Entscheidungsdatum
15.11.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W103 2124400-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2019, Zl. 1029568901-190771009, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 10 Abs. 1 Z 5, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 46, 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren über die Zuerkennung des Status des subsidiär
Schutzberechtigten:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet (unter Mitführung eines gefälschten italienischen Fremdenpasses) am 24.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am gleichen Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab er hinsichtlich seiner Person an, am XXXX in XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Ashraf und dem islamischen Glauben anzugehören. Im Herkunftsstaat befänden sich seine Frau, sein im Jahr 2012 geborenes Kind, seine Mutter und seine jüngeren Brüder. In Bezug auf seinen Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, sein Vater und sein Bruder seien im Jahr 2011 bzw. 2012 in Zusammenhang mit einem Streit um ihr Grundstück getötet worden. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von jenen Personen, welche seinen Vater und seinen Bruder getötet hätten, ebenfalls ermordet zu werden.
Aufgrund Zweifel an der seitens des Beschwerdeführers behaupteten Minderjährigkeit wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Sachverständigen-Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung in Auftrag gegeben. Aus dem diesbezüglichen Gutachten vom 11.10.2014 ergibt sich ein Mindestalter zum Datum der Antragstellung von 17,4 Jahren.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Am 11.09.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache sowie einer Vertrauensperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Kurz zusammengefasst brachte der Beschwerdeführer vor, gesund zu sein und bisher wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben; er gehöre dem Clan der Ashraf an, welcher als Minderheit diskriminiert und missachtet werde. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter, zwei Brüdern und seiner Frau in XXXX gelebt, seine Frau habe er im Jahr 2010 traditionell geheiratet. Aktuell stehe er zu niemandem in Somalia in Kontakt. Der Beschwerdeführer habe vier Jahre lang die Schule besucht, danach habe er Hilfstätigkeiten verrichtet. Der Lebensunterhalt der Familie sei durch seinen Bruder bestritten worden, die wirtschaftliche Situation seiner Familie habe sich mittelmäßig dargestellt. Im Jahr 2011 sei es zu einem Streit bezüglich ihres Grundstücks mit Angehörigen des Stammes der Majeerten gekommen; die Stammesführer hätten versucht, zu schlichten, doch sei sein Vater getötet worden, bevor die Sache abgeschlossen wurde. Ein Jahr später sei auch sein Bruder, welcher sich an den Tätern habe rächen wollen, von diesen entdeckt und getötet worden. Im Februar 2013 habe der Beschwerdeführer besagtes Grundstück aufgesucht; dort sei er von einem Mann mit einem Stein beworfen und an der Stirn getroffen worden; für den Fall, dass er wiederkäme, sei er mit dem Tod bedroht worden - anschließend habe man ihn gehen lassen. Nachgefragt, sei er nur dieses eine Mal bedroht worden, zu ihnen nach Hause sei nie jemand gekommen, obwohl sie nicht weit vom umstrittenen Grundstück entfernt gelebt hätten.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchteil I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchteile III. und IV.).
1.3. Mit Eingabe vom 05.04.2016 wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht, in welcher der oben angeführte Bescheid im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde.
1.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 08.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB sowie wegen schwerer Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
1.5. Am 23.03.2017 fand in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer sowie ein Dolmetscher für die somalische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, hatte aber bereits im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, keinen Vertreter zu entsenden.
1.6. Mit Erkenntnis vom 25.08.2017, Zl. W111 2124400-1/25E, hat das Bundesverwaltungsgericht in Spruchteil A) ausgesprochen, dass (I.) die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und (II.) der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt werde. Weiters (III.) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt und (IV.) in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass sie Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Begründung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen Folgendes erwogen:
"(...) Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Bezirk Lower Juba im Süden Somalias. Aus den Länderberichten ergibt sich in Bezug auf die dortige Sicherheitslage grundsätzlich, dass die Stadt im Jahr 2012 von Al Shabaab befreit wurde, die Sicherheitslage erweist sich jedoch nach wie vor als vergleichsweise prekär. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann, welcher ausdrücklich angegeben hat, in XXXX abgesehen von dem - als unglaubwürdig zu wertenden - Grundstücksstreit von keinen maßgeblichen Problemen betroffen gewesen zu sein (Verhandlungsniederschrift, Seite 12).
