Entscheidungsdatum
21.11.2019Norm
ASVG §410Spruch
W209 2213840-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 09.11.2018 betreffend die Verpflichtung zur Bezahlung von rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung (Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge und Beiträge zur Selbständigenvorsorge), Nebengebühren (ohne Exekutionskosten), Verzugszinsen und Kostenanteilen in Höhe von insgesamt € 11.360,72 (Spruchpunkt 1.) und Verzugszinsen ab 20.10.2018 in Höhe von 3,38 % aus € 8.646,84 (Spruchpunkt 2.) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der im Spruchpunkt 1. genannte Betrag € 10.677,32 zu lauten hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit angefochtenem Bescheid vom 09.11.2018 verpflichtete die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) den Beschwerdeführer zur Zahlung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen, Beiträgen zur Selbständigenvorsorge, Nebengebühren, Verzugszinsen und Kostenanteilen in Höhe von insgesamt € 11.360,72 (Spruchpunkt 1.) sowie zur Entrichtung weiterer Verzugszinsen in Höhe von 3,38 % ab 20.10.2018 aus € 8.646,84 (Spruchpunkt 2.).
Dabei ging die SVA davon aus, dass der Beschwerdeführer von 01.08.1995 bis 31.01.2000 (zum Teil nur in der Pensionsversicherung), von 17.05.2002 bis 30.09.2002, von 18.04.2005 bis 31.10.2009, von 01.07.2014 bis 31.05.2015 und von 07.03.2018 bis 31.08.2018 der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterlegen sei. Am 27.07.2004 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Linz zu XXXX das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die SVA habe am 10.09.2004 eine Forderung in Höhe von insgesamt €
20.091,40 für den Zeitraum 01.04.1998 bis 31.01.2000 bzw. 01.05.2002 bis 30.09.2002 angemeldet. Mit Schreiben vom 19.08.2009 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass für die genannten Zeiträume im Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung eingetreten sei. Da nunmehr über die Höhe der aktuellen Forderungen abzusprechen sei, seien die Zeiträume bis 30.09.2002 unberücksichtigt geblieben. Der Beschwerdeführer sei seit 18.04.2005 im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Spediteure (Reg.Zl. XXXX ) gewesen. Mit Schreiben vom 21.04.2005 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er ab 01.04.2005 pflichtversichert sei und somit der Beitragspflicht unterliege. Mit Schreiben vom 18.04.2005 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 7 GSVG gestellt. Die Ausnahme sei zunächst vorläufig bewilligt worden. Seit 03.08.2006 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung für gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug (Reg.Zl. XXXX ) gewesen. Diese Gewerbeberechtigung sei mit 05.03.2007 ruhend gemeldet worden. Am 30.08.2006 sei der SVA durch automationsunterstützten Datenaustausch der Einkommensteuerbescheid 2005 des Beschwerdeführers übermittelt worden. Dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 4.951,86 aus. Mit Schreiben vom 08.09.2006 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass aufgrund der Überschreitung des Grenzbetrages die Ausnahme rückwirkend ab 18.04.2005 wegfalle und auch ab 01.01.2006 keine Ausnahme von der Pflichtversicherung mehr eintreten könne. Seit 06.09.2006 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung für gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug (Reg.Zl. XXXX ) gewesen. Diese Gewerbeberechtigung sei mit 05.03.2007 ruhend gemeldet worden. Die Berechtigung habe mit 16.12.2008 geendet. Seit 22.01.2007 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung (Reg.Zl. XXXX ) gewesen. Seit 03.08.2006 sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Gewerbeberechtigung für gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Reg.Zl. XXXX ) gewesen. Seit 06.09.2006 sei er im Besitz einer Gewerbeberechtigung für gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug (Reg.Zl. XXXX ) gewesen. Die Gewerbeberechtigung für Spediteure (Reg.Zl. XXXX ) sei am 30.10.2009 ruhend gemeldet worden. Die Gewerbeberechtigung für Unternehmensberatung (Reg.Zl. XXXX ) sei mit 30.10.2009 ruhend gemeldet worden. Die Gewerbeberechtigung für gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Reg.Zl. XXXX ) sei ebenfalls mit 30.10.2009 ruhend gemeldet worden. Mit Schreiben vom 10.11.2009 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass die Pflichtversicherung mit 31.10.2009 ende und auf dem Beitragskonto derzeit ein Rückstand in Höhe von € 6.251,37 bestehe. Seit 27.06.2014 sei der Beschwerdeführer Komplementär der XXXX KG gewesen. Die KG sei seit 01.07.2014 im Besitz von Gewerbeberechtigungen für Spediteure, Unternehmensberatung und das Handelsgewerbe gewesen. Diese Gewerbeberechtigungen seien mit 31.05.2015 ruhend gemeldet worden. Mit Schreiben vom 23.07.2014 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er ab 01.07.2014 wieder pflichtversichert sei. Mit Schreiben vom 09.06.2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Pflichtversicherung mit 31.05.2015 geendet habe und auf dem Beitragskonto ein offener Saldo in Höhe von € 9.404,56 bestehe. Am 07.03.2018 sei beim Firmenbuch der Antrag auf Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der XXXX OG gestellt worden. Am 20.08.2018 sei der Antrag auf Löschung dieser Eintragung gestellt worden. Die Gesellschaft habe seit 31.10.2017 eine Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe, seit 01.07.2017 eine Gewerbeberechtigung für die Organisation von Veranstaltungen, von 20.02.2017 bis 28.06.2017 eine Gewerbeberechtigung für Werbegrafik-Design, seit 05.10.2016 eine Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe, seit 16.03.2016 eine Gewerbeberechtigung für das Mietwagengewerbe und seit 09.05.2016 eine Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe innegehabt. Mit Schreiben vom 27.07.2018 sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass er ab 07.03.2018 der Pflichtversicherung unterliege. Mit Schreiben vom 29.08.2018 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Pflichtversicherung mit 31.08.2018 ende und ein Beitragsrückstand von € 11.579,44 bestehe. Im Jahr 2005 habe eine Beitragsgutschrift in Höhe von € 850,86 bestanden. Nach dem ASVG seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 195,84 vorgeschrieben worden. Im März 2005 habe ein Dienstverhältnis gemäß dem ASVG als Arbeiter bzw. Angestellter mit einer Beitragsgrundlage (allgemein und Sonderzahlungen) von € 828,09 bestanden. Der Einkommensteuerbescheid 2006 des Beschwerdeführers weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 36.201,06 aus. Im Jahr 2006 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 4.599,18 vorgeschrieben worden. Die Hinzurechnungsbeträge nach dem ASVG hätten € 261,20 betragen. Der Einkommensteuerbescheid 2007 des Beschwerdeführers weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 35.693,37 aus. Im Jahr 2007 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 2.467,29 vorgeschrieben worden. Die Hinzurechnungsbeträge nach dem ASVG hätten € 267,46 betragen. Der Einkommensteuerbescheid 2008 des Beschwerdeführers weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von €
50.847,63 aus. Im Jahr 2008 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 6.063,48 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2009 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 27.917,90 aus. Im Jahr 2009 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 15.834,88 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2009 weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Sozialversicherungsbeiträge in der gleichen Höhe aus. Der Einkommensteuerbescheid 2014 weise keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus. Im Jahr 2014 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.087,25 vorgeschrieben worden. Der Einkommensteuerbescheid 2015 weise einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.589,88 aus. Im Jahr 2015 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 930,50 vorgeschrieben worden. Im Jahr 2015 habe am 28.2. und 14.3 ein Dienstverhältnis als Arbeiter zum Dienstgeber XXXX OG mit einer monatlichen Beitragsgrundlage (allgemein und für Sonderzahlungen) in Höhe von €
