Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G304 2220972-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.06.2019 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde im Wesentlichen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot herabzusetzen, und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anzuberaumen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.07.2019 vorgelegt.
4. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 wurde die der Beschwerde vom BFA aberkannte aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien.
1.2. Er war im Bundesgebiet im Zeitraum von Mai 2010 bis Oktober 2013 obdachlos, im Jahr 2008 mit Nebenwohnsitz und ab 14.03.2017 bis 22.08.2018 und nach einer Meldeunterbrechung von 12.11.2018 bis 18.09.2019 mit Hauptwohnsitz und von 21.03.2019 bis 21.06.2019 in Haft gemeldet.
1.3. Der BF wurde im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar
* im Mai 2019 wegen teilweise versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
1.3.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lagen folgende die Verurteilung des BF betroffene strafbare Handlungen zugrunde:
Der BF und eine Mittäterin haben bestimmten Personen zu nachstehenden Zeiten an bestimmten Orten nachstehende fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der BF die mehr als zwei Taten in der Absicht ausführte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar:
I. der BF und eine Mittäterin im bewussten und gewollten Zusammenwirken
1. am 31.10.2018 zusammen mit einer weiteren unbekannten Täterin einer bestimmten Person in Höhe von EUR 650,-,
2. am 06.11.0218 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 100,-und ein ÖBB-Senioren-Monatsticket im Wert von EUR 59,-,
3. am 21.03.2019 in (...) Berechtigten der Filiale (...) ein Kleidungsstück im Wert von EUR 6,49;
II. der BF alleine
4. am 16.03.2018 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 400,-,
5. am 16.10.2018 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 840,-,
6. am 07.11.2018 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 450,-,
7. am 16.11.2018 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 150,-,
8. am 17.12.2018 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 50,-,
9. am 20.12.2018 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch blieb,
10. am 25.01.2019 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 520,-,
11. am 25.01.2019 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 250,-,
12. am 09.02.2019 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 160,-,
13. am 18.02.2019 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 190,-,
14. am 20.02.2019 in (...) einer bestimmten Person Bargeld in Höhe von EUR 400,-,
15. am 20.03.2019 in (...) zwei bestimmten Personen Bargeld in unbekannter Höhe, wobei es beim Versuch blieb.
1.4. Der BF ist im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
1.5. Fest steht, dass der BF in Österreich keine nennenswerten privaten und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.
2.2. Feststellungen zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen:
? Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
? Die Feststellungen zu den behördlichen Meldungen des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem Zentralmelderegisterauszug.
? Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet über keine nennenswerten privaten und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügt, ergab sich vor allem daraus, dass der BF in seiner Beschwerde nur pauschal auf in Österreich vorhandene private Bindungen hinwies und zugab, während des Aufenthaltes im Bundesgebiet von Mai 2010 bis Oktober 2012 und ab März 2017 keiner angemeldeten Beschäftigung nachgegangen zu sein.
? Dass der BF im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, war auch aus einem AJ WEB - Auskunftsverfahrensauszug ersichtlich.
? Die festgestellte strafrechtliche Verurteilung des BF von Mai 2019 ergab sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister und der dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung (AS 133f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Anzuwendendes Recht:
3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.1.2. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren ergab Folgendes:
Fest steht, dass sich der BF seit 14.03.2017, demnach jedenfalls viel weniger als zehn Jahre lang, im Bundesgebiet aufhält. Es kommt daher nicht erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG zur Anwendung. Dieser verlangt eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende aktuelle erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. Dieses wurde im Wesentlichen auf die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BF von Mai 2019 gestützt.
Hinsichtlich dieser rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).
Fest steht, dass der BF ab März 2018 wiederholt fremden Personen an verschiedenen Orten im Bundesgebiet Bargeld in bestimmter Höhe weggenommen bzw. in unbekannter Höhe wegzunehmen versucht hat, dies in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar
1. allein im Zeitraum von März 2018 bis März 2019 insgesamt 12 Mal und
2. zusammen mit einer Mittätern im Oktober 2018, November 2018 und März 2019, wobei die Straftat im Oktober 2018 zusammen mit einer weiteren unbekannten Täterin begangen wurde.
Der BF wollte sich mit seinen teilweise im Versuchsstadium gebliebenen, Diebstahlstaten auf illegale Weise regelmäßig Einkommen verschaffen, dies offenbar (auch) zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, ging der BF doch im Bundesgebiet nie einer legalen Beschäftigung nach.
Fest steht, dass der BF wegen seiner in Bereicherungsabsicht begangenen strafbaren Handlungen im Bundesgebiet im Mai 2019 rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten, davon drei Monate unbedingt und neun Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 21.06.2019 vollzogen. Die Probezeit für den bedingten Strafteil ist noch offen.
Mit Schreiben des BFA vom 10.04.2019 wurde der BF in Untersuchungshaft vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, konkret darüber, dass die Behörde beabsichtige, im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dem BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer zweiwöchigen Frist eine Stellungnahme zur beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen abzugeben. Diese Frist und damit auch die Frist zur Angabe von in Österreich bestehenden privaten Bindungen ist ungenützt verstrichen.
Der BF nahm in seiner Beschwerde zudem nur allgemein auf in Österreich vorhandene private Bindungen Bezug, ohne diese konkretisiert zu haben, und gab im Zuge seiner Beschwerde zu, während seines Aufenthaltes in Österreich nie einer angemeldeten Beschäftigung nachgegangen zu sein.
Berücksichtigungswürdige private oder wirtschaftliche Bindungen in Österreich waren somit nicht feststellbar.
Der BF hat sich bereits vor seiner Wohnsitzanmeldung im März 2017 im Bundesgebiet aufgehalten und war im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 mit Nebenwohnsitz und im Zeitraum von Mai 2010 bis Oktober 2013 als obdachlos im Bundesgebiet gemeldet.
Fest steht, dass der BF im Bundesgebiet nie um Erhalt einer Anmeldebescheinigung angesucht hat, damit er als EWR-Bürger nach Ablauf von drei Monaten rechtmäßiger Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auf eine unionsrechtliche Aufenthaltsberechtigung verweisen kann.
Unter Berücksichtigung des gesamten bislang vom BF im Bundesgebiet gesetzten Verhaltens, vor allem aufgrund seiner zahlreichen in Bereicherungsabsicht begangenen Diebstahlstaten, wird im gegenständlichen Fall nicht von einer positiven Zukunftsprognose und einer vom BF im Bundesgebiet für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG ausgegangen.
Mangels entgegenstehender berücksichtigungswürdiger privater Interessen des BF wird das vom BFA erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot sowohl dem Grunde als auch der fünfjährigen Dauer nach für gerechtfertigt gehalten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF im Bundesgebiet ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um weitere strafbare Handlungen des BF hintanzuhalten. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 06.08.2019 konnte daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220972.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020