Jedoch kann aus aktueller Sicht in Anbetracht der momentan in weiten Teilen Somalias vorherrschenden Dürresituation und der damit einhergehenden höchst angespannten Versorgungslage in Zusammenschau mit der nach wie vor angespannten Sicherheitslage im südlichen Somalia gesamtbetrachtend nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er sich im Falle einer aktuellen Rückkehr in einer existenzbedrohenden - in Widerspruch zu Artikel 3 EMRK stehenden - Notlage wiederfinden würde.
Periodisch wiederkehrende Dürreperioden mit Hungerkrisen und die äußerst mangelhafte Gesundheitsversorgung sowie der mangelhafte Zugang zu sauberem Trinkwasser und das Fehlen eines funktionierenden Abwassersystems machen Somalia seit Jahrzehnten zum Land mit dem größten Bedarf an internationaler Nothilfe. Die Versorgungslage ist anhaltend schlecht und hat sich im Jahr 2016 aufgrund der Nahrungsmittelknappheit drastisch zugespitzt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet.
Bei dieser dramatischen Versorgungslage kann im konkreten Fall - im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde - nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr nach Somalia gesichert wäre. Diese Beurteilung ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass der Beschwerdeführer zu seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familie (seinen nicht widerlegbaren Angaben zufolge) zuletzt im Jahr 2013/2014 Kontakt hatte; vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, der Familienverband des Beschwerdeführers könnte ihn im Falle seiner Rückkehr nach Somalia ohne Weiteres wieder aufnehmen bzw. ausreichend unterstützen.
Der Beschwerdeführer kann auch nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Somalias verwiesen werden. Dagegen spricht nicht nur die prekäre Sicherheitssituation in weiten Teilen dieses Landes, sondern auch der Umstand, dass er in anderen Gebieten seines Herkunftsstaates keinerlei Anknüpfungspunkte hätte, welche die Annahme einer möglichen Existenzbegründung erlaubten.
Es ist demnach nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre, sodass seine Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. (...)"
Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2018 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 25.08.2020 verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 269 Abs. 1 StGB, § 15 StGB; § 83 Abs. 1 StGB; § 84 Abs. 2 StGB, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
2. Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
2.1. Am 29.07.2019 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Einvernahme des Beschwerdeführers zur Prüfung einer Aberkennung seines Schutzstatus in deutscher Sprache statt. Der Beschwerdeführer gab an, aktuell nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu benötigen. Er habe Deutschkurse auf dem Niveau A1 und A2 besucht, er habe noch nie längerfristig gearbeitet und bekomme aktuell kein Geld vom Staat. Er wohne bei einem Freund, welcher ihn unterstütze und suche momentan nach einer Arbeit. Zu seiner Frau und seinem Kind in Somalia bestünde seit 2013 kein Kontakt mehr. Über den aktuellen Aufenthaltsort seiner Familie, welche sich zuletzt in XXXX aufgehalten hätte, sei er nicht in Kenntnis. Mit dem Beschwerdeführer wurde in der Folge die Entwicklung der Dürresituation in Somalia erörtert. Der Beschwerdeführer gab weiters an, in Somalia gearbeitet zu haben, seine Familie habe kleine Geschäfte in XXXX besessen. In Mogadischu habe er sich im Vorfeld seiner Ausreise ungefähr drei Tage lang aufgehalten. Bei einer Rückkehr nach Somalia hätte er keine andere Möglichkeit, als nach Mogadischu zu gehen. In XXXX bestehe nach wie vor die Bedrohung durch den Clan, welcher seinen Vater und seinen Bruder getötet hätte. Befragt, was passieren würde, wenn er nach Mogadischu gehen würde, meinte der Beschwerdeführer, in Mogadischu sei kein Frieden, er habe dort keine Familie und keinen Plan, wo er hingehen könnte. Seit der letzten Verlängerung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter sei er zweimal im Gefängnis gewesen. Der Beschwerdeführer wolle künftig eine Arbeit finden. Er habe wegen Alkohols viele Probleme gemacht, wolle sein Leben aber nunmehr ändern.