177,92 bestanden. Laut den Daten des Hauptverbandes bestehe für die Pensionsversicherung im Monat März 2015 eine Beitragsgrundlage in Höhe von € 585,33 allgemein und € 126,37 Sonderzahlungen. Der Beitragsrückstand sei zu folgenden Terminen gemahnt worden:
19.06.2007, 19.09.2007, 19.12.2007, 19.03.2009, 19.06.2009, 20.09.2009, 20.12.2009, 19.09.2012, 19.12.2014, 19.03.2015 und 18.60.2015. Mit Schreiben vom 11.09.2009 habe der Beschwerdeführer um Begleichung des Rückstandes in Raten ersucht. Mit Schreiben vom 21.09.2009 sei ein Ratenansuchen des Beschwerdeführers bewilligt worden. Mit Schreiben vom 31.12.2009 habe der Beschwerdeführer um Stundung des Beitragsrückstandes ersucht. Das Ersuchen sei mit Schreiben vom 29.01.2010 bewilligt worden. Weitere Ratenansuchen seien mit Schreiben vom 26.03.2010, 31.08.2010, 10.11.2010, 26.09.2012, 09.10.2012, 05.11.2012, 16.12.2013, 15.05.2014 und 17.06.2015 bewilligt worden. Am 22.07.2017 sei die Vorschreibung für das 3. Quartal an die laut ZMR zu diesem Zeitpunkt aufrechte Adresse des Beschwerdeführers ergangen. Am 23.01.2016 sei zu XXXX vom Bezirksgericht Amstetten die Fahrnisexekution bewilligt worden. Am 20.10.2018 sei die Vorschreibung des 4. Quartals 2018 ergangen. Nunmehr sei über die zum 30.11.2018 fälligen Beiträge abzusprechen.
Die Beitragsgrundlagen würden sich wie folgt berechnen:
2005:
€ 4.951,86 Einkünfte aus Gewerbebetrieb abzüglich Beitragsgutschrift
GSVG € 850,86 zuzüglich Beiträge ASVG € 195,84 = € 4.296,84 : 9
(Monate der Pflichtversicherung) = € 477,43
Die Beitragsgrundlage sei daher mit der Mindestbeitragsgrundlage festzustellen gewesen.
2006:
€ 36.201 Einkünfte aus Gewerbebetrieb + € 4.599,18 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG + € 261 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG = € 41.061,44 : 12 = €
3.421,79
2007:
€ 35.693,37 Einkünfte aus Gewerbebetrieb + € 2.467,29
vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG + € 267,46
vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge nach dem ASVG = €
38.428,12: 12 = € 3.202,34
2008:
€ 50.847,63 Einkünfte aus Gewerbebetrieb + € 6.063,48
vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG = €
56.911,11 : 12 = € 4.742,59
Die Beitragsgrundlage sei daher mit der Höchstbeitragsgrundlage festzustellen gewesen.
2009:
€ 27.917,90 Einkünfte aus Gewerbebetrieb + € 15.834,88 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge = € 43.752,78 : 10 = €
4.375,28
2014:
Da im Jahr 2014 weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch aus selbstständiger Arbeit erzielt worden seien und die Hinzurechnungsbeträge € 1.087,26 betragen würden, sei die Beitragsgrundlage mit der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen.
2015:
€ 1.589,98 Verlust aus Gewerbebetrieb + € 930,50 vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge nach dem GSVG = € 659,48. Die Beitragsgrundlage sei daher mit der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen. Dies gelte im Bereich der Krankenversicherung für die Monate Jänner, April und Mai und im Bereich der Pensionsversicherung für die Monate Jänner, Februar, April und Mai.
Im Bereich der Pensionsversicherung sei die Beitragsgrundlage im März 2015 mit Null festzustellen, da durch die in der Datei des Hauptverbandes gespeicherten Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem ASVG die Mindestbeitragsgrundlage bereits erreicht werde.
