichtigen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers gemäß Artikel 4. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden."

1.1.2. Art. 16 der Statusrichtlinie lautet samt Überschrift:

"Erlöschen

(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser hat keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf eine Person, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, die sich auf zwingende, auf früher erlittenem ernsthaftem Schaden beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder wenn sie staatenlos ist, des Landes, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen."

1.1.3. Art. 19 der Statusrichtlinie lautet samt Überschrift:

"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) Bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen seine Verlängerung ab, wenn die betreffende Person gemäß Artikel 16 nicht länger Anspruch auf subsidiären Schutz erheben kann.

(2) Die Mitgliedstaaten können einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannten subsidiären Schutzstatus aberkennen, diesen beenden oder seine Verlängerung ablehnen, wenn er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absatz 3 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen.

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn

a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung falscher oder gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend war.

(4) Unbeschadet der Pflicht des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle maßgeblichen Tatsachen offen zu legen und alle maßgeblichen, ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen vorzulegen, weist der Mitgliedstaat, der ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt hat, in jedem Einzelfall nach, dass die betreffende Person gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels keinen oder nicht mehr Anspruch auf subsidiären Schutz hat."

1.1.4. Art. 45 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (in Folge: "Asylverfahrensrichtlinie") lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die zuständige Behörde in Erwägung zieht, den internationalen Schutz eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Maßgabe der Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2011/95/EU abzuerkennen, die betreffende Person über folgende Garantien verfügt:

a) Sie ist schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, dass die zuständige Behörde den Anspruch auf internationalen Schutz überprüft und aus welchen Gründen eine solche Überprüfung stattfindet, und

b) ihr ist in einer persönlichen Anhörung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b und gemäß den Artikeln 14 bis 17 oder in einer schriftlichen Erklärung Gelegenheit zu geben, Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr den internationalen Schutz abzuerkennen."

1.2. Nationales Recht:

1.2.1. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 lautet samt Überschrift:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

1.2.2. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 lautet samt Überschrift:

"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

1.2.3. § 11 AsylG 2005 lautet samt Überschrift:

"Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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