2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.09.2019 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 25.08.2017, Zl. W111 2124400-1/25E, zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2004 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm im genannten Erkenntnis erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG ausgesprochen, dass die Frist für dessen freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde begründend darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr nach Somalia die notdürftige Lebensgrundlage entzogen wäre. Dem Beschwerdeführer seien sowohl eine Rückkehr in seine Herkunftsstadt XXXX als auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative in Mogadischu möglich und zumutbar. Dies wurde insbesondere auf die folgenden Erwägungen gestützt:
"(...) Die Dürresituation im Herkunftsland hat sich ein wenig gebessert.
Mithilfe der Rückkehrhilfe können Sie sich in Somalia eine Reintegration erleichtern.
Es gibt auch Einrichtungen, vor allem der UNISOM, die Sie in Anspruch nehmen können, es wird hierzu ausgeführt: UNHCR gewährt finanzielle Unterstützung und bietet temporäre Unterkünfte (USDOS 3.3.2017). Ein ohne Bedingungen ausgegebenes, sogenanntes Rückkehrpaket enthält: ein aus Sachgütern bestehendes Paket (etwa: Decken, Seife, Planen, Kanister etc.); eine einmalige Wiedereingliederungshilfe von 200 US-Dollar pro Person; eine auf sechs Monate begrenzte Reintegrationshilfe von 200 US-Dollar pro Haushalt; eine zusätzliche, auf sechs Monate begrenzte Unterstützung mit Essensrationen; eine Bildungsunterstützung, auf neun Monate begrenzt, von 25 US-Dollar pro Kind und Monat (zusätzlich: Schuluniformen, Schulmaterial); und - bei Auswahl - bis zu 1.000 US-Dollar für eine Unterkunft; sowie die Aufnahme in Selbsterhaltungsprojekte (UNHCR 30.11.2017a). In Programmen aufgenommenen Rückkehrern gewährt UNHCR einmalige Wiedereingliederungshilfen und für sechs Monate Reintegrationshilfe. Im November 2017 wurden derartige Gelder an knapp 27.000 Rückkehrer ausbezahlt (rd. 6.000 Haushalte). Andere profitierten von sog. cash-for-work Programmen oder erhielten eine Ausbildung (UNHCR 30.11.2017b). Die EU unterstützt zahlreiche Reintegrationsprojekte für Rückkehrer in Somalia mit mehr als 33 Millionen Euro aus dem EU Trust Fund (EEAS 5.4.2017).
In sog. community empowerment activities werden Rückkehrer in die Rehabilitation von wichtiger öffentlicher Infrastruktur eingebunden. Derartige Projekte laufen etwa in Galkacyo, Baidoa, Kismayo, Afmadow, Luuq und Mogadischu. In anderen Projekten werden Rückkehrer in Berufen ausgebildet. So etwa in Hargeysa (Elektriker, Maler, Installateure, Köche, Schneider), Kismayo (Geflügelzucht), Baidoa (Tischler). Zusätzliche Programme richten sich an Kleinhändler, z.B. in Garoowe, Bossaso, Kismayo, Hargeysa, Luuq und Mogadischu (UNHCR 30.11.2017a). In den Straßen Kismayos sind kleine Geschäfte zu sehen, die von zurückgekehrten ehemaligen Flüchtlingen betrieben werden (UNHCR 18.12.2017). Auch die EU-Agentur ECHO unterstützt mit Programmen und dem Social Safety Net Project 5.000 vulnerable Haushalte (ca. 30.000 Personen) (ACTED 6.12.2017).
Es gilt auch als allgemeine Regel, dass Somali auch sehr entfernt Verwandte, die aus einer anderen Gegend kommen, unterstützen werden, da eine Clan-Verbindung besteht. Voraussetzung dafür ist, dass die Kapazitäten dafür zur Verfügung stehen. Allerdings wurde das Konzept der Clan-Solidarität in Süd-/Zentralsomalia überdehnt. Viele Familien und Clan-Netzwerke sehen sich nicht mehr in der Lage, die Bedürfnisse vertriebener Verwandter zu erfüllen (DIS 9.2015).
Eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann also in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängen. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden, vor allem wenn sie aus dem Westen zurückkehren (ÖB 9.2016). Zur Klärung, welche Mittel eine Person bei einer Rückkehr nach Mogadischu zur Verfügung hat, sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Lebensumstände der Person vor der Abreise aus Mogadischu; die Dauer der Abwesenheit aus der Stadt; die Clan-Verbindungen, auf welche zurückgegriffen werden kann; der Zugang zu finanziellen Ressourcen; die Möglichkeiten der Person, sich durch Arbeit oder Selbständigkeit einen Lebensunterhalt zu finanzieren; die Verfügbarkeit von Remissen aus dem Ausland; die Lebensumstände der Person im Gastland; und die Frage, ob die Finanzierung der Reise in den Westen einer finanziellen Unterstützung bei der Rückkehr entgegensteht. Insgesamt liegt es also an der Person selbst zu erklären, warum sie nicht an den durch den Wirtschaftsboom in Mogadischu bestehenden ökonomischen Möglichkeiten teilhaben kann (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Rückkehrer (v.a. aus dem Westen) haben bei der Arbeitssuche in Mogadischu wahrscheinlich Vorteile, da sie eher gebildet sind und als einfallsreicher erachtet werden. Dies gilt noch mehr, wenn der Arbeitgeber selbst ein aus der Diaspora Zurückgekehrter ist (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015).
Den aktuellen Länderfeststellungen ist auch zu entnehmen, dass für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert wurde (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)
Sie gaben ha. im August 2019 an seit Ihrer Ausreise aus Somalia nie mehr versucht zu haben, Ihre Familie zu erreichen. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Insbesondere da in der somalischen Familientradition dem Vater eine große Bedeutung zugesprochen wird ist nicht davon glaubhaft, dass Sie zu Ihren Angehörigen (Frau, Kind und Mutter) überhaupt nicht in Kontakt stehen, dies gar nicht versucht hätten, nachdem Sie das Herkunftsland verlassen hätten
Die erkennende Behörde geht auch davon aus, dass Sie zu Ihren Angehörigen (Frau und Kind) in Kontakt stehen. Da Ihnen weitere Verwandte vor Ihrer Ausreise geholfen haben, ist auch davon auszugehen, dass sie dies auch bei einer Rückkehr machen würden.
Sie haben sich mittlerweile in Österreich auch gute Deutschkenntnisse angeeignet, was Ihnen bei einer Rückkehr nach Somalia bei der Arbeitssuche durchaus von Vorteil sein kann.
Eine Rückkehr ins Heimatland ist Ihnen als männlicher, gesunder Mann mit Berufserfahrungen somit zumutbar und Sie würden durch die Rückkehr in keine ausweglose Lage kommen. (...)"
Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 hätten sich im Verfahren nicht ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sei wiederholt straffällig geworden, hätte Haftstrafen verbüßt und weise keine Integration im Bundesgebiet auf, weshalb eine Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in seine Rechte auf Privat- und Familienleben begründe. Da aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten die Annahme gerechtfertigt sei, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person im österreichischen Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle, erweise sich die Erlassung eines Einreiseverbotes als erforderlich um der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zu begegnen.
Mit Schreiben vom 05.09.2019 teilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am genannten Datum wegen § 15 StGB §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB § 115 Abs.1 § 117 Abs. 2 StGB, § 15 StGB, § 269 Abs. 1 1. Fall StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.