Im Bereich der Krankenversicherung ergebe sich eine monatliche ASVG Beitragsgrundlage in Höhe von € 177,90. Die Beitragsgrundlage für die Monate Februar und März 2015 errechne sich daher wie folgt: €
724,02 monatliche Mindestbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung abzüglich € 177,92 Beitragsgrundlage ASVG = €
546,09 Beitragsgrundlage GSVG (Rundungsdifferenz von 0,1)
2018:
Die vorläufige Beitragsgrundlage für 2018 sei auf Basis der im Jahr 2015 erzielten Einkünfte zu bemessen. Die Beitragsgrundlage sei daher mit der Mindestbeitragsgrundlage festzusetzen.
Gemäß § 27 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung ein Beitrag in folgendem Umfang der Beitragsgrundlage zu leisten: 2005 15 %, 2006 15,25 %, 2007 15,5 %, 2008 15,75 %, 2009 16 %, 2014, 2015 und 2018 18,5 %.
Gemäß § 27 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung von 01.01.2005 bis 31.12.2007 ein Beitrag von 8,5 % und ab 01.01.2008 ein Beitrag von 7,05 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27a GSVG sei ein Zusatzbeitrag von 0,5 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Gemäß § 27d GSVG sei ab dem Jahr 2004 zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung ein Ergänzungsbeitrag von 0,1 % der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Die Höhe der monatlichen Beiträge errechnet sich daher wie folgt:
2005:
Pensionsversicherung € 1.121 ,64 × 15 % = € 168,25
Krankenversicherung: € 576,87 × 8,6 % = € 49,61
Krankenversicherung Zusatzbeitrag: € 576,87 × 0,5% = € 2,88
2006:
Pensionsversicherung € 3.421,79 × 15,25 % = € 521,82
Krankenversicherung: € 3.421,79 × 8,6 % = € 294,27
Krankenversicherung Zusatzbeitrag: € 3.421,79 × 0,5 % = € 17,11
2007:
Pensionsversicherung € 3.202,34 × 15,5 % = € 496,36
Krankenversicherung € 3.202,34 × 8,6 % = € 275,40
Krankenversicherung Zusatzbeitrag: € 3.202,34 × 0,5 % = € 16,01
2008:
Pensionsversicherung € 4.585,- × 15,75 % = € 722,14
Krankenversicherung € 4.585,- × 7,15 % = € 327,83
Krankenversicherung Zusatzbeitrag: € 4.585,- × 0,5 % = € 22,93
2009:
Pensionsversicherung € 4.375,28 × 16 % = € 700,04
Krankenversicherung € 4.375,28 × 7,15 % = € 312,83
Krankenversicherung Zusatzbeitrag: € 4.375,28 × 0,5 % = € 21,88
2014:
Pensionsversicherung: € 687,98 × 18,5 % = € 127,28
Krankenversicherung € 704,99 × 7,15 % = € 50,41
Krankenversicherung Zusatzbeitrag: € 704,99 × 0,5 % = € 3,52
2015:
Pensionsversicherung: € 706,56 × 18,5 % = € 130,71
Krankenversicherung Jänner, April und Mai: € 724,02 × 7,15% = €
51,77
Zusatzbeitrag KV Jänner, April und Mai: € 724,02 × 0,5 % = € 3,62
Krankenversicherung Februar und März: € 546,09 × 7,15 % = € 39,05
Zusatzbeitrag KV Februar und März: € 546,09 × 0,5 % = € 2,73
2018:
Pensionsversicherung: € 654,25 × 18,5 % = € 121,04
Krankenversicherung: € 438,05 × 7,15 % = € 31,32
Zusatzbeitrag Krankenversicherung: € 438,05 × 0,5 % = € 2,19
Die Beiträge zur Selbständigenvorsorge würden sich wie folgt berechnen:
2008 (vorläufige Beitragsgrundlage = Mindestbeitragsgrundlage):
€ 622,43 × 1,53 % = € 9,52
2009:
€ 3675 (vorläufige Beitragsgrundlage) × 1,53 % = € 56,23
2014:
€ 704,99 × 1,53 % = € 10,79
2015:
€ 724,02 × 1,53 % = € 11,08
2018:
€ 438,05 × 1,53 % = € 6,70
Die Unfallversicherungsbeiträge würden jeweils betragen:
2005: € 7,09 monatlich
2006: € 7,30 monatlich
2007: € 7,48 monatlich
2008: € 7,65 monatlich
2009: € 7,84 monatlich
2014: € 8,67 monatlich
2015: € 8,90 monatlich
2018: € 9,60 monatlich
Der Verzugszinsensatz betrage 2007 6,74 %, 2008 7,32 %, 2009 6,94 %, 2010 6,01 %, 2011 8,38 %, 2012 8,88 %, 2014 bis 2016 7,88 % und ab 2017 3,38 %.