2.3. Gegen den dargestellten Bescheid wurde mit Eingabe vom 04.10.2019 durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes würden weiterhin bestehen, zumal den Länderberichten zu entnehmen wäre, dass XXXX konstant von Gewalt betroffen wäre und eine Ansiedelung in anderen Landesteilen entgegen der Ansicht der Behörde nicht in Betracht käme. Betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu sei auszuführen, dass für zuziehende, vermögenslose und alleinstehende Personen ohne soziale Anbindung vor Ort eine nach wie vor akute Unterversorgung mit Nahrungsmitteln als Folge der vorangegangenen Dürreperiode gegeben wäre. Aus diesem Grund sei ernstlich zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Mogadischu in eine aussichtslose Lage geraten würde. Bei diesem handle es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne, die Gründe, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt hätten, hätten sich jedoch nicht wesentlich geändert. Es sei daher nach wie vor mit großer Wahrscheinlichkeit von einer dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohenden lebensbedrohlichen Notlage (gänzliches Fehlen jeder Lebensgrundlage, insbesondere Ernährung, Gesundheitsversorgung, allgemeine Sicherheitslage und Grundinfrastrukturen) auszugehen. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dieser die Delikte aufgrund seines jungen Alters und mangelnder Lebenserfahrung begangen hätte. Den Ausführungen in den strafrechtlichen Urteilen komme jedoch keine direkte Bindungswirkung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme offengelegt, dass seine gesamte Delinquenz zusammengefasst mangels geordneter Lebensführung auf überbordenden Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Im Rahmen einer Prognosebeurteilung könne jedoch vom endgültigen Abwenden von einer kriminellen Gesinnung ausgegangen werden, sofern es dem Beschwerdeführer (wie vorgenommen) gelinge, seine Alkoholsucht zu beenden.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten jeweils am 09.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger Staatsangehöriger von Somalia, er gehört dem Clan der Ashraf an und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Süden Somalias, wo er zuletzt gemeinsam mit seiner Frau, seinem minderjährigen Kind, seiner Mutter und seinen beiden jüngeren Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der Beschwerdeführer besuchte im Herkunftsstaat vier Jahre lang die Grundschule, seine Familie bestritt ihren Lebensunterhalt zuletzt durch Betrieb eines Lebensmittelgeschäfts. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer stellte infolge illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.2. Mit Erkenntnis vom 25.08.2017, Zl. W111 2124400-1/25E, hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, soweit sie sich gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen werde. Darüber hinaus wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich eine Rückkehr nach Somalia für den Beschwerdeführer angesichts der schwierigen allgemeinen Versorgungslage aufgrund der damals vorherrschenden Dürresituation als nicht zumutbar erwiesen hat.
In Bezug auf die zum Zeitpunkt der Zuerkennung subsidiären Schutzes vorgelegene Dürresituation und die damals prognostizierten Versorgungsengpässe ist mittlerweile insofern eine wesentliche Änderung eingetreten, als nicht erkannt werden kann, dass für den Beschwerdeführer als alleinstehenden gesunden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf im Falle einer Niederlassung in XXXX nach wie vor eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit bestehen würde. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
1.3. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgeblichen privaten Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat sich grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Dieser ist nie einer längerfristigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und lebte zuletzt von der Unterstützung eines Freundes. Der Beschwerdeführer befand sich wiederholt in Strafhaft und ist Anfang September 2019 neuerlich in Untersuchungshaft genommen worden. Beschwerdeführer ging keiner ehrenamtlichen Tätigkeit nach, ist in keinem Verein Mitglied und hat insgesamt keine besonderen Bemühungen hinsichtlich einer Integration im Bundesgebiet erkennen lassen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
1) LG für XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX)
§§ 83 (1), 84 (2) StGB
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
(...)
Freiheitsstrafe 8 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
...
2) BG XXXX vom XXXX (Rechtskraft XXXX)
§ 83 (1) StGB
...
Freiheitsstrafe 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
...
3) LG f XXXX vom XXXX (RK XXXX )
§ 15 StGB, § 269 (1) 1. Fall StGB
§§ 83 (1), 84 (2) StGB § 15 StGB
...
Freiheitsstrafe 10 Monate
...
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen, zumal anhand seines bisherigen Verhaltens die Begehung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der Körperverletzungsdelikte, zu prognostizieren ist.
1.5. Zur Lage in Somalia wird unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte Folgendes festgestellt:
KI vom 17.9.2018: Positiver Trend bei Versorgungslage (betrifft: Abschnitt 21/Grundversorgung und Abschnitt 21.1/Dürresituation)
Nach den überdurchschnittlichen Gu-Regenfällen 2018 wird die Getreideernte die größten Erträge seit 2010 einbringen. Die Lage bei der Nahrungsversorgung hat sich weiter verbessert (UN OCHA 11.9.2018; vgl. UN OCHA 5.9.2018), dies gilt auch für Einkommensmöglichkeiten und Marktbedingungen (FSNAU 1.9.2018). Die Preise für unterschiedliche Grundnahrungsmittel haben sich in Mogadischu gegenüber dem Vorjahr drastisch verbilligt und liegen nunmehr unter dem Fünfjahresmittel. Dies betrifft namentlich Bohnen (cowpea), rotes Sorghum und Mais (FEWS NET 31.8.2018). Insgesamt hat sich die Ernährungssituation verbessert, auch wenn es im ganzen Land noch eine hohe Rate an Unterernährung gibt - speziell unter IDPs (UN OCHA 11.9.2018). Die Dürre ist zwar offiziell vorbei, es braucht aber mehr als eine gute Regenzeit, bevor sich die Menschen davon erholen (UN OCHA 2.9.2018). Vor allem vom Verlust ihres Viehs, von Überschwemmungen (im April/Mai 2018, Juba- und Shabelle-Täler) und vom Zyklon Sagar (Mai 2018, Nordsomalia) betroffene Gemeinden werden noch längere Zeit für eine Rehabilitation brauchen. Zwischen Februar und Juli 2018 konnten humanitäre Organisationen 1,9 Millionen Menschen pro Monat erreichen (UN OCHA 5.9.2018).
Die Stufe für akute Unterernährung hat sich verbessert. Die Zahl von an schwerer akuter Unterernährung Betroffenen ist nur bei zwei Gruppen kritisch: Bei den IDPs in Mogadischu und in der Guban Pastoral Livelihood in West-Somaliland (UN OCHA 5.9.2018). Allerdings werden auch noch andere Teile oder Gruppen Somalias als Hotspots genannt, wo Interventionen als dringend erachtet werden.
Dies sind im ländlichen Raum: Northern Inland Pastoral of Northeast (Teile von Sanaag, Sool und Bari); Hawd Pastoral of Northeast (Teile von Togdheer, Sool und Nugaal); Northwest Guban Pastoral (Teile von Awdal); der Bezirk Belet Weyne (Shabelle-Tal und agro-pastorale Teile); Agro-pastorale Teile und das Juba-Tal in Gedo; die Bezirke Mataban, Jalalaqsi und Buulo Burte in Hiiraan; Teile des Juba-Tals in Middle Juba. An Gruppen sind es die IDPs in Bossaso, Garoowe, Galkacyo, Qardho, Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Doolow (FSNAU 1.9.2018). Überhaupt bleiben IDPs die am meisten vulnerable Gruppe (UN OCHA 11.9.2018).
In Nordsomalia werden aus einigen Gebieten immer noch Wasser- und Weidemangel berichtet, da die Gu-Regenzeit dort auch im Jahr 2018 nicht ertragreich ausgefallen ist. Es handelt sich um Teile der Regionen Bari und Nugaal (Puntland) sowie von Sool und Sanaag (Somaliland). Dort findet die Wasserversorgung teils immer noch mit Tanklastwagen statt, rund 48.000 Haushalte sind betroffen. Humanitäre Organisationen wie ACTED sind dort aktiv und konnten für über 31.000 Haushalte samt Vieh die Wasserversorgung wiederherstellen (ACTED 12.9.2018).
Die Prognose für den Zeitraum August-Dezember 2018 in IPC-Stufen stellt sich wie folgt dar:
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(FSNAU 1.9.2018)
Insgesamt sind ca. 4,6 Millionen Menschen weiter auf Unterstützung angewiesen, im Februar 2018 waren es noch 5,4 Millionen gewesen (UN OCHA 11.9.2018). Von den 4,6 Millionen befinden sich ca. 1,4 Millionen auf IPC-Stufe 3 (IPC = Klassifizierung zur Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung), weitere ca. 170.000 auf IPC-Stufe 4 (FSNAU 1.9.2018). Darunter scheinen sich viele Kinder zu finden. Ca. 240.000 Kinder gelten als akut unterernährt, weiter 55.000 als schwer unterernährt (UN OCHA 2.9.2018).