In der Folge wurden die Vorschreibungen vom 4. Quartal 2006 bis zum
4. Quartal 2018 unter Anführung der jeweiligen Last- und Gutschriften dargestellt und darauf hingewiesen, dass Buchungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren XXXX aufgrund des Schuldnererlasses nicht berücksichtigt worden seien sowie im Jahr 2005 außerhalb der Buchungen in Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren nur die Vorschreibung des Unfallversicherungsbeitrages erfolgt sei. Abzüglich der Exekutionskosten in Höhe von € 261,16 ergebe sich daraus der im Spruch angeführte geschuldete Betrag von € 11.360,72.
Die Beitragsgutschrift durch den Mehrfachversicherungsabgleich 2015 errechne sich wie folgt:
€ 130,71 Stornierung des gesamten PV Monatsbeitrags für März 2015 +€
27,22 Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge durch die Reduzierung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung im Februar und März 2015 von € 724,02 auf € 546,09.
€ 51,77 Beitrag KV Basis € 724,02
-
€ 39,05 Beitrag KV Basis € 546,09
€ 12,72
€ 3,62 Zusatzbeitrag KV Basis € 724,02
-
€ 2,73 Zusatzbeitrag KV Basis € 546,09
€ 0,89
€ 12,72 + € 0,89 = € 13,61 × 2 = € 27,22
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er vor, dass ihm die Forderungen zum größten Teil völlig unbekannt seien und diese auch niemals an ihn herangetragen worden seien, weswegen er die Aufforderung zur Zahlung für rechtswidrig erachte und die Forderungen auch verjährt sein dürften. Im Jahr 2018 sei er überdies nur wenige Tage vom 01.07.2018 bis zum 17.08.2018 selbständig tätig gewesen und nicht wie im gegenständlichen Bescheid angegeben von März 2018 an. Er beantrage daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben.
3. Am 30.01.2019 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die SVA zum Beschwerdevorbringen aus, dass die Maßnahmen zur Hintanhaltung der Verjährung im Bescheid angeführt seien. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer um Stundung der Forderungen bzw. Ratenvereinbarungen angesucht habe, sei das Beschwerdevorbringen, die Forderungen seien niemals an den Beschwerdeführer herangetragen worden, als bloße Schutzbehauptung zu werten. Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung im Zeitraum von 07.03.2018 bis 31.08.2018 würden sich aufgrund der Aktenlage ergeben. Bei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 2 GSVG handle es sich um einen gesetzlichen Formaltatbestand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich - mit Ausnahme des von der SVA festgestellten Zeitraumes der Pflichtversicherung im Jahr 2018 - aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Die Pflichtversicherung im Jahr 2018 bestand lediglich von 01.07.2018 bis 31.08.2018.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen des Beschwerdeführers und der angeführten Gesellschaften in den im Bescheid angeführten Zeiträumen sowie das Vorliegen von (rechtskräftigen) Einkommenssteuerbescheiden des Beschwerdeführers mit den im Bescheid ausgewiesenen Einkünften blieben vom Beschwerdeführer ebenso wie seine Gesellschafterstellung in der XXXX KG in dem im Bescheid angeführten Zeitraum unbestritten.