Für die Deyr-Regenzeit 2018 (Oktober-Dezember) wird eine überdurchschnittliche Niederschlagsmenge prognostiziert (UN OCHA 5.9.2018; vgl. FAO 6.9.2018). Damit wird auch eine weitere Verbesserung bei den Weideflächen und bei der Wasserverfügbarkeit und i.d.F. Verbesserungen bei der Viehzucht und in der Landwirtschaft einhergehen (FAO 6.9.2018). Zusätzliche Ernten und weiter verbesserte Marktbedingungen werden zu weiteren Verbesserungen führen (FSNAU 1.9.2018)
Allerdings werden auch für das äthiopische Hochland höhere Niederschlagsmengen prognostiziert, was das Überschwemmungsrisiko entlang von Juba und Shabelle steigen lässt. Gegenwärtig sind einige Flussufer bzw. Flusseinfassungen beschädigt, was selbst bei normalen Regenmengen eine Gefahr darstellt (FAO 6.9.2018). Immerhin hat Somalia 2018 die schwersten Überschwemmungen seit 60 Jahren erlebt (WB 6.9.2018).
Quellen:
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ACTED (12.9.2018): Drought conditions continue to persist in Badhan district,
https://reliefweb.int/report/somalia/drought-conditions-continue-persist-badhan-district, Zugriff 14.9.2018
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FAO - FAO SWALIM / FSNAU (6.9.2018): Somalia Rainfall Outlook for 2018 Deyr (October-December) - Issued: 6 September 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-rainfall-outlook-deyr-2018-october-december-issued-6-september-2018, Zugriff 14.9.2018
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FEWS NET - Famine Early Warning Systems Network (31.8.2018):
Somalia Price Bulletin, August 2018, https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-price-bulletin-august-2018, Zugriff 14.9.2018
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FSNAU - Food Security and Nutrition Analysis Unit / Famine Early Warning System Network (1.9.2018): FSNAU-FEWS NET 2018 Post Gu Technical Release,
https://reliefweb.int/report/somalia/fsnau-fews-net-2018-post-gu-technical-release-01-sep-2018, Zugriff 14.9.2018
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.9.2018): Somalia - Humanitarian Snapshot (as of 11 September 2018),
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-humanitarian-snapshot-11-september-2018, Zugriff 14.9.2018
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UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (5.9.2018): Humanitarian Bulletin Somalia, 1 August - 5 September 2018,
https://reliefweb.int/report/somalia/humanitarian-bulletin-somalia-1-august-5-september-2018, Zugriff 14.9.2018
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UN OCHA - UN UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (2.9.2018): Somalia - Food security improving but recovery remains fragile,
https://reliefweb.int/report/somalia/somalia-food-security-improving-recovery-remains-fragile, Zugriff 14.9.2018
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WB - Worldbank (6.9.2018): World Bank's Flagship Infrastructure Project Launched in Somalia,
https://reliefweb.int/report/somalia/world-bank-s-flagship-infrastructure-project-launched-somalia, Zugriff 14.9.0218
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Süd-/Zentralsomalia
Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).
AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017).
Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017).
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).
Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).
Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017).
Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017).
Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA).
Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016).
Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017).
UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a).
(UNHRC 10.12.2017b)
Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017).
Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.900.
Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017).
Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017).
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Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017).
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Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017).
Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo (8), Lower Shabelle (4) und Lower Juba (3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
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AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017
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BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab?
http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018
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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
-
CIA - Central Intelligence Agency (6.11.2017): The World Factbook
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Somalia,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Zugriff 10.11.2017
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DS - Der Standard (2.12.2017): Neue Bilanz: Mehr als 500 Tote bei verheerendem Anschlag in Mogadischu, http://derstandard.at/2000068930378/Neue-Bilanz-Mehr-als-500-Tote-bei-verheerendem-Anschlag-in?ref=rec, Zugriff 21.12.2017
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HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017