Unbestritten blieben auch die im Bescheid mit der jeweiligen Beitragsgrundlage angeführten Dienstverhältnisse des Beschwerdeführers nach dem ASVG.
Die im angefochtenen Bescheid angeführten Einbringungsschritte (Vorschreibungen, Mahnungen, Exekution) ergeben sich aus der Aktenlage. Ob der Beschwerdeführer von diesen Einbringungsschritten Kenntnis erlangt hat, ist - wie in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird - nicht entscheidungswesentlich, weswegen sich Feststellungen dazu erübrigten.
Wie sich aus dem von Amts wegen eingeholten Antrag der XXXX OG an das Firmenbuch vom 05.03.2018 auf Eintragung des Beschwerdeführers als Gesellschafter der OG ergibt, trat der Beschwerdeführer erst mit 01.07.2018 als weiterer unbeschränkt haftende Gesellschafter der OG hinzu. Dementsprechend war die Pflichtversicherung im Jahr 2018 daher mit 01.07.2018 bis 31.08.2018 festzustellen. Auf den Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Eintragung beim Firmenbuch (§ 6 Abs. 1 Z 2 GSVG) kommt es in diesem Fall, wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird, nicht an.
Die vom Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen ergeben sich aus der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Übersicht der Vorschreibungen vom 4. Quartal 2006 bis zum 4. Quartal 2018 samt den dort angeführten Last- und Gutschriften. Anhaltspunkte, dass die dort angeführten Zahlungen unvollständig wären, ergaben sich keine und wurde derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen gegenständlich die Entscheidung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im vorliegenden Fall kommen folgende maßgebende Rechtsvorschriften des GSVG zur Anwendung:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;
3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
(2) bis (3) ...
Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben.)
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
Vorläufige Beitragsgrundlage
§ 25a. (1) Die vorläufige monatliche Beitragsgrundlage ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4,
1. wenn eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden hat, die monatliche Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4. Bestehen in einem Kalendermonat Pflichtversicherungen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie nach § 2 Abs. 1 Z 4, so ist § 359 Abs. 3a anzuwenden.
2. in allen anderen Fällen die Summe der gemäß § 25 Abs. 2 für das drittvorangegangene Kalenderjahr festgestellten Beitragsgrundlagen, geteilt durch die Zahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl (§ 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre. Dieser Betrag ist auf Cent zu runden. Konnte die Beitragsgrundlage gemäß § 25 für das drittvorangegangene Kalenderjahr noch nicht festgestellt werden, weil der für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommensteuerbescheid oder Einkommensnachweis noch nicht vorliegt, sind die Beitragsgrundlagen des Kalenderjahres heranzuziehen, in dem die Beitragsbemessung gemäß § 25 Abs. 6 erfolgt ist. Bei der Vervielfachung ist das Produkt der Aufwertungszahlen entsprechend zu ergänzen.
Die vorläufige Beitragsgrundlage darf die in § 25 Abs. 4 und 5 genannten Beträge nicht unter- oder überschreiten.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2004)
(3) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.
(4) Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat. § 25 Abs. 6 ist nicht anzuwenden.
(5) Die vorläufige Beitragsgrundlage ist auf Antrag der versicherten Person zu ändern (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn sie glaubhaft macht, dass ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von den Einkünften im drittvorangegangenen Kalenderjahr abweichen. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der versicherten Person gerechtfertigt erscheint. Die herabgesetzte Beitragsgrundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nach den §§ 25 Abs. 4 und 359 Abs. 3a nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 48 nicht überschreiten. Der Antrag auf Änderung der vorläufigen Beitragsgrundlage kann bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres gestellt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist zulässig, wenn sich die Einschätzung der Höhe der Einkünfte ändert.
Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung
1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65%,
2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%
der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.
(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht
1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;
2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.
Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.
(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.
(4) Beginnt in den Fällen der Fortführung des Betriebes durch die Witwe (den Witwer) die Berechtigung zur Fortführung der Erwerbstätigkeit des verstorbenen Ehegatten (der verstorbenen Ehegattin) oder das Gesellschaftsverhältnis der Witwe (des Witwers) bereits im Monat des Ablebens des Ehegatten (der Ehegattin), so beginnt die Beitragspflicht in der Pensionsversicherung mit dem auf das Ableben des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) folgenden Monatsersten, sofern für den verstorbenen Ehegatten (die verstorbene Ehegattin) im Monat des Ablebens Beitragspflicht bestanden hat. Dies gilt entsprechend für die Fälle des § 115 Abs. 4. Die Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung endet mit dem Ende der Pflichtversicherung gemäß § 7.
(4a) Abs. 4 ist sinngemäß auch auf eingetragene PartnerInnen nach dem EPG anzuwenden.
(5) Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht rechtzeitig nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Beitrag zu leisten. Bei nachträglicher Erfüllung der Auskunftspflicht ändert sich der Beitrag auf jenen Betrag, der bei ihrer rechtzeitigen Erfüllung anzuwenden gewesen wäre.
(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.
Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen
§ 35. (1) Die Beiträge sind, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Soweit der Versicherungsträger Beiträge für die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (§ 250) einhebt, wird er auch dann als deren Vertreter tätig, wenn er alle Beitragsforderungen in einem Betrag geltend macht. Dies gilt auch für die Einhebung von Verzugszinsen, sonstigen Nebengebühren (§ 37 Abs. 2), Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie im Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. Solange nicht alle Beitragsschulden abgestattet sind, werden Zahlungen anteilsmäßig und auf die Beitragsschuld für den jeweils ältesten Beitragszeitraum angerechnet.
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(2a) Im Fall einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 5 sind die Unterschiedsbeiträge für vorangegangene Kalendervierteljahre mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 eine Beitragsschuld der versicherten Person, so ist diese in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten. Abweichend davon ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse die Beitragsschuld auf Antrag der versicherten Person in den der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgenden drei Kalenderjahren in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre abzustatten, soweit die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 für das Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre festgestellt wird; der Antrag kann bis zum 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, gestellt werden. Solche Beiträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonates fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt. Auf Antrag der versicherten Person kann, soweit dies nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf eines Jahres nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(4) Ist im Zeitpunkt der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 6 die Pflichtversicherung bereits beendet und ergibt sich aus dieser Feststellung eine Beitragsschuld, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Kalendermonates fällig, der dieser Beitragsfeststellung folgt. Abs. 3 vierter Satz gilt entsprechend.
(4a) Guthaben auf dem Beitragskonto sind auf Antrag der versicherten Person unter Bedachtnahme auf § 41 auszuzahlen. Unter einem Guthaben ist jede Gutbuchung auf dem Beitragskonto der versicherten Person zu verstehen, wie sie etwa aus einer Überzahlung, einer Nachbemessung, einer Vergütung im Rahmen des Mehrversicherungsausgleichs nach § 35b Abs. 5 oder einer Erstattung nach § 36 entsteht Besteht bei der gemeinsamen Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres nach Abs. 2 auf dem Beitragskonto der versicherten Person ein Guthaben, so sind Beitragsrückstände oder die in diesem Kalendervierteljahr fälligen bzw. abzustattenden Beträge mit dem Guthaben zu verrechnen. Eine nach der Verrechnung noch offene Beitragsschuld bleibt mit dem Ablauf des zweiten Monats des laufenden Kalendervierteljahres fällig, ein nach der Verrechnung verbleibendes Guthaben (Rest der Gutbuchung) ist auf Antrag der versicherten Person auszuzahlen.
(5) Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.
(5a) Der im Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in Fällen, in denen die Beiträge vom Versicherungsträger nach § 40a Abs. 1 vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post; die Beitragsvorschreibung gilt als Zahlungsaufforderung.
(5b) Auf Antrag können die vom Versicherungsträger in einem Kalendervierteljahr vorgeschriebenen Beiträge in monatlichen Teilbeträgen entrichtet werden, und zwar durch Einzahlung durch die versicherte Person oder durch Einziehung durch den Versicherungsträger auf dem Bankweg. Eine solche Einziehung ist vor Eintritt der Fälligkeit zulässig.
(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die
1. einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben;
2. innerhalb von acht Wochen ab Ausstellung des maßgeblichen Einkommensteuerbescheides den Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemeldet haben.
Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
(7) Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 29a) schulden die von dieser Rente nach § 29a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.
Verfahren zur Eintreibung der Beiträge
§ 37. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung und zur Selbständigenvorsorge als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.
(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem der Beitragsschuldner unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.
Kostenbeteiligung
§ 86. (1) Für die vom Versicherungsträger gewährten Sachleistungen mit Ausnahme der Anstaltspflege hat der Versicherte, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, den in der Satzung festgesetzten Kostenanteil zu entrichten. Die Höhe des Kostenanteils ist durch die Satzung unter Bedachtnahme auf
1. die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers,
2. die Art und Frequenz der Leistungserbringung,
3. gesundheitspolitische Zielvorgaben,
4. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten
festzusetzen, wobei der Kostenanteil 30% der dem Versicherungsträger erwachsenden Kosten nicht überschreiten darf. Die Satzung kann weiters bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen, skelettierte Metallprothesen und Vollmetallkronen an Klammerzähnen bei Teilprothesen anstelle des Kostenanteils höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen. Für ambulante Leistungen, die durch Zahlungen der Landesgesundheitsfonds abgegolten werden, ist der Kostenanteil in der Höhe von 20% von einem Pauschalbetrag zu ermitteln, dessen Höhe in der Satzung bestimmt wird.
(2) Im Falle einer Geldleistung im Sinne der Bestimmungen des § 85 Abs. 2 lit. b ist der Kostenanteil oder die Zuzahlung vom Erstattungsbetrag in Abzug zu bringen.
(3) Der Kostenanteil für Sachleistungen ist bei Bestehen einer diesbezüglichen Vereinbarung mit den Vertragspartnern von diesen, ansonsten nachträglich vom Versicherungsträger einzuheben. Im Falle der Einhebung durch den Versicherungsträger ist der Kostenanteil längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Der Kostenanteil kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, auch gemeinsam mit den Beiträgen vorgeschrieben werden, in diesem Fall wird er mit den Beiträgen fällig. Im übrigen gelten für die Einhebung des Anteiles die Bestimmungen der §§ 37 bis 42 entsprechend. Die gemäß Abs. 1 vorletzter Satz zu entrichtende Zuzahlung ist im Falle der Sachleistung vom Versicherten direkt an den Vertragszahnarzt (Dentisten) zu entrichten.
(4) Zur Eintreibung des Kostenanteiles ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).
(5) Der Versicherte hat keinen Kostenanteil zu bezahlen:
a) bei Sachleistungen gemäß den §§ 88, 89, 89a, 99, 101 und 102 Abs. 2 sowie bei Leistungen gemäß § 94a und § 99a mit Ausnahme der Zuzahlung gemäß § 99a Abs. 7;
b) bei anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten;
c) bei Dialysebehandlungen infolge Nierenerkrankungen;
d) bei der Gewährung von Leistungen anlässlich einer Organspende nach § 80a;
e) bei Leistungen für Angehörige nach § 83 Abs. 2 Z 2 bis 6, ausgenommen nicht unter § 94a fallende Kieferregulierungen.
(6) Der Versicherungsträger kann von der Einhebung des Kostenanteiles absehen,a) bei allen L